Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5881/2020
Urteil v o m 2 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin, RECHTSBÜRO, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Mehrfachgesuch (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 11. November 2020 / N (…).
E-5881/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stellte erstmals am 8. August 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das SEM mit Verfügung vom 29. Juni 2020 abgelehnt bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Vollzugs. A.b Mit einer als «neues Asylgesuch» bezeichneten Eingabe vom 31. Juli 2020 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz, welche sich bei laufender Beschwerdefrist als nicht zuständig erachtete und die Eingabe dem Gericht zur weiteren Behandlung überwies. A.c Da die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht genügte, forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 14. August 2020 auf, innert Frist seinen Beschwerdewillen zu erklären und gegebenenfalls eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. A.d Die Erklärung über den Beschwerdewillen und die Beschwerdeverbesserung ging am 28. August 2020 bei Gericht ein, woraufhin die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 10. September 2020 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 25. September 2020 aufforderte. A.e Mit Eingabe vom 22. September 2020 erklärte der Beschwerdeführer dem Gericht den Rückzug seiner Beschwerde und führte aus, die Beweismittel seien nach dem Entscheid der Vorinstanz entstanden, weshalb er die negative Entscheidung des SEM akzeptiere und mit den Beweismitteln ein neues Asylgesuch stellen und sein Anwalt in der Türkei dazu ein detailliertes Schreiben verfassen werde. A.f Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 29. September 2020 als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab.
E-5881/2020 B. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz den Abschreibungsentscheid vom 29. September 2020 ein und ersuchte sie, sein neues Asylgesuch vom 31. Juli 2020 zu überprüfen. C. Mit Verfügung vom 11. November 2020 (Datum der Eröffnung: 18. November 2020) trat das SEM auf dieses Gesuch (behandelt als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG) nicht ein und ordnete erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem erhob es eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.–. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner am 16. November 2020 bevollmächtigten Rechtsvertreterin vom 24. November 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung des Nichteintretensentscheides und die Rückweisung der Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz. Dem Beschwerdeführer sei zu bewilligen, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie ihm die die Beschwerde Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer «Unzuständigkeitsverfügung» der Staatsanwaltschaft B._______ datierend vom 6. Oktober 2020 inklusive Teile einer Übersetzung des entsprechenden Dokuments ein. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 26. November 2020 bei Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR, 142.31]).
E-5881/2020 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.2 Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM hat mit Verfügung vom 29. Juni 2020 über das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers entschieden. Mit Rückzug der Beschwerde und Abschreibung des Beschwerdeverfahrens wurde diese Verfügung rechtskräftig. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz den Abschreibungsentscheid vom 29. September 2020 ein und wollte seine als «neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe vom 31. Juli 2020 als Bestandteil seiner Eingabe berücksichtigt wissen. Die Vorinstanz hat die Eingabe vom 5. Oktober 2020 korrekterweise als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG entgegengenommen. Das
E-5881/2020 zweite Asylgesuch wurde somit offensichtlich innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. 4.2 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. Ausreichend begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihren Heimatstaat – mithin in den potentiellen und behaupteten Verfolgerstaat – zurückgekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, welche von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und -ergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter geboten, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind (vgl. die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4473; BVGE 2014/39 E. 5.3 ff.). 4.3 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1–3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7.1 S. 699). 5. 5.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten; dies, weil der Beschwerdeführer keine veränderte Sachlage bezüglich seiner Flüchtlingseigenschaft habe dartun können. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist.
