Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5952/2017
Urteil v o m 1 2 . Juni 2018 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Jürg Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, sowie deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 22. September 2017 / N (…).
E-5952/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 29. September 2014 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 28. April 2015 verneinte die Vorinstanz ihre Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch die vorläufige Aufnahme. Gegen diesen Entscheid erhoben sie beim Bundesverwaltungsgericht am 3. Juni 2015 Beschwerde. Zufolge verspäteter Einreichung des Rechtsmittels trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3553/2015 vom 10. Juni 2015 auf die Beschwerde nicht ein. Die Verfügung der Vorinstanz vom 28. April 2015 erwuchs somit in Rechtskraft. B. Am 13. Juni 2017 stellten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch und beantragten, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Als Beweismittel reichten sie folgende Dokumente ein: einen Auszug aus dem Zivilregister vom 12. April 2012 (im Original, inklusive deutscher Übersetzung), ein Foto des Beschwerdeführers vor einem Auto mit grünem Kennzeichen, einen Auszug eines Berichts von „Kurdwatch“ vom 13. Juni 2017 zu Artikeln des syrischen Strafgesetzes sowie eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 29. März 2016 zu Syrien, Entzug Staatsbürgerschaft/ziviler Rechte. C. Mit Verfügung vom 22. September 2017 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, vermerkte die Rechtskraft der Verfügung vom 28. April 2015 und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht am 21. Oktober 2017 Beschwerde und beantragten, sie seien wiedererwägungsweise als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichten sie den oben erwähnten Zivilregisterauszug in Kopie ein.
E-5952/2017 E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2017 wies die Instruktionsrichterin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Dieser wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
E-5952/2017 aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden machten in ihrem Wiedererwägungsgesuch geltend, dem Beschwerdeführer seien im Jahr 2012 die bürgerlichen Rechte in Syrien entzogen worden und er gelte deshalb nun als Bürger zweiter Klasse. Den Zivilregisterauszug habe er erst im Mai 2017 von seinem Bruder erhalten. Er gehe davon aus, seine Rechte seien ihm aus politischen Gründen entzogen worden, weil er den Reservedienst nicht geleistet habe und vermutlich zufolge der Teilnahme an Demonstrationen von den syrischen Behörden registriert worden sei. Den Registerauszug habe er bis anhin mangels Kenntnis nicht beibringen können. Dieser sei jedoch rechtlich relevant und belege, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen habe. Diese zu befürchtenden Verfolgungsmassnahmen würden seine Flüchtlingseigenschaft begründen und eine Wegweisung wäre nicht nur unzumutbar (wie bereits von der Vorinstanz erkannt) sondern auch unzulässig. Von der
E-5952/2017 Freien Syrischen Armee (FSA) werde er zudem verfolgt, weil er als Chauffeur eines Offiziers bei der syrischen Armee gearbeitet habe; dies werde durch das Foto belegt. 6.2 Die Vorinstanz befand die eingereichten Beweismittel nicht als erheblich. Syrische Dokumente seien käuflich erhältlich, weshalb deren Beweiswert gering sei. Der Entzug ziviler, militärischer und politischer Rechte sei sodann nicht hinreichend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG. Es handle sich dabei um die Aberkennung von bürgerlichen Rechten, was im syrischen Strafgesetzbuch unter Art. 49 geregelt sei. Der Person werde die Ausübung politischer und ziviler Rechte verwehrt. So werde ihr zum Beispiel das Wahlrecht entzogen oder eine Anstellung im Bildungsbereich verunmöglicht. Das beigebrachte Foto vermöge zu belegen, dass der Beschwerdeführer als Chauffeur einer Militärperson gearbeitet habe, was jedoch noch kein Hinweis sei auf die geltend gemachte Verfolgung durch die FSA. Der Ausdruck von „Kurdwatch“ beinhalte die Übersetzung der relevanten Strafbestimmungen des syrischen Strafgesetzbuches. Die Schnellrecherche der SFH enthalte keinen konkreten Hinweis auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verfolgung. Aus der Schnellrecherche sei vielmehr abzuleiten, der Entzug der bürgerlichen Rechte vermöge keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten. Es würden demnach keine Beweismittel vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 28. April 2015 zu beseitigen vermöchten. 6.3 In ihrer Beschwerde wiederholten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre bereits mit Verfügung vom 28. April 2015 beurteilten Asylvorbringen. Im Weiteren führten sie aus, der syrische Zivilregisterauszug sei ihnen im Mai 2017 zugestellt worden. Vor etwas mehr als einem Jahr habe der älteste Bruder des Beschwerdeführers einen Anwalt beauftragt, um das Haus der Familie in Aleppo zu verkaufen. Zur Abwicklung des Verkaufs habe er für alle Familienmitglieder eine Bestätigung, vergleichbar mit dem schweizerischen Betreibungsregisterauszug, angefordert. Für den Beschwerdeführer sei lediglich ein Zivilregisterauszug zugestellt worden, welcher belege, dass ihm seine bürgerlichen Rechte in Syrien entzogen worden seien. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz führe dieser Entzug zu Nachteilen, die in ihrer Art und Intensität flüchtlingsrechtlich relevant seien im Sinne von Art. 3 AsylG. Mit dem Entzug der bürgerlichen Rechte sei er zu einem Bürger zweiter Klasse degradiert worden und ohne diese Rechte in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt. Dies stelle für ihn eine grosse psychische Belastung dar, da sich der Verlust der bürgerlichen Rechte erschwerend auf seine Situation als gesuchte Person auswirke. Er
E-5952/2017 sehe sich einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, in Syrien Nachteile zu erfahren, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden. Er habe von 1997 bis 1999 seinen Militärdienst geleistet und sei im Anschluss bis 2011 als Chauffeur eines Offiziers der syrischen Armee tätig gewesen. Aufgrund seines Profils sei er sowohl für die Regierungsseite als auch für die Opposition interessant. Es zeige sich, dass sich seine Lage in Syrien nach und nach zugespitzt habe und er einer immer grösseren psychischen Belastung ausgesetzt gewesen sei, welche mit dem Entzug der bürgerlichen Rechte einen neuen Höhepunkt gefunden habe. Der Zivilregisterauszug sei vor diesem Hintergrund als erheblich zu qualifizieren. 6.4 In der Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2017 erwog die Instruktionsrichterin im Zusammenhang mit der festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde, […] „dass die in der Beschwerde formulierten materiellen Begehren nach einer summarischen Prüfung der heute vorliegenden Akten aussichtslos erscheinen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt haben dürfte, dass sie in ihren Erwägungen mit umfassender, überzeugender sowie hinlänglich auf die Akten und die Praxis abgestützter Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt sein dürfte, es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 28. April 2015 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei, dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin kein Grund zur Beanstandung zu erblicken ist, dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Betrachtungsweise führt, dass die Beschwerdeführenden darin geltend machen, dem Beschwerdeführer 1 seien die bürgerlichen Rechte in Syrien entzogen worden und er gelte deshalb nun als Bürger zweiter Klasse, dass dieser Entzug für ihn eine grosse psychische Belastung darstelle, da sich der Verlust der bürgerlichen Rechte erschwerend auf seine Situation als gesuchte Person auswirke, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung der durch den Entzug der Bürgerrechte drohenden Nachteile im Wesentlichen ihre Asylvorbringen wiederholen, dass sie als Beweismittel einen Zivilregisterauszug aus Aleppo einreichen, dass ihre Asylvorbringen mit rechtskräftiger Verfügung vom 28. April 2015 als unglaubhaft befunden wurden,
E-5952/2017 dass zufolge der geltend gemachten Aberkennung der bürgerlichen Rechte dem Beschwerdeführer 1 die Ausübung von politischen und zivilen Rechten verwehrt würde, diese Nachteile jedoch nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind, dass deshalb offen gelassen werden kann, ob der Zivilregisterauszug echt oder gefälscht ist“ […]. 7. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die eingereichten Beweismittel vermöchten die Rechtskraft der Verfügung vom 28. April 2015 nicht zu beseitigen und der angebliche Entzug der bürgerlichen Rechte sei als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 6.2 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Wie in der Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2017 ausgeführt, ist die Beschwerde aussichtslos. Auf die oben zitierten Erwägungen dieser Zwischenverfügung kann ebenfalls verwiesen werden. In der Beschwerde selbst bekräftigen die Beschwerdeführenden ihre bereits mit dem Asylgesuch geltend gemachten Verfolgungsvorbringen, erläutern jedoch nicht, worin die asylrelevanten Nachteile zufolge des angeblichen Entzugs der bürgerlichen Rechte genau bestehen würden. Nicht in Abrede gestellt wird, dass durch einen Entzug von bürgerlichen Rechte Nachteile im gesellschaftlichen Leben entstehen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, fehlt es dabei aber an der vom AsylG geforderten Intensität. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr zufolge des angeblichen Entzugs der bürgerlichen Rechte des Beschwerdeführers asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt. Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob der Zivilregisterauszug echt ist und weshalb der Beschwerdeführer vom Entzug seiner Rechte nicht schon im Jahr 2012 Kenntnis erhielt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
E-5952/2017 Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E-5952/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast