Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.12.2018 E-5898/2018

11 décembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,224 mots·~16 min·7

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. September 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5898/2018

Urteil v o m 11 . Dezember 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. September 2018 / N (…).

E-5898/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Ethnie der Sadat, schiitischer Religionszugehörigkeit – verliessen ihren Herkunftsort gemäss eigenen Angaben (…) und reisten am 4. Dezember 2015 in die Schweiz ein, wo sie am 7. Dezember 2015 um Asyl nachsuchten. Am 15. Dezember 2015 befragte das SEM sie summarisch zu ihrer Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A6/11 betreffend den Beschwerdeführer; A7/11 betreffend die Beschwerdeführerin). Am 29. Mai 2018 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen statt (Protokoll in den SEM-Akten: A24/20) und am 19. Juni 2018 hörte das SEM die Beschwerdeführerin (Protokoll in den SEM-Akten: 27/17) sowie den Sohn der Beschwerdeführenden an (Protokoll in den SEM-Akten: A28/9). B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, (…) in Afghanistan Probleme erhalten zu haben. Nachdem sein Vater gestorben sei, habe er auf Anfrage der Dorfältesten hin die Aufgabe des Vaters übernommen, das Gebetshaus von D._______ zu bewachen. Eines Nachts seien zehn bis zwölf maskierte Personen in das Mausoleum eingedrungen, hätten dieses verwüstet und alle Teppiche sowie weitere Sachen gestohlen. Als die maskierten Personen bemerkt hätten, dass er einige von ihnen erkannt habe – zwei von ihnen seien bei den Taliban gewesen –, hätten sie angefangen, ihn zu schlagen und ihn schliesslich gefesselt. Erst als am Morgen die Dorfältesten gekommen seien, sei er befreit worden. Diese hätten wissen wollen, was passiert sei, und ob er wisse, wer den Schaden angerichtet habe, was er verneint habe. Sie hätten ihn dann mitgenommen und gepflegt. Als er bei seiner Stiefmutter gewesen sei, habe diese ihm klar gemacht, dass er in Gefahr sei. Dies einerseits seitens der Einbrecher, die wüssten, dass er sie erkannt habe und ihn töten würden, falls er sie verraten würde. Andererseits auch seitens der Dorfältesten, da er die Namen der Täter nicht bekannt gegeben habe; die Beschädigung des Gotteshauses sei nämlich als Beleidigung der Heiligtümer aufgefasst worden. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie in den Iran geflohen. Nach der damaligen Ausreise sei seine Stiefmutter von den Dorfbewohnern unter Druck gesetzt worden und schliesslich gestorben. In diesem Zusammenhang habe er erfahren, dass auf ihn eine Belohnung ausgesetzt worden sei. Deshalb sei er mit seiner Familie von (…) im Iran geblieben, wo sie sich illegal aufgehalten hätten.

E-5898/2018 Im (…) habe der Beschwerdeführer dann eine Vorladung der iranischen Polizei erhalten, weshalb er und seine Familie, inklusive der hochschwangeren Tochter, beschlossen hätten, den Iran zu verlassen. An der türkischen Grenze seien sie aber von der iranischen Grenzpolizei festgenommen und nach Afghanistan deportiert worden. Danach hätten sie sich zwei Monate lang in einem Haus seines Schwiegervaters in der Umgebung von E._______ aufgehalten. Drei Tage nach der Geburt seines Enkelkindes seien Diebe in das Haus des Schwiegervaters eingebrochen. Aufgeschreckt durch die Nachbarn hätten sie den Ort aber unverrichteter Dinge wieder verlassen. Er habe sofort seinen Schwiegervater benachrichtigt, der davon ausgegangen sei, dass die Einbrecher nicht Diebe, sondern Bewohner von D._______ gewesen seien. Vermutlich hätten sie die auf den Beschwerdeführer ausgesetzte Belohnung einfordern und eine grosse religiöse Tat vollbringen wollen. Da sie in Afghanistan weiterhin in Gefahr gewesen seien, hätten sie das Land nach diesem Vorfall mit Hilfe eines Schleppers wieder verlassen. Zu seinen persönlichen Umständen gab der Beschwerdeführer an, keine Verwandte mehr in Afghanistan zu haben; seine Eltern seien verstorben, sein Bruder von den Taliban getötet worden. B.b Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe Afghanistan wegen den Problemen ihres Ehemannes verlassen, wobei sie seine Ausführungen im Wesentlichen bestätigte. Darüber hinaus wies sie unter anderem darauf hin, dass die Familie bereits vor dem Vorfall mit dem Mausoleum Feindschaften ethnischer Natur gehabt habe. Insbesondere seien mehrere Verwandte ihres Ehemannes von Taliban getötet worden. Sie vermute, dass der Überfall auf ihren Ehemann damit im Zusammenhang stehe. Auch seien die Einbrecher (…) vermutlich Personen aus D._______ gewesen, zumal in das Haus ihres Vaters vorher noch nie eingebrochen worden sei. B.c Der Sohn der Beschwerdeführenden gab an, im Iran geboren zu sein. Sein Vater habe ihm erzählt, sie könnten nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil sie dort Feinde hätten. Das einzige Mal, dass er in Afghanistan gewesen sei, sei (…) nach der Deportation gewesen. Sie seien dann (…) Monate lang in Afghanistan geblieben. Eines Nachts habe er Lärm gehört und die Nachbarn hätten gerufen, dass Diebe da seien. Am nächsten Tag hätten sie Afghanistan wieder verlassen. Was genau an jenem Abend passiert sei, wisse er nicht, sein Vater habe ihm lediglich gesagt, er sei noch zu jung, um dies zu verstehen.

