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Bundesverwaltungsgericht 10.02.2009 E-596/2009

10 février 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,307 mots·~12 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-596/2009/noc {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Februar 2009 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. A_______, geboren (...) Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-596/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in der Nacht vom 30. auf den 31. August 2008 Nigeria auf dem Landweg verliess und nach Cotonou (Benin) reiste, wo er bis Ende November 2008 verblieb, dass er in Cotonou ein Schiff bestiegen habe, welches ihn an einen unbekannten Ort in Europa gebracht habe, dass er von dort am 20. Dezember 2008 in einem Auto in die Schweiz eingereist sei, dass der Beschwerdeführer (ebenfalls) am 20. Dezember 2008 in Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass er gleichentags unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden gültige Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten zu reichen, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 7. Januar 2009 sowie der direkten Anhörung durchs BFM vom 12. Januar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe Nigeria wegen eines Nachbarstreites (Kappen von überhängenden Ästen eines Nussbaumes), bei welchem der Nachbar durch eine vom ihm in Notwehr zugefügte Schnittverletzung zu Tode gekommen sei, verlassen, dass fast gleichzeitig sein der Organisation B_______ zugehöriger Vater, bei welchem er habe Zuflucht suchen wollen, von Rebellen umgebracht worden sei, dass er deshalb das Land zusammen mit einem Nachbarn seines Vaters, welcher ebenfalls der B_______ angehört habe, verlassen habe, dass er für die Reise keinerlei Identitätspapiere benötigt habe, dass er in Nigeria ohnehin weder einen Pass noch eine Identitätskarte besessen habe, da er aus einem Dorf stamme und solche Dokumente nur für in Städten wohnhafte Personen ausgestellt würden (A1/11, S. 5), E-596/2009 dass er, nach seinen bisherigen Bemühungen zur Beschaffung von Identitätspapieren gefragt, anlässlich der Befragung im EVZ angab, er habe die Aufforderung zur Papierbeschaffung vom 20. Dezember 2008 zwar unterzeichnet, hingegen den Inhalt nicht verstanden (A1/11, S. 6), dass er ungeachtet dessen nichts beschaffen könne, da er keine Identitätspapiere besitze, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Januar 2009 – eröffnet am 23. Januar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug am Tag nach Eintritt der Rechtskraft anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, und es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe vor, dass nicht geglaubt werden könne, dass er die Reise von Nigeria bis in die Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere und ohne jemals kontrolliert worden zu sein, unternommen habe, dass seine diesbezüglichen Aussagen stereotypen Vorbringen von Gesuchstellern entsprächen, die nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass auch die Aussage, er habe für die Reise nichts bezahlen müssen, wenig glaubhaft sei, dass insgesamt keine entschuldbaren Gründe dafür vorlägen, die es dem Gesuchsteller verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers seine Fluchtgründe betreffend sodann unglaubhaft seien, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, E-596/2009 dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass der Beschwerdeführer mit in Englisch verfasster Rechtsmitteleingabe vom 28. Januar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und sinngemäss die Überprüfung der Verfügung des BFM vom 22. Januar 2009 beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache eingereicht wurde, auf eine Übersetzung hingegen verzichtet werden konnte, da der Inhalt verständlich ist, dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-596/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG getroffen hat, die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, sondern dass auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5), dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird, oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass der Beschwerdeführer innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu BVGE 2007/7) abgegeben hat, dass er einerseits angab, die in Englisch (gleichzeitig die Sprache seiner späteren Beschwerde) verfasste Aufforderung zur Papierbeschaffung (Request to hand in travelling or identity documents) nicht verstanden zu haben, E-596/2009 dass er andererseits ausführte, Identitätspapiere würden in Nigeria nur an Stadtbewohner, nicht aber an Dorfbewohner wie er abgegeben, dass diese Stellungnahmen als unbehelflich beziehungsweise unzutreffend zu bezeichnen sind, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung unter zusätzlichem Hinweis auf weitere realitätsfremde Reiseumstände zu Recht zum Schluss gekommen ist, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vor, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Erwägungen (S. 3 oben der angefochtenen Verfügung) verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe darauf verzichtet, sich zu seinen Reise- und Identitätspapieren beziehungsweise zu allfälligen Bemühungen zu äussern, dass sich seiner knappen Beschwerdebegründung zudem nur entnehmen lässt, sein Leben sei in Gefahr, dass eine Auseinandersetzung mit den von der Vorinstanz angeführten Unzulänglichkeiten bei der Darstellung der fluchtauslösenden Ereignisse gänzlich fehlt, dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass sieht, im Einzelnen auf die unsubstanziierten, unstimmigen und realitätsfremden Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, und der Schluss der Vorinstanz, die geltend gemachten Asylgründe vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen, sich insgesamt als zutreffend erweist, wobei erneut auf die ausführliche Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden konnte, dass sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs ergeben wird, dass offensichtlich keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und entsprechend diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen nötig waren, E-596/2009 dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend unter dem Aspekt dieser Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK glaubhaft darzutun, weshalb das in Art. 5 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe E-596/2009 (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria sich unter dem Blickwinkel dieser Bestimmungen nur dann als unzulässig erweisen würde, wenn er dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, wobei der Beschwerdeführer gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 22, mit weiteren Hinweisen), dass die Präsidentschaftswahlen in Nigeria im Sommer des Jahres 2007, aus welchen Umaru Musa Yara'Adua als Sieger hervorging, von massiven Manipulationen und Gewaltakten begleitet waren, und sich eine Lösung im bewaffneten Konflikt im Nigerdelta noch nicht abzeichnet, wenn auch der neue Präsident eine solche zur vorrangigen Priorität erklärt hat, dass die allgemeine Menschenrechtslage in Nigeria auch in anderen Bereichen Defizite aufweist, der Beschwerdeführer aber nicht darzutun vermag, inwiefern ihm ernsthafte Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung droht, zumal er seine Vorbringen nicht glaubhaft gemacht hat und sich auch keine entsprechenden Hinweise aus den Akten ergeben, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal der Beschwerdeführer noch jung und gemäss Akten gesund ist, eine langjährige Schulausbildung genossen sowie Erfahrung als (...) hat, dass seinen Angaben zufolge seine Mutter im Heimatdorf zurückgeblieben ist und angesichts der unglaubhaften Schilderung der Ereignis- E-596/2009 se auch sein Vater nicht wie geschildert verstorben sein dürfte, so dass eine Rückkehr in sein früheres familiäres Netz in C_______ (Wohnstaat des Vaters) oder D_______ (Wohnstaat der Mutter), soweit überhaupt gewünscht, realisierbar sein sollte, dass sich der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm selbst obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass demnach nicht dargetan ist, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 600.-- demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-596/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: Seite 10

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