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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2018 E-587/2018

6 mars 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,619 mots·~18 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-587/2018

Urteil v o m 6 . März 2018 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Remo Gilomen, Gilomen & Brigger Rechtsanwälte, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2017 / N (…).

E-587/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 6. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 19. August 2015 (nachfolgend Erstbefragung) machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe Eritrea aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Sie sei im Januar 2015 auf der Suche nach Arbeit ausgereist, zumal ihr Mann zu diesem Zeitpunkt im Gefängnis gewesen sei und sie ihre Familie nicht mehr habe versorgen können. Anlässlich der Anhörung vom 26. Mai 2017 (nachfolgend Zweitbefragung) machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe Eritrea verlassen, weil sie im (…) für zwei Monate inhaftiert worden sei. Finanzielle Probleme habe sie nie gehabt. Ihr Mann sei nach ihrer Ausreise ihretwegen inhaftiert worden. B. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Arztberichts vom 21. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung vom 27. Dezember 2017 aufzuheben und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht seien die zuständigen Behörden des Kantons anzuweisen, bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Gleichzeitig beantragte die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Einsatzbestätigung der Direktion für Bildung, Soziales und Sport der Stadt Bern vom 18. Januar 2018 sowie eines Kontoauszugs vom 30. September 2017, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. D. Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

E-587/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in

E-587/2018 sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 4. Was die geltend gemachte illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea anbelangt, galt eine solche nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht aufrechterhalten werden könne (insb. E. 5.1). Nach der neuen Rechtsprechung sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird. Die Vorinstanz stützt sich zutreffend auf dieses neue Urteil. Nach diesem bedarf es nun für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Was die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin anbelangt, hat die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind

E-587/2018 weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird stringent begründet, welche Angaben unglaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es liegen mithin keine Anknüpfungspunkte im Sinne der neuen Rechtsprechung vor. So macht die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung geltend, ihr Ehemann sei in Haft gewesen und sie habe die Familie nicht mehr ernähren können, weshalb sie im Januar 2015 auf der Suche nach Arbeit aus Eritrea ausgereist sei (SEM-Akten, A3, S. 4). Gemäss Zweitbefragung will sie indes im (…) oder (…) in Eritrea für zwei Monate inhaftiert worden sein, weil ihre Schwester verschwunden sei und weil sie bei ihrer Verwaltungsarbeit Probleme mit ihrem Vorgesetzten gehabt haben will (SEM-Akten, A18, S. 5 f., F39). Finanzielle Probleme habe sie nie gehabt (SEM-Akten, A18, S. 7, F44). Ihr Ehemann sei aufgrund ihrer Ausreise inhaftiert worden (SEM-Akten, A18, S. 4 ff., F34, F39, F43 und F153). Widersprüche wie diese kann sie nicht plausibel erklären (z. B. SEM-Akten, A18, S. 7, F44 und S. 19, F171). Folglich ist der Fluchtgeschichte und insbesondere der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bereits der Boden entzogen (E- MARK 1993/3 E. 3 S. 13). Hinzu kommen weitere gravierende Widersprüche und oberflächliche, stereotype Ausführungen, die nicht von Selbsterlebtem, sondern von einem offensichtlich konstruierten Sachverhalt zeugen (z. B. SEM-Akten, A18, S. 11, F84 gegen S. 12, F91 ff. oder S. 10, F80 ff. gegen S. 11, F87). Der Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene, ihre Angaben in der Zweitbefragung seien als ergänzende Ausführungen zur Erstbefragung zu betrachten, geht ins Leere. So sind sogar die gleichbleibenden Sachverhaltselemente (beispielsweise die Inhaftierung des Ehemannes) diametral voneinander abweichend. Die Rüge, die Vorinstanz verfalle in Willkür und verletze Art. 9 BV ist unbegründet. Ferner wurde die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn der Erstbefragung über ihre Mitwirkungspflichten aufgeklärt, insbesondere darüber, dass ihre Antworten vollständig und wahrheitsgetreu sein müssen. Ihr wurde ebenfalls mitgeteilt, dass sie ohne Furcht und frei sprechen könne, zumal den heimatlichen Behörden nichts mitgeteilt werde (SEM-Akten, A3, S. 1 f.). Die Kenntnisnahme hiervon hat sie unterschriftlich bestätigt. Vor diesem Hintergrund gehen ihre Erklärungsversuche – sie sei durch die Strapazen der Flucht verängstigt gewesen und die Sorge um ihre Kinder habe sie davon abgehalten, in der Erstbefragung über ihre Inhaftierung zu sprechen –

E-587/2018 ebenfalls ins Leere. Auch ist die geltend gemachte Konzentrationsschwäche keine Entschuldigung für die gravierenden Widersprüche in zentralen Punkten der Fluchtgeschichte oder das Nichtnennen solcher. Vor dem Hintergrund einer möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren und der offensichtlich unglaubhaft geschilderten Fluchtgeschichte, ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin entweder vom Dienst befreit oder regulär aus ihrer Dienstpflicht entlassen wurde und danach ausgereist ist. Es ist jedenfalls – gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 i.V.m. E. 13.3 (ebenfalls als Referenzurteil publiziert) – vorliegend davon auszugehen, dass sie Eritrea erst nach Leistung der Dienstpflicht verlassen hat, war sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea doch mindestens 39 Jahre alt. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Vorliegen sowohl von Vorflucht- als auch von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,

E-587/2018 SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung in ihren Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 eingehend analysiert (E. 12 f.). Demnach sind diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkategorien zu unterscheiden. Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein ‒ mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind ‒, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd., E. 13.2). Mit anderen Worten ist anzunehmen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft werden, sich nicht für den Dienst bereitgehalten zu haben. Die Haftbedingungen sind in Eritrea generell als prekär zu bezeichnen, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergerichtlich und willkürlich festgelegt wird (vgl. diesbezüglich ebd., unter Hinweis auf die dortige E. 16.6 und weitere Nachweise).

