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Bundesverwaltungsgericht 18.11.2014 E-5922/2014

18 novembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,139 mots·~11 min·4

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. September 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5922/2014

Urteil v o m 1 8 . November 2014 Besetzung

Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien

A._______, Äthiopien, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. September 2014 / N (…).

E-5922/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am (…) Dezember 2011 verliess, am 5. Dezember 2011 illegal in die Schweiz einreiste und hier gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten vom 12. Dezember 2011 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 10. Februar 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahr 2004/2005 der Partei "Keste Damena" respektive "Rainbow-Partei" beigetreten und habe sich im Hinblick auf die anstehenden Wahlen während sechs bis sieben Monaten für diese engagiert, dass er etwa im (…) 2005 im Geschäft eines Freundes festgenommen und für einen beziehungsweise drei Monate inhaftiert worden sei, dass er während der Haft geschlagen und beleidigt worden, schliesslich aber gegen Kaution freigekommen sei, dass es danach bis (…) 2010 zu keinen weiteren solchen Vorfällen gekommen sei, dass er im Jahr 2008/2009 der Partei Ginbot 7 beigetreten sei und für diese Flugblätter verteilt und weitere Mitglieder angeworben habe, dass er im (…) 2010 von einem Freund bei der Polizei die Kopie einer Gerichtsvorladung erhalten habe, in welcher seine erneute Festnahme angeordnet worden sei, dass der Beschwerdeführer sich in der Folge aus Angst nicht mehr zur Arbeit begeben und sich etwa ein Jahr lang in (…) in Addis Abeba versteckt habe, dass er während dieser Zeit versucht habe, einer drohenden weiteren Inhaftierung durch Zahlen von Bestechungsgeldern zu entgehen, dass er sich schliesslich zur Ausreise entschieden und Äthiopien mit einem fremden Reisepass auf dem Luftweg verlassen habe, weil es ihm bis dahin nicht gelungen sei, sein Verfahren abschliessen zu lassen,

E-5922/2014 dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität einen Identitätsausweis, einen provisorischen Kebele-Ausweis, den Führerausweis (Kopie, Original vom BFM zurückgegeben), eine Gerichtsvorladung vom (…) 2010 (Kopie), eine Mitgliedkarte der Ginbot 7 und eine E-Mail der Ginbot 7 zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. September 2014 – eröffnet am 18. September 2014 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihm sei Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren und es sei von einer Wegweisung abzusehen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass mit der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung sowie mehrere Berichte zur Menschenrechtssituation in Äthiopien eingereicht wurden, dass der Instruktionsrichter am 22. Oktober 2014 verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zufolge aussichtslos erscheinender Rechtsbegehren abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist aufforderte, dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss am 4. November 2014 fristgerecht leistete, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

E-5922/2014 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

E-5922/2014 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Festnahme im (…) 2005 sowie zum Gefängnisalltags vage, mithin kaum substantiiert und wenig differenziert ausgefallen sind, und seine diesbezüglichen Angaben auch sonst von einem auffälligen Mangel an Realitätskennzeichen geprägt sind, dass er ausserdem in diesem Zusammenhang einmal von einer einmonatigen, dann jedoch von einer dreimonatigen Inhaftierung gesprochen hat (vgl. Protokoll EVZ S. 8, Protokoll Anhörung S. 6), dass auch seine Mitgliedschaft bei der Ginbot 7 nicht geglaubt werden kann, zumal seine Kenntnisse zu dieser Organisation, deren Ziele und Grundinhalte, sich als äusserst rudimentär erweisen und keinerlei Informationen vermitteln, die über allgemein zugängliche Quellen hinausgehen würden (vgl. etwa Protokoll Anhörung S. 11), dass die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerdeschrift – er habe nicht gut zugehört und sei angehalten worden, sich kurz zu fassen – die genannten zahlreichen zeitlichen und inhaltlichen Ungereimtheiten und Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften vermögen, dass der Beschwerdeführer genügend Gelegenheit erhalten hat, seine Vorbringen vollständig vorzubringen, indem er vor Beendigung der Anhörung darauf hingewiesen wurde, er könne noch nicht Thematisiertes noch zur Sprache bringen, er dabei jedoch ausdrücklich erklärte, alles gesagt zu haben (vgl. Protokoll Anhörung S. 11 in fine), dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen – ein Parteiausweis und dazugehöriger E-Mail-Ausdruck – sich aufgrund der zeitlichen Abläufe als nicht beweiskräftig erweisen und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, dass hinsichtlich der eingereichten Gerichtsvorladung vom (…) 2010 vorweg nicht nachvollziehbar ist, dass ein solches gerichtliches Dokument

E-5922/2014 zuerst an eine Polizeistelle und nicht direkt an die betroffene Person hätte geschickt werden sollen, dass sich aus dem Schreiben ausserdem inhaltlich keinerlei Hinweise auf eine drohendes Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der behaupteten Ginbot 7-Mitgliedschaft ergeben, obwohl gemäss Angaben des Beschwerdeführers gerade diese, den Behörden bekannt gewordene Mitgliedschaft der Grund für die Vorladung gewesen sein soll (vgl. Protokoll Anhörung S. 7 f.), dass das nur als Kopie vorliegende Beweismittel bereits aufgrund der genannten formellen und inhaltlichen Unstimmigkeiten keine Beweiskraft entfalten kann, und das Dokument zudem im Briefkopf gewisse Fälschungsmerkmale aufweist, dass in Würdigung aller Vorbringen des Beschwerdeführers festzustellen ist, dass es ihm nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder

E-5922/2014 des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer sein ganzes Leben in Addis Abeba verbracht, eine Ausbildung in (…) abgeschlossen und gut zehn Jahre auf diesem Gebiet gearbeitet hat und es ihm zuzumuten ist, sich wieder eine berufliche Existenz zu erarbeiten, dass sodann seine Eltern, (…) und (…) nach wie vor in Addis Abeba leben (vgl. Protokoll Anhörung S. 4), womit der Beschwerdeführer über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt,

E-5922/2014 dass sich der Vollzug der Wegweisung in Würdigung aller Umstände daher als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und durch den am 4. November 2014 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5922/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:

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