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Bundesverwaltungsgericht 28.09.2007 E-5856/2006

28 septembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,246 mots·~11 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Texte intégral

Abtei lung V E-5856/2006 {T 0/2} Urteil vom 28. September 2007 Mitwirkung: Richterin Teuscher, Richter Wespi, Monnet Gerichtsschreiber Abbühl 1. A._______, Brasilien, 2. B._______, Brasilien, 3. C._______, Brasilien 4. D._______, Brasilien, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 9. März 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______, Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 16. Februar 2006 verliessen und am 17. Februar 2006 in die Schweiz einreisten, wo sie am 21. Februar 2006 um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Befragung im Empfangszentrum E._______ vom 28. Februar beziehungsweise 1. März 2006 sowie der direkten Anhörung durch das Bundesamt für Migration (BFM) vom 8. März 2006 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie würden seit ihrer Heirat Ende November 1992 von unbekannten Personen verfolgt und bedroht, dass der einflussreiche Onkel des Beschwerdeführers, N.F., die gemischtethnische Ehe der Beschwerdeführer nie akzeptiert habe, weshalb er die Familie der Beschwerdeführer aus rassistischen Gründen verfolgt habe, dass die Beschwerdeführer aus demselben Grund bereits im Jahre 1999 in Grossbritannien um Asyl ersucht hätten, dass sie im Januar 2004 in ihren Heimatstaat zurückgekehrt seien, nachdem sie von den englischen Behörden keine Nachricht erhalten hätten, dass sich die Verfolgungssituation im Heimatstaat im Jahre 2005 verschärft habe, nachdem in den Medien über die Verwandtschaft mit der Familie des verstorbenen Papstes Johannes Paul II. berichtet worden war, dass Unbekannte mehrmals versucht hätten, die Beschwerdeführer auf offener Strasse anzufahren, dass der Beschwerdeführer schliesslich alles verkauft und sich mit seiner Familie in die Schweiz geflüchtet habe, dass die Beschwerdeführer aufgrund der drohenden Gefahr nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren könnten, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März 2006 - eröffnet am 10. März 2006 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2006 gegen diesen Entscheid bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des BFM vom 9. März 2006 sei aufzuheben, den Beschwerdeführern sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, dass sie in prozessualer Hinsicht zudem beantragten, es sei ihnen die Bezahlung des Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten zu erlassen, dass auf die Begründung der Begehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 6. April 2006 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den

3 Beschwerdeführern zugleich Frist ansetzte zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--, dass der verlangte Kostenvorschuss am 18. April 2006 fristgerecht geleistet wurde, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2007 mitteilte, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall eine Motivsubstitution in Betracht ziehe und erwäge, die Vorbringen der Beschwerdeführer nicht unter dem Aspekt der Asylrelevanz, sondern dem der Glaubhaftmachung zu würdigen, dass den Beschwerdeführern gleichzeitig Frist gesetzt wurde bis zum 1. Juni 2007, um sich zur beabsichtigten Motivsubstitution zu äussern, dass sich die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Mai 2007 zur beabsichtigten Motivsubstitution vernehmen liessen und gleichzeitig Kopien des N-Ausweises des Beschwerdeführers, der Heiratsurkunde der Beschwerdeführer inklusive Übersetzung, der Heiratsurkunde der Eltern des Beschwerdeführers, der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, der Sterbeurkunde von E.V., des Geburtsregisterauszugs von S.V. sowie Kopien der Empfangsstellenprotokolle vom 29. Februar beziehungsweise 1. März 2006 zu den Akten reichten, dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juli 2007 Kopien zweier Schreiben vom 8. beziehungsweise 18. Juni 2007 betreffend die Einschulung der beiden Töchter zu den Akten reichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021])) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32!; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110!]), dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligenARK hängigen Rechtsmittel übernimmt und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

4 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG genügen, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, dass Vorbringen demgegenüber als unglaubhaft zu qualifizieren sind, wenn diese sich in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbehren und den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.), dass sich aus den Aussagen der Beschwerdeführer in zentralen Punkten ihrer Vorbringen verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben oder dass diese den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen, dass sich insbesondere die Vorbringen bezüglich Urheberschaft und Motiv der angeblichen Verfolgung in vagen Schilderungen erschöpfen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich im Wesentlichen vorbrachte, seit ihrer Hochzeit im November 1992 würden er und seine Ehefrau von seiner Familie insbesondere von seinem Onkel mütterlicherseits - aus rassistischen Gründen verfolgt (EZ-Prot., S. 7), dass sich diese Probleme nach dem Tode von Papst Johannes Paul II. verschärft hätten, als durch Medienberichte bekannt geworden sei, dass die Familien F._______, G._______ und H._______ mit der päpstlichen Familie Wojtyla verwandt seien (EZ- Prot., S. 7), dass der Beschwerdeführer aussagte, Papst Johannes Paul II. sei im Jahre 2006 beziehungsweise Ende des Jahres 2005 gestorben (EZ-Prot., S. 7 f.), dass Papst Johannes Paul II. gemäss gesicherten Erkenntnissen jedoch bereits am 2. April 2005 verstarb und der entsprechende, vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichte Zeitungsausschnitt vom 8. April 2005 datiert, dass bereits im Jahre 2003 in den Medien über die verwandtschaftlichen Beziehungen von Karol Wojtyla mit der Familie F._______ berichtet wurde (vgl. Zeitungsausschnitt "Jornal de Santa Catarina" vom 11. und 12. Oktober 2003), offenbar ohne negative Auswirkungen für die Beschwerdeführer, dass der Beschwerdeführer bezüglich der vermeintlichen Verfolger und deren Motive

