Abtei lung V E-5971/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . April 2010 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, B._______, C._______, Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. August 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5971/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, kurdischer Ethnie, verliessen ihr Heimatland am 8. August 2007 kontrolliert auf den Luftweg und gelangten über Italien gleichentags legal mit Visum in die Schweiz, wo sie am 15. August 2007 ein Asylgesuch stellten. Dazu wurden sie am 16. August 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel und am 14. September 2007 durch die zuständige kantonale Behörde ergänzend angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in den Jahren 1995 bis 2004 als Mitglied der Kurdischen Arbeiterpartei PKK insbesondere im logistischen Bereich tätig gewesen. Im Anschluss an die Generalamnestie der syrischen Regierung für heimkehrende syrische PKK-Angehörige im Jahre 2004 habe er sich von dieser Organisation losgesagt. Nach der Operation einer Rückenverletzung, die er sich während des obligatorischen Militärdienstes zugezogen habe, habe er sich vom Militärdienst loskaufen können. In der Folge habe er im Geschäft seines Bruders administrative Arbeiten übernommen. Als ehemaliger PKK-Angehöriger sei er von den syrischen Behörden beobachtet und wöchentlich zu Hause oder im Geschäft oder telefonisch kontaktiert worden. Dabei hätten die Behörden unter anderem wissen wollen, mit wem er zusammenarbeite und ob er politische Beziehungen pflege. Er habe begonnen, für die Partei der demokratische Union (PYD) tätig zu werden, indem er an Versammlungen der Partei teilgenommen und andere politische Tätigkeiten ausgeübt habe. Tagsüber habe er im Geschäft und abends in der Partei gearbeitet. Obwohl ihm von den syrischen Behörden vorgehalten worden sei, sie hätten Informationen, wonach er sich politisch engagiere, habe er die Parteitätigkeit fortgeführt, da vorerst keine Beweise vorgelegen hätten. Im Rahmen der Wahlen vom April 2007 sei er von seiner Partei als Wahlbeobachter eingesetzt worden, was den syrischen Behörden nicht verborgen geblieben sei. Deshalb sei er sowohl zu Hause wie auch im Geschäft vom syrischen Sicherheitsdienst gesucht worden und man habe ihm ausrichten lassen, er solle seine politischen Aktivitäten einstellen, ansonsten ihm Gefängnis drohe. Vor diesem Hintergrund habe er sich zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen. E-5971/2008 Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, da ihr Ehemann politisch aktiv gewesen sei und deshalb sein Leben seitens der syrischen Behörden in Gefahr geraten sei, habe sie sich zur gemeinsamen Ausreise entschlossen. Sie persönlich habe keine Probleme mit den syrischen Behörden oder Sicherheitskräften gehabt. Bezüglich der Vorbringen im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen. B. Das BFM hat bei der Schweizer Vertretung in Damaskus um Abklärungen bezüglich einer allfälligen behördlichen Suche der Beschwerdeführenden ersucht und ihnen mit Schreiben vom 8. Juli 2008 die wesentlichen Inhalte der Anfrage und der Ergebnisse zum rechtlichen Gehör unterbreitet. Die Beschwerdeführenden liessen sich innert der angesetzten Frist vernehmen. C. Mit Verfügung vom 14. August 2008 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der geltend gemachten Suche durch die syrischen Sicherheitskräfte würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, da sie einerseits in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen würden und andererseits aufgrund im Verlaufe des Verfahrens unterschiedlich gemachter Angaben zu wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen seien. Die übrigen Vorbringen genügten den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht. Die Beschwerdeführenden hätten denn auch legal aus Syrien ausreisen können. Zudem hätten die Abklärungen über die Schweizer Vertretung in Damaskus ergeben, dass sie in Syrien nicht behördlich gesucht würden. Zwar würden die Beschwerdeführenden im Rahmen des dazu gewährten rechtlichen Gehörs die Abklärungsergebnisse der Schweizer Vertretung bezüglich der behördlichen Suche in Frage stellen und anführen, eine Suche durch den Geheimdienst würde in den Registern der syrischen Behörden keine Spuren hinterlassen. Das BFM habe jedoch keinen Anlass, an den Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung zu zweifeln. Zudem habe das BFM in der angefochtenen Verfügung un- E-5971/2008 abhängig von diesen Abklärungsergebnissen einlässlich dargelegt, weshalb die geltend gemachte behördliche Suche nicht glaubhaft sei. Auch könne der Beschwerdeführer unter dem Gesichtpunkt exilpolitischer Aktivitäten keine begründete Furcht vor einer asylbeachtlichen Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien geltend machen. Im Weiteren seien keine Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. September 2008 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und in Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Mit der Beschwerde wurden drei Bestätigungsschreiben und eine Anfrage bei der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu den Akten gereicht. Es wurde beantragt, das in Auftrag gegebene Gutachten der SFH abzuwarten, wobei die Erstellung des Gutachtens mindestens sechs Wochen in Anspruch nehmen würde. Mit Faxeingabe vom 19. September 2008 wurde eine Bestätigung des Sozialhilfebezuges der Beschwerdeführenden nachgereicht. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. September 2008 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen. F. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2008 wurde festgestellt, dass das in Aussicht gestellte Gutachten der SFH in der dafür vorgesehenen Frist nicht zu den Akten gereicht wurde und es den Beschwerdeführenden freistehe, dieses nachzureichen. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit eingeräumt, zur Beschwerde Stellung nehmen zu können. E-5971/2008 G. Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 10. November 2008 an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 12. November 2008 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 17. November 2008 reichten die Beschwerdeführenden die Auskunft der SFH-Länderanlyse vom 12. November 2008 "Syrien: PKK- und PYD-Aktivitäten" zu den Akten. I. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2008 wurde das BFM zu einer weiteren Stellungnahme eingeladen. J. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 8. Dezember 2008 stellte das BFM fest, das SFH-Gutachten stehe nicht im Widerspruch zu den Erkenntnissen und Einschätzungen des BFM bezüglich der vorliegenden Asylgesuche der Beschwerdeführenden, sondern stütze diese sogar grösstenteils zusätzlich. Das BFM hielt an seiner Verfügung voll umfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2008 wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht und für eine allfällige Stellungnahme ihrerseits auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verwiesen. L. Die Beschwerdeführenden äusserten sich in der Folge nicht mehr zum Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM E-5971/2008 gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise E-5971/2008 zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.4 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer E-5971/2008 Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM aufgrund der im Rahmen der Glaubhaftig keitsprüfung ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem von den Beschwerdeführenden in der vorgebrachten Form geltend gemachten Sachverhalt könne in seinem Gesamtbild und im Resultat keine im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemachte Grundlage zuerkannt werden, die die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen könnte. 4.2 Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel sowie die von den Beschwerdeführenden in Auftrag gegebene Stellungnahme der SFH vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht nicht gegen die angefochtene Verfügung durchzudringen. 4.2.1 Der Einwand in der Beschwerde, es sei undenkbar, dass die PYD ehemalige PKK-Aktivisten als Mitglieder ablehnen würde, da gerade ehemalige PKK-Aktivisten durch ihren Kampf ihr ernsthaftes Interesse an der kurdischen Sache und ihre politische Hingabe bewiesen hätten, zielt an der Argumentation des BFM vorbei. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung vielmehr in nachvollziehbarer Weise erwogen, dass es sich die PYD unter den konkreten vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umständen, wonach er als ehemaliger PKK-Aktivist wöchentlich von Angehörigen der syrischen Sicherheitskräften in seinem Geschäft aufgesucht und kontrolliert worden sei, nicht hätte leisten können, den Beschwerdeführer in ihren Kreis aufzunehmen, da dadurch für die anderen Mitglieder das Risiko einer Entdeckung und Festnahme viel zu hoch geworden wäre. Implizit wird die Einschätzung des BFM von den Beschwerdeführenden in dem Sinne gar geteilt, als in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird, in Syrien werde nahezu jeder oppositionell gesinnte Kurde von den Sicherheitsbehörden observiert. Unter den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umständen ist es demnach nicht einleuchtend, wenn er im Bewusstsein einer ständigen konkreten Observierung sich und Angehörige der PYD geradezu willentlich der Gefahr ent- E-5971/2008 sprechender behördlicher Massnahmen ausgesetzt hätte. Unter diesen Vorzeichen und in Berücksichtigung des bei konkreten Verdachtsmomenten auf sicherheitsgefährdendes oppositionellen Verhaltens schonungslosen Vorgehens der syrischen Sicherheitskräfte wäre eine vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte verdeckte Ausübung seiner Parteitätigkeit bald gescheitert. Zudem passt das in der Beschwerde gezeichnete Bild einer geheimen Parteimitgliedschaft, die der Beschwerdeführer im Versteckten ausgeübt habe, nicht zum geltend gemachten Sachverhalt, wonach er an öffentlichen Veranstaltungen der Partei jeweils an der Front gestanden und gesprochen habe (Akten BFM A10/25 S. 16). Der Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Partei so strukturiert sei, dass die Festnahme eines Mitgliedes die Partei nur minimal gefährde, erscheint im vorliegend konkreten Zusammenhang wenig hilfreich. 