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Bundesverwaltungsgericht 24.04.2008 E-5938/2007

24 avril 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,037 mots·~10 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-5938/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . April 2008 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. X._______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf zweites Asylgesuch; Verfügungen des BFM vom 7. August 2007 und vom 17. Juli 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5938/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 9. September 2003 bei der A._______ (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) ein Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Flüchtlinge ([BFF; ab 1.1.05: Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 21. April 2004 nicht eintrat. Mit Urteil vom 23. Juli 2004 hiess die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur Neubeurteilung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurück. Am 17. August 2004 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Mit Urteil vom 4. Oktober 2004 wies die ARK eine dagegen eingereichte Beschwerde ab. B. Das Bundesamt setzte der Beschwerdeführerin in der Folge eine Frist bis zum 3. Dezember 2004 zum Verlassen der Schweiz. Am 21. Oktober 2004 fand ein erstes und am 12. Juli 2007 ein zweites Heimreisegespräch statt. C. Mit Eingabe vom 11. Juli 2007 an das BFM stellte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens hätten sich neue Tatsachen ergeben beziehungsweise es hätten Ereignisse stattgefunden, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zufolge subjektiver Nachfluchtgründe zu begründen. Sie habe sich in der Schweiz als Aktivmitglied der Unterstützungsgruppe der oppositionellen Partei KINJIT (Coalition für Unity and Democracy Party [CUDP]), welche aus dem Zusammenschluss der vier grossen Parteien All Ethiopian Unity Party (AEUP), United Ethiopian Democratic Party-Medhin (UEDP-Medhin), Kestedamena und Ethiopian Democratic League hervorgegangen sei, politisch betätigt. Als Mitglied habe sie an diversen öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen, so beispielsweise am _______ an B._______, am _______ an C._______ und am _______ an D._______. Gemäss einer neuen Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 würden sämtliche äthiopischen Auslandsvertretun- E-5938/2007 gen aufgefordert, Informationen über sogenannte „extreme Elemente“ im Ausland zu sammeln und deren Namen an die Zentrale in Addis Abeba weiterzuleiten. Ziel sei es, Dossiers von diesen Personen zu eröffnen und ihnen wegen Genozids, Landesverrats und Unterschlagung während ihres Auslandaufenthaltes den Prozess zu machen. Die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin würden ein Profil aufweisen, das die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden geweckt haben dürfte. Bei einer Rückkehr müsse deshalb von einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer Aktivitäten in der Schweiz subjektiv und objektiv begründete Furcht, vom äthiopischen Nachrichtendienst erfasst worden zu sein. Demzufolge sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Da die Beschwerdeführerin fürsorgeabhängig sei und das vorliegende Asylgesuch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden könne, ersuche sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Stützung der Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Mitgliedschaftsbestätigung der KINJIT (CUDP) Schweiz, Fotografien betreffend die B._______ vom _______, die C._______ vom _______ und die D._______ vom _______, einen Internetartikel zur Weisung des äthiopischen Aussenministeriums mit englischer Übersetzung, ein Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 1. September 2006 und eine „Stellungnahme zur Verfolgung und Rückkehrgefährdung von äthiopischen Regimekritikern und politischen Oppositionellen“ der deutschen Sektion von Amnesty International zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2007 forderte das BFM die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens auf das Asylgesuch im Unterlassungsfall auf, bis zum 31. Juli 2007 einen Gebührenvorschuss von Fr. 1200.-- zu bezahlen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dem Amt seien die exilpolitisch aktiven Kreise aus Äthiopien und das Gefährdungspotential für gewisse Exponenten dieser Organisationen bekannt. Aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin, wie Dutzende andere äthiopische Asysuchende auch, mehrere Jahre nach Erhalt des negativen Asylentscheides im Januar 2007 der „CUDPsupport committee Switzerland“ beigetreten sei und an Aktionen dieser Organisation teilnehme. Durch die blosse Mitgliedschaft und die Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen sei sie jedoch keineswegs jenem Kreis expo- E-5938/2007 nierter und führender Exilpolitiker zuzurechnen, die bei einer Rückkehr nach Äthiopien asylbeachtliche Probleme mit den Behörden zu gewärtigen hätten. Vor diesem Hintergrund erwiesen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs als von vornherein aussichtslos, womit die Voraussetzungen für die Erhebung eines Gebührenvorschusses erfüllt seien. Mit Verfügung vom 7. August 2007 - eröffnet am 8. August 2007 - trat das BFM in Anwendung von Art. 17b Abs. 3 AsylG infolge Nichtbezahlens des einverlangten Gebührenvorschusses auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und stellte fest, die Verfügung vom 17. August 2004 bleibe rechtskräftig und vollstreckbar. E. Mit Beschwerde vom 6. September 2007 (Poststempel) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügungen vom 7. August und vom 17. Juli 2007 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erlass der Verfahrenskosten. Zur Stützung der Vorbringen reichte sie Fotos betreffend die exilpolitische