5 aussagte, es handle sich um Familienangehörige, um Rassisten, welche mit ihm nicht einverstanden seien (vgl. EZ-Prot., S. 8), dass er insbesondere mit seinem Onkel, N.F., Probleme habe, der Kontakt zu vielen Politikern in der Stadt habe, weshalb er dort nicht mehr leben könne (vgl. EZ-Prot., a.a.O.), dass er weiter ausführte, er sei sicher, dass es eine Gruppe von Leuten gebe, die sehr viel Geld habe und über Verbindungen zu politischen Parteien und Nazigruppierungen verfüge und welche seine Familie ausradieren wolle (vgl. EZ-Prot., a.a.O.), dass seine Verwandschaft mit dem Papst auch ein Grund sein könne, da viele Leute den Papst gemocht hätten, andere nicht (vgl. EZ-Prot., a.a.O.), dass die Beschwerdeführerin ihrerseits aussagte, es könne eine organisierte Sache sein, genau wisse sie es aber nicht, sie habe nichts damit zu tun (vgl. BFM-Prot., S. 4), dass sie weder den Grund der Probleme kenne, noch die Verfolger jemals habe erkennen können (vgl. BFM-Prot., a.a.O.), dass die Vorbringen der Beschwerdeführer bezüglich Ursache und Urheberschaft der geltend gemachten Verfolgung somit nur sehr unsubstanziiert, vage und wenig plausibel ausgefallen sind, dass an dieser Betrachtungsweise auch die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern vermögen, zumal diese sich lediglich auf die Wiederholung der Aussagen des Beschwerdeführers beschränken, beziehungsweise auf die als Beweismittel eingereichten Zeitungsausschnitte verweisen, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe wegen der Übergriffe mehrmals Anzeige bei der Polizei erstattet (vgl. BFM-Prot., S. 12), dass er die Anzeigen jedoch wieder zurückgezogen habe, weil das Ganze nicht vorwärts gegangen sei (vgl. BFM-Prot., a.a.O.), dass er letztmals im Jahre 2004 Anzeige erstattet habe, nachdem ihn eine unbekannte Person auf der Strasse herumgeschubst habe und ihn habe angreifen wollen (vgl. BFM- Prot., a.a.O.), dass seine Frau bei der Polizei keine Aussage gemacht habe und er an ihrer Stelle die Anzeige erstattet habe (vgl. BFM-Prot., a.a.O.), dass die Beschwerdeführerin ihrerseits aussagte, sie sei zur Polizei gegangen, nachdem ihr Ehemann von dessen Bruder mit einem Messer angegriffen und verletzt worden sei (vgl. BFM-Prot., S. 6), dass sich der Vorfall im April 2004 ereignet habe und es sich dabei um die einzige Anzeige handle, die sie oder ihr Ehemann jemals erstattet hätten (vgl. BFM-Prot., a.a.O.), dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt der Aussagen seiner Ehefrau erklärte, diese könne sich vielleicht nur an eine Anzeige erinnern (BFM-Prot., S. 15), dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er sei im Januar 2003 aus England ausgereist und in seinen Heimatstaat zurückgekehrt, ohne einen schriftlichen Asylentscheid erhalten zu haben (vgl. BFM-Prot, S. 9),

6 dass die Beschwerdeführerin hingegen ausführte, das Asylgesuch ihres Ehemannes sei abgelehnt worden und er habe ein entsprechendes Schriftstück erhalten (vgl. BFM-Prot., S. 7), dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt der Aussagen seiner Ehefrau vorbrachte, er habe den schriftlichen Entscheid vielleicht nicht gesehen, soweit er sich jedoch erinnern könne, habe er nie so etwas erhalten (vgl. BFM-Prot, S. 9), dass der Beschwerdeführer nicht wie von diesem geltend gemacht im Januar 2003 in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sein kann, zumal der vom brasilianischen Generalkonsulat in London ausgestellte Reisepass vom 22. Oktober 2003 datiert, dass der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung vom 8. März 2006 aussagte, der letzte Übergriff auf seine Ehefrau habe sich im September 2005 ereignet, als ein Auto versucht habe, den Kinderwagen zu überfahren (vgl. BFM-Prot., S. 11), dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich zu Protokoll gab, das letzte Ereignis habe sich im Januar 2006 in der Nähe der nationalen Polizei in Florianapolis zugetragen, als sie ihren Pass habe abholen wollen und ein Unbekannter sie mit einem Messer angegriffen habe (vgl. BFM-Prot., S. 3 und 7), dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt der Aussagen seiner Ehefrau anfügte, jemand habe seiner Frau im Dezember 2005 beim Konsulat aufgelauert und sie dann verfolgt, als diese ihren Pass habe abholen wollen (vgl. BFM-Prot., S 14), dass die Aussagen der Beschwerdeführer aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und der tatsachenwidrigen Angaben, sowie aufgrund der mangelnden Substanziierung der Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, dass es sich somit erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Sachlage nichts zu ändern vermögen, dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführern in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer

7 allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführer gerieten im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und sie verpflichtet sind, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) den Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - I._______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand am:

E-5856/2006 — Bundesverwaltungsgericht 28.09.2007 E-5856/2006 — Swissrulings