Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-594/2011 Urteil vom 26. Januar 2011 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Anna Poschung. Parteien A._______, Kosovo, vertreten durch (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Januar 2011 / N (…).
E-594/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Kosovo ungefähr zweieinhalb bis drei Monate vor Gesuchseinreichung verliess und via Serbien, Ungarn und Österreich am 14. Dezember 2010 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 22. Dezember 2010 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. Januar 2011 im Wesentlichen Folgendes vorbrachte, dass er der Ethnie der Roma angehöre, islamischen Glaubens sei, die kosovarische und serbische Staatsangehörigkeit besitze und abgesehen von seinem Aufenthalt in der Schweiz die meiste Zeit in Prizren (Kosovo) gewohnt habe, dass er sich ab 2007 während drei bis vier Jahren als Asylsuchender in der Schweiz aufgehalten habe (1. Asylgesuch 22.10.2007, Rückführung […]), dass er nach seiner Rückführung nach Kosovo die heimatlichen Behörden um Unterstützung ersucht habe, ihm aber nicht geholfen worden sei, dass es keine Sicherheit gebe, und er zweimal von Unbekannten geschlagen worden sei, dass er beim zweiten Mal ohnmächtig geworden sei und seither unter Kopfschmerzen leide, sich aber keine Behandlung habe leisten können, dass er diesen Vorfall der Polizei gemeldet und Aussagen gemacht habe, er hingegen nicht weiter befragt und informiert worden sei, dass seine Nachbarn ihn verdächtigt hätten, sich in Serbien aufgehalten und Verbindungen zur Sozialistischen Partei Serbiens (SPS) zu haben und ihn belästig hätten, dass seine Frau die ständige Unsicherheit nicht mehr ertragen habe und deshalb zusammen mit den Kindern seit (…) Monaten von ihm getrennt lebe,
E-594/2011 dass er seinen Eltern mit seiner Anwesenheit ebenfalls Probleme bereitet habe und in der Folge in das Haus seines Onkels gezogen sei, dass er Angst um seine Kinder habe und sie in der Schweiz in Sicherheit bringen möchte, dass er als Beweismittel eine Erklärung von (…), datiert vom 23. Juli 2010, eine Erklärung des Beschwerdeführers gegenüber seinem Rechtsanwalt vom 15. Oktober 2010 sowie vom 17. September 2010, einen Arztbericht vom 21. September 2010, einen Bericht eines Neuropsychiaters vom 8. Oktober 2010, eine Bescheinigung der kosovarischen Sozialbehörde vom 1. Oktober 2010 und einen Antrag auf Festsetzung eines Termins beim Gemeinderat in Prizren vom 20. September 2010 zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2011 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, auf ein Gesuch aus einem verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG werde nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat bezeichnet habe, und Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, im vorliegenden Fall aus den Akten nicht ersichtlich seien, dass es sich bei den vorgebrachten Übergriffen durch ethnische Albaner nicht um Vorkommnisse handle, welche die erwähnte Vermutung der Verfolgungssicherheit umzustossen vermöchten, habe der Beschwerdeführer doch die zumutbare Möglichkeit, die heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen, dass weiter die Vorbringen widersprüchlich seien und Ungereimtheiten aufweisen würden,
E-594/2011 dass insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Umzug aus dem Elternhaus in eine Mietwohnung in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich ausgefallen seien, dass auch die in den Beweismitteln aufgeführten Daten bezüglich des angeblichen Übergriffs vom September 2010 unrealistisch seien, dass der Beschwerdeführer zu den beiden geltend gemachten Übergriffen keine einigermassen konkreten zeitlichen Angaben habe machen können, dass überdies die eingereichten Beweismittel grösstenteils auf den Angaben des Beschwerdeführers basierten und bezüglich ihres Wahrheitsgehalts keinen Beweiswert aufweisen würden, dass ferner der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass insbesondere keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, dass der Beschwerdeführer ein junger Mann mit angemessener Schulbildung und Berufserfahrung (…) sei und in seinem Herkunftsort über ein intaktes verwandtschaftliches Beziehungsnetz und eine eigene Unterkunft verfüge, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2011 gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob und dabei deren Aufhebung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters − eventualiter den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses − beantragt, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführt, die bundesrätliche Einschätzung, wonach es sich bei Kosovo um ein sicheres Herkunftsland handle, erscheine mit Blick auf die Minderheit der Roma als höchst fragwürdig,