Veranstaltung vom _______ in D._______ und eine Stellungnahme von Amnesty International Deutschland zur Verfolgung und Rückkehrgefährdung von äthiopischen Oppositionellen vom 30. November 2006 zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2007 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 17. September 2007 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 19. September 2007 wurde der Beschwerdeführerin E-5938/2007 die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht und der Rechtsvertreter aufgefordert, bis zum 8. Oktober 2007 eine detaillierte Kostennote einzureichen. Bei nicht rechtzeitiger Einreichung wurde ihm in Aussicht gestellt, eine allfällige Parteientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen. Am 20. September 2007 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM, welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Die Beschwerde vom 6. September 2007 richtet sich gegen die Nichteintretensverfügung vom 7. August 2007 zufolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses und die Zwischenverfügung vom 17. Juli 2007 betreffend Erhebung eines Gebührenvorschusses wegen Aussichtslosig- E-5938/2007 keit des zweiten Asylgesuchs. Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht mit der Begründung, das angehobene Asylverfahren sei von vornherein aussichtslos, einen Vorschuss erhoben hat und zufolge Nichtbezahlens auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. 3. 3.1 Gemäss Art. 17b Abs. 3 AsylG kann das Bundesamt von der gesuchstellenden Person nach Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind (Bst. a) oder im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungsgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Bst. b). Gemäss Art. 17b Abs. 2 AsylG befreit das Bundesamt nach Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG finden die Absätze 1-3 sinngemäss auch auf zweite (und allfällige weitere) Asylgesuche Anwendung, ausser die asylsuchende Person ist aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt. 3.2 Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach erfolglosem Durchlaufen des ersten Asylverfahrens ein zweites Asylgesuch gestellt hat. Angesichts der sich aus den Akten ergebenden Tatsache, dass sie sich zwischenzeitlich in der Schweiz aufgehalten hat und nicht in ihren Heimatstaat zurückgekehrt ist, erfüllt sie die Voraussetzung von Art. 17b Abs. 4 AsylG für die Erhebung eines Gebührenvorschusses. 3.3 Im Gegensatz zu anderen, neu eingeführten Verfahrenbestimmungen ist hinsichtlich der seit 1. Januar 2007 bestehenden Möglichkeit der Gebührenvorschusserhebung bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen festzustellen, dass sie nicht nur erhebliche finanzielle Folgen für die gesuchstellenden Personen nach sich zieht, indem ihnen gegebenenfalls Beträge bis zu Fr. 1'800.-- auferlegt werden können (Art. 7a Abs. 1 und 2 AsylV 1), sondern auch dazu führen kann, dass diesen, sollten sie aus finanziellen Gründen nicht in der Lage E-5938/2007 sein, den Gebührenvorschuss zu bezahlen, der Zugang zu einer ordentlichen Prüfung des Gesuchs verwehrt wird. 3.4 Vorliegend ergibt eine Prüfung der Akten, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres zweitens Asylgesuchs entgegen den Erwägungen der Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom 17. Juli 2007 nicht als von vornherein aussichtslos erweisen. Für das Bundesverwaltungsgericht gilt aufgrund der eingereichten Beweismittel als erstellt, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der „CUDPsupport committee Switzerland“ ist und an verschiedenen Aktionen dieser Organisation in der Schweiz teilgenommen hat. Insbesondere ist aufgrund ihrer konkreten, regierungskritischen Aktivitäten (vgl. die eingereichten Fotografien die B._______ vom _______, die C._______ vom _______ und die D._______ vom _______ betreffend) nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer zwangsweisen Rückführung nach Äthiopien Gefahr laufen könnte, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die äthiopischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt zu werden. Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Unrecht als von vornherein aussichtslos qualifiziert hat. Da zudem die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin mit der sich bei den Akten befindlichen Unterstützungsbedürfigkeitserklärung des E._______ vom _______ belegt war, waren die Voraussetzungen von Art. 17b Abs. 3 Bst. a AsylG für einen Verzicht auf einen Gebührenvorschuss erfüllt; die Vorinstanz war folglich verpflichtet, das diesbezügliche Gesuch gutzuheissen. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügungen vom 7. August 2007 und vom 17. Juli 2007 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, das Asylverfahren fortzuführen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 5.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. E-5938/2007 Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Gemäss Kostennote vom 20. September 2007 wird für das Rechtsmittelverfahren ein Anteil von 2,75 Stunden am Arbeitsaufwand von total 7 Stunden ausgewiesen, der unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens angemessen erscheint. Der Beschwerdeführerin ist eine insgesamt auf Fr. 605.-- (inkl. Auslagen für das Beschwerdeverfahren im Betrag von Fr. 12.-- und Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-5938/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügungen des BFM vom 7. August 2007 und vom 17. Juli 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren fortzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 605.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz mit den Vorakten (Ref.-Nr. N_______; Kopie) - F._______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 9

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