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Bundesverwaltungsgericht 14.06.2012 E-5846/2011

14 juin 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,142 mots·~21 min·2

Résumé

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 20. September 2011 / N

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5846/2011

Urteil v o m 1 4 . Juni 2012 Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien

A._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 20. September 2011 / N (…).

E-5846/2011 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer ist ein Tamile aus B._______, Distrikt Jaffna. Eigenen Angaben zufolge verliess er sein Heimatland am 21. November 2008 und gelangte am 12. März 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 18. März 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen erstmals befragt. Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 25. März 2009 statt. Dabei machte er geltend, er habe in Sri Lanka keine Lebenssicherheit mehr. Im (…) 1993 sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu einem Training mitgenommen worden. Zwar sei ihm nach 6 Monaten die Flucht gelungen; er sei aber nach wenigen Tagen wieder von den Tigers aufgegriffen worden. Nach zwei weiteren Monaten habe er erneut fliehen können, worauf er sich eine Zeit lang versteckt und mit den LTTE keine Schwierigkeiten mehr gehabt habe. In den folgenden Jahren sei er jedoch anlässlich von Kontrollen durch die Armee und die Eelam People's Democratic Party (EPDP) mehrmals mitgenommen und misshandelt worden. Als schliesslich sein Bruder am (…) 2008 von Unbekannten getötet worden sei, habe er sein Heimatland aus Furcht vor weiterer Verfolgung verlassen B. Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 verneinte das BFM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung an, wobei der Vollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Die Verfügung erwuchs am 7. Juli 2009 unangefochten in Rechtskraft. II. C. Aufgrund der verbesserten Lage in Sri Lanka gewährte das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juli 2011 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme.

E-5846/2011 D. In seiner Stellungnahme vom 17. August 2011 machte der Beschwerdeführer geltend, es herrsche noch heute eine politisch unsichere Lage in Sri Lanka, und es würden trotz Beendigung des Kriegs im Mai 2009 anonyme bzw. inoffizielle Verhaftungen vorgenommen. Zudem sei er in seinem Heimatland politisch sehr aktiv gewesen, weswegen er eine Festnahme durch das Militär und insbesondere dasselbe Schicksal befürchte, wie es seinem Bruder widerfahren sei. Aufgrund dessen könne er nicht dorthin zurückkehren. E. Am 20. September 2011 verfügte das BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und ordnete an, der Beschwerdeführer habe die Schweiz bis zum 15. November 2011 zu verlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach eingehender Prüfung der Entwicklung der Lage in Sri Lanka und in Berücksichtigung der UNHCR- Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs srilankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei festzustellen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges deutlich entspannt habe. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden – wozu auch der Herkunftsort des Beschwerdeführers im Distrikt Jaffna gehöre – herrsche ein weitgehend normales Alltagsleben. Im Übrigen verfüge der Beschwerdeführer dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn bei seiner Rückkehr unterstützen könne. Daher erweise sich der Vollzug der Wegweisung heute als zulässig, zumutbar und möglich. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter anderem insbesondere die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die weitere Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um unentgeltliche Rechtspflege. G. Mit Zwischenverfügung datiert vom 2. November 2011 stellte der Instruktionsrichter zunächst fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, die Vorinstanz diese nicht entzogen habe und asylsuchende Personen den Abschluss des Verfahrens in der

E-5846/2011 Schweiz abwarten dürften. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde der Beschwerdeführer auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Zudem wurde er aufgefordert, die in der Beschwerde angekündigten Beweismittel nachzureichen. H. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 lud der Instruktionsrichter das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. In seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2011 verwies dieses im Wesentlichen auf die Erwägungen seines Entscheides vom 20. September 2011 sowie auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24). I. Am 3. Januar 2012 bot das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. Ein erstes Fristerstreckungsgesuch dessen Rechtsvertreters hiess der Instruktionsrichter gut, ein zweites wies er am 1. Februar 2012 ab. J. Am 21. März 2012 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung von Arztberichten. Einem ersten Fristerstreckungsgesuch vom 3. April 2012 – dem der Todesschein seiner Mutter, die Übersetzung eines Schreibens seines Vaters sowie eine englische Übersetzung der Vermisstenanzeige seines Bruders C._______ beigelegt waren – hiess der Instruktionsrichter gut und erstreckte die Frist bis zum 15. April 2012. Ein zweites Fristerstreckungsgesuch, mit dem der Beschwerdeführer zwei Arztberichte zu den Akten reichte, wies der Richter mit Verfügung vom 17. April 2012 ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-5846/2011 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege respektive nach dem VwVG (Art. 37 VGG und Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Das BFM prüft periodisch, ob die Voraussetzungen einer angeordneten vorläufige Aufnahme – eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung – noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). 3.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind

E-5846/2011 zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4. 4.1 In seiner Stellungnahme vom 17. August 2011 zur geplanten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in Sri Lanka politisch sehr aktiv gewesen, weshalb er bei einer allfälligen Rückkehr seine Verhaftung zu befürchten habe. Zudem verweist er auf das Verschwinden und die Tötung seines Bruders C._______ im Jahr 2008. 4.2 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung vom 20. September 2011, mit der die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben wurde, mit der infolge Beendigung des Bürgerkrieges verbesserten allgemeinen Situation in Sri Lanka, welche das BFM zu einer Anpassung seiner Wegweisungspraxis veranlasst habe. Deshalb werde seit Juni 2011 der Status von vorläufig aufgenommenen sri-lankischen Staatsangehörigen überprüft. Die Einschätzung der Lage in Sri Lanka durch den Beschwerdeführer stimme nicht mit den aktuellen vor Ort vorgenommenen Abklärungen des BFM überein. Die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich deutlich entspannt, wodurch sich auch die Lebensumstände im Norden des Landes – mit Ausnahme des ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiets – verbessert hätten. Da der Beschwerdeführer nicht aus dem Vanni-Gebiet stamme, erweise sich der Vollzug seiner Wegweisung somit nicht mehr als generell unzumutbar. Zudem seien auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Vielmehr verfüge der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Sri Lanka und sei als gesunder, (…)-jähriger Mann grundsätzlich imstande, sich nach kurzer Landesabwesenheit wieder eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Schliesslich sei der Vollzug auch technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.3 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde vom 24. Oktober 2011 einerseits die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung von Bundesrecht und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Die Vorinstanz sei fälschlicherweise von der Annahme ausgegangen, dass im Norden Sri

E-5846/2011 Lankas ein weitgehend normales Leben herrsche und dem Beschwerdeführer wahrscheinlich keine gemäss Art. 5 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Er sei bei den sri-lankischen Behörden als Sympathisant der LTTE bekannt und registriert, wodurch er bei einer allfälligen Rückkehr konkret an Leib und Leben gefährdet wäre. Dies bestätige insbesondere die in der Vergangenheit erfolgten Entführungen durch die Sri Lanka Army (SLA) und die Eelam People's Democratic Party (EPDP) sowie die mehrfachen Befragungen seines Vaters zu seinem Aufenthalt durch die lokale Polizei. Zudem habe man seinen Bruder C._______, welcher ebenfalls der Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt worden sei, entführt und getötet; ein weiterer Bruder befinde sich auf der Flucht vor den sri-lankischen Sicherheitsbehörden. Er (Beschwerdeführer) sei als abgewiesener tamilischer Asylbewerber zusätzlich gefährdet, weil die Schweizer Behörden Rückschaffungen von Tamilen den sri-lankischen Behörden voranmelden würden. Die Einschätzung des Sachverhalts durch das BFM entspreche somit nicht den rechtlichen Vorgaben in Bezug auf eine rechtsgenügende und sorgfältige Abklärung des Sachverhalts. Er werde zudem zur Ausreise in ein Land gezwungen, in welchem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund gefährdet sei. Dies verletze Art. 5 AsylG und die EMRK, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, mit der Anleitung, dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme weiterhin zu gewähren. 4.4 In der Vernehmlassung vom 27. Dezember 2011 wies das BFM erneut darauf hin, dass dem Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden keine nahen Verbindungen zu den LTTE unterstellt würden und er deshalb zu keiner im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgericht vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) genannten Risikogruppe gehöre. Im Weiteren verwies es auf die eigenen Erwägungen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in eine Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem

E-5846/2011 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Hinsichtlich der Rüge, die Aufhebungsverfügung verletze Art. 5 AsylG und damit Bundesrecht ist zunächst der Vorinstanz beizupflichten, dass es sich dabei um Vorbringen handelt, welche bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens waren. Das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlichen Gefährdung des Beschwerdeführers wurde vom BFM in diesem Verfahren umfassend geprüft und abschliessend verneint; diese (asylrechtliche) Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb sie im vorliegenden (ausländerrechtlichen) Verfahren nicht mehr zum Gegenstand gemacht werden kann. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da feststeht, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. 5.3 5.3.1 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Er macht diesbezüglich geltend, es würden ihm aufgrund seiner Registrierung als LTTE-Mitglied und als abgewiesener tamilischer Asylbewerber bei einer Rückschaffung willkürliche und zeitlich unbegrenzte Inhaftierung, Folter und andere Menschenrechtsverletzungen drohen. 5.3.2 Zunächst ist diesbezüglich auf das bereits erwähnte Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) zu verweisen, wonach der Vollzug von Wegweisungen nach Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt nicht generell unzulässig ist. Diese Auffassung teilt auch der Europäische

E-5846/2011 Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), welcher in mehreren Entscheiden des Jahres 2011 betonte, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden tamilischen Asylbewerbern drohe unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Beurteilung individueller Risikofaktoren (wie beispielsweise eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft zu einem LTTE-Mitglied) vorgenommen werden, damit die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden könne (vgl. T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Bei einer kumulativen Würdigung sämtlicher Aspekte müsse insgesamt eine gewisse Schwelle erreicht sein, welche vermuten lasse, dass der Ausländer bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass oder menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten habe (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 bzw. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 93, S. 28). 5.3.3 Entsprechend den UNHCR-Richtlinien sowie den Entscheiden des EGMR geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass gewisse abgewiesene tamilische Asylsuchende bei einer Rückkehr aufgrund ihnen unterstellter Kontakte zu den LTTE immer noch konkret gefährdet sein können. Diese Feststellung kann indes nicht dazu führen, dass generell eine konkrete Gefährdung anzunehmen ist. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers werden nämlich keineswegs sämtliche aus dem Norden und Osten Sri Lankas stammenden abgewiesenen Asylbewerber als LTTE-Sympathisanten vermutet und gesucht. Vielmehr ist massgebend, ob ihnen mutmasslich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern in hoher Stellung innerhalb der LTTE unterstellt werden, wobei auch die Intensität dieser Beziehung zu berücksichtigen wäre. Diese Aspekte sind bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob sie wegen Verbindung zu den LTTE bei einer allfälligen Rückkehr gefährdet sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3).

E-5846/2011 5.3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei zunächst von den LTTE verhaftet und misshandelt worden. Zu einem späteren Zeitpunkt sei er sodann der Mitgliedschaft der LTTE verdächtigt und sowohl von der SLA als auch von der EPDP verhaftet bzw. entführt und misshandelt worden. Von diesen Misshandlungen habe er schwere Verletzungen (…) davongetragen. Zudem seien zwei seiner Brüder mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgrund des Verdachts auf eine LTTE-Mitgliedschaft gesucht bzw. getötet worden. Aufgrund dessen werde auch er von der SLA der Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt, weshalb er bei einer Rückschaffung nach Sri Lanka konkret an Leib und Leben gefährdet wäre. 5.3.5 Mit Bezug auf die angebliche vor der Ausreise aus Sri Lanka erlittene Verfolgung ist zunächst erneut darauf hinzuweisen, dass das BFM in seiner Verfügung vom 4. Juni 2009 das Asylgesuch mit der Begründung abgewiesen hatte, der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Angaben nach kurzen Inhaftierung ohne Einleitung eines Gerichtsverfahrens wieder freigelassen worden, woraus jedenfalls geschlossen werden könne, dass die sri-lankischen Behörden keine ernsthaften Verfolgungsabsichten gegen ihn (gehabt) hätten. Diese Qualifikation hat der Beschwerdeführer nicht angefochten und damit akzeptiert. 5.3.6 In der Beschwerde waren erhebliche Verletzungen des Beschwerdeführers (…) und eine schwere psychische Traumatisierung erwähnt und ausgeführt worden, er habe sich wegen starken Konzentrationsstörungen, Schlaflosigkeit und Flash-Backs sowie wegen Problemen mit (…) und (…) in ärztliche Behandlung begeben müssen. Die vom Beschwerdeführer angekündigten – und vom Instruktionsrichter schliesslich unter Fristsetzung eingeforderten – Arztberichte bestätigen diese dramatischen Ausführungen jedoch nicht: In einem Arztbericht von Dr. med. D._______ vom 2. April 2012 ist die Rede davon, der Patient sei im Wesentlichen im Zusammenhang mit Warzen und einer Nasenatmungsbehinderung therapiert worden (während "Misshandlungen beziehungsweise Verletzungen an (…) […] nicht im Fokus der Konsultationen" gestanden seien). Und im Bericht von Dr. med. E._______ vom 5. April 2012 beschrieb diese die Behandlung einer Hauterkrankung respektive einer Hautreaktion allergischer Natur und führte hinsichtlich einer "(…)verletzung" (offenbar im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, sein (…)) aus, diese könne nicht mit Sicherheit dokumentiert werden, da nur eine kleine lokale Narbe gefunden worden sei.

E-5846/2011 5.3.7 Auch die übrigen eingereichten Beweismitteln lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen: 5.3.7.1 Der englischen Übersetzung des Todesregisters ist zu entnehmen, dass das Versterben der Mutter des Beschwerdeführers am (…) 2011 offenbar einen krankheitsbedingten Hintergrund hatte ("(…)"). 5.3.7.2 Abgesehen davon, dass der Tod des Bruders des Beschwerdeführers ebenfalls im erstinstanzlichen Asylverfahren thematisiert worden war, ergibt sich aus keinem der eingereichten Beweismittel (Zusammenfassung der Vermisstenanzeige vom (…) 2008; Zusammenfassung der protokollierten Aussagen des Zeugen, der den Vermissten erschossen aufgefunden und identifiziert hatte, sowie einer Verwandten des Verstorbenen; Antrag auf Einstellung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens) irgendein konkreter Hinweis auf die Umstände des durch eine Schussverletzung bewirkten Todes, der in der turbulenten Schlussphase des Kriegs zwischen der SLA und den LTTE eingetreten war. Auch die beim BFM zu den Akten gereichten Beweismittel – Polizeibericht vom (…) 2008, Artikel der tamilischen Tageszeitung Thinakkural vom (…) 2008, Todesanzeige des Bruders (das Bundesverwaltungsgericht hat von Amtes wegen Übersetzungen von der singhalesischen respektive tamilischen in eine Amtssprache erstellen lassen) – weisen in keiner Weise auf das Motiv der Tötung oder die Täterschaft hin. Die Aussage, es sei "unbestritten", dass der Bruder des Beschwerdeführers von der Armee als vermeintliches LTTE-Mitglied ermordet worden sei (vgl. Beschwerde S. 3 f.), findet in den Akten nach dem Gesagten keine Stütze. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer selber wiederholt zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, wer seinen Bruder ermordet habe (vgl. Protokoll der Befragung vom 18. März 2009 S. 3 und 5). 5.3.7.3 Mit der am 3. April 2012 zu den Akten gereichten Bestätigung eines Notars aus F.______ sollen Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers zusammengefasst werden, die sich grösstenteils kaum mit dessen protokollierten Angaben in Einklang bringen lassen. Insbesondere wird darin beschrieben, dass zwei Brüder verdächtigt worden seien, Verbindungen zum "militant movement" – offenbar eine Umschreibung für die LTTE – gehabt zu haben, und dass der Beschwerdeführer deswegen verfolgt worden sei ("because of his brothers the … [Beschwerdeführer] came under threat to his life from the security forces and unidentified persons and fled from the country"]). Eine solche eigentliche Anschlussver-

E-5846/2011 folgung hatte der Beschwerdeführer bei seinen Befragungen nicht geltend gemacht. Auch dieses (auf den Aussagen eines Verwandten basierende) Beweismittel ist damit nicht tauglich, eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen oder glaubhaft zu machen. 5.3.8 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die vorgebrachten drohenden Nachteile im Sinn von Art. 3 EMRK und Art. 1 FoK vermögen nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.1 mit weiteren Hinweisen). Solche Anhaltspunkte sind den Akten nicht zu entnehmen. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2 Bezüglich der Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung wird vorab auf das erwähnte Grundsatzurteil BVGE 2011/24 verwiesen. Demgemäss herrscht in der Nordprovinz Sri Lankas – mit Ausnahme des sogenannten "Vanni-Gebietes" – auch gemäss Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Der Wegweisungsvollzug ist daher grundsätzlich zumutbar. Dennoch muss angesichts der fragilen Lage im humanitären und wirtschaftlichen Bereich eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). 6.3 Der Beschwerdeführer stammt aus G._______ bei B._______ / Jaffna, Nordprovinz und somit nicht aus dem Vanni-Gebiet. Die allgemeine Situation in diesem Gebiet Sri Lankas hat sich erheblich verbessert, weshalb eine Rückkehr dorthin nicht als generell unzumutbar einzustufen ist.

E-5846/2011 Sodann sind die individuellen Zumutbarkeitskriterien zu untersuchen, wofür ebenfalls auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Diese hat nachvollziehbar darlegen können, dass der Beschwerdeführer mit dem Vater und mehreren Geschwistern sowie Tanten und Onkeln väterlicher- und mütterlicherseits in seinem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Die Verwandten konnten ihm bereits für die Ausreise von Sri Lanka Unterstützung bieten, weshalb davon auszugehen ist, dass er auch bei seiner Rückkehr mit deren Beistand rechnen kann. An diesen Feststellungen vermag auch der bedauerliche Tod seiner Mutter nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat keine familiären Verpflichtungen und verfügt über eine gute Schulbildung sowie über Berufserfahrungen in Sri Lanka und in der Schweiz. Hinzu kommt die relativ kurze Dauer der Landesabwesenheit von rund dreieinhalb Jahren, die den erfolgreichen Wiederaufbau einer Existenzgrundlage kaum negativ zu beeinflussen vermag. Nach dem oben Gesagten (vgl. E. 5.3.6) ist auch nicht davon auszugehen, dass massgebende medizinische Umstände einer Rückkehr nach Sri Lanka entgegenstehen. 6.4 Unter Würdigung aller massgebenden Umstände ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu qualifizieren. 7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben hat. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-

E-5846/2011 schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Beschwerdebegehren im massgebenden Zeitpunkt des Stellens des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG erschienen und der Beschwerdeführer gemäss Akten als prozessarm bezeichnet werden kann, ist in Gutheissung dieses Gesuchs auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Die Frage der Ausrichtung einer "Parteientschädigung" (vgl. Beschwerde S. 2 und 6) kann sich bei der vorliegenden Art der Erledigung des Rechtsmittels nicht stellen (vgl. Art 64 Abs. 1 VwVG). Soweit mit der Feststellung, es sei eine solche Entschädigung zu leisten, weil der Beschwerdeführer auf einen Rechtsbeistand angewiesen sei (vgl. Beschwerde S. 6) implizit ein Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG gestellt worden sein sollte, wäre dieses Begehren abzuweisen: Die anwaltliche Verbeiständung im zweitinstanzlichen Asylverfahren setzt nach Lehre und Praxis komplexe Sachoder Rechtsfragen (oder in der Person der beschwerdeführenden Partei liegende Besonderheiten) voraus, die vorliegend nicht gegeben sind (vgl. etwa EMARK 2000 Nr. 6 E. 10 mit weiteren Hinweisen).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5846/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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