E-5898/2018 C. Mit Verfügung vom 12. September 2018 – eröffnet am 13. September 2018 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig schob es den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person ihres Rechtsvertreters. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid relevant, in den Erwägungen eingegangen. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 18. Oktober 2018.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-5898/2018 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage nach der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, der Erteilung von Asyl sowie die Wegweisung. Nachdem die Beschwerdeführenden im Rahmen der angefochtenen Verfügung vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden sind, ist angesichts der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4) auf den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-5898/2018 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung des abweisenden Asylentscheids aus, dass das Vorbringen, wonach die Dorfältesten den Beschwerdeführer verfolgt beziehungsweise zur Fahndung ausgeschrieben hätten, weil er das Volk verraten beziehungsweise er ihnen die Identität der Diebe nicht offengelegt habe, nicht glaubhaft ausgefallen sei. Insbesondere sei nicht plausibel, dass sie – die den Beschwerdeführer erst kurz vor dem Vorfall mit der Wartung des Mausoleums betraut hätten – ihm nach dem Angriff auf das Gotteshaus (…) zunächst geholfen, ihn wenig später aber mit dem Tod bedroht hätten. Dass die Dorfältesten ihm später Verrat am Volk vorgeworfen und ihn zur Fahndung ausgeschrieben hätten, erscheine gänzlich unglaubhaft. An dieser Einschätzung vermöchten weder die Aussagen der Beschwerdeführerin noch das eingereichte Fahndungsschreiben etwas zu ändern. Infolge der Unglaubhaftigkeit des Vorfalls von (…) seien auch am geltend gemachten Vorfall vom August (…) erhebliche Zweifel anzubringen. Insbesondere sei abwegig, dass die Bewohner des Dorfes D._______ nach der rund zwölfjährigen Abwesenheit des Beschwerdeführers Kenntnis von seiner Rückkehr nach Afghanistan erlangt und ihn an seinem Aufenthaltsort – zwei Autofahrtstunden von D._______ entfernt – aufgespürt hätten. Der Hinweis, die Bewohner D._______ seien gut vernetzt, überzeuge nicht. Zudem sei festzustellen, dass die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, die Dorfbevölkerung von D._______ habe ihn dort gesucht, auf blossen Vermutungen und persönlichen Annahmen seinerseits sowie vonseiten seines Vaters beruhten. Objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte für die

