Abtei lung V E-5911/2010 {T 0/2} Urteil v o m 9 . September 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, Sri Lanka, p. A. Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 18. Juni 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5911/2010 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 14. Januar 2008 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, die srilankische Armee habe ihn verdächtigt, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen, weshalb sie ihn von 1991 bis 1994 unter Anwendung des Terrorist Act inhaftiert habe. Nach seiner Freilassung sei er mehrmals von der Special Task Force (STF) für zwei bis drei Tage festgenommen worden. Er habe deshalb seinen Geburtsort B._______ verlassen und sich nach C._______ begeben. Im Jahre 2001 sei er angesichts der damaligen Friedensgespräche wieder nach B._______ zurückgekehrt. Im Zusammenhang mit der aktuellen Situation in seinem Heimatland werde er erneut von Unbekannten bedroht sowie festgehalten. Auch habe er anonyme Drohanrufe erhalten. Er habe Angst, sich weiter in B._______ aufzuhalten. B. Mit Schreiben vom 28. Januar 2008 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer - sofern er am Gesuch festhalte - auf, noch offene Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen beziehungsweise zu bezeichnen. C. Innert der angesetzten Frist antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. März 2008. Darin wiederholte er seine bisherigen Angaben und führte weitergehend aus, er habe sehr viele Probleme. Die STF habe ihn vom 10. März 2005 an während acht Tagen in ihrem Camp festgehalten. Im November 2005 sei er von der STF erneut mitgenommen und während sechs Stunden befragt sowie misshandelt worden. Deshalb habe er B._______ verlassen und sich ins 35 km entfernte D._______ begeben. Im Dezember 2005 habe ihn die STF sowohl in B._______ als dann auch in D._______ gesucht. Nachdem sie ihn in D._______ gefunden habe, habe sie ihn und seine Familie aufgefordert, nach B._______ zurückzukehren. Am 8. Juli 2006 sei er von unbekannten, bewaffneten Personen attackiert worden. Am 17. Dezember 2006 sei er von bewaffneten Unbekannten während zwei Stunden festgehalten worden. Bis zu seiner nächsten Festnahme E-5911/2010 durch die SFT im Oktober 2007 habe er in Ruhe leben können. Aufgrund der gegenwärtigen Behelligungen lebe er im Versteckten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - eine Haftbestätigung des International Committee of the Red Cross (ICRC) vom 4. März 2008, ein Schreiben des Gouvernment Lawyer vom 21. Januar 1992, ein Accused Paper vom Januar 1993, eine Bestätigung vom 15. Februar 2008, ein Geburtsschein, eine Haft bestätigung vom 10. August 1993, die Identitätskarte sowie zwei Schreiben des Minister of State for Defens vom 9. Februar und 27. Juli 1992. D. Am 17. März 2008 überwies die Botschaft das Dossier des Beschwerdeführers dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid. E. Mit Schreiben vom 15. September 2008, 19. Januar 2009, 10. Oktober 2009 und 31. Januar 2010 gelangte der Beschwerdeführer an die Botschaft und ersuchte unter Verweis auf seine persönliche Situation um einen Entscheid. F. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Februar 2010 die Möglichkeit, sich zur aktuellen Situation sowie zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid zu äussern. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 21. März 2010 zwei ärztliche Schreiben zu den Akten. G. Am 23. April 2010 gingen bei der Botschaft in Colombo ein Schreiben eines Pastors vom 12. April 2010, ein Schreiben der Organization for Peace and Human Rights Protection gleichen Datums sowie ein Schreiben der Professional Journalist’s Association ebenfalls vom 12. April 2010 ein. H. Mit Verfügung vom 18. Juni 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 leitete die Botschaft die Verfügung an den Beschwerdeführer weiter. E-5911/2010 I. Mit an die Botschaft in Colombo gerichteter Eingabe vom 6. August 2010 zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerde ging am 20. August 2010 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde ob liegt (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 11. August 2010 bei der Botschaft in Colombo und am 20. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). E-5911/2010 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthalts- E-5911/2010 staat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.4 Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit seiner Freilassung im Jahre 1994 wiederholt von der STF und Unbekannten belästigt und während einzelner Tage festgehalten worden. Zudem habe er Telefonanrufe erhalten, in denen ihm anonyme Personen eine Zusammenarbeit mit der LTTE unterstellt hätten. Durch die Inhaftierung im Jahre 1991 sowie die späteren Belästigungen habe der Beschwerdeführer viel Unrecht und schwerwiegende Eingriffe in die körperliche Integrität erlitten. Indes habe der letzte Übergriff im Dezember 2008 stattgefunden, als der Beschwerdeführer von Unbekannten während einer Nacht festgehalten, misshandelt und zu seinen Verbindungen zur LTTE befragt worden sei. Demnach würden die geltend gemachten Schwierigkeiten bereits längere Zeit zurückliegen. Da die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts diene, könne dem Gesuch des Beschwerdeführers nicht entsprochen werden. Weiter führt das BFM aus, der Beschwerdeführer mache geltend, immer wieder anonyme Telefonanrufe erhalten zu haben und von Unbekannten bedroht worden zu sein. Er lebe deshalb zeitweise nicht mit E-5911/2010 seiner Familie, sondern müsse sich häufig im Versteckten aufhalten. Indes sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Postanschrift nicht geändert habe. Während er vor früheren Benachteiligungen nach C._______ geflüchtet sei und dort während sechs Jahren gelebt habe, hätten ihn die neueren Schwierigkeiten offensichtlich nicht veranlasst, das Domizil zu wechseln. Das BFM gehe indes davon aus, dass sich der Beschwerdeführer erneut nach C._______ oder in einer anderen Region Sri Lankas in Sicherheit gebracht hätte, wenn die geltend gemachten Probleme dies erfordert hätten. Schliesslich habe sich die Lage in Sri Lanka seit dem Kriegsende geändert. Seither habe es keine terroristischen Aktivitäten seitens der LTTE mehr gegeben. Erste intern vertriebene Menschen seien in die Gebiete im Norden und Osten Sri Lankas zurückgekehrt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig nicht in Lebensgefahr sei. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, er sei in der Vergangenheit oft von bewaffneten Gruppen ernsthaft belästigt worden. Nach wie vor werde er telefonisch bedroht. 5.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, seit seiner Haftentlassung im Jahre 1994 immer wieder von Unbekannten bedroht worden zu sein. Dazu stellt das Gericht fest, dass die allgemeine Situation für die Tamilen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas gemäss gesicherten Erkenntnissen während des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. So gab es eine Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen und "Killings". Insoweit ist es durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit von Unbekannten belästigt wurde. Allerdings kommt solchen Belästigungen bereits aufgrund ihrer mangelnden Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Hinzu kommt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka in jüngster Zeit unbestrittenermassen sukzessive verbessert hat. Namentlich können sich die Tamilen im Land freier bewegen, wurden wichtige Verbindungen wieder dem Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für Aus- und Einreisen nach Jaffna abgeschafft. Vor diesem Hintergrund und insbesondere der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer seit der letzten, kurzen Festnahme von Ende Dezember 2008 trotz angeblich immer wiederkehrender Drohungen nichts Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren ist, ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion keine asyl relevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Überdies ge- E-5911/2010 nügt die Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung allein nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Der Beschwerdeführer vermag mit den weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes und es sei ihm deshalb die Einreise nicht zu bewilligen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-5911/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: E-5911/2010 Zustellung an : - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo (per EDA-Kurier) - die Schweizerische Vertretung in Colombo (Ref.-Nr. _______), mit der Bitte; dem Beschwerdeführer das beiliegende Urteil durch Aushändigung des Originals [gegen Empfangsbestätigung] oder Zustellung per Post [Einschreiben mit Rückschein] zu eröffnen und dem Gericht anschliessend die Empfangsbestätigung bzw. den Rückschein zu übermitteln. - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) Seite 10