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Bundesverwaltungsgericht 26.10.2017 E-5854/2017

26 octobre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,000 mots·~10 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 16. August 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5854/2017

Urteil v o m 2 6 . Oktober 2017 Besetzung Einzelrichterin Andrea Berger-Fehr, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 16. August 2017 / N (…).

E-5854/2017 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste aus Italien herkommend am 16. Oktober 2016 in die Schweiz ein und suchte am 19. Oktober 2016 im Empfangsund Verfahrenszentrum Chiasso um Gewährung von Asyl nach (vgl. vorinstanzliche Akte [nachfolgend: Vi-act.] A9/11 Ziff. 5.03 S. 6). Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Oktober 2016 gab sie an, sie wolle ihr Gesuch zurückziehen (Vi-act. A9/11 Ziff. 7.01 S. 6 f.). A.b In der Folge reiste die Beschwerdeführerin nach Deutschland und stellte dort am 14. November 2016 ebenfalls ein Asylgesuch (vgl. Vi-act. C3/2, C4/1). Im Rahmen eines von Deutschland eingeleiteten Dublin-Verfahrens stimmten die schweizerischen Behörden der Rücknahme der Beschwerdeführerin zu und erklärten sich für deren Asylverfahren als zuständig. A.c Nach der Wiedereinreise in die Schweiz am 9. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin am 15. März 2017 zu ihren Asylgründen angehört, wobei sie insbesondere Probleme mit ihrem Ex-Ehemann und Angriffe durch die Gruppierung D._______ geltend machte (Vi-act. C7/21). Im Übrigen gab sie an, ihre beiden Söhne würden sich zusammen mit ihrem Bruder, der den Heimatstaat nach der Demolierung und Plünderung seines Hauses ebenfalls verlassen habe, in E._______ aufhalten. A.d Mit Verfügung vom 6. April 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an (Viact. C11/8). Die dagegen am 24. April 2017 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2366/2017 vom 3. Mai 2017 ab. B. Mit Eingabe vom 10. Juli 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um teilweise wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 6. April 2017 und Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Verzicht auf die Auferlegung von Kosten (Vi-act. C18/7). Zur Begründung machte sie insbesondere geltend, sie sei sehr krank. Sie leide an psychischen Beschwerden und habe Suizidgedanken. In der Nacht vom 16. auf den 17. Juni 2017 habe sich ihr Zustand verschlechtert. Sie sei paranoid geworden und für ihr Umfeld nicht mehr zugänglich gewesen. Ihre physische und psychische Gesundheit sei gefährdet. Nach Ein-

E-5854/2017 schätzung ihres Psychologen benötige sie eine Langzeitbehandlung. In Nigeria seien die ihr verschriebenen Medikamente kostenpflichtig und der Zugang zu psychiatrischen Behandlungen sei insbesondere auf dem Land erschwert. Die Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG (SR 142.31) sei zeitlich limitiert und werde ihren Bedürfnissen daher nicht gerecht. Da nach dem Gesagten eine medizinische Notlage vorliege, sei der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20). Zum Beweis ihrer Vorbringen liess die Beschwerdeführerin auf Aufforderung des SEM hin (Vi-act. C20/2) einen medizinischen Bericht von B._______ vom 31. Mai 2017 und eine Behandlungsbestätigung der Frauenklinik des Kantonsspitals C._______ vom 28. Juli 2017 einreichen (Vi-act. C22/6, C21/2). C. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 16. August 2017 – eröffnet am 13. September 2017 (Vi-act. C28/1) – ab, erklärte seine Verfügung vom 6. April 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet (Vi-act. 24/5). D. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 an das SEM beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (Akte des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend BVGeract] 1). E. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 übermittelte das SEM die Beschwerde vom 9. Oktober 2017 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (Beilage zu BVGer-act. 1). F. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde (BVGer-act. 2).

