Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5966/2016
Urteil v o m 9 . November 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Babak Fargahi, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. August 2016 / N (…).
E-5966/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. März 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. April 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil E-2969/2915 vom 26. Oktober 2015 eine hiergegen eingereichte Beschwerde ab und trat mit Urteil E-3794/2016 vom 26. Juli 2016 auf ein Revisionsgesuch nicht ein. B. Mit Schreiben vom 24. August 2016 suchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl nach. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er habe am 14. August 2016 in Genf an einer Demonstration der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) teilgenommen. Auf hiervon veröffentlichten Videos und Fotos sei auch er zu erkennen. C. Mit Verfügung vom 30. August 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das zweite Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und erhob eine Gebühr. D. Mit Eingabe vom 28. September 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage zweier Schreiben und eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, „Alles sicher in Sri Lanka?“, 7. Juli 2016) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Asylentscheid des SEM vom 30. August 2016 aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen und der Vollzug der Wegweisung auszusetzen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf, der fristgerecht einbezahlt wurde.
E-5966/2016 F. Mit Meldung des Migrationsamts Zürich vom 21. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer als verschwunden gemeldet. Daraufhin forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 auf, seine aktuelle Adresse sowie sein Interesse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens mitzuteilen. Mit Schreiben vom 1. November 2016 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung fristgerecht nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
E-5966/2016 ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. Der Beschwerdeführer vermag keine subjektiven Nachfluchtgründe geltend zu machen. Die vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit erreicht kein Ausmass, das zu einer Gefährdung im Heimatstaat zu führen vermöchte. Die Vorinstanz stellt zutreffend fest, es sei dem Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens nicht gelungen, Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen. Es könne mithin ausgeschlossen werden, dass er aufgrund früherer politischer Aktivitäten erhöhter Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ausgesetzt sei. Die nun geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten und die eingereichten Unterlagen würden nicht ansatzweise auf ein exponiertes Profil hinweisen. Die Beweismittel würden lediglich darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer ohne besondere Aufgaben an einer Demonstration in Genf als Mitläufer teilgenommen habe. Es sei auszuschliessen, dass diese einmalige Demonstrationsteilnahme ein Verfolgungsinteresse ausgelöst habe. Die Beschwerde wendet hiergegen nichts Stichhaltiges ein. Sie erschöpft sich vielmehr in Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts und in Aufzählungen der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften
E-5966/2016 Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas praxisgemäss davon ausgegangen wird, dass die sri-lankischen Behörden blosse „Mitläufer“ von Massenveranstaltungen als solche erkennen und diese in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen werden (Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4, als Referenzurteil publiziert). Die beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern (zu den unglaubhaften Vorfluchtgründen des Beschwerdeführers bereits Urteil des BVGer E-2969/2915 vom 26. Oktober 2015). Schliesslich vermögen die sogenannten schwachen Risikofaktoren (z. B. illegale Ausreise beziehungsweise zwangsweise Rückführung, keine gültigen Identitätsdokumente) vorliegend für sich alleine keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen (zu den sog. Risikofaktoren siehe Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, als Referenzurteil publiziert). Hieran vermag der auf Beschwerdeebene ins Recht gelegte Kurzbericht der SFH nichts zu ändern. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verwiesen, die zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und auch das zweite Asylgesuch abgelehnt hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 5.2 Es sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die einen anderen Schluss in Bezug auf die verfügte Wegweisung des Beschwerdeführers zuliessen. Die Beschwerdeausführungen sind fehlerhaft und nicht geeignet, hieran etwas zu ändern. So liegt beispielsweise Ariyalai beziehungsweise der Distrikt Jaffna nicht – wie auf Beschwerdeebene behauptet – im Vanni-Gebiet („Distrikt Jaffna im Vanni-Gebiet“, Beschwerde S. 2) und stellt die einmalige Demonstrationsteilnahme als „Mitläufer“ in Genf kein Wegweisungshindernis dar (hierzu E. 4). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits mit Urteil E-2969/2015 vom 26. Oktober 2015 ausführlich zum Vollzug der Wegweisung des jungen sowie gesunden Beschwerdeführers mit höchstem Schulabschluss (A-Levels) auseinandergesetzt und kam zum Schluss, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich
E-5966/2016 (E. 7). Hierauf ist zu verweisen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wurden bereits mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 abgewiesen. (Dispositiv nächste Seite)
E-5966/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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