E-594/2011 dass er dem Vorwurf der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen entgegenhält, bei den zahlreichen Kommunikations- und Übersetzungsvorgängen während einer Anhörung könnten sich Fehler und Missverständnisse einschleichen, dass er bei der Anhörung stark erkältet und in einer schlechten psychischen Verfassung gewesen sei, weshalb ihm die Konzentration und Kraft gefehlt habe, bei der Rückübersetzung Fehler zu erkennen und zu korrigieren, dass ethnische Albaner gegenüber Roma oft eine abwertende Haltung hätten, was Ungenauigkeiten in der Übersetzung begünstigen könne, dass sich die Ungenauigkeit in den Zeitangaben der geltend gemachten Vorbringen mit der Verwirrung des Beschwerdeführers über die nacheinander wechselnde Befragung zu den verschiedenen Vorfällen erklären lasse, dass die zeitliche Einordnung der Vorfälle durch die aktenkundigen Arztberichte klar dokumentiert sei, dass sich die Datumsangabe auf dem ärztlichen Protokoll nicht auf die Abfassungszeit, sondern auf den Zeitpunkt der erlittenen Verletzungen beziehe, dass weiter mehrere Verwandte des Beschwerdeführers gewaltsam ums Leben gekommen seien und seine Ehefrau mehrfach von Albanern vergewaltigt worden sei, dass er als Beweismittel einen Artikel von Human Rights Watch, datiert vom 28. Oktober 2010, einreichte, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 21. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
E-594/2011 SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf das vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe gestellte Begehren, es sei ihm Asyl zu gewähren, entsprechend nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz indes die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
E-594/2011 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die fehlende Verfolgung im Herkunftsland somit lediglich vermutet wird und widerlegt werden kann, dass der Bundesrat Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 zum "Safe Country" erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formellen Bedingungen für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt sind, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweitens nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind, dass sich der Beschwerdeführer darauf beruft, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Roma von Unbekannten zweimal zusammengeschlagen worden zu sein, dass es den diesbezüglichen Schilderungen anlässlich der Anhörung indes an Realkennzeichen und Detailreichtum mangelt (vgl. vorinstanzliche Akte C 9/23 S. 9 F 85 ff.),
E-594/2011 dass er zudem – wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten – an der Anhörung nicht in der Lage war, genaue Angaben zum Zeitpunkt der geltend gemachten Vorfälle zu machen (vgl. C 9/23 S. 14 F 139 ff.) dass betreffend weitere Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers sowie bezüglich der Unvereinbarkeiten zwischen seinen mündlichen Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.), dass die angeblichen Übergriffe durch Unbekannte vor diesem Hintergrund insgesamt als konstruiert und offensichtlich unglaubhaft erscheinen, dass hieran auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, dass insbesondere die festgestellten Ungereimtheiten und die Unsubstanziiertheit der Vorbringen nicht mit Übersetzungsschwierigkeiten erklärt werden können, dass sich der Hinweis auf den angeschlagenen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers während der Anhörung ebenfalls als unbehelflich erweist, dass es dem Beschwerdeführer demnach – selbst unter Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismasses – nicht gelungen ist, rechtserhebliche Hinweise auf Verfolgung entsprechend darzulegen, weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
E-594/2011 nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Kosovo drohen würden, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe − auch nicht die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme − auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das BFM insbesondere zu Recht erwogen hat, dass der Beschwerdeführer über eine achtjährige Schulbildung und Berufserfahrung als (…) verfügt sowie in Kosovo ein familiäres Beziehungsnetz und verschiedene Unterkunftsmöglichkeiten (Elternhaus, Haus eines Onkels) hat,
E-594/2011 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Kosovo zu bestätigen ist, dass lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben neben der kosovarischen auch die serbische Staatsbürgerschaft besitzt, und es ihm somit freisteht, sich allenfalls in Serbien niederzulassen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich gemäss den vorstehenden Erwägungen die Beschwerdeanträge als aussichtslos präsentieren, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung – unbesehen der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass somit die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-594/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand: