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Bundesverwaltungsgericht 28.12.2015 E-5887/2014

28 décembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,059 mots·~20 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 4. September 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5887/2014

Urteil v o m 2 8 . Dezember 2015 Besetzung

Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien

A._______, geboren (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 4. September 2014 / N (…).

E-5887/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Al-Hasaka), verliess Syrien eigenen Angaben zufolge im (…) und gelangte über die Türkei und ihm unbekannte Länder am 24. September 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 9. Oktober 2012 wurde er zur Person und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Prot.: Akte BFM A21/11), am 24. April 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen (Prot.: A43/16). Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, er habe an mehreren Demonstrationen teilgenommen, er sei Mitglied einer Theatergruppe namens "C._______" und er befinde sich in einem Alter, in welchem man normalerweise in den Militärdienst einrücken müsse. Sein Vater und sein Bruder seien für ihre politischen Aktivitäten bekannt. Die Polizei sei oft zu ihm nach Hause gegangen und habe nach ihm gefragt, vielleicht wegen seiner Teilnahme an den Demonstrationen oder wegen des Militärdienstes. Er wisse nicht, wann sie zum ersten Mal gekommen seien; er sei jeweils bei der Arbeit oder bei seinem Onkel gewesen. Ausserdem habe er eine arabische Freundin gehabt, und Anfang (…) sei er von jemandem aus ihrer Familie erwischt worden, als er sie geküsst habe. Deshalb habe ihre Familie gedroht, ihn umzubringen. Sie seien oft zu ihm nach Hause gegangen und hätten nach ihm gefragt – wie oft wisse er nicht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Kopien mehrerer Fotos von Demonstrationen in Syrien und von der Theatergruppe ein. A.b Sein damaliger Rechtsvertreter dokumentierte mit Eingaben vom 22. Februar, 13. März, 26. März, 6. Mai, 29. Mai, 17. Juli, 26. August und 28. November 2013 sowie 5. März 2014 seine Teilnahme an Demonstrationen und Aktionen in Schweizer Städten mit rund 50 Beilagen. A.c Mit Verfügung vom 4. September 2014 – eröffnet am 11. September 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges seine vorläufige Aufnahme an. B. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 an und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei

E-5887/2014 seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. C. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– auf. Der Kostenvorschuss wurde am 30. Oktober 2014 fristgerecht auf das Gerichtskonto überwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-5887/2014 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Beschwerdeführer rügt, das BFM habe sein Asylgesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und somit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt. Diese formalrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie, falls zu Recht erhoben, geeignet sein könnte, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Da sie allerdings in keiner Weise begründet wird und sich auch aus den Akten und der angefochtenen Verfügung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die Vorinstanz nicht in rechtsgenügender Weise mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt oder den Sachverhalt unvollständig oder falsch festgestellt hätte, besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-5887/2014 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass ihm der Nachname seiner Freundin trotz einer einjährigen Beziehung nicht bekannt sei. Er habe keine konkreten Aussagen zur Häufigkeit der Drohungen seitens ihrer Familie machen können und bloss gesagt, die Familie sei oft gekommen, um ihn zu suchen. Es erstaune, dass er keinerlei Interesse am Verbleib und Wohlergehen seiner Freundin gezeigt habe: er habe an der Anhörung vorgebracht, er wisse nicht, was mit ihr geschehen sei und habe auch nie versucht, herauszufinden, wie es ihr gehe. Es könne ihm aufgrund seiner unsubstantiierten und logisch nicht nachvollziehbaren Angaben nicht geglaubt werden, dass er eine Beziehung mit einer arabischen Frau gehabt habe und deswegen von deren Familie bedroht worden sei. Er habe keine konkreten Angaben zur Häufigkeit der geltend gemachten Behördenbesuche machen können, und lediglich vorgebracht, die Polizei sei oft gekommen, er wisse jedoch nicht wie oft. Auch zur Zeitspanne, in welcher die Behördenbesuche stattgefunden haben sollen, habe er keine Angaben machen können. Weiter habe er nicht gewusst, warum die Polizei nach ihm gesucht habe; namentlich ob dies wegen des Militärdienstes, seiner Mitgliedschaft in der Tanz- und Theatergruppe oder der Teilnahme an Demonstrationen gewesen sei. Es erstaune auch, dass die Polizei ihn nur zu Hause gesucht habe und nicht beispielsweise an seinem Arbeitsplatz. Seine Schilderungen zur behördlichen Suche nach ihm seien vage und erfahrungswidrig, weshalb er nicht glaubhaft machen könne, tatsächlich von der Polizei gesucht worden zu sein. Bekanntlich würden Veranstaltungen, welche der Pflege des kurdischen kulturellen Erbes dienten, von den syrischen Behörden toleriert. Staatliche Massnahmen würden erst ergriffen, wenn die Behörden die kulturellen Aktivitäten als Handlungen gegen die Integrität des syrischen Staates betrachten würden. Dies sei gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers bei seinen Aktivitäten nicht der Fall gewesen. Die Befürchtung, aufgrund seines kulturellen Engagements verfolgt zu werden, erweise sich damit als unbegründet und nicht asylbeachtlich. Er habe angegeben, noch kein militärisches Aufgebot erhalten zu haben und bei der Ausreise erst 16 Jahre alt gewesen zu sein. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien habe er daher keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen gehabt, und die Furcht, in Zukunft für den Nationaldienst rekrutiert zu werden, weise daher nicht die für die Asylrelevanz erforderliche Intensität auf.

E-5887/2014 Als Demonstrationsteilnehmer ohne wichtige organisatorische Aufgaben sei er nicht in den Vordergrund getreten. Es sei somit anzunehmen, dass er nicht in einem Masse aufgefallen sei, welches das Interesse des syrischen Geheimdienstes auf sich gezogen hätte. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen entgegen, das BFM äussere sich lediglich hypothetisch zu seinen Asylgründen und führe alles auf die Logik und den Pragmatismus zurück. Eine Frau zu küssen, sei in einer konservativen islamischen Gesellschaft ein grosses Verbrechen und eine Schande, und es würden verschiedene Mittel ergriffen, um die Familienehre wieder herzustellen, beispielsweise mittels Tötung der betroffenen Personen, Vergeltung, Rache oder Entführung. In seiner Gesellschaft kenne man sich per Vornamen. Auch werde oft der Vorname des Vaters als Nachname verwendet. Er wisse bis heute nicht, wie seine Freundin mit Nachnamen heisse. Sie hätten andere Sitten, und viele Eltern würden das Geburtsdatum ihrer Kinder oder ihr eigenes Geburtsdatum nicht kennen. Wäre seine Freundin in seiner Klasse gewesen, hätte er ihren Nachnamen vielleicht gekannt. Er habe Angst gehabt und nicht mehr klar denken können, und es habe ihn nicht in erster Linie interessiert, wie oft die Familie gekommen sei, sondern dass ihm und seiner Freundin nichts Schlimmes passiere. Zudem habe er durch Drittpersonen von den Besuchen erfahren. Das Schicksal seiner Freundin hätte ihn schon interessiert, aber er habe keine Möglichkeit gehabt, nach ihr zu fragen. Niemand in Syrien könne genau wissen, weshalb er von den Behörden gesucht werde. Es sei total falsch zu meinen, kulturelle Aktivitäten würden vom syrischen Regime toleriert. Als die Kurden in Damaskus demonstriert hätten, um das kurdische Neujahrsfest Newroz feiern zu dürfen, habe es Tote und Verletzte gegeben. Das syrische Regime wolle die Kurden zu Arabern machen. Teilnehmer und Organisatoren von kulturellen Aktivitäten würden eingeschüchtert, schikaniert und verfolgt. Wenn er über etwas nicht fliessend reden oder sich nur mit einigen Worten äussern könne, heisse dies nicht, dass er das nicht erlebt habe; dies sei kulturell bedingt. Wer in Syrien an Demonstrationen gegen das Regime teilnehme, riskiere sein Leben. Es stimme nicht, dass nur Personen, die zu Demonstrationen aufrufen, diese organisieren und vorne mitlaufen würden, gefährdet seien und von den Behörden gesucht, verfolgt und verhaftet würden. Es könne jeden Demonstrationsteilnehmer treffen. Da es schwierig gewesen sei, die Demonstranten niederzuschlagen oder möglichst viele Personen zu verhaften, hätten sich die Behörden auf einzelne Ermordungen beschränkt, um den Leuten Angst zu machen.

E-5887/2014 Es stimme zwar, dass er bei seiner Ausreise nicht im militärdienstpflichtigen Alter gewesen sei, er hätte aber zwangsrekrutiert werden können. Bis heute würden minderjährige Männer und Frauen von den Volksverteidigungseinheiten YPG zwangsrekrutiert. Seit seiner Einreise in die Schweiz nehme er regelmässig an politischen und kulturellen Veranstaltungen teil. Eine zukünftige Verfolgung könne aufgrund seiner Antiregime-Haltung und der bereits geschehenen Vorkommnisse nicht ausgeschlossen werden. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Die weitgehend allgemeinen Aussagen in der Beschwerde vermögen die Erwägungen des Bundesamtes nicht umzustossen. Es kann deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorfall mit seiner Freundin und insbesondere zur angeblichen Verfolgung durch ihre Familie sind auch auf Beschwerdeebene oberflächlich und ungenau geblieben. Die Erklärung, er habe den Nachnamen seiner Freundin nicht gewusst, weil man sich in Syrien per Vornamen kenne und oft der Name des Vaters als Nachname verwendet werde, erscheint wenig überzeugend, zumal er auch den Vaternamen nicht nannte und keine anderweitige Identifizierung nachlieferte. Unverständlich bleibt, dass er jeglichen Versuch unterlassen hatte, etwas darüber herauszufinden, wie es seiner Freundin ergangen sei. Es kann ihm nicht geglaubt werden, dass er tatsächlich von der Familie seiner Freundin verfolgt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass die Teilnahme an Demonstrationen in Syrien mit der Gefahr von polizeilichen Übergriffen verbunden ist. Daraus kann indessen nicht auf eine gezielte Verfolgung sämtlicher Demonstrationsteilnehmer nach durchgeführter Demonstration geschlossen werden. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, er wäre anlässlich von Demonstrationsteilnahmen registriert oder überhaupt persönlich identifiziert worden, und auf Frage gab er an, niemals Kontakt mit den Behörden gehabt zu haben wegen seiner Demonstrationsteilnahmen (vgl. A43 S. 9 f.). In der Beschwerde monierte er, es sei total falsch zu denken, dass kulturelle Aktivitäten vom syrischen Re-

E-5887/2014 gime toleriert würden. Es wird zutreffen, dass das syrische Regime bei kulturellen kurdischen Aktivitäten, die einen erheblichen politischen Charakter aufweisen, interveniert. Der Beschwerdeführer muss sich jedoch entgegenhalten lassen, dass gemäss seinen Angaben weder er noch andere Mitglieder seiner Theater- und Tanzgruppe jemals Probleme mit den Behörden bekommen hatten; weshalb diese Gruppe verboten gewesen sei, begründete er lapidar mit der Aussage: "Weil wir Kurden sind" (A43 S. 8). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Suche nach ihm sind unsubstantiiert und vage. Auch in der Beschwerde fehlen dazu konkrete Angaben. Er konnte nicht sagen, wann und wie oft ungefähr nach ihm gesucht worden sei, nannte keinen einzigen greifbaren Umstand und keine konkrete Begebenheit und gab eine Auswahl von möglichen Gründen für eine behördliche Suche an, welche jedoch allesamt hypothetisch anmuten. Mit diesen oberflächlichen Angaben gelingt es ihm nicht, glaubhaft zu machen, er sei in Syrien tatsächlich gesucht worden. Der Beschwerdeführer macht geltend, er wäre möglicherweise in den Militärdienst eingezogen beziehungsweise zwangsrekrutiert worden, wäre er in Syrien geblieben. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass er weder als Deserteur noch als Militärdienstverweigerer gelten kann, solange er weder desertiert noch überhaupt in den Militärdienst einberufen worden ist. Nach dem Gesagten kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer sei in Syrien tatsächlich gesucht worden. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien führen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Einschätzung, es liege aus heutiger Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erlebtem eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation vor. 5.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wie er dies geltend macht. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche und abstrakte Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, ebenso offen wie der Zeitpunkt einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers.

E-5887/2014 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, welche Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge seien; diese einschränkende Formulierung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK neutralisiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem kürzlich ergangenen Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (www.bvger.ch) in Bezug auf die Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von exilpolitisch aktiven syrischen Staatsangehörigen erwogen, es sei grundsätzlich unbestritten, dass die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig seien, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu bespitzeln und zu unterwandern. Syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft würden nach längerem Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig durch syrische Sicherheitskräfte verhört und bei Verdacht auf oppositionelle Exilaktivitäten an einen der Geheimdienste überstellt. Das Bundesverwaltungsgericht könne vor diesem Hintergrund nicht ausschliessen, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, insbesondere wenn sich die betreffende

E-5887/2014 Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen sammelten, vermöge jedoch nicht die Annahme zu rechtfertigen, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten würden regimekritische Personen im Falle der Rückkehr nach Syrien zwangsläufig in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Die Rechtsprechung geht diesbezüglich davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dieser werde vom syrischen Regime als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.1 f., m.w.H.). Im erwähnten Referenzurteil wird sodann ausgeführt, das Regime von Bashar al-Assad sei im Verlauf des Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich unter Druck geraten und habe die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig gehe es aber in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner vor. Dementsprechend sei anzunehmen, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse solcher verhört würden und von Verhaftung, Folterung und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für Regimegegner gehalten würden. Allerdings sei unklar, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeit in den europäischen Ländern nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch

E-5887/2014 in der Lage seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt seien und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben könnten. Angesichts der grossen Zahl von Personen, die seit Ausbruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüchtet seien, sei es wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfes des Regimes primär auf die Situation im Heimatland konzentrierten. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass die syrischen Geheimdienste im Ausland nicht grossflächig überwachen, sondern sich auf eine selektive und gezielte Überwachung der im Ausland lebenden Opposition fokussiert. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert und aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. a.a.O., E. 6.3.3 ff., m.w.H.). 5.4.2 Die Teilnahme des Beschwerdeführers an zahlreichen Demonstrationen in der Schweiz ist durch die eingereichten Fotos, Flugblätter und Internetausdrucke belegt. Aus den eingereichten Dokumentationen ergibt sich indessen keine exponierte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers, welche über die blosse Teilnahme an Kundgebungen und Veranstaltungen hinausgehen würde. Er hat sich nicht aus der Menge der Demonstranten hervorgehoben und sich auch anderweitig nicht namentlich exponiert. In den beiden auf YouTube publizierten Filmen ([…]) ist der Beschwerdeführer zwar zu sehen, dürfte jedoch bereits aufgrund der Bildqualität nur schwer zu erkennen sein. Er wird nicht namentlich erwähnt und tritt auch nicht als zentrale Person in Erscheinung. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz als Oppositionsgegner hätte identifiziert werden können. 5.4.3 Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, führt nicht zur Annahme, dass er bei der Rückkehr

E-5887/2014 in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien im gegenwärtigen Zeitpunkt einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch in der Vergangenheit nicht in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen ist, wird er von den syrischen Behörden kaum als staatsgefährdend eingestuft werden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten (vgl. E. 5.4.1 vorstehend). 5.4.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Klargestellt sei an dieser Stelle, dass aus den vorangegangenen Erwägungen nicht geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen

E-5887/2014 Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 30. Oktober 2014 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5887/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Sarah Straub

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