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Bundesverwaltungsgericht 31.05.2022 E-5940/2018

31 mai 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,409 mots·~42 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. September 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5940/2018

Urteil v o m 3 1 . M a i 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Déborah D’Aveni, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Pakistan, vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, (…) Beratungsstelle für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. September 2018 / N (…).

E-5940/2018 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer – pakistanischer Staatsagehöriger paschtunischer Ethnie und sunnitischen Glaubens – verliess gemäss eigenen Angaben anfangs August 2015 sein Heimatland auf dem Landweg und gelangte zunächst in den Iran und anschliessend über die Türkei nach Europa. Am 9. September 2015 reiste er über Österreich in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. Am 21. September 2015 wurde eine verkürzte Befragung zur Person (BzP) durchgeführt (vgl. Akte A7, Einleitung, Bst. h). Zu seinen persönlichen Verhältnissen trug er vor, er sei in B._______ (Provinz Khyber Pakhtunkhwa, C._______) geboren und habe bis vor seiner Ausreise zuletzt dort gewohnt. Sein Vater sei verstorben; seine Mutter und fünf Geschwister würden in Pakistan leben; ein weiterer Bruder sei verschollen. Er stehe mit seiner Familie in telefonischem Kontakt. Er sei gesund.

Weiter trug er vor, er sei in Ungarn registriert worden, habe dort aber nicht bleiben wollen. Die ungarischen Behörden hätten ihn nicht richtig befragt und seine Personalien seien falsch erfasst worden. Er habe einen pakistanischen Reisepass und eine Identitätskarte besessen, die er im Heimatland zurückgelassen respektive im Iran verloren habe.

Zu den Ausreise- und Asylgründen wurde der Beschwerdeführer bei der BzP nicht befragt. Er merkte im fraglichen Protokoll jedoch an, sein Onkel D._______ sei 2006 oder 2007 und sein Vater im Jahr 2009 umgebracht worden (vgl. Akte A7, Ziff. 9.01).

C. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dublin-Verfahren) und befand, Ungarn sei für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständig. D. In dem gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerdeverfahren hob das

E-5940/2018 SEM am 20. April 2016 im Rahmen der Vernehmlassung seine ursprüngliche Verfügung vom 21. Oktober 2015 auf und nahm das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz wieder auf. II. E. Am 9. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen angehört und trug Folgendes vor: Er beantrage in der Schweiz Asyl, weil sein Vater sowie zwei Onkel ermordet worden seien, als er minderjährig gewesen sei. Zudem sei sein Bruder entführt worden. Seine Mutter habe ihn – den Beschwerdeführer – nach dieser Entführung ins Ausland schicken wollen; in diesem Zusammenhang habe er sich in B._______ einen Reisepass ausstellen lassen. Sein Vater habe als Arzt in E._______ gearbeitet und sei als solcher für internationale Organisationen (F._______ und G._______) tätig gewesen; er habe zudem als Partner eine (…) im Heimatdorf besessen. Sein Vater sei am 5. Juni 2009 auf dem Arbeitsweg erschossen worden. Seine Familie kenne den Grund für die Ermordung und die Täterschaft nicht. Seine Familienangehörigen seien nicht politisch aktiv gewesen. Nach dem Tod seines Vaters sei die Familie von E._______ nach B._______ umgezogen. Der Geschäftspartner seines Vaters habe seiner Mutter den väterlichen Anteil an der Fabrik übergeben. Nachdem die Familie die Ermordung des Vaters angezeigt habe, hätten weder die Polizeibehörden noch die internationalen Organisationen (F._______ respektive G._______) etwas unternommen. Von der Entführung seines Bruders wisse er nichts, ausser dass diese zwischen 2010 und 2012 stattgefunden habe. Die Familie habe weder einen Brief noch einen Anruf von den Entführern bekommen. Nach seinem 10. Schuljahr habe er zwei Jahre lang das College besucht und dieses abgeschlossen. Während dieser Zeit sei die Entführung seines Bruders erfolgt. Seine Mutter habe dem Beschwerdeführer deswegen nicht erlaubt, weiter zu studieren. Anfangs 2015 sei er auf dem Weg zur Universität von zwei jungen bewaffneten Männern bedroht worden. Vielleicht hätten diese nur Geld gewollt oder ihn umbringen wollen, weil sie mit seiner Familie verfeindet gewesen seien. Zu Hause habe er diesen Vorfall seiner Mutter berichtet. Diese sei nach dem Tod des Vaters das Familienoberhaupt gewesen und habe im Februar oder März 2015 entschieden, dass er Pakistan verlassen müsse. Er habe diese Bedrohung durch Bewaffnete bei

E-5940/2018 den Behörden nicht angezeigt, da diese auch früher nicht geholfen hätten. Nach diesem Vorfall habe die Familie die Wohnung gewechselt. Zu seinen familiären Verhältnissen gab der Beschwerdeführer weiter zu Protokoll, seine Mutter lebe mit seinem jüngeren Bruder und seinen zwei Schwestern zusammen in B._______. Sie könnten aus Angst ihre Wohnung nicht verlassen respektive die Schule nicht besuchen. Er stehe mit seiner Familie in wöchentlichem Kontakt.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente im Original ein (der wesentliche Inhalt gemäss englisch-sprachigem Text sowie den Angaben des Beschwerdeführers [vgl. Akte A38, Antwort 14 sowie Akte A40] wird in Klammern aufgeführt):

- Beweismittel (BM) Nr. 1: Arztdiplom des Vaters, ausgestellt am 10. Juni 1974; - BM Nr. 2: fremdsprachiges Geburtszertifikat (mit Englisch-Übersetzung) des Bruders; - BM Nr. 3: fremdsprachige Todesbescheinigung (mit Einträgen in der englischen Sprache) betreffend Vater; - BM Nr. 4: «Tribal Domicile Certificate» betreffend den Beschwerdeführer, unterzeichnet am (…) 2009 mit Stempel «E._______», B._______; - BM Nr. 5: vier Dokumente, ausgestellt von der Behörde «Board of Intermediate & Secondary Education B._______», datiert 19. Juli 2008, 16. Juni 2009, 19. Juli 2010 und 21. Juli 2011 (Schulzeugnisse) - BM Nr. 6: drei Dokumente der Universität von B._______ vom 13. September 2013,16. September 2014 und 2. August 2016 (Prüfungsnoten der Jahre 2013 und 2014); - BM Nr. 7: zwei Zertifikate des «Muslim Education System» (Bestätigungen, dass der Beschwerdeführer einen16-tägigen (…)kurs absolviert habe); - BM Nr. 8: «Domicile Certificate», ausgestellt vom «H._______», (betreffend den Bruder), Ausstellungsdatum unleserlich; - BM Nr. 9: Schreiben des G._______ an das “(…) Hospital” in B._______ vom 10. September 1985 (Anfrage betreffend Zustellung von Medizinaldaten betreffend eine Person namens I._______); - BM Nr. 10 und 11: fremdsprachige, handschriftliche Schreiben (First Information Report, «FIR»; Anzeige betreffend Entführung des Bruders respektive Ermordung des Vaters).

F. Am 30. August 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die von

E-5940/2018 ihm eingereichten fremdsprachigen Dokumente in eine Amtssprache übersetzt einzureichen. G. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 13. September 2018 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen der Beweismittel Nr. 10 und 11 nach. H. Mit Verfügung vom 28. September 2018 – eröffnet am 4. Oktober 2018 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Wegweisungsvollzug. I. Mit einer englischsprachigen Eingabe vom 17. Oktober 2018 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die SEM-Verfügung vom 28. September 2018. Der Eingabe wurden insbesondere folgende Beweismittel beigelegt: - ein USB-Stick mit neun Videoaufnahmen (betreffend Angriffe der Taliban und der Benachteiligung der Paschtunen in Pakistan); - mehrere Berichte aus nationalen und internationalen Zeitungen (zu Taliban-Angriffen und Massakern in Bildungsinstitutionen, zur Anwesenheit von Taliban-Führern in J._______ und B._______ und zur Al-Kaida in Pakistan); - ein Zeugnis sowie ein Arztrezept von Dr. med. K._______, L._______, beide datiert 8. Oktober 2018 (Bestätigung betreffend hausärztliche Behandlung des Beschwerdeführers seit Juni 2016 respektive seit 2018 wegen Entwicklung von Symptomen aus dem depressiven Formenkreis); - ein Schreiben der «M._______ Laboratorien AG» in N._______ vom 10. Oktober 2018 (betreffend Behandlung des Beschwerdeführers); - mehrere medizinische Berichte und Unterlagen (ausgestellt in den Jahren 2017 und 2018 betreffend die Mutter); - zwei Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers von Juli bis September 2018. J. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2018 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Dieser

E-5940/2018 wurde gleichzeitig aufgefordert, seine englischsprachige Beschwerde in eine Amtssprache des Bundes übersetzt nachzureichen. K. Mit deutschsprachiger Eingabe vom 2. November 2018 beantragte der Beschwerdeführer, die SEM-Verfügung vom 28. September 2018 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu erteilen; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit respektive Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung inklusive Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragt. L. Mit Instruktionsverfügung vom 9. November 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, eine Rechtsvertretung zu benennen, die amtlich beigeordnet werden könne. M. Mit Schreiben vom 15. November 2018 teilte MLaw Céline Benz, O._______ Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht die Mandatierung durch den Beschwerdeführer mit. N. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 reichte die Rechtsvertretung einen Bericht der Psychiatrischen Dienste O._______, (PDO._______) vom 4. Dezember 2018 nach. Aus diesem Arztbericht geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2016 zunehmend Symptome aus dem depressiven Formenkreis entwickelt habe und durch seinen Hausarzt behandelt werde. Aufgrund einer Depression sei er den PDO._______ überwiesen worden. Als «vorläufige Beurteilung» wurde festgehalten, es bestehe derzeit eine leichte Ausprägung einer depressiven Symptomatik. Diese scheine im Zusammenhang mit der seit längerer Zeit schwierigen Lebenssituation entstanden zu sein (Entwurzelung, Flucht nach Europa, Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens um ein Bleiberecht). Im Zeitraum September 2018 sei es bereits zu einer mittelgradigen Ausprägung der depressiven

E-5940/2018 Symptomatik gekommen; es seien immer wieder latente Suizidgedanken und Sinnfragen vorhanden. Zudem bestünden dysfunktionale Verhaltensweisen wie Konsum von Alkohol und Selbstverletzungen im Zusammenhang mit Stimmungsverschlechterungen. Aktuell bestehe kein Hinweis auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung. Als Hauptdiagnose wurden eine «leichte depressive Episode F32.0» und als Nebendiagnosen «psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: schädlicher Gebrauch F17.1» gestellt. Es wurde keine Medikation verordnet; der Beschwerdeführer wolle aktuell noch auf Medikamente verzichten; entsprechend werde er engmaschig in die ambulante psychiatrische Sprechstunde eingebunden. O. Mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 3. November 2020 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand seines Beschwerdeverfahrens. Instruktionsrichterin Roswitha Petry beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 5. November 2020 und teilte gleichzeitig mit, dass sie – als Instruktions- und vorsitzende Richterin – die Leitung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens übernommen habe. P. Am 4. November 2021 ersuchte die Rechtsvertreterin das Gericht nochmals um Angaben zum Stand des Beschwerdeverfahrens. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 9. November 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte die vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreterin, MLaw Céline Benz, O._______ Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen aktuellen Facharztbericht einzureichen und ihm wurde Gelegenheit eingeräumt, sich ergänzend zum Beschwerdeverfahren zu äussern. R. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. Dezember 2021 liess der Beschwerdeführer ausführen, seine Lebensumstände hätten sich seit Beginn des Beschwerdeverfahrens auf mehreren Ebenen verändert. Die ärztliche Behandlung habe er während geraumer Zeit unterbrochen, obwohl sein psychischer Zustand sich zusehends verschlechtert habe.

E-5940/2018 Eine Gesprächstherapie sei auch wegen der Sprachbarriere zunächst kaum zu organisieren gewesen. Seine Festanstellung bei einer (…) gebe ihm ein wenig Halt und Ablenkung. Unterdessen seien seine Deutsch- Kenntnisse so weit fortgeschritten, dass eine Therapie in Angriff genommen werden könne, wozu auf einen beiliegenden Bericht von Dr. med. P._______, Oberarzt, PDO._______, vom 3. Dezember 2021 verwiesen werde. Im Weiteren sei seine Mutter im Sommer 2021 unerwartet verstorben. Von seinen Brüdern fehle jede Spur. Dem Beschwerdeführer mangle es daher in der Heimat an der für eine Reintegration nötigen Unterstützung. Zudem befürchte er, wie sein Vater und mutmasslich auch seine Brüder, getötet zu werden. Nachdem er sich sowohl sozial, sprachlich als auch wirtschaftlich vorbildlich in sein neues Umfeld eingefügt habe, sei ihm eine Rückkehr nach Pakistan nicht zuzumuten. Im Arztbericht vom 3. Dezember 2021 wird die Diagnose: «Depressive Episode mittelgradig, im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom, ICD-10 F32.11; Probleme mit der Lebensführung im Kontext Migration, ICD-10 Z72.0» sowie «Rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig mittelgradige Episode; ICD-10 F33.1» gestellt. Zum weiteren Prozedere wird festgehalten, es seien vorerst Gespräche zur Aufrechterhaltung der Behandlungsmotivation und Psychoedukation vorgesehen. In Pakistan wäre eine adäquate Behandlung höchstwahrscheinlich nicht möglich. Der Eingabe wurden eine Erklärung betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 15. November 2021, eine auf MLaw Rachel Brunnschweiler, O._______ Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, lautende Substitutionsvollmacht vom 19. August 2019 sowie (…) beigelegt. S. Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2022 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest. Zu den auf dem USB-Stick abgespeicherten Filmaufnahmen erstellte das SEM eine Aktennotiz, datiert vom 2. Februar 2022. T. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Aktennotiz zusammen mit der Vernehmlassung des SEM dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2022 zur Stellungnahme unterbreitet.

E-5940/2018 U. Mit Replikeingabe vom 17. März 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Der Replik wurde der undatierte Kurzbericht der Hilfswerksvertretung sowie eine ergänzende Kostennote vom 17. März 2022 beigelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Rechtsmitteleingabe ist – nach erfolgter Beschwerdeverbesserung – frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-5940/2018 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz stellt sich in ihrem Asylentscheid auf den Standpunkt, die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft vorgetragen worden. Zudem erwiesen sich seine Schilderungen als nicht asylrelevant. Es sei ihm folglich nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Die Schilderungen zum Vorfall anlässlich seiner Fahrt auf dem Motorrad zur Universität seien sehr allgemein und platt gehalten ausgefallen, ohne weiterführende Angaben zu den Gesprächsinhalten des Beschwerdeführers mit seinen ihn angeblich bedrohenden Peinigern. Angesichts der Bedeutung, welches die vorgetragene Bedrohung für ihn und seine Mutter gehabt haben dürfte und ihn zur Ausreise veranlasst haben solle, wären hierzu ausführliche und detailreiche Angaben sowie subjektiv geprägte Schilderungen zu erwarten gewesen. Aufgrund der vagen und knappen Aussagen bestünden bereits Zweifel an der Glaubhaftigkeit der behaupteten Bedrohung vor der Universität. Auch die Vorbringen, die Onkel mütterlicherseits seien mit der Familie verfeindet, der Vater des Beschwerdeführers sei 2009 von Unbekannten ermordet und der Bruder anschliessend entführt worden, seien zu wenig konkret ausgefallen. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt gewesen, wer seinen Vater am 5. Juni 2009 umgebracht habe; aus seinen Aussagen gingen auch keine Hinweise auf das Motiv der Tötung hervor. Er habe sich auch nicht daran erinnern können, wann sein Bruder entführt worden sei. Die vorgetragene Entführung beruhe zudem auf blossen Vermutungen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei der Bruder ohne weitere Nachricht verschwunden und die Familie habe keine Hinweise auf seinen Verbleib erhalten. Es sei nicht klar, woran der Beschwerdeführer diese Entführung festmache. Hinweise, dass das Verschwinden des Bruders im Zusammenhang mit dem Tod des Vaters stehe und auf eine zielgerichtete Verfolgung der Familie zurückzuführen sei, würden nicht vorliegen. Zudem habe der Beschwerdeführer mit den angeblich verfeindeten Onkeln mütterlicherseits seit zehn bis zwanzig Jahren keinen Kontakt mehr gehabt. Es sei insgesamt nicht nachvollziehbar, weshalb die genannten, nicht mitei-

E-5940/2018 nander zusammenhängenden Ereignisse für seine Ausreise ausschlaggebend gewesen seien. Die Umstände, wonach sein Vater gestorben und sein Bruder verschwunden seien, seien zwar bedauerlich; diese Vorfälle wiesen aber mit der 2015 erfolgten Ausreise keinen zeitlichen oder sachlichen Kausalzusammenhang auf. Schliesslich sei auch ein Vorbehalt der Glaubhaftigkeit anzubringen, zumal der Beschwerdeführer sich im Verlauf des Asylverfahrens inkonsistent zu seinem Aufenthalt in Pakistan und zu den Angaben zu seinen Familienmitgliedern, die ihn vermutlich bedrohen würden, geäussert habe. An diesen Einschätzungen würden die eingereichten Beweismittel 1 bis 11 nichts zu ändern vermögen, da diese nur Vorbringen belegten, die nicht grundsätzlich angezweifelt würden. Der Wegweisungsvollzug sei unter Verweis auf die hohe Schulbildung mit etlichen Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers sowie den finanziellen Hintergrund seiner Familie, die nach wie vor in B._______ leben würde, als zulässig, zumutbar und möglich einzustufen. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 2. November 2018 rügt der Beschwerdeführer, er sei weder bei der BzP noch bei der Anhörung in seiner Muttersprache Paschtu, sondern in Englisch respektive Urdu, befragt worden. Er habe sich nicht in einer ihm gut verständlichen Sprache äussern können und das Protokoll sei ihm entsprechend (unvollständig) rückübersetzt worden. Bei der Übersetzung seien Inhalte seiner Angaben verloren gegangen. Man habe ihm nur wenige Fragen zum «Motorradunfall» gestellt. Er sei von zwei mit Tüchern verdeckten Männern auf Motorrädern mit einer Waffe bedroht worden. Seine Mutter habe ihm zwischenzeitlich mitgeteilt, dass der Vater am 4. Juni 2009 an seinem Arbeitsplatz einen Drohbrief der Taliban oder einer ähnlichen Gruppierung vorgefunden habe. In diesem sei der Vater aufgefordert worden, am nächsten Tag, einem Freitag, nicht zu arbeiten. Am 5. Juni 2009 sei der Vater auf dem Heimweg von der Arbeit erschossen worden. Seine Mutter habe den Zusammenhang erst erkannt, als sich die Taliban zu anderen Anschlägen in der Region Q._______ bekannt hätten. Nach diesem Ereignis habe sein Bruder als Pfleger bei der F._______ und beim G._______ gearbeitet und sei 2011 entführt worden. Die Familie wisse bis heute nichts über seinen Verbleib. In der Folge habe seine Familie im Geheimen gelebt. Er habe sich jedoch gegenüber seiner Mutter durchsetzen können und seinen Universitätsbesuch sowie seine privaten

E-5940/2018 Studien fortgesetzt. Er habe nach dem Vorfall mit dem Motorrad davon ausgehen müssen, dass er ebenfalls mit dem Tod bedroht werde. Im Weiteren würden die Taliban und andere Terroristengruppen seine Familienangehörigen als Paschtunen gezielt verfolgen und der pakistanische Staat unterstütze sie dabei. Er leide an Depressionen und stehe deswegen in ärztlicher Behandlung; bisher sei diese jedoch nicht erfolgreich gewesen. 3.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM ergänzend fest, der Beschwerdeführer habe in der BzP angegeben, für eine Anhörung verfüge er über genügende Englisch- und Urdukenntnisse. Er habe nach der BzP unterschriftlich bestätigt, die dolmetschende Person gut verstanden zu haben. Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung habe keine Beobachtungen oder Einwände zum Protokoll angebracht. Seine Ausführungen zur Reise in die Schweiz und zu den Beweismitteln seien ausführlicher ausgefallen als die Angaben zu den Ausreisegründen, insbesondere zum Vorfall im Jahr 2015. Erst in der Beschwerdeschrift seien diesbezüglich einlässlichere Ausführungen nachträglich und schriftlich erfolgt. In den Beschwerdeeingaben vom 28. September und 2. November 2018 sei neu angeführt worden, dass der Beschwerdeführer kürzlich von seiner Mutter erfahren habe, dass sein Vater von den Taliban oder einer ähnlichen Gruppe bedroht und umgebracht worden sei. Es mute höchst seltsam an, dass die Mutter jahrelang diese Verfolgung ihm gegenüber verschwiegen habe. In Pakistan herrsche keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Die Videoaufnahmen auf dem USB-Stick über die Lage in Pakistan vermöchten hieran nichts zu ändern. Zum einen sei kein persönlicher Bezug der Berichte zum Beschwerdeführer erkennbar. Zum anderen würden sich die Berichte zum grössten Teil auf die Lage in E._______ beziehen und nicht auf B._______. Der Beschwerdeführer könne in das ihm vertraute B._______ zurückkehren, zumal die Sicherheitslage dort besser sei als in den ländlichen Gebieten und sich seine vier Schwestern dort aufhielten. Der neu vorgetragene Tod seiner Mutter und die unbekannten Aufenthaltsorte der Brüder vermöchten hieran ebenso wenig zu ändern. Aus der Eingabe vom 7. Dezember 2021 und dem eingereichten Arztbericht vom 3. Dezember 2021 gehe hervor, dass die ärztliche Behandlung

E-5940/2018 während längerer Zeit habe unterbrochen werden müssen, beziehungsweise der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2018 in Behandlung gewesen sei. Daraus sei zu schliessen, dass sich dieser in den Jahren 2019 bis 2021 nicht in psychiatrie-ärztlicher Behandlung befunden habe. Die medizinische Versorgung in Pakistan sei grundsätzlich gewährleistet. Der Umstand, dass diese nicht dem in der Schweiz vorherrschenden Standard entspreche, stelle kein Wegweisungshindernis dar. Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichten gehe nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer schwerwiegende psychische Probleme diagnostiziert worden wären. Nachdem er von Januar 2019 bis November 2021 keine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen habe, sei nicht davon auszugehen, dass die psychischen Probleme derart gravierend seien, dass sie zu einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung bei einer Rückkehr nach Pakistan führen könnten. Es sei anzunehmen, dass das in Pakistan bestehende, tragfähige Beziehungsnetz (vier Schwestern) dem Beschwerdeführer finanzielle Unterstützung gewähren könne, so dass für ihn ein Zugang zu einer adäquaten Gesundheitsversorgung bestehe. Die neu vorgebrachten psychischen Probleme stünden der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht entgegen. 3.4 In der Replikeingabe wurde ausgeführt, aus dem Anhörungsprotokoll gehe deutlich hervor, dass der befragende Fachspezialist des SEM erheblichen Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt habe, um die Befragung nicht abbrechen zu müssen. Der Beschwerdeführer habe deutlich zum Ausdruck gebracht, sich auf Urdu nicht detailliert ausdrücken zu können. Dies bestätige die Hilfswerksvertretung in ihrem (undatierten) Kurzbericht. Der Beschwerdeführer habe drei Jahre lang auf die Anhörung vom 9. Juli 2018 gewartet, was den Druck auf ihn erhöht und ihn veranlasst habe, das Interview auch unter «schlechten Bedingungen» durchzuführen. Die Emotionen in seinen Schilderungen seien dabei schlechter zum Ausdruck gekommen und seine Beschreibungen weniger detailliert ausgefallen, als wenn er in seiner Muttersprache hätte sprechen können. Zudem sei er psychisch belastet, könne sich jedoch die Termine bei einer psychiatrie-fachlichen Person aufgrund der hohen Franchise bei der Grundversicherung seiner Krankenkasse nicht leisten. Die Motivation für eine Behandlung fehle auch wegen der mangelnden Perspektiven. Es sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern sich die Darstellung der Ausreisegründe im Arztbericht von den im Asylverfahren vorgetragenen Asylgründen unterscheiden sollten.

E-5940/2018 4. In der Beschwerde wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht und dazu vorgebracht, der Beschwerdeführer sei nicht in seiner Muttersprache (Paschtu) respektive in einer ihm gut verständlichen Sprache, sondern in Englisch respektive Urdu angehört worden (vgl. Beschwerde S. 2, 1. Abschnitt). Diese Rügen sind vorab zu untersuchen. 4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst diverse Teilgehalte, unter anderem auch das Recht auf Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Die Anhörung stellt nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der asylsuchenden Person und einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs dar, sondern dient auch der materiellen Sachverhaltsabklärung, die im Asylverfahren grundsätzlich von Amtes wegen durchzuführen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Die asylsuchende Person hat im Asylverfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG grundsätzlich das Recht, wenigstens einmal mündlich ihre Asylgründe vorzubringen und umfassend darzulegen und sich dabei in einer Sprache zu äussern, die sie beherrscht (vgl. Urteil E-19/2015 des BVGer vom 9. Juli 2015 E. 3.3 m.H.). Damit trägt das Asylgesetz dem Umstand Rechnung, dass den Angaben der asylsuchenden Person bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts entscheidende Bedeutung zukommt. Nötigenfalls hat das SEM für die Anhörung einen Dolmetscher beizuziehen (Art. 29 Abs. 1bis AsylG). Das bei der Anhörung zu erstellende Protokoll soll alle Fragen und Antworten wortgetreu wiedergeben (Art. 29 Abs. 3 AsylG); es wird nach der Anhörung rückübersetzt und ist von den Beteiligten zu unterzeichnen. Die asylsuchende Person ist vor der Rückübersetzung darauf hinzuweisen, dass sie auf allfällige Übersetzungs- oder Protokollfehler aufmerksam zu machen hat. Zusammenfassend kann die Anhörung als die wichtigste Grundlage für den Entscheid im Asylverfahren bezeichnet werden, weshalb gerade auch angesichts der hochrangigen Rechtsgüter strenge Anforderungen an deren Qualität zu stellen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/30 E. 5.5).

