Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5955/2015
Urteil v o m 2 8 . September 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. September 2015 / N (…).
E-5955/2015 Sachverhalt: A. Am 20. Juni 2015 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. Juni 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ summarisch befragt. Dabei wurde ihm zur allfälligen staatsvertraglichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid mit Wegweisung nach Italien das rechtliche Gehör gewährt. Er erklärte, dieses Vorhaben nicht zu unterstützen. B. Da der Beschwerdeführer an der summarischen Befragung angegeben hatte, in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublinstaaten eingereist zu sein, ersuchte das SEM am 3. Juli 2015 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese nahmen innert der festgelegten Frist zum Übernahmegesuch keine Stellung. C. Mit Verfügung vom 8. September 2015 – am 21. September 2015 eröffnet – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz nach Italien weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. D. Mit Eingabe vom 22. September 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte in der Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Amt sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten respektive/und sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben. Eventualiter sei die Sache ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Entbindung von der Vorschusspflicht, unentgeltliche Rechtspflege, vorsorglichen Vollzugsstopp sowie Erteilung der aufschiebenden Wirkung. E. Am 25. September 2015 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
E-5955/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Anwendung gelangt das Dublin-Assoziierungsab-kommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68). Das SEM hat die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), geprüft. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO ist jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III- VO). 5. In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass
E-5955/2015 aufgrund der Umstände, dass der Beschwerdeführer in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublinstaaten eingereist sei und die italienischen Behörden zum Übernahmegesuch keine Stellung genommen hätten, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege, wobei der Umstand, dass sich offenbar eine Cousine in der Schweiz aufhalte, an dieser Zuständigkeit nichts zu ändern vermöge. Die staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (respektive sein Einwand, in Italien nicht registriert worden zu sein, ändert daran nichts) und steht aufgrund der Akten ohne weiteres fest. 6. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Aus landesrechtlichen Normen wie etwa Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) lässt sich gegebenenfalls ein Anspruch auf Selbsteintritt ableiten – etwa aus humanitären Gründen (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 7. Der Beschwerdeführer beantragt den Selbsteintritt der Schweiz, begründet dies aber lediglich mit pauschalen Einwänden gegen Italien, namentlich dass Italien wie alle Mittelmeerstaaten völlig überlastet sei und die Asylsuchenden nicht versorgen könne. Da Italien nicht geantwortet habe, liege ausserdem keine Garantie vor, dass seine Landsleute ein Verfahren erhalten und angemessen versorgt würden. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht ansatzweise geeignet, die Vermutung, dass sich Italien an
E-5955/2015 seine völker- und EU-rechtlichen Verpflichtungen halte, umzustossen. Folglich besteht kein Anlass zum Selbsteintritt. Demnach hat die Vorinstanz die Zuständigkeit Italiens zu Recht festgestellt, ist auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien angeordnet. 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist. Mit dem vorliegenden Entscheid sind die übrigen Prozessanträge gegenstandslos geworden. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-5955/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: