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Bundesverwaltungsgericht 28.01.2015 E-5855/2014

28 janvier 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,491 mots·~12 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. September 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5855/2014

Urteil v o m 2 8 . Januar 2015 Besetzung

Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien

A._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. September 2014 / N (…).

E-5855/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Jaffna-Halbinsel) – den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2012 verliess und sich zuerst für (…) Monate lang in C._______/Malaysia aufhielt, bevor er am (…) 2013 in die Schweiz gelangte und hier am 27. Mai 2013 ein Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer am 30. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zu seinen Personalien, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt wurde, dass die eingehende Anhörung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) am 12. September 2013 stattfand und die Vorinstanz am 22. August 2014 eine ergänzende Anhörung durchführte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen darlegte, er sei im (…) 2006 zusammen mit Freunden von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu einem dreitägigen Training ins Vanni-Gebiet mitgenommen worden, dass er zwei Tage nach seiner Rückkehr von der sri-lankischen Armee mitgenommen, zu seiner Abwesenheit befragt und geschlagen worden sei, in der Folge jedoch keine weiteren Probleme gehabt habe, dass er den LTTE namentlich beim Bau von Bunkern und der Rekrutierung von Helfern geholfen und er anlässlich der Feierlichkeiten zum Heldengedenktag eine Flagge der LTTE gehisst habe, dass er im (…) 2007 mit Freunden erneut von der sri-lankischen Armee festgenommen und befragt, dank der Intervention verschiedener Leute jedoch wieder freigekommen sei, dass er in der Folge die LTTE weiter unterstützt und diese unter anderem mit Informationen zur sri-lankischen Armee versorgt habe, dass seine Tätigkeiten für die LTTE der sri-lankischen Armee im Jahr 2009 bekannt geworden seien, worauf er erneut festgenommen, gefoltert und sexuell misshandelt worden sei,

E-5855/2014 dass er nach der Freilassung deswegen fünf bis zehn Tage im Spital und anschliessend etwa drei Monate lang in ambulanter medizinischer Behandlung gewesen sei, dass er von seinen Freunden, welche grösstenteils auch festgenommen worden seien, denunziert worden sei, und die sri-lankischen Behörden daher über seine Tätigkeit für die LTTE Bescheid gewusst und ihn auch verdächtigt hätten, zu Hause Waffen zu verstecken, dass Angehörige der sri-lankischen Armee deswegen wiederholt nach Hause gekommen und zufolge seiner Abwesenheit den Vater geschlagen hätten, dass der Beschwerdeführer sich von (…) 2009 bis (…) 2012 an verschiedenen Orten versteckt gehalten habe, bevor er Sri Lanka (…) 2012 verlassen habe, dass die sri-lankische Polizei im (…) 2013 gegen ihn einen Haftbefehl erlassen habe und die Sicherheitskräfte nach wie vor zu Hause nach ihm suchen würden, dass er im (…) 2013 in E._______ an Feierlichkeiten anlässlich des Heldengedenktages und im (…) 2014 in F._______ an einer Demonstration teilgenommen habe, wobei er einfacher Teilnehmer gewesen sei und in F._______ zudem eine Flagge der LTTE getragen habe, dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen eine Geburtsurkunde (beglaubigte Kopie) mit englischer Übersetzung, eine Bestätigung seines Spitalaufenthalts, eine CD-Rom mit zwei Videos einer Kundgebungsteilnahme sowie den Ausdruck von Standbildern der beiden Filmsequenzen, in denen er erkennbar sei, zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 3. September 2014 – eröffnet am 10. September 2014 – die Vorbringen des Beschwerdeführers als im Wesentlichen unglaubhaft (und im Übrigen als flüchtlingsrechtlich nicht) relevant qualifizierte, das Asylgesuch abwies und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung mit Beschwerde vom 8. Oktober 2014 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, der angefochtene

E-5855/2014 Entscheid sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass weiter beantragt wurde, die Vorinstanz sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht sowie Einsicht in die eingereichten Beweismittel zu geben und es sei ihm eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, dass ausserdem beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, dass der Instruktionsrichter mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Oktober 2014 dem Beschwerdeführer Akteneinsicht und die Möglichkeit zur ergänzenden Eingabe gewährte, ihn zudem aufforderte, innert Frist den in der Beschwerde in Aussicht gestellten Haftbefehl sowie weitere wesentliche Beweismittel jeweils im Original und übersetzt in eine Amtssprache einzureichen, und den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art 65 Abs. 1 VwVG auf eine späteren Verfahrenszeitpunkt verschob, dass der Beschwerdeführer am 26. November 2014 um Fristerstreckung ersuchen liess, bereits am Folgetag mehrere Beweismittel – darunter das Schreiben eines sri-lankischen Rechtsanwalts vom 10. November 2014, eine Bestätigung des Klageeingangs beim Gericht vom (…) 2012 sowie einen Haftbefehl vom (…) 2013 –, die er vorab in elektronischer Form erhalten habe, einreichte und das Nachsenden der Originale nach Erhalt in Aussicht stellte, dass der Instruktionsrichter das Fristerstreckungsgesuch am 1. Dezember 2014 guthiess, dass die Original- beziehungsweise beglaubigte Kopien der Dokumente am 15. Dezember 2014 fristgerecht zu den Akten gereicht wurden, dabei das Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts in deutscher Übersetzung, die weiteren Dokumente – auch die nachfolgend genannten – in englischer Übersetzung vorliegen, dass der Beschwerdeführer ausserdem Bestätigungen seiner Inhaftierungen, einen "Investigation Report" vom (…) 2012 sowie einen gerichtlichen Zuführungsbefehl vom (…) 2013 zu den Akten reichte,

E-5855/2014 dass der Instruktionsrichter die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2014 zur Vernehmlassung einlud, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2014 vollumfänglich an ihrer Verfügung vom 3. September 2014 festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass sich die Beschwerdebegehren bei der vorliegenden Aktenlage als teilweise begründet erweisen, weshalb auch angezeigt ist, den vorliegen-

E-5855/2014 den Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, der inneren Logik des Handelns entbehren oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen, dass das SEM in seinem Entscheid namentlich zum Ergebnis kommt, die Schilderungen der Ereignisse durch den Beschwerdeführer würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, dass das SEM dabei beispielsweise ausführte, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente abgegeben, wobei seine diesbezügliche Begründung widersprüchlich geblieben sei, dass aufgrund dieser widersprüchlichen und damit unwahren Angaben zu seinem "Hintergrund" (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 8) es dem SEM verunmöglicht werde, eine "Gefährdungsprüfung in Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten vorzunehmen" (vgl. a.a.O.), dass in der Rechtsmitteleingabe am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Fluchtgründe festgehalten und dabei unter anderem ausgeführt wird, gegen den Beschwerdeführer liege ein Haftbefehl vor, dieser und andere allfällige Beweismittel würden sofort bei deren Vorliegen nachgereicht, dass der Beschwerdeführer den in Aussicht gestellten Haftbefehl und weitere Beweismittel im Rahmen des Instruktionsverfahrens eingereicht hat,

E-5855/2014 dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz gilt, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss, dass der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs dabei fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was die ernsthafte Prüfung allfällig eingereichter Beweismittel einschliesst, was sich auch in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1), dass das BFM die Identität des Beschwerdeführers im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, wie aus dem Rubrum und der Begründung der angefochtenen Verfügung ersichtlich ist, trotz der angeblich widersprüchlichen Angaben zu den Identitätspapieren inhaltlich nicht in Zweifel gezogen hat, dass dies insoweit nicht zu beanstanden ist, als der Beschwerdeführer einen Geburtsregisterauszug zu den Akten gereicht hat und Widersprüche in den Angaben zu Ausweisschriften allein in aller Regel nicht ausreichen, um die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Identität definitiv zu verneinen, dass die Vorinstanz denn auch die Prüfung der Relevanz der geltend gemachten Nachfluchtgründe oder der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs konsequenterweise uneingeschränkt auf der Grundlage seiner Angaben (Alter und andere Personalien, ethnische und geografische Herkunft, familiäre Verhältnisse etc.) vorgenommen hat, dass das BFM, wie erwähnt, die zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers (Vorfluchtgründe) als widersprüchlich und deshalb unglaubhaft qualifiziert, dass die Vorinstanz auf das Beschwerdevorbringen, die Aussagewidersprüche könnten zum Teil dadurch erklärt werden, dass der Beschwerde-

E-5855/2014 führer als (…)-Jähriger von den LTTE rekrutiert und zwei Jahre später in der Polizeihaft als Minderjähriger massiven Misshandlungen ausgesetzt worden sei (vgl. Beschwerde S. 5), in der Vernehmlassung mit keinem Wort Bezug nimmt, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des erst- und des zweitinstanzlichen Asylverfahrens indessen aussagekräftige Dokumente zu den Akten gereicht hat, welche – falls sie authentisch sind – seine Asylvorbringen nicht nur glaubhaft erscheinen lassen würden, sondern sie positivrechtlich zu beweisen vermöchten (insbesondere: Original des Schreibens eines sri-lankischen Spitals in dem die Behandlung des Beschwerdeführers nach einem "assa[u]lt by Defence forces" detailliert beschrieben wird; beglaubigte Kopie eines Verlaufsberichts des (…), in welchem der Beschwerdeführer als "(…) of the bomb blast […] at G._______ in 2009" bezeichnet wird; beglaubigte Kopie eines "Investigation Reports" der Terrorist (…) vom (…) 2012 zu diesem Bombenattentat, in welchem unter anderem von einer Durchsuchung des Hauses des flüchtigen Beschwerdeführers die Rede ist und um Erlass eines Haftbefehls gegen den "(…) suspect" ersucht wird; beglaubigte Kopie eines Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer vom (…) 2013 wegen der (…) des Bombenanschlags von 2009 und der Unterstützung der LTTE), dass die Vorinstanz diese Beweismittel unter erneutem Hinweis auf angebliche Aussagewidersprüche implizit pauschal als Fälschungen zu qualifizieren scheint (vgl. Vernehmlassung S. 2: "Vor diesem Hintergrund vermögen auch die eingereichten Beweismittel, die allesamt erwerbbar sind und keine Fälschungssicherheitsmerkmale aufweisen, das BFM zu keiner anderen Einschätzung des Falles zu bewegen), dass dieses Vorgehen unter den gegebenen Umständen mit dem Grundsatz der Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen (Art. 12 VwVG) nicht vereinbar ist und als Verletzung der Pflicht zur Abnahme von Beweismitteln (Art. 33 Abs. 1 VwVG) und des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers zu qualifizieren ist, dass eine Heilung dieser Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufgrund der konkreten Verfahrensumstände schon deshalb nicht zur Debatte steht, weil es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein kann, die sachverhaltlichen Abklärungen an Stelle der ersten Instanz vorzunehmen,

E-5855/2014 dass die Beschwerde demnach, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend, gutzuheissen ist und die Akten dem BFM zur korrekten und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu überweisen sind, dass das BFM namentlich aufzufordern ist, die Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen durch geeignete Abklärungen insbesondere über die zuständige Schweizer Botschaft konkret zu überprüfen und danach – nötigenfalls nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis dieser Abklärungen – neu über das Asylgesuch zu entscheiden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird, dass dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer, nachdem er im Ergebnis mit seinem Antrag betreffend Aufhebung der angefochtenen Verfügung obsiegt hat, für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], dass der Rechtsvertreter keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, weshalb die Entschädigung von Amtes wegen festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren und der gesamten Verfahrensumstände auf insgesamt Fr. 1'200.– (inkl. sämtliche Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5855/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. 2. Die Verfügung des BFM vom 3. September 2014 wird aufgehoben. Die Akten werden zur korrekten und vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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