E-5898/2018 Annahme lägen nicht vor, weshalb die geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft sei. Im Übrigen wäre eine solche mangels entsprechendem Motiv ohnehin nicht asylrelevant. Für die von der Beschwerdeführerin attestierten ethnischen Probleme bestünden keinerlei Indizien. Der angebliche Überfall durch Diebe auf das Mausoleum und die entsprechenden Todesdrohungen gegenüber dem Beschwerdeführer seien ebenfalls mangels Motiv nicht asylrelevant, habe der Beschwerdeführer doch selbst angegeben der Raubzug sei aus monetären Gründen erfolgt. Die geltend gemachten Probleme im Iran seien schliesslich nicht asylrelevant, da sie ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitze, stattgefunden hätten. Aus seinen Aussagen ergäben sich keinerlei Hinweise darauf, dass sich aus den Schwierigkeiten im Iran asylrelevante Verfolgungsmassnahmen in Afghanistan ergeben hätten. Insbesondere gehe aus seinen Schilderungen nicht hervor, aus welchem Grund die iranischen Behörden ein Interesse an seiner Person gehabt haben sollten. Das in Kopie eingereichte Schreiben beziehungsweise die Vorladung vermöge an dieser Feststellung nichts zu ändern. 6.2 Die Beschwerdeführenden wenden in ihrer Rechtsmitteleingabe insbesondere ein, es sei sehr wohl plausibel, dass die Dorfältesten dem Beschwerdeführer gegenüber zunächst noch positiv eingestellt gewesen seien. Erst nachdem es ihm nicht gelungen sei, den Dorfältesten glaubhaft zu vermitteln, dass er die Identität der Angreifer auf das Gotteshaus nicht kenne, hätten sie sich gegen ihn gewandt. Beim Übergriff habe es sich auch nicht, wie die Vorinstanz dies darstelle, einfach um einen materialistisch motivierten Diebstahl, sondern um einen Angriff auf die wichtigsten Heiligtümer des Dorfes D._______ gehandelt. Die Dorfältesten hätten dem Beschwerdeführer eine Beleidigung ihrer Heiligtümer und damit einen Verrat an ihrem Volk unterstellt, weshalb sie auch keine Mühe gescheut hätten, ihn aufzufinden. Der Beschwerdeführer habe während seinen Ausführungen mehrfach auf den religiösen Fanatismus der Dorfbewohner hingewiesen. Es sei daher von einer religiös motivierten Verfolgung auszugehen. Dass die Dorfbewohner von der Rückkehr der Beschwerdeführenden (…) erfahren und sich aufgrund der verletzten religiösen Gefühle sowie der Aussicht auf ein hohes Kopfgeld zur Verfolgung der Beschwerdeführenden hätten motivieren lassen, sei ebenfalls plausibel. Insbesondere überzeuge die Erklärung, wonach die Dorfbewohner aufgrund der vielen Einkäufe des Schwiegervaters und seiner häufigen Fahrten in die Umgebung

E-5898/2018 E._______, auf ihre Rückkehr geschlossen hätten. Die Vorinstanz habe zwar zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur Identität der nächtlichen Eindringlinge keine Beweise habe einreichen können. Daraus könne aber nicht auf eine generelle Unglaubhaftigkeit der Verfolgung durch die Dorfbevölkerung geschlossen werden. Die Ausführungen der drei Beschwerdeführenden seien vielmehr detailliert, substantiiert und vor allem frei von Widersprüchen ausgefallen. Die Vorinstanz habe sodann ausser Acht gelassen, dass zwischen der Familie des Beschwerdeführers und der den Taliban nahen Familie von F._______ (Anmerkung des Gerichts: einer der angeblichen Angreifer auf das Gebetshaus) bereits seit langer Zeit eine Familienfehde geherrscht habe. Deshalb hätten die Beschwerdeführenden wiederholt darauf hingewiesen, dass es sich um eine ethnische Verfolgung handle. Die Familienfehde sei entsprechend ein weiteres Motiv für die asylrelevante Verfolgung. Die Vernetzung mit den Taliban lege im Übrigen auch nahe, dass die Dorfbewohner von der Rückkehr der Beschwerdeführenden Kenntnis erhalten hätten, da die Taliban im Raum E._______ bekanntlich stark präsent seien. Im Übrigen habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. So habe es den Umstand der Familienfehde zu wenig abgeklärt, obwohl der Beschwerdeführer eine solche mehrfach angedeutet habe. Die Vorinstanz habe es versäumt, diesbezüglich Nachfragen zu stellen, was nicht den Beschwerdeführenden zur Last gelegt werden könne. 7. 7.1 Die im Rahmen der Beschwerdebegründung erhobene formelle Rüge findet in den Akten offensichtlich keine Stütze. 7.2 Die Beschwerdeführenden haben die Behörden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht in die Situation zu versetzen, den Sachverhalt so zu erfassen, dass sie einen Entscheid treffen kann (Art. 13 Abs. 1 VwVG; Art. 8 AsylG). Das SEM hat dem Beschwerdeführer bei der Anhörung hinreichend Gelegenheit gegeben, die Umstände seiner Verfolgung darzulegen und insbesondere auch zu allfälligen Verfeindungen seiner Familie innerhalb der Dorfbevölkerung von D._______ Stellung zu nehmen. Nachdem der Beschwerdeführer seine Probleme dargelegt hatte (vgl. A24 F45), fragte die Vorinstanz spezifisch nach, aus welchem Grund der Gebetsort angegriffen worden sei (vgl. A24 F47), und weshalb die Probleme mit den Dorfbewohnern bestanden hätten (vgl. A24 F48). Auch bei den Fragen der

