Abtei lung V E-5912/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Oktober 2010 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. A._______, Irak, vertreten durch lic. iur. LL.M. Jean-Claude Cattin, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5912/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer den Heimatstaat eigenen Angaben zwischen (...) verliess und am 15. Juni 2009 in die Schweiz einreiste, wo er am 4. September 2009 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 9. September 2009 sowie der Anhörung durch das Bundesamt zur Begründung des Asylgesuchs vom 25. September 2009 im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei im Jahr (...) gestorben, in der Folge habe sein Onkel (...) seine Mutter heiraten wollen, dass seine Mutter dieses Ansinnen abgewiesen habe, dass der zurückgewiesene Onkel in der Folge aus Rache den Beschwerdeführer beschuldigt habe, Angehörige der "Kurdistan Democratic Party" (KDP) beschimpft zu haben, weshalb er im (...) in Haft genommen worden sei, dass er im (...) von einem Gericht gegen Kaution freigelassen, ihm jedoch mitgeteilt worden sei, er müsse in drei Monaten erneut vor Gericht erscheinen, dass er daher (...) nach B._______ gezogen sei, dass er B._______ einerseits aus Angst vor terroristischen Anschlägen, andererseits aufgrund der erneuten (...) im (...) verlassen und sich zunächst nach (...) begeben habe, dass (...) ihm bei der Organisation und Finanzierung der Ausreise geholfen habe, dass er in der Folge über (...) und nach einem Monat Aufenthalt über weitere ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Februar 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-5912/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen am 22. Februar 2010 eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 26. Februar 2010 in letzter Instanz abwies, dass der Beschwerdeführer am 5. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils vom 26. Februar 2010 einreichte, dass das Revisionsgesuch mit Urteil vom 1. Juli 2010 gutgeheissen, das Urteil vom 26. Februar 2010 aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht im gleichen Urteil auch die wieder aufgelebte Beschwerde guthiess, die Nichteintretensverfügung vom 17. Februar 2010 aufhob und das BFM anwies, das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Juli 2010 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. September 2009 abwies, die Wegweisung verfügte sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. August 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Juli 2010, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragen liess, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt wurde, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 2. September 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines amtlichen Anwaltes im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abwies und Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses setzte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 16. September 2010 fristgerecht leistete, E-5912/2010 und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31- 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), E-5912/2010 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen und zur Begründung vorab auf die im Wesentlichen überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die protokollierten Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich qualifiziert werden müssen und überdies – in auffälligem Gegensatz, beispielsweise, zur Schilderung der Reiseumstände (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2010 E. 7.3.2) – einen deutlichen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen aufweisen, dass namentlich die Schilderungen bezüglich der Anhebung und der behördlichen Durchführung des Verfahrens wegen Beschimpfung im nordirakischen Kontext insgesamt als realitätsfremd qualifiziert werden müssen, dass der Beschwerdeführer ausserdem bei der Erstbefragung nur davon sprach, besagter Onkel habe ihn wegen Beschimpfung angezeigt, bei der zweiten Anhörung zu den Asylgründen zusätzlich darlegte, der Onkel habe ihn auch des Schmuggels bezichtigt (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 6, Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 11), dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung erklärte, er habe B._______ verlassen aus Angst vor Terroristen – sogar Freunde hätten sich als solche erwiesen – und weil (...) (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 5 und 6), er andererseits bei der zweiten Befragung nachträglich von einem persönlich miterlebten (...) sprach (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 9), E-5912/2010 dass den Aussagen in den Empfangs- und Verfahrenszentren zu den Ausreisegründen angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, Widersprüche bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit jedoch dann berücksichtigt werden müssen, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der einlässlichen Befragung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, wie vorliegend nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Beschwerde S. 5 und zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3), dass das BFM bezüglich der eingereichten Beweismittel, darunter einem angeblichen Haftbefehl, zu Recht auf verschiedene formale Ungereimtheiten und Fälschungsmerkmale hingewiesen hat, dass der Vollständigkeit halber schliesslich ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers auch festzustellen ist, dass diesen offensichtlich die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen wäre, dass die durch den Onkel des Beschwerdeführers initiierte Verfolgung in ihrem Kern nicht durch eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgeführten Motive, sondern durch persönliche Rache begründet gewesen wäre, dass es dem Beschwerdeführer auch möglich und zuzumuten gewesen wäre, in diesem Verfahren mit Hilfe seines Anwalts seine Unschuld zu beweisen, dass schliesslich offensichtlich weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht eine Kausalität zwischen der angeblich (...) erlittenen Verfolgung und der (...) erfolgten Ausreise bestanden hätte und den gel tend gemachten Behelligungen durch die KDP auch die Aktualität abzusprechen gewesen wäre (vgl. hierzu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.17, mit weiteren Hinweisen), dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu E-5912/2010 machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich E-5912/2010 erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein Vollzug von Wegweisungen in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) unter der Voraussetzung zumutbar ist, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbes. E. 7.5.8), dass der väterlicherseits kurdischstämmige Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in C._______ geboren ist und dort bis (...) gelebt hat, dass er dort namentlich stets auf die Unterstützung (...) – gemäss seinen Angaben (...) – (...) zählen, insbesondere in (...) unentgeltlich wohnen und sich die Reise in die Schweiz (...) bezahlen lassen konnte, dass offenbar weitere Familienmitglieder in C._______ leben (der Beschwerdeführer erwähnte beispielsweise (...) , vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 3), dass vor diesem Hintergrund anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer im kurdisch dominierten Nordirak, namentlich in C._______ über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt, und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, er könnte nach seiner Rückkehr in seinem Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass vorliegend demnach weder die allgemeine Lage im Nordirak noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück- E-5912/2010 kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, sich – in Zusammenarbeit mit dem BFM, bei dem seine Originaldokumente offenbar verloren gegangen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2010 E. 4.4 und 4.5) – um die Beschaffung gültiger Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit bereits beglichen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5912/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden mit dem am 16. September 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 10