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Bundesverwaltungsgericht 21.10.2014 E-5949/2014

21 octobre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,699 mots·~13 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5949/2014

Urteil v o m 2 1 . Oktober 2014 Besetzung

Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2014 / N (…).

E-5949/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 17. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch dazu befragt und ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gestützt auf das Dublin- Abkommen gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 – eröffnet am 8. Oktober 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Überstellung nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabkärung an diese zurückzuweisen, eventualiter sei das BFM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und ein materielles Asylverfahren durchzuführen, dass im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien abzusehen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, der Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung und die Beigabe eines amtlichen Anwalts in der Person des Rechtsvertreters beantragt wurde, dass der Instruktionsrichter mit Telefax-Verfügung vom 16. Oktober 2014 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

E-5949/2014 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,

E-5949/2014 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass, falls auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO kohärente, nachprüfbare und hinreichend detaillierte Indizien die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats zu begründen vermögen, dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte, dass er anlässlich seiner Befragung zur Person hierzu ausführte, er habe Eritrea am (…) 2014 verlassen und sei auf dem Luftweg über C._______

E-5949/2014 am (…) 2014 nach D._______ gelangt, von wo aus er sich nach E._______ begeben habe, dass er am (…) 2014 E._______ verlassen und ohne seinen Reisepass am 5. Juli 2014 in einem Reisebus in die Schweiz weitergereist sei, dass er für seine Reise nach Italien ein von der italienischen Botschaft in F._______ ausgestelltes Schengenvisum gehabt habe, dass aufgrund dieser Angaben davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer legal nach Italien gelangt ist und sich dort aufgehalten hat, dass das BFM entsprechend zu Recht die italienischen Behörden am 28. Juli 2014 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass diese Anfrage innerhalb des sogenannten DubliNet dem italienischen Dublin-Office erwiesenermassen zugegangen ist (vgl. den "Proof of Delivery", BFM Aktenstück A20/2), dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO, sogenannte Verfristung), dass die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens somit gegeben ist, was vom Beschwerdeführer auch nicht grundsätzlich bestritten wird, dass der Beschwerdeführer hingegen darauf hinweist, er sei als (…) Eritreas eine besonders exponierte Person und gelte in den Augen der eritreischen Behörden – die (…) – nun als Landesverräter, dass der Beschwerdeführer dabei sein Hauptbegehren, nämlich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststellung, damit begründet, dass das BFM diese besondere Exponiertheit seiner Person nicht genügend in Betracht gezogen und in der angefochtenen Verfügung auch die eingereichten Unterstützungsschreiben der Leiterin von Human Rights Concern Eritrea (HRCE), G._______, vom 22. Juli 2014 und 10. September 2014 mit keinem Wort erwähnt habe,

E-5949/2014 dass das BFM die beiden eingereichten Unterstützungsschreiben von HRCE in die Akten aufgenommen und paginiert hat und in der angefochtenen Verfügung erwähnt (vgl. Ziffern I/3, II und III/1 des Nichteintretensentscheids), womit ein Übersehen ausgeschlossen werden kann, dass die Vorinstanz sich zur geltend gemachten Gefährdung des Beschwerdeführers in Italien und den eingereichten Schreiben zwar formal in der Tat nur knapp geäussert hat, von einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht aber nicht auszugehen ist, zumal es dem Beschwerdeführer durchaus möglich war, die Verfügung sachgerecht anzufechten, dass der Antrag auf Rückweisung deshalb abzuweisen ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht inhaltlich der Rechtsauffassung des BFM anschliesst und den Beschwerdeführer mit seinen Bedenken ebenfalls an die italienischen Asylbehörden verweist, welche die nötigen Schritte zu seinem Schutz vorzunehmen haben werden, dass der Hinweis auf die Zahl der in Italien lebenden Eritreerinnen und Eritreer nicht überzeugend erscheint, weil auch die Schweiz eine sehr grosse eritreische Diaspora aufweist (gemessen an der Fläche der beiden Länder und den Einwohnerzahlen möglicherweise eine deutlich grössere als Italien), die bekanntlich ebenfalls in regimekritischen und regimefreundlichen Gruppen organisiert ist, dass es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelingt darzutun, dass er wegen seiner Bekanntheit bei einer Rückkehr nach Italien ein generell höheres Risiko tragen müsste als bei einem Verbleib in der Schweiz, zumal beispielsweise dem HRCE-Schreiben vom 22. Juli 2014 zu entnehmen ist, dass die darin erwähnte regimetreue Gruppe "H._______" offenbar nicht nur in Italien, sondern in ganz Europa aktiv sei und gegen jene vorgehen würde, die sich kritisch über den eritreischen Staat äussern würden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs bei der Befragung zur Person (vgl. Protokoll BzP S. 11) allgemein auf die schlechten Lebensumstände seiner Landsleute in Italien hinwies, die auf der Strasse leben müssten, dabei mit keinem Wort erwähnte, er befürchte

E-5949/2014 wegen seines Bekanntheitsgrades in Italien eine besondere Gefährdung seiner Person, dass davon auszugehen ist, dass Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt, weshalb in der Rückübernahmeanfrage an Italien auch nicht explizit nicht nach spezifischen Schutzmöglichkeiten gefragt werden musste, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es dabei keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

E-5949/2014 dass der Beschwerdeführer ferner keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls ebenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in gewissen Punkten in der Kritik steht (vgl. namentlich Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; vgl. auch UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziffer 5: "Reception conditions for asylum-seekers"), dass indes nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden, dass sich zudem auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass derzeit weiterhin von der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auszugehen ist, wonach in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien vom 2. April 2013, Nr. 27725/10), dass somit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Italien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und der Beschwerdeführer unter Missachtung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, dass immerhin bereits die mit dem Vollzug beauftragten Behörden aufzufordern sind, die italienischen Behörden vor der Rückführung in geeigneter Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers aufmerksam zu machen,

E-5949/2014 dass es nach dem Gesagten auch keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass der Sachverhalt insgesamt genügend abgeklärt ist und die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen – ein drittes Unterstützungsschreiben von G._______ vom 14. Oktober 2014 (Kopie ohne Unterschrift) und ein angeblicher Aufruf zu (…) (Kopie) – zu keinem anderen Schluss führen können, dass das BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines amtlichen Anwalts eingereicht hat, dass die Rechtsbegehren – wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 65 Abs. 2 VwVG (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG) nicht erfüllt sind, weshalb dieses Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR

E-5949/2014 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Anträge auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos werden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5949/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die mit dem Vollzug der Überstellung beauftragten Behörden werden angewiesen, die italienischen Behörden vor der Rückführung des Beschwerdeführers in geeigneter Weise auf dessen persönliche Situation aufmerksam zu machen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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