Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5966/2019
Urteil v o m 2 2 . November 2019 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Cordelia Forde, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. November 2019 / N (…).
E-5966/2019 Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer reichte am 3. September 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 16. September 2019 fand im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) statt; am 30. Oktober 2019 wurde er eingehend angehört. Dabei brachte er vor, er wisse sein genaues Geburtsdatum nicht, jedoch werde er bald (…) Jahre alt. Er stamme aus der Provinz C._______ (im Norden Afghanistans) und sei ein Analphabet. Mit elf oder zwölf Jahren (A14 S. 4) respektive im Jahr (…) habe er mit seiner Familie seine Heimat verlassen und sich anschliessend (…) Jahre im Iran aufgehalten (A14 S. 4; A21 F11). Anfang September 2018 sei er auf dem Weg von der Türkei nach Griechenland von seinen (…) Geschwistern und seinen Eltern getrennt worden (A14 S. 5); seither habe er keinen Kontakt mehr zu ihnen. Gemäss einer Eurodac-Meldung vom 4. September 2019 wurde der Beschwerdeführer am 4. September 2018 auf der griechischen Insel Lesbos (D._______) daktyloskopiert und reichte am 2. Oktober 2018 dort (E._______) ein Asylgesuch ein. Ungefähr im Mai respektive Juni 2019 sei sein Asylgesuch von den griechischen Behörden abgelehnt worden (A14 S. 5; A21 F78 ff.). Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an (A14 S. 7; A21 F33 ff.), die Taliban hätten auf dem Grundstück des Onkels seines Vaters eine Madrasa (Koranschule) gebaut. Dieser Onkel sei, weil er sich zur Wehr gesetzt habe, von den Taliban getötet worden; der Beschwerdeführer sei damals noch sehr jung gewesen. Die Schule sei letztlich von ihm und einem Cousin, einem Sohn dieses Onkels, angezündet worden und niedergebrannt. Noch in der gleichen Nacht sei die Familie aus dem Heimatdorf geflohen. Nach dem Brand hätten die Taliban in jedem Haus im Dorf nach den Tätern gesucht. Persönlich, obwohl die gesamte Bevölkerung ständig unter Druck gesetzt worden sei, habe er grundsätzlich keine Probleme mit den Taliban gehabt (A21 F41 ff.). An der Anhörung reichte er unter anderem einen Artikel ein, der über den Vorfall, weswegen die Familie ihr Heimatdorf verlassen habe, berichte (A21 F23 ff. und 74 ff.). B. Am 4. November 2019 wurde der Rechtsvertretung vom SEM ein Entscheidentwurf zugestellt, welche tags darauf eine Stellungnahme einreichte.
E-5966/2019 C. Mit Entscheid vom 6. November 2019 – am gleichen Tag eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Es ordnete mangels Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung eine vorläufige Aufnahme an. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 12. November 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unter Asylgewährung als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). F. Am 19. November 2019 reichte die Rechtsvertretung eine Kopie der Tazkera des Beschwerdeführers zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-5966/2019 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden nur noch die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Wegweisung, nachdem der Wegweisungsvollzug als unzulässig erachtet und in der Folge auch nicht angefochten wurde. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen dahingehend, dass die Asylgewährung eine gezielt gegen eine Person gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahme aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen voraussetze. Hinsichtlich der vorgebrachten Unterdrückung der Bevölkerung in der Heimatregion des Beschwerdeführers durch die Taliban seien diese jedoch nicht gezielt gegen ihn oder ein anderes Familienmitglied vorgegangen. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, die Taliban hätten der Familie Land gestohlen und eine Koranschule darauf gebaut, welche vom Beschwerdeführer und einem Cousin niedergebrannt worden sei, sei er durch eine eigene Gewalttat ins Visier der Taliban geraten. Folglich sei kein Verfolgungsmotiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erkennen, weshalb auch dieses Vorbringen nicht asylrelevant sei. Weiter führe das SEM aus, es würden keine Anzeichen dafür vorliegen, dass die Hazara in Afghanistan allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit einer
E-5966/2019 gezielten Verfolgung durch die Taliban unterliegen würden. Diese Begründung lasse sich auch auf Angehörige der schiitischen Konfession übertragen. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde zunächst eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) gerügt. Aus materieller Sicht sei ferner von einer individuellen Verfolgung (und nicht wie von der Vorinstanz angenommen von einer Kollektivverfolgung als Mitglied der Volksgruppe der Hazara) auszugehen. Durch die täglich erlebten Diskriminierungen durch die Taliban als schiitischer Hazara habe der Beschwerdeführer sich motivieren lassen, die Koranschule niederzubrennen. Dieser Akt sei folglich als eine Art Protest gegen die Taliban und somit als eine politische Aktion gegen eine regierungsähnliche Gruppierung zu werten. Zusammenfassend liege der geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban ein religiöses, politisches und ethnisches Verfolgungsmotiv zugrunde. 5. 5.1 In formeller Hinsicht wurde zur Begründung der Beschwerde vorgebracht, indem das SEM keine Glaubhaftigkeitsprüfung durchgeführt habe, sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verweigert worden, gegen die in der Verfügung angedeuteten Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit Stellung zu nehmen und die Verfügung sachgerecht anzufechten. Folglich habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht gemäss Art. 35 VwVG (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Diese formelle Rüge ist vorab zu entscheiden, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu erwirken. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.3 Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung geht hervor, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nach Meinung des SEM nicht im Sinne von Art. 3 AsylG relevant seien. Die vorinstanzliche Begründung wurde in diesem Sinne so abgefasst, dass der Beschwerdeführer sich über
E-5966/2019 die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen konnte. Eine vorinstanzliche Abhandlung der Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) reicht für die Ablehnung eines Asylgesuchs aus und eine Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erübrigt sich. Die Begründungspflicht des SEM ist folglich in keiner Weise verletzt. 5.4 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im Ergebnis zum selben Schluss wie das SEM, namentlich hat sich die allgemeine Unterdrückung der Taliban nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet und die Suche der Taliban nach dem Beschwerdeführer respektive nach den Brandstiftern der Koranschule beruht nicht auf einem Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann deshalb vorab vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche nicht zu beanstanden sind. Der Grund, weshalb
E-5966/2019 der Beschwerdeführer und sein Cousin sich dazu bewegen liessen, die Koranschule in Brand zu setzen, kann zwar durchaus als ein politischer Protest angesehen werden. Hingegen lässt sich aus dem Umstand, dass die Taliban darauf die Brandstifter gesucht hätten, kein Verfolgungsmotiv – weder Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch eine politische Anschauung – ableiten (Art. 3 AsylG). Daher erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht als nicht asylrelevant abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen, weil die Rechtsbegehren als aussichtslos zu qualifizieren sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. Folglich sind nach dem Gesagten die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
E-5966/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: