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Bundesverwaltungsgericht 22.05.2023 E-5845/2022

22 mai 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,408 mots·~27 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. November 2022

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5845/2022

Urteil v o m 2 2 . M a i 2023 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Kolumbien, beide vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. November 2022 / N (…).

E-5845/2022 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerinnen reisten am 16. Oktober 2021 in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz 1112405-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2 f.). Am 7. Dezember 2021 fand mit der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz eine Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) / Anhörung nach Art. 29 AsylG statt und am 19. Oktober 2022 wurde sie ergänzend angehört (vgl. SEM-act. 20/13 und 46/20). Dem Befragungs- und Anhörungsprotokoll lässt sich entnehmen, die Beschwerdeführerin sei kolumbianische Staatsangehörige und in C._______ geboren, wo sie ihr ganzes Leben lang gewohnt habe. Am (…) sei ihre Tochter B._______ auf die Welt gekommen. Ab etwa 20(…) bis 20(…) sei sie bei der «Comite Defensa para Derechos Humanos» (CPDH) als Menschenrechtsaktivistin und später auch als (…) in verschiedenen Angelegenheiten tätig gewesen. Im Jahr 20(…) habe sie über Verstösse gegen Menschenrechte in den Regionen der militärischen Konflikte berichtet. Ab 20(…) sei sie aktiv am Friedensprozess zwischen der kolumbianischen Regierung und der «Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia» (FARC) beteiligt gewesen. Sie habe sich jeweils unter Begleitschutz der «Peace Brigades International» (PBI) in die Bundesländer D._______ und E._______ begeben und sich bei der ortsansässigen Bevölkerung für die Entstehung des Friedensvertrages eingesetzt. Einer der Hauptdissidenten namens F._______ und dessen Anhänger seien damals in der Region der genannten Bundesländer aktiv und der Ansicht gewesen, dass alle Beteiligten des Friedensvertrages Verräter seien. Infolgedessen hätten die Dissidenten von F._______ ihr gesagt, dass sie die Region nicht mehr besuchen solle und man habe ihr mit dem Tod gedroht. Aufgrund der Ereignisse habe sie weitere Besuche in diesen Bundesländern unterlassen und bei der Staatsanwaltschaft Schutz beantragt. Ein weiterer Dissident namens G._______, welcher beim Friedensvertrag zwar unterschrieben, sich aber später verraten gefühlt habe, weil der Vertrag nicht in Kraft gesetzt worden sei, habe sie ebenfalls umbringen wollen. Angesichts dieser ausserordentlichen Lage habe ihr die «Unidad Nacional de Protección» (UNP) mit Beschluss vom (…) zur persönlichen Sicherheit (…) zur Verfügung gestellt. Nach einer gewissen Zeit sei die Situation nicht mehr als ausserordentlich eingestuft und die Sicherheitsvorkehrungen seien herabgesetzt worden. Die Bedrohungslage habe sich jedoch nie verändert und sie habe erneut bei der UNP entsprechende Sicherheitsmassnahmen beantragt. Mit Beschluss vom (…) habe ihr die UNP (…) zur Verfügung gestellt. Am (…) sei von der «Justicia Especial para la Paz» (JEP) der «(…)» ([…]) von Amtes

E-5845/2022 wegen eröffnet worden, in welchem die landesweite Zwangsrekrutierung von Minderjährigen aufgearbeitet worden sei. Ab (…) sei sie bei der «La Coalición contra la vinculación de niños, niñas y jóvenes al conflicto armado en Colombia» (COALICO) angestellt gewesen. Ihre Aufgabe in diesem Aufarbeitungsprozess sei es gewesen, (…). Einer ihrer grössten Erfolge sei dabei ein (…) in H._______ (…). Dieser Fall habe sehr viel Aufmerksamkeit in den Medien erlangt. Sie habe auch weitere hochrangige Regierungsmitarbeitende der Korruption angezeigt. Nachdem im November 2020 am Hauptsitz der COALICO eingebrochen worden sei, habe der verantwortliche Richter entschieden, die bis anhin geheim gehaltenen Gerichtsanhörungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dadurch habe sie (…) sehr viel Aufmerksamkeit bekommen. Sie habe darüber hinaus bemerkt, dass sich in ihrer Nähe zunehmend Motorräder und Fahrzeuge aufgehalten hätten. Die COALICO habe durch die JEP deshalb eine neue Risikoanalyse durch die UNP für sie verlangt. Die JEP und die Analysten hätten selbst gesagt, dass sie mehr Schutz (…) benötige. Auch ihrer Ansicht nach seien die ab 2020 verordneten Schutzmassnahmen für ihre persönliche Risikosituation ungenügend gewesen. Als sie im (…) 2021 bei der Staatsanwaltschaft wegen ihrer Gefährdungslage Anzeige erhoben habe, sei nichts unternommen worden. Eine Anfrage bei der kolumbianischen UN-Abteilung «Ayuda para refugiados y solicitantes de asilo» (ACNUR) sei ebenfalls erfolglos geblieben. Die COALICO habe ihr angeboten, weiterhin vom Ausland (…) tätig zu sein. Laut ihren Worten habe sie damit aber ihrer Arbeit nicht nachkommen (…). Am (…) 2021 habe sie ihre Stelle bei der COALICO gekündigt. Während der Covid-Zeit sei sie zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Tochter grösstenteils in ihrer Wohnung in der Stadt C._______ geblieben. Vor ihrer Ausreise habe sie von ihren ehemaligen Arbeitskollegen erfahren, dass gewisse Dissidenten sie ermorden wollten. Diese Drohungen seien ihr jeweils über Drittpersonen zugetragen worden. Auch andere ihr bekannte Menschenrechtsaktivisten hätten solche Drohungen erhalten. Einer ihrer ehemaligen Arbeitskollegen sei gestorben. Vor ihrem Haus seien manchmal fremde Personen aufgetaucht, was nicht normal gewesen sei. Psychisch sei es ihr in dieser Zeit sehr schlecht gegangen und sie habe sich sehr einsam gefühlt. Die Präsenz von FARC-Dissidenten in C._______ sei bekannt. Die Behörden hätten nichts gegen diese Drohungen, Verfolgungen und Belästigungen unternommen. Aufgrund der Vorkommnisse und der weiterhin ausstehenden Risikoanalyse der UNP habe sie letztlich entschieden, Kolumbien zu verlassen. Weil im Gegensatz zu ihrer Tochter nur sie ein gültiges I._______-Visum besitze, hätten sie gemeinsam am 6. Oktober 2021 mit einem Direktflug von C._______ nach J._______ ihre Heimat verlassen. Bei einer Rückkehr nach Kolumbien

E-5845/2022 befürchte sie, dass sie entweder Opfer falscher Anschuldigungen werde oder sie und ihre Tochter von FARC-Dissidenten ermordet würden. Anlässlich der ergänzenden Anhörung gab die Beschwerdeführerin einen weiteren UNP-Beschluss vom (…) zu den Akten. Darin wird festgehalten, dass ihre Gefährdungssituation aufgrund ihrer Landesabwesenheit keine aktuelle Beurteilung zulasse und die Massnahmen vorerst ausgesetzt würden. A.b Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 wurden die Beschwerdeführerinnen dem erweiterten Verfahren zugeteilt (vgl. SEM-act. 24/2). B. Mit Verfügung vom 16. November 2022 – eröffnet am 17. November 2022 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Im Weiteren wurden ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (vgl. SEM-act. 51/11 f.). C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren beantragen sie, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Falls die Vorinstanz noch keine vollständige Übersetzung der Beweismittel zu den Akten genommen habe, seien die eingereichten spanisch-sprachigen Dokumente amtlich zu übersetzen. Der Beschwerde wurden folgende Dokumente beigelegt: eine Vollmacht vom 22. Dezember 2021 (Beilage 1), die angefochtene Verfügung vom 16. November 2022 (Beilage 2), die Kopie des Zustellcouverts (Beilage 3), ein Schreiben von K._______ vom 30. November 2022 (Beilage 4), ein Schreiben von «L._______» vom 28. Mai 2021 (Beilage 5), ein Schreiben

E-5845/2022 von COALICO vom 21. November 2022 (Beilage 6), ein Entscheid betreffend Disziplinarverfahren vom (…) 2021 (Beilage 7) und eine Fürsorgebestätigung vom 19. Dezember 2022 (Beilage 8). D. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Dezember 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem hiess sie das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Rechtsvertretung gut und setzte Rechtsanwältin Lara Märki als amtliche Rechtsbeiständin ein. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Diese reichte mit Eingabe vom 3. Januar 2023 ihre Vernehmlassung ein. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2023 lud die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerinnen zur Einreichung einer Replik ein. Diese replizierten mit Eingabe vom 6. Februar 2023. E. Die Instruktionsrichterin liess am 6. März 2023 die Beilagen 4, 5, 6 und 7 der Beschwerde von Amtes wegen übersetzen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-5845/2022 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Die Beschwerdeführerinnen führen dazu aus, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie nur mit einem Satz auf die Schutzfähigkeit der UNP eingegangen sei und ohne Quellenangaben angeführt habe, Menschenrechtsorganisationen seien sich grundsätzlich einig, dass die UNP in vielen Fällen ihren Zweck erfülle. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 Die Vorinstanz hat sich offensichtlich in der angefochtenen Verfügung unter Ziffer II Nr. 1 auf Seite 7 ausführlich und hinlänglich mit dem Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der UNP respektive des kolumbianischen Staats auseinandergesetzt. Weitere Ausführungen erübrigen sich zu dieser Rüge, das Kassationsbegehren ist abzuweisen.

E-5845/2022 3.4 Soweit die Beschwerdeführerin die Übersetzung von im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln beantragt, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die rechtserheblichen Beweismittel übersetzt hat und dementsprechend keine weiteren Übersetzungen von vorinstanzlichen Akten vorzunehmen sind. 3.5 Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe erklärt, nie direkt, sondern immer über Drittpersonen (Todes-)Drohungen von FARC-Dissidenten erhalten zu haben. Weiter sei davon auszugehen, dass sich der Einbruch Ende 2020 im Hauptquartier der COALICO nicht gegen eine bestimmte Person, sondern generell gegen diese Organisation gerichtet habe. Ferner sei ihre Privatadresse nie veröffentlicht worden. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie sei die letzten sieben Monate vor ihrer Ausreise über ihren ehemaligen Arbeitskollegen bedroht worden und es hätten fremde Personen vor ihrer Haustüre teilweise einige Stunden gewartet, könne nicht gefolgert werden, dass es sich dabei tatsächlich um FARC-Dissidenten gehandelt habe, welche sie angeblich

E-5845/2022 bedroht oder verfolgt hätten. Zudem sei der kolumbianische Staat schutzwillig und schutzfähig. Lediglich aufgrund ihrer Landesabwesenheit seien zurzeit logischerweise keine Schutzmassnahmen eingeleitet worden. Die von der Beschwerdeführerin geäusserte Furcht vor Verfolgung könne nicht als ausreichend begründet betrachtet werden, da keine konkreten Verfolgungen stattgefunden hätten und die angeblich mündlich geäusserten Todesdrohungen über einen Arbeitskollegen auch nicht hätten verifiziert werden können. Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgungsinteresse seitens vermeintlicher FARC-Dissidenten oder eine allfällige Gefahr ausgehend von der kolumbianischen Regierung könne nicht als genügend intensiv oder asylbeachtlich eingestuft werden. Es sei auch anzunehmen, dass die UNP gemäss Beschluss vom (…) trotz ihrer Kündigung bei der COALICO ihr weiterhin Schutz gewährleisten werde. Ferner sei der Grund ihrer Kündigung nicht nachvollziehbar. Wenn sie diese damit begründe, dass sie zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz der Opfer gekündigt habe, damit sie nicht mehr im Fokus ihrer vermeintlichen Verfolger stehe, sei wiederum nicht ersichtlich, weshalb sie in Zukunft eine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung haben müsste. Schliesslich sei festzuhalten, dass grundsätzlich von einem vorhandenen Schutzwillen und der Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staates auszugehen sei. 5.2 Die Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Beschwerde entgegen, zwar sei sie nie direkt am eigenen Leib, sondern stets über Drittpersonen Todesdrohungen von FARC-Dissidenten ausgesetzt gewesen, es könne aber nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Todesdrohungen durch Drittpersonen als asylrechtlich irrelevant zu qualifizieren seien. Die Drohungen müssten zwingend im Rahmen ihres kulturellen, politischen und soziologischen Kontexts betrachtet werden. So stellten am Friedensprozess beteiligte Menschenrechtsaktivisten eine besonders vulnerable Gruppe dar, da sie durch ihre Arbeit die Aufmerksamkeit der FARC-Dissidenten auf sich ziehen und von diesen verfolgt, bedroht und im schlimmsten Fall getötet würden. Dass Todesdrohungen durch Drittpersonen vermittelt würden, sei einer der modus operandi der FARC-Dissidenten. Die Tatsache, dass die Drohungen über Drittpersonen und nicht direkt an die Zielperson vermittelt würden, ändere nichts an der Gefährdungslage der davon betroffenen Personen. Auch sei üblich, dass die Zielpersonen während einer längeren Zeitspanne verfolgt und beobachtet würden, bevor sie von den Tätern getötet würden. Sie habe immer wieder dieselben Motorräder vor ihrem Haus gesichtet und beobachtet, wie die Personen ihr Haus gefilmt oder fotografiert hätten. Sie sei eine (…) in Kolumbien und landesweit

E-5845/2022 bekannt für ihre Tätigkeit (…). Es sei logisch nachvollziehbar und überzeugend, dass es sich bei den Personen vor ihrem Haus um FARC-Dissidenten gehandelt haben müsse. Diese Schlussfolgerung beruhe nicht auf reinen Vermutungen, sondern stütze sich auf konkrete Tatsachen und Indizien. Zudem genüge es, Vorbringen im Asylverfahren glaubhaft zu machen. Somit dürfe auch im vorliegenden Fall nicht auf einem konkreten Nachweis beharrt werden. Ferner habe die UNP angesichts der vielen Anträge nicht genügend Ressourcen, was dazu führe, dass die Mehrheit der Anträge abgelehnt werde. Bei denjenigen Personen, denen Schutzmassnahmen gewährt würden, würden sich diese oftmals als ungenügend erweisen und die Personen trotzdem getötet werden. Gesetzlich werde der UNP 30 Tage gewährt, um die Risikoanalysen der Antragsteller durchzuführen. Die UNP habe aber selber gestanden, dass in der Praxis die durchschnittliche Dauer im Mai 2020 160 Tage und im Dezember 2020 100 Tage über der gesetzlich vorgeschriebenen Dauer gelegen habe. Auch das BVGer habe die langsame und ineffiziente Umsetzung von Schutzmassnahmen ohne Berücksichtigung der konkreten Gefährdungslage der Betroffenen bemängelt (vgl. Urteile des BVGer E-3683/2019 vom 7. August 2019 E. 5.4.3, E-3745/2019 vom 7. August 2019 E. 7.4.3). Von einem wirksamen Rechts- und Justizsystem zur strafrechtlichen Verfolgung in Kolumbien könne in diesem Fall nicht ausgegangen werden. Trotz der konkreten Vorkommnisse – Einbruch am Hauptsitz der COALICO, Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen, (…), und vermehrtes Auftauchen derselben Personen auf Motorrädern vor dem Haus der Beschwerdeführerin – habe die UNP keine neue Risikoanalyse veranlasst. Auch ihre Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer verschärften Gefährdungslage sei ins Leere gelaufen. Ferner habe auch die UNO-Abteilung «ACNUR» die UNP nicht dazu veranlassen können, eine Risikoanalyse vorzunehmen. Die UNP habe erst am 30. Juni 2021 einen Abschreibungsentscheid erlassen, welcher lediglich vermerkt habe, dass sie nicht mehr in Kolumbien wohnhaft sei und sich die Risikoanalyse und Erteilung von Schutzmassnahmen damit erübrige. Damit habe sie es unterlassen, eine Risikoanalyse durchzuführen. Sie selbst sei dazu gezwungen worden, Eigeninitiative zu ergreifen und persönliche Massnahmen zu treffen, wie das Verlassen des Hauses mit maskiertem Gesicht, Isolation und Vermeidung jeglicher Routinen und Kontakte zu Personen aus ihrem Umfeld. Dies zeige eindeutig, dass die UNP und der kolumbianische Staat als Ganzes in ihrem Falle nicht schutzfähig und -willig sei. Der Anmerkung der Vorinstanz, es habe keine Vorkommnisse mehr gegeben und habe daher keine Schutzmassnahmen benötigt, sei zu entgegnen, dass ihre Sicherheit lediglich aufgrund eigens veranlasster Schutzmassnahmen garantiert worden sei. Da sich die FARC-