E-5854/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen zu den Geschehnissen im Heimatstaat sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden. Umstände, welche nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren, können durch das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden, da der Streitgegenstand im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden darf (vgl. BVGE 2010/12 E. 1.2.1 S. 150). Da über die geltend gemachten Vorfluchtgründe mit Urteil E-2366/2017 bereits rechtskräftig entschieden wurde und das Wiedererwägungsverfahren vor dem SEM lediglich die Prüfung der vorläufigen Aufnahme zufolge des allfälligen Neuauftretens von Wegweisungsvollzugshindernissen zum Gegenstand hatte, ist durch das Bundesverwaltungsgericht einzig die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung zu überprüfen. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-5854/2017 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung insbesondere aus, der Arztbericht vom 31. Mai 2017 (Vi-act. C22/6) halte fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung vom 17. Mai 2017 Albträume und Kopfschmerzen geltend gemacht habe. Es seien eine Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmung und Kopfschmerzen bei muskulärer Verspannung im Hals-/Nackenbereich diagnostiziert und entsprechende Medikamente verschrieben worden. Aus dem Bericht gehe hervor, dass weitere spezielle Kontrolluntersuchungen nicht nötig seien. Zudem habe der Arzt angemerkt, dass die Beschwerdeführerin am 8. Au-

E-5854/2017 gust 2017 erneut zur Konsultation erschienen sei und dieselben Beschwerden geltend gemacht habe. Da die erstmalige Feststellung der gesundheitlichen Einschränkungen am 17. Mai 2017 erfolgt sei, erfülle die Geltendmachung im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches vom 10. Juli 2017 – mehr als 30 Tage nach der Entdeckung dieses Umstands – die Anforderungen gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG nicht. Die Behandlungsbestätigung des Kantonsspitals C._______ vom 28. Juli 2017 (Vi-act. C21/2) und eine telefonische Nachfrage bei diesem hätten sodann ergeben, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich eine Fehlgeburt in der Frühschwangerschaft erlitten habe. Dieser Sachverhalt stelle kein Wegweisungsvollzugshindernis dar, zumal ein Abschluss der Behandlung kurz bevorstehe. Schliesslich lasse sich die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands in der Nacht vom 16. auf den 17. Juni 2017 aus den eingereichten Berichten nicht eruieren. Damit würden keine Gründe vorliegen, die die Rechtskraft der Verfügung vom 6. April 2017 beseitigen könnten. Der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Im Übrigen könne einem depressiven Zustandsbild bei abgewiesenen Asylbewerbern respektive einer daraus folgenden Eskalation oder Dekompensation mit einer medizinisch begleiteten, sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise entgegengewirkt werden. Zudem stehe es der Beschwerdeführerin frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. Dass sich ihre Kinder in Italien aufhielten, stehe dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen, zumal dazu im Wiedererwägungsgesuch nichts weiter ausgeführt werde. 6.2 Die Beschwerdeführerin hält den Ausführungen des SEM – neben nicht zu beurteilenden Vorbringen zu ihren Fluchtgründen (vgl. vorne E. 1.2) – im Wesentlichen entgegen, sie habe ob der Ankündigung ihrer Rückschaffung nach Nigeria eine grosse Furcht und Depression entwickelt. Die meiste Zeit schlafe sie deshalb auf der Strasse statt im Asylzentrum. Ihr jüngerer Sohn habe seit der stressigen Flucht von Nigeria nach E._______ gesundheitliche Probleme. Ohne ein Bleiberecht könne sie ihn jedoch nicht besuchen oder zu sich holen.

E-5854/2017 6.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, denen die Beschwerdeführerin keine substantiierten Einwände entgegenhält. Ergänzend ist festzuhalten, dass im Arztbericht vom 31. Mai 2017 (Viact. C22/6) primär eine medikamentöse Behandlung der psychischen und physischen Beschwerden vorgeschlagen wird, welche die Beschwerdeführerin durch die Beantragung medizinischer und/oder finanzieller Rückkehrhilfe für die erste Zeit nach der Rückkehr erhältlich machen könnte. In ihrer Beschwerde bestätigt sie sodann, dass sich ihre Depression aus der Ablehnung ihres Asylgesuchs entwickelt hat, welcher Zustand vorübergehend sein dürfte und dem mit einer entsprechenden Vorbereitung der Rückreise Sorge getragen werden kann. Zudem wird im Arztbericht vom 31. Mai 2017 (Vi-act. C22/6) in Ziff. 5.2 explizite festgehalten, dass aus ärztlicher Sicht nichts gegen eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat spricht. Was den Gesundheitszustand des Sohnes in E._______ betrifft, so ist festzustellen, dass dieser für die Beschwerdeführerin kein Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen vermag. Der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria erweist sich daher nach wie vor als zumutbar. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 1'500.- festzusetzen Verfahrenskosten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-5854/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin:

Andrea Berger-Fehr Die Gerichtsschreiberin:

Simona Risi

Versand:

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