E-5940/2018 4.2 Nach Durchsicht der Akten erweisen sich die erhobenen formellen Rügen als unbegründet. 4.2.1 Wie das SEM in der Vernehmlassung zutreffend festhielt und vom Beschwerdeführer anerkannt wird, wurde die BzP vom 21. September 2015 in Englisch und die Anhörung des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2018 in Urdu durchgeführt. 4.2.2 Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf dem von ihm am 9. September 2015 persönlich ausgefüllten Personalienblatt angab, dass er nebst Paschtu auch Urdu sowie Englisch genügend beherrsche für die Durchführung eines Interviews im Asylverfahren (vgl. Akte A1, Ziff. 10). Eingangs der Anhörung vom 9. Juli 2018 hielt der Beschwerdeführer fest, bei der BzP habe ein Paschtu-sprechender Afghane die Dolmetschertätigkeit (in Englisch) vorgenommen; dieser sei «sehr unangenehm» gewesen. Zudem erkundigte sich der Beschwerdeführer, weshalb er auf Urdu und nicht auf Paschtu oder Englisch befragt werde (vgl. A38, Antworten 3 ff.). Er verlangte dort zunächst, in seiner Muttersprache befragt zu werden, erklärte sich aber anschliessend damit einverstanden, dass die Befragung auf Urdu fortgesetzt werde (vgl. A38, Antworten 8 und 11). Im Weiteren gab er zu Beginn der Anhörung an, die eingesetzte Dolmetscherin sprachlich «gut» zu verstehen (vgl. A38, Antwort 4). Diese Angabe wiederholte er sinngemäss mit einem «OK» in Antwort 13. Nach Abschluss der eigentlichen Anhörung liess er zu Protokoll geben, er habe wegen der Befragung in Urdu «fast alles» gesagt; auf die anschliessende Frage des SEM-Fachspezialisten, was er denn nicht habe sagen können, gab er wiederum ohne Spezifizierung an, Urdu sei nicht seine Muttersprache; es gebe «eigentlich keinen anderen Grund» (Antwort 153). 4.2.3 Anhand der eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu Beginn der Anhörung und seiner Eintragungen auf dem Personalienblatt durfte das SEM bei der Anhörung vom 9. Juli 2018 ohne Weiteres davon ausgehen, dass er über genügend gute Kenntnisse der Urdu-Sprache verfügt, um seine Asylgründe im Rahmen einer Anhörung einlässlich, korrekt und vollständig darzutun. Nachdem der Beschwerdeführer in Antwort 8 der Anhörung den Wunsch äusserte, in seiner Muttersprache Paschtu befragt zu werden, wurde ihm angeboten, die Befragung abzubrechen und in vier bis fünf Wochen eine

E-5940/2018 neue Anhörung anzusetzen. Dieses Angebot lehnte er jedoch ab und erklärte sich explizit bereit, die Befragung auf Urdu fortzusetzen (vgl. Antwort 11), worauf er ausdrücklich aufgefordert wurde, bei Verständnisschwierigkeiten Nachfragen zu stellen (vgl. Frage 12). Entgegen den Ausführungen in der Replikeingabe erkennt das Gericht im Anhörungsprotokoll keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer dabei unter einen unzulässigen Druck gesetzt wurde. Er wurde einzig auf die zeitlichen Konsequenzen des Abbruchs der Anhörung hingewiesen, was sachlich geboten war. Das vom SEM eingeschlagene Vorgehen ist deshalb nicht zu beanstanden. Im Auszug des Kurzberichtes (vgl. Sachverhalt oben, Bst. U) hielt die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung explizit fest, es habe aus ihrer Sicht nichts darauf hingedeutet, dass sich der Beschwerdeführer nicht gut habe in Urdu ausdrücken können; er habe nicht «nach Worten» gesucht oder andere Ausdrucksschwierigkeiten bekundet (vgl. Ziff. 1.7). Die Hilfswerksvertretung stellt auch ausdrücklich fest, dass die Diskussion zu der bei der Anhörung anzuwendenden Sprache im Protokoll «im Wortlaut» aufgenommen worden sei, was die korrekte, vollständige und auch transparente Protokollierung weiter bestätigt. Der Umstand, dass der Befragungsstil als «eher militärisch» wahrgenommen worden sein soll, lässt für sich alleine nicht auf eine inhaltlich falsche oder unvollständige Protokollierung oder auf eine sprachlich nicht präzise Befragung schliessen. 4.2.4 Hinsichtlich der Einschätzung der Sprachkompetenzen des Beschwerdeführers sind zudem weitere Umstände mitzuberücksichtigen: So gab dieser in den Antworten 52 und 56 der Anhörung an, er sei während seiner Collegezeit im Heimatland in gewissen Studienfächern in Urdu unterrichtet worden. In Antwort 62 gibt er zusätzlich an, er habe an der Universität B._______ – nebst Jurisprudenz und Englisch – auch zwei Jahre lang Urdu studiert und den Bachelor abgeschlossen (Antworten 65 und 67). 4.2.5 Unter diesen Umständen darf davon ausgegangen werden, dass die Befragung in der BzP in Englisch respektive in der Anhörung vom 9. Juli 2018 in Urdu dem Beschwerdeführer keine nennenswerten Schwierigkeiten bereiteten und er sich in einer ihm gut verständlichen Sprache hat zu seinen Asylgründen äussern können. Die vom SEM in seiner Vernehmlassung gezogene Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer für die Durchführung einer zuverlässigen Befragung respektive Anhörung über

E-5940/2018 genügende Kenntnisse der englischen und der Urdu-Sprache verfügt habe, sind daher zu bestätigen. 4.2.6 Weder im BzP-, noch im Anhörungsprotokoll sind sonstige Hinweise ersichtlich, die auf eine mangelhafte Befragung oder auf sprachliche Verständigungsschwierigkeiten hinweisen würden. Der eingangs der Anhörung vom 9. Juli 2018 geäusserte Vorhalt, der bei der BzP eingesetzte Dolmetscher sei «unangenehm» gewesen (vgl. A38, Antwort 3), findet im BzP- Protokoll keinerlei Stütze. Dort gab der Beschwerdeführer an, er verstehe den Dolmetscher gut (vgl. A7, Eingangsbemerkungen Bst. h). Auch im weiteren Verlauf der – verkürzten – BzP wurden vom Beschwerdeführer nie Verständigungsprobleme deponiert. Er hat vielmehr die wahrheitsgetreue und vollständige Protokollierung mit seiner Unterschrift bestätigt (vgl. S. 9), worauf er sich behaften zu lassen hat. 4.2.7 Wie bereits erwähnt, wurde der Beschwerdeführer in der Anhörung explizit darauf hingewiesen, dass er nachfragen solle, wenn er etwas nicht verstehe (vgl. A38, Antwort 12). Ihm wurde einerseits Gelegenheit eingeräumt, seine Asylvorbringen im Rahmen eines freien Berichts vorzutragen (vgl. beispielsweise A38, Antworten 83, 85 und 111), andererseits wurden ihm konkrete Fragen gestellt, die er alle im sachlich gebotenen Umfang beantworten konnte. Aus dem Protokoll ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Atmosphäre während der Befragung angespannt oder einschüchternd gewesen wäre. Es entstand nirgends der Eindruck, dass er in einer ungebührlichen Weise unter Druck gesetzt worden wäre oder die anwesende Dolmetscherin nur über unzureichende Kenntnisse der Urdu- Sprache verfügt und dies zu Inhaltslücken geführt hätte, wie dies in der Beschwerdeschrift behauptet wird (vgl. S. 2 oben). Die verwendete Befragungstechnik und Vorgehensweise des SEM anlässlich der Anhörung waren angemessen und sind nicht zu beanstanden. 4.2.8 Insgesamt stellt das Bundesverwaltungsgericht keine Verletzungen von Verfahrensvorschriften fest. Auch der Umstand, dass die einlässliche Anhörung fast drei Jahre nach der BzP durchgeführt wurde, vermag für sich alleine eine Kassation des angefochtenen Entscheides nicht zu rechtfertigen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für das SEM, innert einer klar definierten Frist nach der Gesuchseinreichung zu entscheiden. Es besteht kein Anlass, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der entsprechende Kassationsantrag (Rechtsbegehren 1) ist deshalb abzuweisen.

E-5940/2018 Das SEM durfte sich vorliegend für die Beurteilung des Asylgesuchs auf die in der BzP und der Anhörung protokollierten Angaben des Beschwerdeführers abstützen und die besagten Protokolle bei der Würdigung heranziehen. Auf die materielle, inhaltliche Würdigung der Schilderungen ist in den nachstehenden Erwägungen 6 einzugehen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1). 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und folglich das Asylgesuch abgelehnt hat. Das Gericht bestätigt die Einschätzung des SEM, wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten unsubstanziiert ausgefallen sind. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann grundsätzlich auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

E-5940/2018 6.2 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Tötung seines Vaters durch Angehörige der Taliban oder anderer terroristischer Gruppierungen beruhen im Wesentlichen auf Spekulationen und blossen Mutmassungen. 6.2.1 Zu den Umständen des Todes seines Vaters gab der Beschwerdeführer lediglich zu Protokoll, eine Ambulanz habe um cirka 22 Uhr den (verstorbenen) Vater nach Hause gebracht, worauf sie ihn im Dorf beerdigt hätten (vgl. A38, Antwort 85). Zu den Tätern und deren Motiven befragt, gab der Beschwerdeführer explizit an, seine Familie kenne die Personen nicht, die den Vater umgebracht hätten; die Familie kenne dessen Feinde nicht (vgl. A38, Antworten 86 und 87). Bei dieser Sachlage ist objektiv nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die Tötung seines Vaters in einen asylbeachtlichen Kontext stellt und daraus eine eigene persönliche flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation für sich ableitet. 6.2.2 Auch zu den Umständen der Entführung seines Bruders konnte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben machen. Hierzu gab er an, «gar nichts» darüber zu wissen; seine Familie habe keinen Brief oder Telefonanruf von den Entführern erhalten (vgl. A38, Antwort 97). Er war auch nicht in der Lage, diese Entführung zeitlich kongruent einzuordnen: in der BzP gab er an, er «glaube», diese Entführung habe im Jahr 2010 stattgefunden (vgl. A7, Ziffer 3.01), während er in der Anhörung dazu ausführte, die Entführung seines Bruders «könnte» sich im Jahr 2010, 2011 oder 2012 zugetragen haben; er wisse dies nicht genau (vgl. A38, Antwort 98). Konkrete Umstände, die auf eine tatsächlich erfolgte Entführung und auf einen diesbezüglichen flüchtlingsrechtlich relevanten Konnex hinweisen würden, trug der Beschwerdeführer nicht vor. Er gab vielmehr zu Protokoll, es habe keine sachlichen Hinweise für die Entführung des Bruders gegeben (vgl. A38, Antwort 146). Er habe von der Entführung erfahren, nachdem der Bruder ein paar Tage lang nicht nach Hause gekommen sei und seine Mutter bei den Polizeibehörden eine Anzeige gemacht und sich bei verschiedenen Verwandten nach dem Verbleib des Bruders erkundigt habe (vgl. A38, Antworten 99 und 101). 6.2.3 In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, er habe – kürzlich – von seiner Mutter weitere Angaben zum Tod seines Vaters in Erfahrung gebracht: dieser habe am Tag vor seiner Tötung am Arbeitsort

E-5940/2018 ein Drohschreiben der Taliban erhalten, in welchem er aufgefordert worden sei, am Freitag nicht zu arbeiten. Diese Sachverhaltsergänzung erscheint als unbehelflicher Versuch, die im Verlauf des erstinstanzlichen Asylverfahrens vagen Angaben nachträglich zu konkretisieren. Wenn der auf einem Mordanschlag der Taliban oder ähnlichen Gruppierungen beruhende Tod des Vaters – und die angeblich damit im Zusammenhang stehende Entführung des Bruders – den Beschwerdeführer zur Ausreise aus dem Heimatland veranlasst haben sollte, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er sich vor seiner Ausreise bei seiner Mutter über die Hintergründe dieser Tat erkundigt hätte und bei der Schilderung der Beweggründe für seine Flucht im Rahmen seines Asylverfahrens detailliertere Kenntnisse über die näheren Umstände dieser Vorfälle hätte zu Protokoll geben können. Den Ausführungen in der Vernehmlassung, wonach es seltsam anmute, dass die Mutter dieses Hintergrundwissen ihm gegenüber verschwiegen haben soll, ist vorbehaltslos zuzustimmen. 6.3 Auch die Angaben zur Drohung des Beschwerdeführers durch Motorradfahrer sind insgesamt zu wenig konzis, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine asylbeachtliche Verfolgungssituation im Heimatland schliessen zu können. 6.3.1 Der Beschwerdeführer beschrieb die beiden Motorradfahrer und ihr Verhalten in der Anhörung sehr rudimentär: sie hätten ihm ein Gewehr gezeigt und ihn aufgefordert, an der Strassenseite anzuhalten; er habe in der Folge sein eigenes Motorrad beschleunigt und sei seinen Peinigern über mehrere kleine Gassen entflohen (vgl. A38, Antwort 111). Seinen Schilderungen sind keinerlei konkrete Hinweise zu entnehmen, die dieses Ereignis auf einen asylbeachtlichen Hintergrund zurückführen liessen. Der Beschwerdeführer machte keine konkreten Angaben zur Motivation seiner Peiniger, die auf andere als kriminelle – und somit gemeinrechtliche – Machenschaften hindeuten würden. Diesbezüglich äusserte er lediglich seine Vermutung, die Täter hätten «vielleicht» nur Geld gewollt und ihn «vielleicht» auch umbringen wollen, weil sie verfeindet gewesen seien mit der Familie (vgl. A38, Antwort 114). Er führte auch nicht aus, weshalb er davon ausgehe, dass diese Drohung in einem sachlichen Zusammenhang mit der Tötung seines Vaters oder der Entführung seines Bruders respektive mit einer flüchtlingsrechtlich motivierten Verfolgung seiner gesamten Familie wegen ihrer Zugehörigkeit zur paschtunischen Ethnie stehen sollte.

E-5940/2018 6.3.2 Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer angab, von seiner Mutter – als Oberhaupt der Familie – aufgefordert worden zu sein, Pakistan zu verlassen (vgl. A38, Antworten 108 ff.). Bei dieser Sachlage muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht aus eigener, asylbeachtlicher Motivation heraus sein Heimatland verlassen hat, sondern auf Geheiss einer ihm nahestehenden Drittperson. 6.3.3 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Anhörung unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass er – wie seine übrige Familie – nie politisch aktiv gewesen sei und nie an einer Wahl teilgenommen habe (vgl. A38, Antwort 149). Weder er noch seine nahen Verwandten traten jemals in einer exponierten, politisch oder religiös pointierten Position auf, weshalb nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb er und seine Familie alleine aufgrund ihrer paschtunischen Ethnie das Augenmerk der Taliban auf sich gelenkt haben sollen. 6.4 Der Beschwerdeführer hat zur Stützung seiner Asylvorbringen im vorinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren zahlreiche Beweismittel eingereicht (vgl. dazu: Aufstellung in Sachverhalt Bst. E., G. und I. oben). 6.4.1 Wie das SEM zutreffend ausführte, sind die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel insgesamt nicht geeignet, die Vorbringen in einen flüchtlingsrelevanten Zusammenhang zu stellen. Die Beweismittel Nr. 1-9 belegen lediglich Umstände (Ausbildung respektive Tod des Vaters, Geburtsurkunde des Bruders, Ausbildungen des Beschwerdeführers), die als solche weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht in Zweifel gezogen werden. 6.4.2 Die beiden eingereichten Polizeianzeigen (Beweismittel 10 und 11) vermögen den vom Beschwerdeführer behaupteten asylbeachtlichen Hintergrund des Todes seines Vaters respektive die Entführung des Bruders ebenfalls nicht zu stützen. Aus den beiden Anzeigen der Mutter bei der Polizei kann lediglich abgeleitet werden, dass die fraglichen Vorbringen bei den staatlichen Behörden deponiert worden sind; als Beleg für den Wahrheitsgehalt des Inhalts der vorgetragenen Ereignisse sind solche Anzeigen indessen nicht tauglich. Die besagten Beweismittel basieren lediglich auf den persönlichen Angaben der Mutter; die Polizeibehörde bestätigt darin keine eigens wahrgenommenen Vorkommnisse und äussert sich nicht zur inhaltlichen Richtigkeit der angezeigten Vorfälle.

E-5940/2018 Den beiden Beweismitteln muss daher die Beweistauglichkeit für den Beleg der Asylrelevanz abgesprochen werden. 6.4.3 Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, die Asylvorbringen zu untermauern. Die Zeitungsberichte äussern sich zwar zu Übergriffen der Taliban, die sich namentlich gegen Bildungsinstitutionen und gegen einen Richter in B._______ gerichtet haben. Die Berichte weisen aber keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer oder zur Situation seiner Familie auf, weshalb er aus diesen für sein Asylverfahren nichts ableiten kann. Dasselbe gilt auch betreffend die auf dem eingereichten USB-Stick abgespeicherten Filmsequenzen. Wie das SEM in seiner – dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreiteten – Aktennotiz vom 2. Februar 2022 (vgl. Akte A55) festhält und im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nicht bestritten wird, wird der Beschwerdeführer in den Videoaufnahmen nicht namentlich erwähnt und es wird nirgends in irgendeiner Weise auf seine Person Bezug genommen. Weder dem Medizinalbericht der «M._______ Laboratorien AG» in N._______ betreffend den Beschwerdeführer noch den von pakistanischen Institutionen ausgestellten Medizinalberichten betreffend die Mutter können Hinweise entnommen werden, die einen asylrechtlich relevanten Sachverhalt oder Hintergrund indizieren würden; sie äussern sich lediglich zu medizinischen Untersuchungen und enthalten entsprechende Werte fest. 6.4.4 Andere Asylgründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. 6.4.5 Nach dem Gesagten müssen die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfolgung als insgesamt unglaubhaft respektive nicht asylrelevant eingestuft werden. Es ist ihm somit nicht gelungen, flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile im Sinne des Asylgesetzes als überwiegend wahrscheinlich darzutun. 7. Das SEM hat zusammenfassend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt.

E-5940/2018 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-5940/2018 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 In Pakistan herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Es ist auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für Angehörige der paschtunischen Ethnie auszugehen. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch nicht spezifiziert, inwiefern er als Paschtune in wegweisungsrechtlicher Hinsicht gefährdet sein sollte. 9.4.2 Der Beschwerdeführer hat zuletzt in B._______ gelebt. In der Eingabe vom 7. Dezember 2021 wird vorgetragen, seine Mutter sei im Sommer 2021 gestorben; von seinen Brüdern fehle jede Spur.

