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Bundesverwaltungsgericht 10.12.2012 E-5947/2012

10 décembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,199 mots·~11 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5947/2012

Urteil v o m 1 0 . Dezember 2012 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2012 / N (…).

E-5947/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der sich in Khartum (Sudan) aufhaltende Beschwerdeführer mit vom 14. Februar 2011 datierter Eingabe beim BFM mittels seines in der Schweiz lebenden (...) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Asyl nachsuchen liess, dass der Beschwerdeführer eine vom 22. Februar 2012 datierte, auf (...) lautende Vollmacht mit Substitutionsrecht nachreichte, dass am 27. Februar 2012 der rubrizierte Rechtsvertreter zur Vertretung des Beschwerdeführers substituiert wurde, dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 5. März 2012 eine Farbkopie der eritreischen Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie die sich bereits bei den Akten befindende Vollmacht einreichte, dass das BFM mit Schreiben vom 6. März 2012 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitteilte, dass die Durchführung einer Anhörung aus organisatorischen beziehungsweise kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich sei, und ihn deshalb aufforderte, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg Fragen zur Person des Beschwerdeführers, zu dessen familiären Situation sowie zu allfälligen Beziehungen zu Drittstaaten, zu dessen Asylgründen und zu dessen Aufenthalten in Eritrea und dem Sudan zu beantworten sowie Kopien der Identitätsausweise und weitere Beweismittel, die Identität des Beschwerdeführers belegend, und ein aktuelles Passfoto des Beschwerdeführers im Original einzureichen, dass mit genanntem Schreiben darauf hingewiesen wurde, bei der Asylgesuchstellung handle es sich um ein relativ höchstpersönliches Recht, woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer zwingend ein eigenhändig verfasstes Dokument einzureichen habe, welches seinen Willen, ein Asylgesuch zu stellen, erkennen lasse, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. April 2012 drei Passfotos im Original und eine Farbkopie seines Passes zu den Akten legte und mit Schreiben vom 9. April 2012 zu den vom BFM gestellten Fragen Stellung nahm, dass das BFM dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 23. Mai 2012 mitteilte, die im Asylgesuch erwähnten Beilagen (Vollmacht für [...], Schrei-

E-5947/2012 ben des Beschwerdeführers zu den Asylgründen) seien nicht beigelegt worden beziehungsweise befänden sich nicht in den Akten, und ihn aufforderte, diese noch nachzureichen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 29. Mai 2012 seine Vollmacht und am 6. Oktober 2012 ein in englischer Sprache verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers einreichte, dass sich aus den Eingaben im Wesentlichen entnehmen lässt, dass der aus B._______ stammende eritreische Beschwerdeführer in den Jahren 1998 bis 2009 als (...) in einem Spital in C._______ gewesen sei, dass der Spitalbetrieb schikanös gewesen und er in C._______ sechs Monate inhaftiert worden sei, dass er im März 2009 aus der Armee desertiert und in den Sudan geflohen sei, wo er sich kurz im Flüchtlingslager D._______ aufgehalten habe und vom UNHCR registriert worden sei, dass er daraufhin drei Monate in Khartum gelebt habe, bevor er nach Libyen weitergereist sei, wo er sieben oder acht Monate inhaftiert gewesen sei, dass er sich bis im Februar 2012 im Südsudan aufgehalten habe und momentan illegal in Khartum in einem Zimmer mit anderen Eritreern lebe, dass ihn die sudanesische Polizei einmal von Khartum nach D._______ zurückgewiesen und ihn während eines Monats in Haft genommen habe, weil sein Flüchtlingsausweis abgelaufen gewesen sei, dass einige Zimmerkollegen nach Eritrea deportiert worden seien und auch er befürchte, entführt oder Opfer von Organhändlern zu werden, dass ferner die Zustände im Lager D._______ unzumutbar seien und er wegen seiner Desertion nicht nach Eritrea zurückkehren könne, weshalb er auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, wo auch (... ) lebe, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Oktober 2012 – eröffnet am folgenden Tag – die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigerte und sein Asylgesuch ablehnte,

E-5947/2012 dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid mit vom 16. November 2012 – Datum Poststempel – datierter Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihm sei Asyl zu gewähren, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt wurde, dass die Instruktionsrichterin mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. November 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass mit dem am 6. Oktober 2012 nachgereichten in englischer Sprache verfassten Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2012 die Legitimationsvoraussetzungen im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerdeführung erfüllt sind (vgl. BVGE 2011/39 E. 4), dass der Beschwerdeführer demnach am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt

E-5947/2012 ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass das vorliegende Urteil gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) ergeht, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG), dass, wenn dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung beziehungsweise zur näheren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG),

E-5947/2012 dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2 f., welche nach wie vor Gültigkeit hat), dass ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.), dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführt, die Einreise in die Schweiz werde bewilligt, wenn glaubhaft gemacht werden könne, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe, dass vorliegend für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erforderlich sei, da aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die seine Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst festzustellen ist, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Eritrea gegeben ist, dass in entscheidrelevanter Hinsicht festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Aussagen gemäss seit dem Jahr 2009 mit Unterbrüchen im Sudan aufhält und im Lager D._______ vom UNHCR registriert worden ist, http://links.weblaw.ch/EMARK-1997/15 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/20 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/19

E-5947/2012 dass damit keine Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei im Sudan aktuell von einer konkreten Gewalt betroffen oder habe eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea zu befürchten, dass es ihm ohne weiteres zuzumuten ist, sich wieder in ein unter der Verwaltung des UNHCR stehendes Flüchtlingslager zu begeben, sollte er den von ihm selbst gewählten Aufenthaltsort in Khartum als untragbar erachten, dass es ihm unbenommen bleibt, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, um allfällige Mängel und Missstände im Flüchtlingslager zu melden, dass auch die dargelegte Befürchtung in der Beschwerdeeingabe, wonach er im Falle einer freiwilligen oder erzwungenen Einreise nach Eritrea bereits wegen der visumslos erfolgten Ausreise eine gegen die Bestimmungen des UNO-Menschenrechtspaktes II verstossende menschenrechtswidrige Behandlung zu gewärtigen hätte, nicht zu überzeugen vermag, da davon besonders Personen betroffen sind, welche sich nicht in einem ihnen zugewiesenen Flüchtlingscamps im Sudan aufhalten (vgl. dazu den UNHCR-Kurzbericht "UNHCR dismay at new deportation of Eritreans by Sudan" vom 18.10.2011), dass somit im Sinne der Praxis die (widerlegbare) Regelvermutung besteht, er habe im Sudan anderweitig Schutz gefunden und sei nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen, was zur Ablehnung des Asylgesuchs zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4, mit weiteren Hinweisen), dass ferner – wie vom BFM zu Recht ausgeführt – (...) in der Schweiz nicht zur Kernfamilie des Beschwerdeführers gehört und nicht von einer engen Beziehung oder gar von einer Abhängigkeit ausgegangen werden kann, dass auch der Einwand, dass indem er von (...) und (...) getrennt leben müsse, Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 9 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verletzt werde, nichts daran ändert, zumal er auch in der Schweiz von seiner Familie getrennt wäre,

E-5947/2012 dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren, weshalb ihm das BFM zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, über welches bisher noch nicht entschieden wurde, abzuweisen ist, die Kosten gemäss Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen sind (vgl. Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2].

(Dispositiv nächste Seite)

E-5947/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

Versand:

E-5947/2012 — Bundesverwaltungsgericht 10.12.2012 E-5947/2012 — Swissrulings