Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5971/2016
Urteil v o m 2 3 . Februar 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…), mit ihren Kindern B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Eritrea, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2016 / N (…).
E-5971/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea nach eigenen Angaben im Jahr 2009 in den Sudan. Am 16. September 2015 reiste sie mit ihren beiden Kindern in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 18. September 2015 wurde sie zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 10. März 2016 zu den Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, im Jahr 1995 sei sie in den Militärdienst eingerückt. Nachdem sie von einem Vorgesetzten vergewaltigt worden sei, habe man sie im Jahr 1999 aus medizinischen Gründen aus dem Dienst entlassen, weil sie schwanger gewesen sei. Danach habe sie in einer Textilfabrik gearbeitet. Im Jahr 2005 habe das Gesetz geändert und es sei ein Aufruf ergangen, wonach sich alle nach Sawa hätten begeben müssen, um sich einer erneuten medizinischen Kontrolle zu unterziehen. Sie habe sich jedoch nicht in Sawa gemeldet und bis ins Jahr 2009 weitergearbeitet. Dann sei sie mit der Begründung entlassen worden, dass sie nicht über militärische Entlassungspapiere verfüge. Daraufhin habe sie, aus Angst wieder in den Militärdienst eingezogen zu werden, Eritrea illegal verlassen. B. Mit Verfügung vom 29. August 2016 – eröffnet am 30. August 2016 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 29. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, ihr sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Erhebung des Sachverhalts in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft sowie Asylgewährung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter
E-5971/2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Asylpunkt, die Wegweisung und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
E-5971/2016 ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachte Vergewaltigung im Jahr 1998 würde im Zeitpunkt der Ausreise bereits weit zurückliegen, weshalb sie nicht als Anlass für die Ausreise gewertet werden könne. Auch sonst würden auf Grund des beurteilten Sachverhalts keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin aus den geltend gemachten Vorkommnissen zum Zeitpunkt der Ausreise noch asylbeachtliche Nachteile zu gewärtigen gehabt hätte. Es bestehe somit zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein Kausalzusammenhang, weshalb den Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme. 3.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant sind. Diese setzt sich mit den Ausführungen der Vorinstanz im Asylpunkt nicht ansatzweise auseinander. So besteht zwischen den von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignissen in den Jahren 1998 und 1999 und ihrer Ausreise im Jahr 2009 weder ein sachlicher noch ein zeitlicher Kausalzusammenhang. Auch ihre Angst, dass sie wieder in den Militärdienst eingezogen werde, muss als unbegründet abgetan werden, zumal sie seit der vorgebrachten Gesetzesänderung und ihrer Ausreise noch vier Jahre in Eritrea gearbeitet hat und sich auch sonst keine Anhaltspunkte für eine nochmalige Rekrutierung der Beschwerdeführerin finden. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 4. 4.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E-5971/2016 4.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin erfülle auch die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sie mache geltend, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein. Es müsse deshalb geprüft werden, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie die sogenannte Disporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unterzeichneten. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele eine untergeordnete Rolle. Die Beschwerdeführerin habe weder den Nationaldienst verweigert, noch sei sie aus dem Nationaldienst desertiert. Sie sei aus medizinischen Gründen aus dem Dienst entlassen worden und es sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass sie in absehbarer Zukunft konkret und persönlich für den Militärdienst aufgeboten worden wäre. Sie habe demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Aus den Akten seien auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, dass sie bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur illegalen Ausreise aus Eritrea seine deshalb asylrechtlich unbeachtlich. 4.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe das Land illegal verlassen, was die Vorinstanz nicht bestreite. Eritreische Staatsangehörige, welche das Land illegal verlassen hätten, müssten bei ihrer Rückkehr immer noch mit Strafverfahren wegen Landesverrat und mit Gefängnisstrafen und Folter rechnen. Der Bericht der Vorinstanz (Focus Eritrea) sei nicht geeignet, eine diesbezügliche Praxisänderung zu rechtfertigen. Personen welche Eritrea verliessen, seien deshalb weiterhin als Flüchtlinge anzuerkennen. Selbst bei einer freiwilligen Rückkehr stelle die Weigerung der Entrichtung der Diasporasteuer und der Unterzeichnung des Reueformulars einen subjektiven Nachfluchtgrund dar. Aus diesem Grund sei sie als Flüchtling anzuerkennen. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
E-5971/2016 Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 4.5 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Es kam zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden könne (vgl. oben E. 4.3). Die Beschwerdeführerin weist neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils auf, zumal sie, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, aus medizinischen Gründen aus dem Nationaldienst entlassen wurde und keine Anzeichen dafür bestehen würden, dass sie in absehbarer Zukunft konkret und persönlich für den Militärdienst aufgeboten worden wäre. Es lässt sich deshalb keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen. 4.6 Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E-5971/2016 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
E-5971/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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