Abtei lung V E-5919/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 7 . Oktober 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Carmen Fried. A._______, Gambia, vertreten durch Isler Necmettin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5919/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im (...) verliess, mit dem Auto nach Libyen reiste, von dort aus auf dem Seeweg nach Italien und schliesslich am 15. Juni 2009 auf dem Landweg in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im B._______ um Asyl nachsuchte, dass er am 23. Juni 2009 im B._______ summarisch befragt wurde und als Geburtsdatum den (...) angab, dass das BFM die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit als wahrscheinlich einstufte und ihm in der Folge für das weitere Asylverfahren durch die zuständige Behörde des Kantons C._______ eine Vertrauensperson beigeordnet wurde, dass der Beschwerdeführer im Beisein der Vertrauensperson am 23. Juli 2009 vom Bundesamt zu seinen Asylgründen angehört wurde und dabei geltend machte, er habe bis zu seiner Ausreise bei seiner Mutter in D._______ gelebt, dass er im (...) mit einem von einem Pferd gezogenen Karren unterwegs gewesen sei und dabei eine Frau angefahren habe, welche daraufhin gestorben sei, dass er die Unfallstelle fluchtartig verlassen und später von seiner Mutter erfahren habe, dass die Familie des Opfers auf der Suche nach ihm sei und ihn töten wolle, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. August 2009 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Verfügung der infolge Zuweisung des Beschwerdeführers zum Kanton E._______ neu zuständigen Vertrauensperson am 19. August 2009 eröffnet wurde, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, E-5919/2009 dass sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verwickelt habe und seine Schilderungen unsubstanziiert ausgefallen seien, dass er nicht den Eindruck mache, er habe das Geschilderte selbst erlebt, und auch seine Ausführungen zum Reiseweg völlig realitätsfremd ausgefallen seien, dass mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, jedoch anzumerken bleibe, dass es sich beim geltend gemachten Asylgrund um ein rein privates Problem handle, welches nicht unter Art. 3 AsylG subsumiert werden könne, dass die Wegweisung die Regelfolge eines abgelehnten Asylgesuches darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer zwar nach eigenen, nicht mittels eines Ausweises belegten Angaben (...) Jahre alt und damit noch minderjährig sei, er jedoch allein eine lange und beschwerliche Reise von Gambia in die Schweiz unternommen habe, so dass davon auszugehen sei, er verfüge über ein hohes Mass an Selbständigkeit, dass er in Gambia zu seiner Mutter und seinem Onkel zurückkehren könne und davon auszugehen sei, er verfüge über ein grösseres Beziehungsnetz als von ihm angegeben, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 17. September 2009 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und im Falle des Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung beantragt, E-5919/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der gemäss eigenen Angaben (...)-jährige Beschwerdeführer zwar noch minderjährig ist, die Urteilsfähigkeit für das vorliegende Beschwerdeverfahren indessen aufgrund der Aktenlage zu bejahen ist und damit sowohl seine zivilrechtliche Handlungsfähigkeit als auch seine verfahrensrechtliche Prozessfähigkeit gegeben ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie E-5919/2009 zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert und teils widersprüchlich ausgefallen sind, so dass sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, dass der Beschwerdeführer beispielsweise bei der Erstbefragung angab, der von ihm gefahrene Karren sei beim Unfall umgekippt (Akten BFM A 5/9 S. 4), bei der Anhörung indessen ausführte, "... la charette était montée sur la dame. Non, la charette ne s'est pas renversée." (A 15/16 Q54), dass er weiter bei der Erstbefragung angab, die von ihm angefahrene Frau habe einen Korb auf dem Kopf getragen (A 5/9 S. 4) und im Unterschied dazu bei der Anhörung von einem Behälter zum Transport von Wasser redete (A 15/16 Q50), dass zudem der anlässlich der Erstbefragung geschilderte Fluchtablauf von demjenigen in der Anhörung abweicht, indem der Beschwerdeführer zunächst aussagte, er sei auf Rat seiner Mutter mit dem Fahrrad nach F._______ gefahren, um dieses dort zur Finanzierung der Reise zu verkaufen (A 5/9 S. 5), später indessen erklärte, er sei zu Fuss nach F._______ gegangen und habe dort zwecks Finanzierung der Reise ein der Mutter gehörendes Rind verkauft (A 15/16 Q85), E-5919/2009 dass schliesslich auch seine Aussagen zum Unfall äusserst oberflächlich blieben und er auf Nachfrage hin lediglich erklärte, er sei danach sogleich geflohen (A 15/16 Q56), dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass an dieser Einschätzung auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, da die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund der jeweils vorgenommenen Rückübersetzung nicht mit Verständigungsproblemen erklärt werden können, und nicht nur die Aussagen zur Ausreise, sondern auch - und vor allem - die zentralen Vorbringen unglaubhaft ausgefallen sind, dass im Übrigen die Asylrelevanz zu verneinen wäre, da eine allfällige Verfolgung durch die Familie des Opfers nicht aus einem Grund nach Art. 3 AsylG, sondern wegen des Verursachens eines Unfalles erfolgen würde und der Beschwerdeführer nicht glaubhaft geltend machen konnte, vergeblich bei den Behörden um Schutz ersucht zu haben, sondern sich nach eigenen Aussagen nicht um behördlichen Schutz bemühte, dass das Bundesamt das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin E-5919/2009 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Gambia noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass zwar bei unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mitzuberücksichtigen ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 13) und die Behörden in diesem Zusammenhang grundsätzlich von Amtes wegen verpflichtet sind, entsprechende konkrete Abklärungen vorzunehmen, dass aber der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in seinem Heimatstaat mit seiner Mutter und seinem Onkel über ein unterstützungsfähiges und wohl auch unterstützungswilliges familiäres Beziehungsnetz verfügt, weshalb er bei seiner Rückkehr nach Gambia nicht auf sich allein gestellt sein wird, E-5919/2009 dass er einige Jahre die Schule besuchte und anschliessend seiner Mutter bei der Bewirtschaftung eines Ackers half, dessen Ernte einerseits dem Eigenbedarf und anderseits dem Verkauf diente, dass er gemäss Aktenlage gesund ist und davon ausgegangen werden kann, er werde nach seiner Rückkehr wieder bei seiner Mutter arbeiten können und damit nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten, dass sich der Beschwerdeführer erst seit knapp (...) in der Schweiz befindet und vorher (...) auf der Reise war, so dass nicht davon auszugehen ist, es habe bezüglich seines Heimatstaates eine Entwurzelung stattgefunden, dass er sein (...) Altersjahr vollendet hat und - auch angesichts der ohne Begleitung von Angehörigen unternommenen Reise von Gambia in die Schweiz - offensichtlich über eine gewisse persönliche Reife und Unabhängigkeit verfügt, dass sich angesichts dieser Umstände unter dem Aspekt des Kindeswohls entgegen der Auffassung in der Beschwerde keine weiteren Abklärungen aufdrängen und eine Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Sachverhaltsergänzung und zu anschliessender Neubeurteilung nicht notwendig ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der nachgewiesenen Bedürftigkeit infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des E-5919/2009 Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5919/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: Seite 10