Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.11.2019 E-5847/2019

11 novembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,200 mots·~11 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5847/2019

R det Urteil v o m 11 . November 2019 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

A_______, geboren am (…), Algerien, Bundesasylzentrum (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2019 / N (…).

E-5847/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. September 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz prüfte das Asylgesuch im beschleunigten Verfahren nach Art. 26c AsylG [SR 142.31]. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 26. September 2019 und der Anhörung vom 24. Oktober 2019 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei arabischer Ethnie und stamme aus B_______, habe jedoch in seiner Kindheit und Jugend mit seinen Eltern und Geschwistern in Algier gelebt. Nach der Schule, welche er bis zur (…) Klasse besucht habe, habe er als (…) gearbeitet. Über einen Bekannten habe er noch Kontakt mit seinen Eltern in Algier. Seine acht Geschwister seien in Algier und B_______ wohnhaft und er verfüge über weitere Verwandte wie Onkel und Tanten in Algerien. Er habe Algerien verlassen weil die politische und wirtschaftliche Situation schwierig gewesen sei. Mit Behörden oder Drittpersonen habe er keine Probleme gehabt. Am 4. September 2019 sei er mit einem Boot nach Spanien gereist und von dort über Frankreich in die Schweiz gelangt. B. Am 28. Oktober 2019 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die schriftliche Stellungnahme erfolgte gleichentags. C. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 – eröffnet gleichentags – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an. D. Mit Beschwerde vom 5. November 2019 (Datum Poststempel: tags darauf) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive

E-5847/2019 Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die amtliche Verbeiständung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. E. Mit Schreiben vom 8. November 2019 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – mit nachfolgender Ausnahme – einzutreten. 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 42 AsylG) und die Vorinstanz hat diese vorliegend nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist daher mangels Beschwer nicht einzutreten.

E-5847/2019 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Seine Vorbringen hätten sich auf die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage in Algerien bezogen und keine gegen seine Person gerichtete

E-5847/2019 Verfolgung oder Bedrohung aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG beinhaltet. Er habe auch selber bestätigt, weder mit algerischen Behörden noch mit Drittpersonen Probleme gehabt zu haben. Aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente – wie die realitätsfremde Angabe, dass er kostenlos von Algerien bis in die Schweiz habe reisen können – weiter einzugehen. Mit seiner Stellungnahme habe er keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 Hiergegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vom 5. November 2019 lediglich vor, dass er in Algerien wirklich Probleme habe und deshalb die Schweiz nicht verlassen könne. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekterweise für nicht asylrelevant befand und sein Asylgesuch ablehnte. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen dem nichts entgegenzusetzen, zumal der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Asylverfahren selber auf mehrfache Nachfrage geltend machte, keine Probleme mit Behörden oder Drittpersonen in Algerien gehabt zu haben und sein Heimatland aufgrund der dort allgemein herrschenden schlechten politischen und wirtschaftlichen Lage verlassen zu haben (vgl. vorinstanzliche Akte 18/10, F75 ff.). Auch in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf brachte er lediglich vor, dass die Lage in Algerien äusserst instabil sei und dass er gehört habe, dass andere Algerier in der Schweiz Asyl erhalten hätten, was dafür spreche, dass die Lage in Algerien nicht sicher sei (vgl. Akte 20/2). Auf Beschwerdeebene bringt er nun ebenfalls nichts vor, was auf asylrelevante Probleme (vgl. E. 4.1) im Heimatland schliessen liesse. Das Gericht hat deshalb den vorinstanzlichen Erwägungen nichts anzufügen und es kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen gemäss der angefochtenen Verfügung (dort E. II) und obiger Zusammenfassung (E. 5.1) verwiesen werden.

E-5847/2019 6.2 Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt geltend zu machen und die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E-5847/2019 Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Algerien herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer verfügt über zahlreiche (berufstätige) Familienmitglieder (Eltern, Brüder, Schwestern, Onkel und Tanten) und somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Algerien. Er hat vor seiner Ausreise Arbeitserfahrung mit diversen Tätigkeiten – hauptsächlich als (…) – gesammelt und es ist im zuzumuten, sich bei einer Rückkehr in Algerien eine Arbeitsstelle zu suchen. Zur weiteren Begründung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (dort E. III). Es deutet nichts darauf hin, dass er aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-5847/2019 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Mit dem vorliegenden Entscheid ist auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5847/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

Versand:

E-5847/2019 — Bundesverwaltungsgericht 11.11.2019 E-5847/2019 — Swissrulings