E-5881/2020 5.2 Die Vorinstanz berücksichtige neben dem Schreiben vom 5. Oktober 2020 auch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2020, worin er vorbrachte, ihm drohe in der Türkei eine Haftstrafe von einem bis zu fünf Jahren, da wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» und «Beleidung des Staatspräsidenten» staatsanwaltliche Ermittlungen gegen ihn geführt würden. Die im Beschwerdeverfahren E-4050/2020 dem Gericht eingereichten Beweismittel (undatiertes Schreiben seiner Anwältin aus der Türkei, Gesuch der Anwältin um Akteneinsicht bei der Generalsstaatsanwaltschaft B._______, Auszüge aus seinem Facebook-Profil) wurden von der Vorinstanz ebenfalls gewürdigt. Sie hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe in keiner Weise dargetan, worauf sich seine Annahme, es würden Ermittlungen gegen ihn geführt, gründe. Die Ausführungen seiner Anwältin beschränkten sich auf allgemeine Angaben zum Strafmass bei bestimmten Verbrechen und Vergehen. Der Beschwerdeführer habe seit dem 27. August 2020 keine stichhaltigen Ausführungen oder Beweismittel eingebracht. In Ermangelung von Beweisen für eine strafrechtliche Untersuchung eigneten sich auch die Auszüge seines Facebook-Profils nicht als Belege für eine Verfolgung in der Türkei. Seine Eingaben stellten keine veränderte Sachlage in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft dar. 5.3 In der Beschwerdeschrift wird bekräftigt, gegen den Beschwerdeführer sei ein Verfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» eröffnet worden. Als Beweismittel wurde eine vom 6. Oktober 2020 datierende «Unzuständigkeitsverfügung» der Staatsanwaltschaft B._______ zu den Akten gereicht. Vorab ist festzuhalten, dass gewisse Zweifel an der Echtheit des eingereichten Dokuments bestehen. Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, wie es ihm gelungen ist, an diese «Unzuständigkeitsverfügung» zu gelangen. Unklar bleibt auch, wieso er diese nicht bereits bei der Vorinstanz eingereicht hat, datiert ihr Entscheid doch erst vom 11. November 2020. In der Beschwerdeschrift finden sich diesbezüglich keine Ausführungen. Dem lediglich in Kopie vorliegenden und nur teilweise übersetzten Dokument ist zu entnehmen, dass die Tat «Propaganda terroristischer Organisation» am 6. Juli 2020 in C._______ / D._______ begangen worden sei und sich die Staatsanwaltschaft B._______ als nicht zuständig für eine Ermittlung gegen den Beschwerdeführer erachte. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer Propaganda in den sozialen Medien vorgeworfen. Auffällig dabei ist, dass der Beschwerdeführer bereits an sei-
E-5881/2020 ner Anhörung am 21. Januar 2020 angab, er habe Probleme mit den türkischen Behörden, weil er ein Foto auf Facebook gepostet habe (SEM-Akten A17/29 F173 ff.). In einer Eingabe an die Vorinstanz vom 9. Mai 2020 gab der Beschwerdeführer an, sein Facebook-Konto sei angegriffen und blockiert worden (SEM-Akten A21). Die im Beschwerdeverfahren E-4050/2020 zu den Akten gereichten Auszüge aus Facebook datieren vom 16. Februar und 18. März 2019, sowie vom 14. und 24. Juni, wobei das Jahr nicht vermerkt wurde (Akten Beschwerdeverfahren E-4050/2020: Beilagen 5 zur Beschwerdeverbesserung act. 3). Diese zahlreichen Unstimmigkeiten bleiben ungeklärt. Ferner fällt auf, dass im nicht übersetzten Teil des betreffenden Dokuments offenbar auch namentlich ein Kläger aufgeführt wird. Der Beschwerdeführer hat indes bisher nicht dargetan, es habe ihn jemand angezeigt. Bezeichnenderweise erklärt er auch nicht, ob ihm der Kläger bekannt sei beziehungsweise in welcher Beziehung er zu diesem stehe. Ob die im Dokument erwähnte Hauptstaatsanwaltschaft D._______ tatsächlich eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer eröffnen wird, ist zum heutigen Zeitpunkt offen. Der Beschwerdeführer behauptet, praxisgemäss werde ein Strafverfahren am zuständigen Ort erst nach einigen Monaten eröffnet, weshalb seine Anwältin erst zu einem späteren (zukünftigen) Zeitpunkt Einsicht in die Akten erlangen und Dokumente einreichen können werde. Dass in D._______ ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet wird, ist indes zu bezweifeln, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Familie gemäss eigenen Angaben bereits seit seinem (…) Lebensjahr und bis zu seiner Ausreise im August 2018 in E._______ gelebt hat und dort auch offiziell gemeldet war (SEM-Akten A7 Ziff. 2.01 f.). Insoweit in der Beschwerde festgehalten wird, der letzte Wohnort des Beschwerdeführers sei D._______ (Provinz C._______) gewesen, widerspricht dies den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers. Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft D._______ erscheint also zumindest als fraglich. 5.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das Mehrfachgesuch vom SEM zu Recht als unzureichend begründet angesehen worden ist. Die mit der Beschwerde nachgereichte «Unzuständigkeitsverfügung» der Staatsanwaltschaft B._______ vom 6. Oktober 2020 vermag daran nichts zu ändern, da sie offensichtlich untauglich ist, die behauptete Hängigkeit eines Strafverfahrens in der Türkei zu belegen. Mit den blossen Behauptungen, welche der Beschwerdeführer auf das genannte Dokument abstützt, wird
E-5881/2020 den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht bei Mehrfachgesuchen (Art. 111c Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/39) offensichtlich nicht Genüge getan. Die Vorinstanz ist bei vorliegender Sachlage zu Recht auf das zweite Asylgesuch nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). 7.4 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Vorinstanz erkannte in der angefochtenen Verfügung zutreffend, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind.
E-5881/2020 7.5 Ebenso zutreffend stellte die Vorinstanz fest, dass weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat sprechen. Sie hielt fest, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben seit seinem (…) Lebensjahr in E._______ gelebt, wo er über ein grosses Beziehungsnetz verfüge. Die in der Beschwerde vorgebrachte Befürchtung, in die Provinz C._______ zurückkehren zu müssen, wo gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, ist damit unbegründet. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei erweist sich als zulässig, zumutbar und möglich. 8. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. Der Antrag, dem Beschwerdeführer sei zu bewilligen, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr.1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5881/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
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