Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5850/2018
Urteil v o m 3 0 . November 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…), Marokko, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist / Testphase); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2018 / N (…).
E-5850/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland zuletzt am (…) 2018 und sei über Spanien, Portugal und Frankreich am 28. Mai 2018 in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch ein und wurde anschliessend per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) C._______ zugewiesen. Am 30. Mai 2018 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Testbetrieb des VZ C._______ mit der Wahrung seiner Rechte. A.b Am 31. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer summarisch zu seiner Person befragt (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A11/7) und am 12. Juni 2018 fand das persönliche Dublin-Gespräch statt (Protokoll in den SEM-Akten: A14/4). A.c Jeweils in Anwesenheit einer Rechtsvertretung erfolgte am 3. September 2018 die Erstbefragung (Protokoll in den SEM-Akten: A28/23) und am 26. September 2018 (Protokoll in den SEM-Akten: A32/9) die Anhörung. Im Rahmen seiner Befragungen begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei marokkanischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie, in D._______ geboren und habe mit seiner Familie in E._______ gewohnt. In seiner Kindheit beziehungsweise als junger Erwachsener sei er mehrfach Opfer sexueller Übergriffe geworden und vor allem deswegen habe er seither psychische Probleme. Im Alter von (…) Jahren habe er Marokko erstmals verlassen und sei nach Italien, Griechenland und in die Türkei gereist. Im Jahr 2012 sei er in sein Heimatland zurückgekehrt, um seine Familie zu besuchen. Zwischen 2012 und 2014 sei er über die Türkei, Griechenland und Deutschland nach Schweden gelangt und im (…) 2016 sei er von Finnland nach Marokko zurückgeschafft worden. Nach seiner Rückkehr aus Finnland sei er Atheist geworden und habe dies vertraulich seinem Kollegen erzählt. Dieser habe die Leute in einem Quartier von E._______ darüber informiert, weshalb er (Beschwerdeführer) verstossen, als Verräter bezeichnet, bedroht, bespuckt und einmal sogar mit einem Messer angegriffen worden sei. Dank der finanziellen Rückkehrhilfe von Finnland habe er (Beschwerdeführer) auf einem Markt im Zentrum beziehungsweise ausserhalb von E._______ einen (…) betrieben. Im (…)
E-5850/2018 2016 seien korrupte Beamte der marokkanischen Regierung innerhalb weniger Tage insgesamt drei Mal beim Marktplatz vorbeigekommen und hätten ihm sowie anderen Händlern verboten, die Waren auf dem Platz zu verkaufen und diese anschliessend beschlagnahmt. Nach dem dritten Mal habe er sich mit einem Messer selbst Verletzungen zugefügt und versucht, sich anzuzünden. Im (…) 2017 habe er die Missstände (beschädigte Strassen, Müll auf dem Markt und Beschlagnahmungen) in seinem Heimatland gefilmt beziehungsweise habe er damit bereits vor dem dritten Vorfall begonnen. Er habe die Vorfälle kritisch kommentiert und die Videos auf Facebook gestellt. Daraufhin hätten die Behörden ihm drei Leute geschickt, die ihn aufgefordert hätten, damit aufzuhören respektive wisse er nicht, ob die Behörden je von seinen Aufnahmen erfahren hätten. Zu einem späteren Zeitpunkt hätten ihn fünf Personen angesprochen, geschlagen, mit dem Tod bedroht und ihn aufgefordert, den Marktplatz zu verlassen. Auch sein Bruder sei alsdann verfolgt worden. Anschliessend habe er sich ab etwa (…) 2017 für ein Jahr lang in F._______ versteckt, bis er ausgereist sei, weil er vor jedem Angst gehabt habe, der ihn angestarrt habe. Zwischen (…) und (…) 2017 habe er sich in der Türkei und Griechenland aufgehalten, sei dann jedoch nach Marokko zurückgeschickt worden, wo er sich bis zu seiner letzten Ausreise in F._______ aufgehalten habe. Schliesslich sei er, aus Angst, weiter verfolgt zu werden, im (…) 2018 mit dem Kajak erneut nach Europa geflüchtet. Hinsichtlich der persönlichen Umstände führte der Beschwerdeführer aus, er habe während sieben Jahren die Schule besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt, allerdings sei er im (…) tätig gewesen und habe in F._______ den (…) geholfen. Seine Eltern, Geschwister sowie mehrere Tanten und Onkel lebten in Marokko. Ein Onkel und eine Cousine wohnten in G._______, ein Onkel in H._______ sowie ein Onkel, zwei Tanten und eine Cousine in I._______. Schliesslich brachte der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vor, er habe keine schwerwiegende Krankheit, habe aber Nerven- und Atmungsprobleme. Im Rahmen der Erstbefragung gab er an, es gehe ihm körperlich gut und mit der anlässlich des Dublin- Gesprächs erwähnten ärztliche Konsultation habe er sich versichern wollen, dass er nicht an Hepatitis C oder Aids leide; die Untersuchungen seien negativ verlaufen. Seither sei er nicht mehr zum Arzt gegangen.