E-5898/2018 Hilfswerksvertretung hatte der Beschwerdeführer noch einmal die Möglichkeit, die Hintergründe der Verfolgungsgeschichte, inklusive eine allfällige Familienfehde, darzulegen (vgl. A24 F135 ff.). Für die Vorinstanz gab es aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers keinen Anlass, weitere Fragen zu stellen. Vielmehr ist sie ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen, nachgekommen. 7.3 Zusammenfassend wurde der Sachverhalt vollständig erfasst, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt worden wäre. Die entsprechende Rüge ist unbegründet und der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist abzuweisen. 8. 8.1 In materieller Hinsicht stellt das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit dem SEM fest, dass die Asylvorbringen nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant sind. Die Ausführungen in der Beschwerde (vgl. E. 6.2) sind nicht geeignet, an der zutreffenden Einschätzung des SEM (vgl. 6.1) etwas zu ändern. 8.2 Das SEM hat insbesondere auch zu Recht darauf hingewiesen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass der Vorfall von (…) – und damit der unmittelbare Ausreisegrund – im Zusammenhang mit der Ausreise im Jahr (…) gestanden habe. So reicht die sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der Beschwerdeführerin geäusserte Vermutung, dass hinter dem Einbruch von (…) in das Haus des Schwiegervaters respektive Vaters Dorfbewohner von D._______ gestanden hätten, offensichtlich nicht, um ein aktuelles und konkretes, insbesondere aber asylrechtlich motiviertes Verfolgungsinteresse zu begründen. Der pauschale Hinweis auf die Dorfbevölkerung als Urheber der Verfolgung im Jahr (…) ändert daran nichts, zumal in D._______ rund (…) Menschen leben würden (vgl. Beschwerde S. 7). Auch konnten die Beschwerdeführenden nicht schlüssig erklären, wie die nicht näher bestimmten Dorfbewohner, die Dorfältesten oder die für den Einbruch in das Gotteshauses (…) verantwortlichen Personen von ihrer Rückkehr hätten erfahren sollen. Dasselbe gilt für die Frage, weshalb nach zwölf Jahren Landesabwesenheit der Beschwerdeführenden weiterhin ein derart intensives Interesse an ihrer Verfolgung bestehen sollte. Die Erklärung in der Rechtsmitteleingabe,

E-5898/2018 die häufigeren Einkäufe und Fahrten des Schwiegervaters seien vermutlich aufgefallen und es bestehe eine Verbindung zu den Taliban, überzeugt nicht (vgl. Beschwerde S. 7). Damit ist das SEM im Ergebnis auch zu Recht vom Fehlen eines nachvollziehbaren asylrelevanten Motivs ausgegangen, wobei der Hinweis, dem Konflikt liege eine Familienfehde zugrunde (vgl. Beschwerde S. 8), nichts ändert. Dies bereits deshalb, weil die Beschwerdeführenden weder in den Anhörungen noch in der Beschwerde eine solche näher zu konkretisieren vermögen. 8.3 Unter diesen Umständen erübrigt es sich auch, näher auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfälle von (…) einzugehen und es kann auf die berechtigten Einwände des SEM verwiesen werden (vgl. zusammenfassend E. 6.1). 8.4 Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich beim Flüchtlingsschutz um einen subsidiären Schutz handelt, der erst zum Tragen kommt, wenn der Betroffene in seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt ist, weshalb die bezüglich Iran vorgebrachten Probleme keine Asylrelevanz entfalten. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2009/50 E. 9 m.H.). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E-5898/2018 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich angesichts des vorliegenden Entscheides in der Sache. Der mit Beschwerdeeingabe gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Begehren bereits im Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags als aussichtslos erwiesen haben; dies bereits deshalb, weil der angeblichen Familienfehde nun plötzlich ein im Vergleich zu den Anhörungen entscheidend deutlicheres Gewicht verliehen wird, andererseits aber wiederum darauf verzichtet wird, eine solche detaillierter zu beschreiben. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zum Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Demzufolge sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. 11.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5898/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler

E-5898/2018 — Bundesverwaltungsgericht 11.12.2018 E-5898/2018 — Swissrulings