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Bundesverwaltungsgericht 02.10.2015 E-5924/2015

2 octobre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,965 mots·~15 min·2

Résumé

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 18. September 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5924/2015

Urteil v o m 2 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter David Wenger; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Aegypten, z.Z. im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 18. September 2015 / N (…).

E-5924/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat per Direktflug ab Kairo nach Zürich verliess (vgl. Protokoll Erstbefragung A10/51 S. 16, 5.02) und am 8. September 2015 im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 8. September 2015, welche dem Beschwerdeführer gleichentags eröffnet wurde, die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zuwies (vgl. A3/5), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Flughafen Zürich-Kloten vom 12. September 2015 sowie der einlässlichen Anhörung vom 15. September 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Kopten sei er in seiner Heimat regelmässig der Diskriminierung und Schikanen durch Muslime ausgesetzt; seine Familie sei in der [Branchenbezeichnung] tätig, und im 2008 habe er einem gewissen B._______ ein Grundstück abgekauft und darauf eine Werkstatt erbaut; B._______ habe aufgrund des wirtschaftlichen Erfolgs des Beschwerdeführers und aus Neid den Grundstückverkauf – im Jahr 2011 oder 2012 – rückgängig machen wollen, weshalb er den Beschwerdeführer habe entführen und ihn mit Benzin begiessen lassen; der Beschwerdeführer sei dank polizeilichen Eingreifens noch rechtzeitig befreit worden; gegen die Entführungstäter sei heute noch ein Strafverfahren hängig, dass der Beschwerdeführer sich mit der Familie von B._______ versöhnt und diesem seine Werkstatt verkauft habe, um in der Folge auf einem neu erworbenen Grundstück eine neue Werkstatt zu eröffnen, wo er aber wiederum mit einem Nachbarn Schwierigkeiten bekommen habe, welcher gegen ihn ein Gerichtsverfahren wegen Umweltverschmutzung und Lärmemissionen angestrengt habe; dass er demnach befürchten müsse, dass man ihn wiederum sein Land und seine Werkstatt wegnehmen werde, dass der Beschwerdeführer diverse Reiseunterlagen, darunter seinen persönlichen und gültigen ägyptischen Reisepass im Original sowie die Kopie seiner ägyptischen Identitätskarte zu den Akten reichte, und des Weiteren ein handschriftliches Schreiben in arabischer Sprache zu seinen Asylgründen abgab,

E-5924/2015 dass der Beschwerdeführer ferner der Flughafenpolizei diverse Beweisunterlagen (namentlich aus den von ihm erwähnten Gerichtsverfahren) abgab (vgl. A11/2 sowie A10/51, BzP, S. 19; vgl. allerdings auch A12/18 S. 12), dass der Beschwerdeführer ferner zu Protokoll gab, er habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz bereits für kürzere oder längere Aufenthalte in zahlreichen europäischen Ländern aufgehalten, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. September 2015 – eröffnet am 20. September 2015 – ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass der Beschwerdeführer keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen, sondern vielmehr Probleme mit Drittpersonen (verschiedenen Konkurrenten bzw. neidischen Nachbarn ) geltend mache, und dass diese nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien, da die ägyptischen Behörden ihrer Schutzpflicht seinen Aussagen zufolge nachgekommen seien, dass sich auch aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Minderheit der Christen keine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten lasse und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass das SEM ferner den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Rechtsmitteleingabe vom 23. September 2015 frist- und formgerecht anfocht und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren bzw. er sei jedenfalls als Flüchtling anzuerkennen; es sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die Begründung der Beschwerdeschrift von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass die Flughafenpolizei die Beschwerde mit den gesamten Verfahrensakten dem Gericht weiterleitete (Eingang Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht per Fax: 23. September 2015; per Post: 24. September 2015),

E-5924/2015 dass die fraglichen Akten unter anderem zahlreiche Beweismittel enthielten, die mit der Beschwerde eingereicht wurden; es handelt sich dabei im Wesentlichen um verschiedene Dokumente von Amtsstellen und Gerichten im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb des Beschwerdeführers (Kaufverträge, (…)bewilligungen, Steuerausweise, Grundriss eines Hauses, Registerauszüge, Anwaltsdokumente im Zusammenhang mit Lärmemissionen etc.), dass die fremdsprachige Beschwerdebegründung sowie die zahlreichen fremdsprachigen Beweisdokumente von Amtes wegen in die deutsche Sprache übersetzt wurden und dem Gericht am 24. September 2015 vorlagen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 25. September 2015 festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens im Transitbereich des Flughafens Zürich abwarten und über die Verfahrensanträge werde in Kürze entschieden, dass die Flughafenpolizei am 25. September 2015 (Datum Fax; postalischer Eingang am 28. September 2015) ein als Beschwerdeergänzung bzw. Erklärung bezeichnetes Schreiben des Beschwerdeführers weiterleitete, in dem er eines der eingereichten Beweismittel, eine (…)bewilligung, als irrtümlich eingereicht bezeichnet, da dieses Schriftstück mit seinem Fall nichts zu tun habe, dass das Schweizerische Rote Kreuz mit Schreiben und Fax-Eingabe vom 30. September 2015 (Eingangsdatum) diverse Dokumente im Auftrag des Beschwerdeführers an das Gericht übermittelte, bei welchen es sich seinen Angaben zufolge um "von Salafisten ausgestellte Quittungen (Schutzgeld um nicht entführt zu werden)" handle, dass mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gericht über seine Mandatsaufnahme orientierte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor

E-5924/2015 welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sämtliche fremdsprachigen Eingaben, einschliesslich der Beweismittel (mit Ausnahme der am 30. September 2015 nachgereichten Beweismittel, die der Beschweredführer als "von Salafisten ausgestellte Schutzgeld- Quittungen" bezeichnet), auf Beschwerdeebene von Amtes wegen in die deutsche Sprache übersetzt worden sind, dass hiermit dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers, es sei seine Beschwerdebegründung von Amtes wegen in eine Landessprache zu übersetzen, praxisgemäss stattgegeben worden ist,

E-5924/2015 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG); die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG), dass das SEM in seiner Verfügung zutreffend ausführt, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren; generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen trifft, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz haben, dass das SEM weiter korrekt feststellt, vorliegend seien aufgrund der Schwierigkeiten, die der Beschwerdeführer mit bestimmten Privatpersonen habe, immer noch zwei Gerichtsverfahren hängig, und aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe klar hervor, dass die ägyptischen Polizei- und Justizbehörden ihrer Schutzpflicht nachgekommen seien, dass das Gericht sich hinsichtlich der Schutzgewährung der ägyptischen Behörden im vorliegenden Fall vollumfänglich der Ansicht des SEM anschliesst und an dieser Stelle auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer sodann auch aus der Zugehörigkeit zur Glaubensgruppe der Kopten nichts zu seinen Gunsten ableiten kann und das SEM diesem Umstand zu Recht keine asylrechtliche Relevanz zuerkannte, weshalb auch diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen in seiner Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und erneut die Probleme mit Privaten im Zusammenhang mit seiner [Geschäftstätigkeit] darlegt, wobei er unterstreicht, der damalige mit der Entführung verbundene Übergriff gegen ihn (im Jahr 2011 oder 2012) sei von bewaffneten Personen ausgegangen, die man als Terroristen bezeichnen müsse,

E-5924/2015 dass er ferner neu ausführt, die Polizei und die Geheimdienste hätten es auf ihn abgesehen, selbst im Flughafen Zürich-Kloten sei er vor dem ägyptischen Staatssicherheitsdienst nicht sicher; in der Vergangenheit sei er immer nach seinen Auslandreisen bei der Rückkehr verhört worden, und dies würde ihm auch jetzt drohen, da man ihm Landesverrat vorwerfen würde und er vom Staatssicherheitsdienst gesucht werde, dass er ausserdem im Zusammenhang mit seinen Problemen mit Privaten ausführt, die Polizei habe ihm explizit gesagt, sie könne ihn nicht schützen, dass diese Darstellungen als nachgeschoben erscheinen und in Widerspruch zu den bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers stehen, der in der BzP zu Protokoll gab, er habe mit den ägyptischen Behörden nie irgendwelche Probleme gehabt (A10/51, BzP S. 18), und in der Anhörung, auf die Frage nach konkreten Problemen mit den Behörden lediglich die allgemeine Antwort gab, Christen würden generell schikaniert (A12/18 S. 12), dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, vielmehr hervorgeht, dass die Polizei ihn nach der Entführung befreit hat, dass auf seine Anzeige hin sodann ein Strafprozess eröffnet und ein korrupter Polizist entlassen worden ist (vgl. A12/18 S. 8 ff.), dass ferner festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben gemäss seit Mitte der 1980-er Jahre – und auch nach dem geltend gemachten Entführungsvorfall des Jahres 2011 oder 2012 – zahlreiche Reisen ins Ausland unternommen hat (vgl. A10/51 BzP, S. 6 ff.), jedoch immer wieder nach Ägypten zurückgekehrt ist, wobei ihm ausser einer zwei- bis dreistündigen Befragung nach der Rückkehr jeweils nie etwas geschehen sei (vgl. A10/51, BzP S. 12), und dass er legal aus dem Land ausgereist sei (vgl. A10/51, BzP S. 16), weshalb die angeblichen Schwierigkeiten mit dem Staatssicherheitsdienst auch in diesem Lichte unglaubhaft erscheinen, dass die zahlreichen auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel zwar die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme mit Drittpersonen teilweise untermauern, indessen nicht geeignet sind, eine Änderung des angefochtenen Entscheids herbeizuführen, da sich die entsprechenden Vorbringen – wie vorstehend aufgezeigt – als nicht asylrelevant erweisen,

E-5924/2015 dass es sich nach dem vorstehend Gesagten erübrigt, die jüngst eingereichten Beweismittel, bei welchen es sich um Schutzgeld-Quittungen von Salafisten handeln soll, übersetzen zu lassen, und der Beschwerdeführer auch diesbezüglich vielmehr an die Justizbehörden seines Heimatstaats verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

E-5924/2015 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, zumal die Beweismassanforderungen, um ein "real risk" drohender menschenrechtswidriger Behandlung aufzuzeigen, hoch sind und vorliegend nicht erreicht werden, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage an keinen physischen Beschwerden leidet, in seiner Beschwerdeschrift dagegen von sich selber behauptet, psychisch krank ("wegen einer Kopfverletzung leide ich an Verwirrung und kann mich nicht konzentrieren") zu sein, dass für die vorstehende Behauptung allerdings keine weiteren Anhaltspunkte in den Akten zu finden sind und es sich hier im Übrigen auch nicht um eine Erkrankung handelt, die einem Vollzug der Wegweisung entgegen stehen würde, dass der Beschwerdeführer sodann an seinem Heimatort ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz antreffen wird, da gemäss Protokollaussagen seine Frau und drei Söhne noch am selben Ort sowie seine Tochter und weitere Verwandte in C._______ und im übrigen Ägypten leben (vgl. A10/51, BzP S. 3, S. 12 f.),

E-5924/2015 dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten auch in keine existenzbedrohende Wirtschaftslage geriete, zumal er in seinem Heimatstaat Besitzer eines [Betriebs] und eines Hauses in Familienbesitz ist (vgl. A10/51, BzP S. 6) und schliesslich in seinen Vorbringen ohnehin keine primär wirtschaftlichen Probleme geltend macht, dass sich gestützt auf die vorstehenden Erwägungen der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da der Beschwerdeführer im Besitz eines bis zum (…) gültigen ägyptischen Passes ist und ansonsten keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5924/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

Versand:

E-5924/2015 — Bundesverwaltungsgericht 02.10.2015 E-5924/2015 — Swissrulings