E-5850/2018 Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. Der Beschwerdeführer reichte keine Reise- oder Identitätsdokumente zu den Akten. A.d In seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2018 zum Verfügungsentwurf teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem SEM mit, der Beschwerdeführer werde eine externe Rechtsberatungsstelle aufsuchen, um mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu gelangen. B. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 – eröffnet gleichentags – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 28. Mai 2018 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 12. Oktober 2018 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
E-5850/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 112b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-5850/2018 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als nicht glaubhaft, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie erwog dazu insbesondere, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Beschlagnahmungen auf dem Marktplatz von E._______ seien vage und stereotyp ausgefallen. Obwohl er erklärt habe, er kenne diesen Ort besonders gut, sei es ihm trotz mehrfachen Nachfragen nicht gelungen, einen optischen Eindruck des Marktes zu vermitteln, und er habe sich hinsichtlich des Standortes widersprochen. Da der Beschwerdeführer auf Verallgemeinerungen ausgewichen sei, entstehe vielmehr der Eindruck, er habe medial gut dokumentierte Ereignisse, wie jene des getöteten Fischers
E-5850/2018 oder der Selbstverbrennung, welche als Startschuss für den arabischen Frühling gälten, in seine Ausführungen eingebaut. Infolgedessen sei auch unglaubhaft, dass er die Missstände in Marokko gefilmt und auf Facebook veröffentlicht habe, sowie dass er daraufhin mehrfach bedroht und verfolgt worden sei. Ohnehin seien die diesbezüglichen Aussagen unsubstantiiert und konfus ausgefallen. So bleibe etwa unklar, wie er vorgehabt habe, die Videos als Beweismittel einzureichen. Denn einerseits habe er angegeben, er habe diesbezüglich mit seinen Kollegen Kontakt aufgenommen, andererseits habe er gesagt, die Videos nur online gestellt zu haben, seine Freunde hätten diese gar nie aufbewahrt. Darüber hinaus habe er sich widersprochen, indem er mehrfach erklärt habe, er wisse nicht, ob die Behörden von seinen Aufnahmen wüssten, andernorts jedoch angegeben habe, er sei deswegen verfolgt worden. Ferner habe sich der Beschwerdeführer zur Handlungsabfolge widersprüchlich geäussert. Einmal habe er ausgeführt, vor dem dritten Zwischenfall auf dem Markt mit Filmen begonnen zu haben, und ein anderes Mal habe er angegeben, seine Aufnahmen seien eine Folge dieses dritten Vorfalles gewesen. Im Weiteren seien auch die Aussagen zu den Angriffen im Zusammenhang mit der angeblichen Konfessionslosigkeit äusserst vage. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er Marokko aus Angst vor den Personen verlassen habe, die von seinem Atheismus gewusst hätten. Denn er habe in den Anhörungen nicht geltend gemacht, ausserhalb von E._______ wegen seiner Konfessionslosigkeit Probleme erhalten zu haben; dies, obwohl er nach dem Verlassen von E._______ noch während rund einem Jahr in Marokko verblieben sei. In der Erstbefragung habe er sogar wiederholt verdeutlicht, dass es sich bei diesen konfessionsbedingten Problemen um ein auf sein Quartier beschränktes lokales Phänomen gehandelt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nie erwähnt, dass er mit Steinen beworfen worden sei, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben zu erachten sei. Schliesslich seien auch die geltend gemachten sexuellen Übergriffe überwiegend unglaubhaft, da der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht habe zum Zeitpunkt, zur Anzahl der Vorkommnisse sowie zur Art der Übergriffe. Ferner habe er diese angeblichen Ereignisse wiederum nur sehr vage und oberflächlich beschrieben. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es sei ihm aktuell leider nicht möglich, die Widersprüche zu entkräften. Im Weiteren führt er sinngemäss aus, die Anforderungen an die