4.2.2 Im Weiteren hat sich der Beschwerdeführer - wie das BFM im Resultat zu Recht feststellte - im Verlaufe des Asylverfahrens zu seiner angeblichen Verfolgungssituation zu zentralen Elementen widersprüchlich geäussert. Zwar geht das BFM in der Erwägung, wonach der Beschwerdeführer in der kantonalen Anhörung eine Suche der syrischen Sicherheitskräfte bei ihm zu Hause bereits auf den November 2005 angesetzt habe und man ihm bei dieser Gelegenheit habe ausrichten lassen, man werde ihn im Gefängnis zermürben, wenn er sein politisches Engagement nicht aufgebe, fehl. Das BFM interpretiert und zitiert die angegebene Protokollstelle (A10/15 S. 13) falsch. Die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage nach dem ersten Besuch der Behörden bei ihm zu Hause muss sich auf die geltend gemachte Suche vom 25. Juni 2007 bezogen haben. Zudem stammt das Zitat, wonach ihm von seiner Frau ausgerichtet worden sei, man werde ihn im Gefängnis zermürben, wenn er seine politische Tätigkeit nicht einstelle, aus dem Befragungsprotokoll des EVZ Basel (A1/8 S. 4). Hingegen sind die Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend, wonach sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ und der Anhörung beim Kanton zum Zeitpunkt der Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit in der Werkstatt widersprochen hat (A1/8 S. 2 [ab dem Jahr 2006], A10/25 S. 13 [nach den Wahlen vom April 2007]) und diesen Widerspruch nicht plausibel aufzulösen vermochte (A10/25 S. 19). Dass es sich dabei - wie in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht - um eine blosse Verwechslung handeln würde, kann angesicht der unmissverständlichen Protokoll- E-5971/2008 stellen nicht überzeugen. Ein weiterer Widerspruch ergibt sich darüberhinaus aus der Angabe der Beschwerdeführerin, wonach der Beschwerdeführer bis zum 25. Juni 2007 regelmässig in der Werkstatt gearbeitet habe (A9/19 S. 11). Angesichts des Umstandes, dass die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit als direkte Folge befürchteter Verfolgungsabsichten durch die syrischen Behörden und Vorsichtsmassnahme davor betrachtet werden müsste, betreffen diese Widersprüche einen Kerngehalt des geltend gemachten Sachverhaltes. Im Weiteren ist das Aussageverhalten des Beschwerdeführers schwer nachvollziehbar, wenn er anlässlich der ersten Befragung im EVZ Probleme mit den syrischen Behörden vor dem 25. Juni 2007 ausdrücklich verneint (A1/8 S. 5), anlässlich der Anhörung beim Kanton jedoch geltend macht, seit November 2005 regelmässig von den syrischen Behörden kontaktiert, aufgesucht und politischer Tätigkeit verdächtigt worden zu sein. Vor diesem Hintergrund vermag das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, mit der ersten Warnung vom November 2005 hätten sich die Behörden nicht direkt an den Beschwerdeführer, sondern an dessen Bruder gewandt, weshalb der Beschwerdeführer die Frage nach dem ersten Kontakt mit den Behörden wegen der PYD- Aktivität nicht eindeutig habe beantworten können und er selber erst im Juni 2007 zu Hause gesucht worden sei, nicht zu überzeugen. 4.2.3 Auch gilt festzuhalten, dass keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, wonach die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus nicht zuverlässig und zutreffend sein sollten. Die Vorbehal te in der schriftlichen Stellungnahme vom 17. Juni 2008 gegenüber der Botschaftsabklärung und deren Abklärungsergebnisse, auf die in der Rechtsmitteleingabe verwiesen wird, vermögen offenkundig nicht durchzudringen. Der nicht näher begründete Einwand, es sei als notorisch zu betrachten, dass, wenn sich in Syrien der Geheimdienst einer Sache angenommen habe, nicht davon auszugehen sei, dass diesbezügliche Belege in den Registern zu finden seien, kann in dieser Form nicht gehört werden und widerspricht in grundsätzlicher Hinsicht etwa auch der von den Beschwerdeführenden eingereichten Auskunft der SFH-Länderanalyse. Darin wird mit Berufung auf den Danish Immigration Service unter anderem festgestellt, die syrischen Behörden hätten die Ein- und Ausreisekontrollen bedeutend verschärft und wenn eine Person von einem der Sicherheitsdienste gesucht werde, könnten diese Daten bei der Ausreise abgerufen werden. Auf die im SFH-Papier auf Angaben von privaten Auskunftspersonen gestützten Aussagen ist an dieser Stelle nicht einzugehen, da die ent- E-5971/2008 sprechenden Quellen dem Gericht nicht bekannt sind und dem Anspruch auf erhöhte Zuverlässlichkeit nicht zu genügen vermögen. Das SFH-Papier verweist im Weiteren auf verschiedene Menschenrechtsorganisationen, die darauf aufmerksam machen würden, dass viele syrische Aktivisten mit politischem oder menschrechtlichem Hintergrund daran gehindert würden, auszureisen. 4.2.4 Die Beschwerdeführenden haben ihre Reisepässe selbst beantragt und im Mai 2007 legal erhalten (A1/8 S. 3, A2/8 S. 3, A9/19 S. 4, A10/25 S. 4). Mit diesen Reisepässen sind sie über den streng kontrollierten internationalen Flughafen von Damaskus aus ihrem Heimatland ausgereist. Dass sie bei der Ausreise konkrete Probleme gehabt hätten oder die Ausreise an sich mit Bestechung hätten erleichtern oder gar erzwingen müssen, machen sie nicht geltend. Es ist somit mit dem BFM einig zu gehen, dass die Ausreise für den Beschwerdeführer in dieser Form nicht möglich gewesen wäre, wenn es sich bei ihm um einen tatsächlich gesuchten oppositionellen Politaktivisten gehandelt hätte. Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, die Beschwerdeführenden hätten für den Transfer einen Schlepper angeheuert, vermag selbstredend an dieser Einschätzung nichts zu ändern, genauso wenig wie der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Ausstellung der Visa offenbar arglistig erschwindelt haben (A9/19 S. 13/14, A10/25 S. 17/18). 4.2.5 Es erübrigt sich, auf die in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht relevante Einschätzung des BFM einzugehen, wonach es der Beschwerdeführerin kaum möglich gewesen wäre, unbehelligt ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin nachzugehen, wenn ihr Ehemann tatsächlich aus den geltend gemachten Gründen gesucht worden wäre. Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden für die Zeit vor dem Verlassen ihres Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen vermochten. Eine begründete Furcht liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahr scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahr- E-5971/2008 scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die Beschwerdeführenden konnten keine hinreichend überzeugenden und glaubhaften Indizien vorbringen, die auf eine Verfolgung schliessen lassen könnten. Aus ihren Vorbringen lassen sich entsprechend auch keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien zu bejahen gewesen wäre. An diesem Schluss vermögen auch die eingereichten Schreiben und Beweismittel nichts zu ändern. 4.3 Der Beschwerdeführer machte mit Verweis auf politische Aktivitäten in der Schweiz unter Beilage von Beweismitteln subjektive Nachfluchtgründe geltend. Der Beschwerdeführer reichte dazu beim BFM mit Schreiben vom 17. Juli 2008 ein Foto zu den Akten, das ihn bei seiner Teilnahme an einer Gedenkaktion syrischer Kurden am 23. März 2008 in Zürich zeige. 4.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). 4.3.2 Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über dort lebende Syrer (im weiteren Sinn) sammelt, ist bekannt. Eine exilpolitische Tätigkeit wird indessen erst wahrgenommen, wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstellt. E-5971/2008 Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer zwar mit den üblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise, nicht aber mit gezielter Verfolgung zu rechnen haben. Eine Verfolgung ist vorliegend nicht anzunehmen. Das BFM hat zu Recht festgestellt, dass auch vor dem Hintergrund allfälliger vergangener exilpolitischer Aktivitäten des Beschwerdeführers gestützt auf die Botschaftsabklärung vom 25. Juni 2008 bei den syrischen Behörden nichts gegen ihn vorliegt. Die Entgegenungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens wurde von den Beschwerdeführenden nichts Neues vorgebracht, das im vorliegenden Zusammenhang relevant sein könnte. Aufgrund der Aktenlage ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr nach Syrien auch nicht aus Gründen, die erst nach ihrer Ausreise aus dem Heimatland entstanden wären, mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen haben. Eine Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 4.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllen. 4.5 Die Beschwerdeführenden vermochten im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf die weiteren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Ausführungen, angebotenen Beweismittel und Verfahrensanträge einzugehen, da diese in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts ändern. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche daher zu Recht und im Resultat mit zutreffender Begründung abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). E-5971/2008 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. E-5971/2008 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die entsprechenden Einwände in der Rechtsmitteleingabe sind in dieser Form in Berücksichtigung der länderspezifischen Erkenntnisse nicht stichhaltig und aufgrund der oben erwogenen Einschätzung der vorliegenden Aktenlage unbegründet. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in Syrien nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivil bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen in genereller Hinsicht nicht unzumutbar. E-5971/2008 Der Vollzug der Wegweisung ist auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten, da keine entsprechenden Hindernisse im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ersichtlich sind. 6.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den Beschwerdeführenden wurde mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgericht vom 24. September 2008 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Aufgrund der Aktenlage sind keine Gründe ersichtlich, darauf zurückzukommen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-5971/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 17