E-587/2018 Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszugehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (ebd., E. 13.3, unter Hinweis auf die dortige E. 12.5). Dies dürfte insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, ist die Frage zu stellen, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, ist doch von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde (ebd., E. 13.4). So gibt es Personengruppen, die vom Nationaldienst befreit werden können, wobei diesbezüglich allerdings konkrete Hinweise vorhanden sein müssten. Weiter können in diese Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten „Diaspora-Status“ ‒ welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt ‒ geregelt haben. Es ist anzunehmen, dass Personen mit dem „Diaspora-Status“ von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen. 7.2.3 Die Beschwerdeführerin ist eine verheiratete Frau mit Kindern und war mindestens 39 Jahre alt, als sie Eritrea verlassen hat. Ihre Fluchtgeschichte ist unglaubhaft ausgefallen. Es ist nicht auszuschiessen, dass sie vom Militärdienst befreit wurde oder ihre Dienstpflicht bereits erfüllt hat. Somit ist gemäss der aktualisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass sie weder eine Strafe zu gewärtigen hat noch bei einer Rückkehr nach Eritrea zum Nationaldienst eingezogen wird. Ob sie bereits über einen Diaspora-Status verfügt, oder einen solchen aufgrund ihrer bereits längeren Landesabwesenheit erlangen kann, muss vorliegend nicht erörtert werden. Auf die entsprechenden Beschwerdeausführungen ist nicht weiter einzugehen. 7.2.4 Zusammenfassend erweist sich, dass im vorliegenden Fall die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet der

E-587/2018 in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung droht. Da die 43-jährige Beschwerdeführerin offensichtlich unglaubhafte Angaben gemacht hat, kann auch nicht – wie auf Beschwerdeebene behauptet – geglaubt werden, dass sie ihrer Dienstpflicht nicht bereits nachgekommen ist oder zumindest als verheiratete Frau mit Kindern nicht von dieser befreit worden sein soll und damit bei einer Rückkehr in den Militärdienst eingezogen werden würde. Aufgrund der Mitwirkungspflichtverletzung können sich die Asylbehörden nicht in voller Kenntnis der Umstände zur geltend gemachten Verletzung von Art. 4 EMRK äussern. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich die Nachteile ihrer mangelhaften Mitwirkung zu tragen. Es ist davon auszugehen, dass sie ihre Nationaldienstpflicht erfüllt hat oder von dieser befreit wurde, mithin nicht mehr in den eritreischen Militärdienst zurückkehren muss. Auf die entsprechenden Beschwerdeausführungen – insbesondere betreffend Art. 4 EMRK – ist somit vorliegend nicht weiter einzugehen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach dem erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu

E-587/2018 erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), heute nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin verfügt über Arbeitserfahrung vor Ort, wo sie mindestens 39 Jahre lang leben konnte. Ihr Ehemann, ihre Kinder, ihre Familienangehörige und diejenigen ihres Mannes leben ebenfalls in Eritrea (z. B. SEM- Akten, A3, S. 3 und 5). Zudem lebte sie im Haus ihres Vaters mit ihrer Familie (SEM-Akten, A18, S. 5, F39). Es sind mithin keine persönlichen Gründe ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, die Beschwerdeführerin könnte im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Gesundheitsprobleme sind ebenfalls nicht geeignet, an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs etwas zu ändern. Der Vorinstanz sind – entgegen den Beschwerdeausführungen – keine Verfahrensfehler vorzuwerfen. So sind keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig und bestätigte die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung gesund zu sein (SEM-Akten, A3, S. 8). Aufgrund der Erklärung anlässlich der Zweitbefragung musste die Vorinstanz ebenfalls nicht von einem zu berücksichtigenden Gesundheitsproblem ausgehen (SEM-Akten, A18, S. 20, F173 f.). Das erst auf Beschwerdeebene eingereichte Arztzeugnis lässt keinen anderen Schluss zu. Eine Migräne (auch chronische Migräne) oder ein Verdacht auf eine depressive Episode stellt kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Dass ein negativer Asylentscheid als belastend empfunden wird, liegt in der Natur der Sache. Die Folgen stellen indes kein Wegweisungshindernis dar. Sodann steht es der Beschwerdeführerin frei, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2). Gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea zumutbar.

E-587/2018 7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es der Beschwerdeführerin offen, freiwillig in ihren Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt ihr, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag, es seien die zuständigen Behörden anzuweisen von Vollzugsmassnahmen abzusehen, ist gegenstandslos. So wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 VwVG). 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Rechtsvertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) in Höhe von Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

E-587/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Herrn Rechtsanwalt Remo Gilomen wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1‘000.– entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

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