E-5850/2018 Glaubhaftmachung der Vorinstanz seien zu hoch. Im Übrigen spreche schon der Umstand, dass er die gefährliche Fluchtroute über das Mittelmeer in Kauf genommen habe für die Glaubhaftigkeit der Verfolgung in Marokko. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Zusammenfassung oben E. 5.1) kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die pauschalen Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, die vom SEM ausführlich dargelegten Ungereimtheiten zu widerlegen, zumal der Beschwerdeführer zu den vorinstanzlichen Argumenten nicht konkret Stellung nimmt. Ferner führte das SEM weitestgehend zu Recht aus, die angeblichen Asylvorbringen seien vage beschrieben worden. Diesbezüglich fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die erste Etappe seiner Flucht mit dem Kajak, welches gekentert sei, äusserst lebensnah zu erzählen (vgl. A28 F113); dies in auffälligem Gegensatz zu seinen Kern-Asylvorbringen. Angesichts der deutlich detaillierteren Schilderung des Vorfalles mit dem Kajak, die insbesondere auch Realzeichen enthält, ist nicht auszuschliessen, dass sich der Vorfall mit dem Kajak tatsächlich ereignet hat. Ihm kommt jedoch offensichtlich keine Asylrelevanz zu. Festzuhalten ist schliesslich, dass das Gericht nicht gänzlich ausschliesst, dass der Beschwerdeführer als Kind sexuelle Übergriffe erlitten hatte, sind doch die entsprechenden Vorbringen nicht gänzlich ohne Realzeichen (vgl. u.a. A32 F31f.). Auch sie sind aber offensichtlich, bereits aufgrund des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen diesen möglicherweise erfolgten Übergriffen und der Ausreise des Beschwerdeführers, nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Der pauschale Einwand dann, die Anforderungen der Vorinstanz an die Glaubhaftmachung seien zu hoch, ist offensichtlich ebenso unbegründet, wie der Hinweis, ohne asylrechtlich erhebliche Bedrohung hätte er die gefährliche Fluchtroute nicht in Kauf genommen. Inwiefern, der Sachverhalt nicht richtig und vollständig festgestellt worden sei, begründet der Beschwerdeführer nicht; solches ist auch nicht ersichtlich. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist somit abzuweisen.
E-5850/2018 Die Einwände auf Beschwerdestufe sind folglich nicht geeignet die Vorbringen des Beschwerdeführers – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz – als glaubhaft oder asylrelevant zu erachten. 6.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
E-5850/2018 schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in ihr Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Das SEM hielt diesbezüglich im Wesentlichen fest, dass weder die herrschende politische Situation in Marokko noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Der Beschwerdeführe sei ein junger gesunder Mann mit Arbeitserfahrung und einer siebenjährigen Schulbildung. Zudem verfüge er in seinem Heimatstaat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz. Folglich sei die Eingliederung in die marokkanische Gesellschaft als problemlos zu erachten. 8.3.2 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt hat, herrscht in Marokko keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich als zumutbar zu erachten ist. Im
E-5850/2018 Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht auch das Vorliegen individueller Wegweisungshindernisse verneint, auf die entsprechende Erwägung in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden. Allfällige Beeinträchtigungen gesundheitlicher – insbesondere psychischer Art – im Umfang, wie sie aus den Akten hervorgehen (vgl. A14 S. 1, A32 F31f.), sind gegebenenfalls in Marokko behandelbar. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit insgesamt als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– zu tragen (Art. 1 ‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-5850/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus
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