E-5940/2018 9.4.3 Er verfügt mit seinen vier erwachsenen Schwestern und deren Familien (vgl. A7, Ziff. 3.01) indessen nach wie vor über ein familiäres Netz im Heimatland. Aufgrund seiner eigenen Angaben dürfte seine Familie auch nach dem Tod seiner Mutter über namhafte Vermögenswerte (Ländereien, Geldersparnisse, finanzielle Anteile des Vaters nach dem Verkauf der ihm und seinem Geschäftspartner gehörenden (…); vgl. A38, Antwort 40 ff.) verfügen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung (Abschluss der 10. Schulklasse, College- und Studium an der Universität B._______ mit Bachelor-Abschluss, vgl. A38, Antworten 51, 59 und 67) und er dürfte sich während seiner College- und Universitätsstudienzeit ein entsprechendes persönliches Beziehungsnetz aufgebaut haben. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm die soziale und wirtschaftliche Reintegration in Pakistan gelingen wird. 9.4.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss den eingereichten Arztberichten gesundheitlich, namentlich in psychischer Hinsicht, angeschlagen (vgl. Sachverhalt oben, insbesondere Bst. R). Gemäss dem aktuellen Arztbericht vom 3. Dezember 2021 leidet er insbesondere an einer rezidivierenden, depressiven Störung mit somatischem Syndrom respektive mittelgradiger Episode. Im Arztbericht ist als «Prozedere» insbesondere eine Gesprächstherapie, eine Psychoedukation sowie eine Optimierung der Medikation festgehalten. Der behandelnde Facharzt hält fest, in Pakistan wäre eine adäquate Behandlung höchstwahrscheinlich nicht möglich. 9.4.4.1 In seiner Replikeingabe vom 17. März 2022 verweist der Beschwerdeführer explizit darauf, dass ihm die Motivation für eine fachärztliche psychiatrische Behandlung aufgrund der mangelnden Perspektiven fehle. Zudem hält er fest, dass er sich aus finanziellen Gründen eine psychiatrische Behandlung nicht leisten könne. 9.4.4.2 Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage bei den PDO._______ mehrere Konsultationen durchgeführt hat (vgl. Arztbericht PDO._______ vom 4. Dezember 2018 und vom 3. Dezember 2021). Dabei wurde er von der Fachärzteschaft der PDO._______ behandelt und betreut. Bei Vorliegen einer entsprechenden medizinischen Indikation wird eine psychiatrische Behandlung von der Grundversicherung der Krankenkasse abgedeckt, d.h. er hätte bei Vorliegen der medizinischen Bedingungen über eine entsprechende Versicherungsdeckung verfügt. Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens jedoch keine konkreten,

E-5940/2018 über seine bisherige Behandlungen bei den PDO._______ hinausgehenden Bemühungen um eine fachärztliche Behandlung aktenkundig gemacht oder dargelegt, aus welchen konkreten Gründen ihm eine solche verwehrt worden wäre. Alleine der Verweis auf die finanzielle Belastung durch die Franchise der Krankenkasse vermag hieran nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer ist gemäss Aktenlage erwerbstätig und kommt für seinen Lebens-unterhalt selbständig auf, weshalb er bei Bedarf entweder selbst für die Franchise hätte aufkommen oder entsprechende Sozialhilfe hätte beanspruchen können. 9.4.4.3 Die beim Beschwerdeführer diagnostizierten gesundheitlichen Einschränkungen lassen nicht darauf schliessen, dass er an einer akut lebensgefährdenden Erkrankung leidet und eine entsprechende Behandlung zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz zwingend erforderlich wäre. Von einem wegweisungsrelevanten Krankheitsbild kann vorliegend nicht ausgegangen werden. 9.4.4.4 Das Gesundheitswesen und die damit verbundene Versorgungslage in Pakistan ist – bemessen an der Grösse der zu versorgenden Bevölkerung – begrenzt und es besteht meist die Notwendigkeit – obwohl grundsätzlich kostenlos – die Leistungen selbst zu zahlen (vgl. Malik, M. A., Universal health coverage assessment Pakistan, 12.2015, https://ecommons.aku.edu/pakistan_fhs_mc_chs_chs/203/, sowie Quellen der World Health Organization [WHO], Primary Care Systems Profiles & Performance (PRIMASYS), 2017, https://www.who.int/alliance-hpsr/projects/AHPSR-Pakistan-061016.pdf, und der Weltbank: The World Bank, Out-of-pocket expenditure (% of current health expenditure) – Pakistan, undatiert, https://data.worldbank.org/indicator/SH.XPD.OOPC.CH.ZS?locations=PK, alle Internetseiten abgerufen am 12.05.2022). Die gesundheitliche Versorgung in Pakistan erweist sich zwar nicht als vergleichbar mit dem schweizerischen Standard, eine Grundversorgung ist aber gewährleistet. In der Heimatregion des Beschwerdeführers sind mehrere entsprechende Institutionen vorhanden (vgl. dazu: BVGer Urteil D-3194/2021 E. 5.6.2 vom 8. November 2021, mit weiterem Verweis). Es ist davon auszugehen, dass eine medizinische Betreuung des Beschwerdeführers, sofern er eine solche in Anspruch zu nehmen gedenkt, im Heimatland grundsätzlich gewährleistet ist. Zudem ist auf die Möglichkeit der Gewährung von medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2; SR 142.312) zu verweisen.

E-5940/2018 9.4.5 Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Pakistan in eine existenzielle soziale oder medizinische Notlage geraten würde, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Ergebnis richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. November 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt hat und auch aktuell von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, sind dem unterliegenden Beschwerdeführer jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.2 In der Instruktionsverfügung vom 9. November 2021 wurde Frau MLaw Céline Benz, O._______ Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, L._______, dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet; dabei wurde die Rechtsbeiständin darauf darauf hingewiesen, dass sie die Entschädigungskonditionen des Bundesverwaltungsgerichts (Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Rechtsvertretungen) kennt. Die amtliche Rechtsbeiständin respekitve die Substitutin hat in ihrer Honorarnote vom 7. Dezember 2021 einen Aufwand von 7.55 Stunden sowie Auslagen von Fr. 30.80 geltend gemacht, was angemessen erscheint.

E-5940/2018 Hinzu kommt der mit der ergänzenden Kostennote vom 17. März 2022 ausgewiesene Arbeitsaufwand von einer Stunde sowie Auslagen von Fr. 6.60. Nachdem die amtlich eingesetzte Juristin nicht über ein Anwaltspatent verfügt, ist von einem Stundenansatz von Fr. 150.– auszugehen. Der Rechtsbeiständin ist daher ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'320.– (8.55 Arbeitsstunden à Fr. 150.–, ausmachend Fr. 1'282.50, zuzüglich Auslagen von Fr. 37.40) aus der Gerichtskasse zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5940/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'320.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Sandra Bodenmann

Versand:

E-5940/2018 — Bundesverwaltungsgericht 31.05.2022 E-5940/2018 — Swissrulings