E-5845/2022 Dissidenten in der Vergangenheit mehrmals vor ihrem Haus aufgehalten hätten, habe sie die Nähe der Fenster in ihrem Haus meiden müssen und möglichst selten das Haus verlassen können. Die UNP sei ferner während eines Jahres untätig geblieben und habe nach ihrer Ausreise aus Kolumbien den Antrag auf Schutz abgeschrieben. Aus diesem Vorgehen könne eindeutig nicht geschlossen werden, dass ihr weiterhin Schutz gewährleistet würde. Auch handle es sich bei der Furcht vor Verfolgung – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht um eine rein subjektiv, sondern eindeutig um eine objektiv begründete Furcht. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe einen Entscheid vom (…) 2021 zu den Akten gegeben, in welchem eine vorzeitige Beendigung beziehungsweise Einstellung eines Disziplinarverfahrens gegen sie verfügt worden sei. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwieweit damit nachgewiesen werden könne, dass sie durch die Mitglieder der FARC in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt worden sei. Auch die weiteren auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben würden diesbezüglich nicht überzeugen. 5.4 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Replik aus, indem die FARC Disziplinarverfahren gegen Menschenrechtsverteidiger einleite, versuche sie, diese einzuschüchtern und an ihrer Arbeit zu hindern. Dies sei eine weitere gängige Belästigungsmethode der FARC. Aus den eingereichten Schreiben sei sodann ersichtlich, dass sowohl die Organisation L._______, als auch die COALICO das Risiko für die Beschwerdeführerin als hoch einschätzten und sich für einen besseren Schutz ihrer Person einzusetzen versuchten. 6. 6.1 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe über Drittpersonen erfahren, dass FARC-Dissidenten sie mit dem Tode bedrohten. Diesbezüglich sei der kolumbianische Staat weder schutzfähig noch schutzwillig. 6.2 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (in casu der FARC-Dissidenten) setzt voraus, dass es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. EMARK 2006/18) ist nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten

E-5845/2022 Person kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, dass der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht. Zudem muss die Inanspruchnahme des Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H. sowie die Urteile des BVGer D-5307/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 7.2; E-4446/2018 vom 29. August 2018 E. 6.2.1). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2760/2022 vom 16. März 2023 E. 6.5.1; D-4959/2022 und D- 4941/2022 vom 29. November 2022; D-1026/2022 und D-1023/2022 vom 5. April 2022 E. 6.3.4; D-1633/2021 vom 25. Mai 2021 E. 7.1.3). Es ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen im konkreten Einzelfall in Kolumbien tatsächlichen und adäquaten Schutz vor Verfolgung finden können. 6.4 Aus den Befragungen geht hervor, dass die UNP in ihren Risikoeinschätzungen zum Schluss gelangte, das Risiko beziehungsweise die Lebensgefahr betreffend die Beschwerdeführerin sei «aussergewöhnlich» gewesen, weshalb ihr anfänglich für die Gewährleistung ihrer persönlichen Sicherheit (…) zur Verfügung gestellt worden seien (vgl. SEM-act. 20/13 F37 und 46/20 F53). Bei einer Neubeurteilung ihres Risikos sei die UNP Ende (…) zum Schluss gekommen, dass das Risiko zwar gleich geblieben sei, (…) aber nicht mehr zur Verfügung gestellt werden würden. Der Beschluss zur Reduktion der Sicherheitsmassnahmen sei in ihrer Kündigung bei der CPDH begründet gewesen (vgl. SEM-act. 46/20 F62). Auf Berufung hin sei ihr aber (…) zur Verfügung gestellt worden (vgl. SEM-act. 46/20 F54). Die Sicherheitsmassnahmen seien bei ihrer Ausreise noch in Kraft gewesen (vgl. SEM-act. 46/20 F69).

E-5845/2022 6.5 Aus dem Gesagten geht hervor, dass der kolumbianische Staat respektive die UNP Sicherheitsmassnahmen die Beschwerdeführerin betreffend angeordnet hat. Es ist somit auch im konkreten Einzelfall grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der kolumbianischen Behörden auszugehen. Dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid, die Sicherheitsmassnahmen abzuschwächen, mit ihrer Berufung zumindest einen Teilerfolg erzielen und damit auf (…) zurückgreifen konnte, zeigt ferner auf, dass ein effektives Beschreiten des Rechtswegs gegen entsprechende Entscheide der UNP möglich ist. Es stünde der Beschwerdeführerin diesbezüglich frei, den Rechtsweg erneut zu beschreiten, falls sie – wie vorliegend anzunehmen ist – mit der Ausgestaltung der Sicherheitsmassnahmen nicht einverstanden wäre. Solche sind denn auch nach ihren eigenen Aussagen bei ihrer Ausreise noch aktiv gewesen. Im Beschluss der UNP vom 17. Juni 2022 wird die Beendigung der Schutzmassnahmen mit der Ausreise der Beschwerdeführerin begründet (vgl. SEM-act. 44/6 und 49/3), was darauf schliessen lässt, dass ihr bei ihrer Rückreise wieder Sicherheitsmassnahmen zu Verfügung gestellt würden. Diesbezüglich ist es, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung, unerheblich, ob es sich beim Beschluss um einen formellen oder materiellen Entscheid handelt. Insgesamt ist im vorliegenden Einzelfall davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat hinreichenden Schutz durch heimatliche Sicherheitskräfte im Sinne der Schutztheorie (vgl. E. 6.2 supra) erhalten hat beziehungsweise, dass ihr auch nach ihrer Rückkehr solcher zugänglich sein wird. An dieser Einschätzung ändern auch die mit der Beschwerde eingereichten Schreiben (Beilagen 4 bis 6) nichts. Damit ist kein subsidiärer Schutz der Schweiz nötig. 6.6 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-5845/2022 8. 8.1 8.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.1.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Bei allfälligen Behelligungen und Nachstellungen durch Drittpersonen können sich die Beschwerdeführerinnen sodann an die staatlichen Behörden wenden (vgl. E. 6 supra). 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-

E-5845/2022 führerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteile des BVGer D-2760/2022 vom 16. März 2023 E. 8.3; D-5437/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 9.2.2; D-4959/2022 vom 29. November 2022). 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. hierzu die Urteile des BVGer D-2760/2022 vom 16. März 2023 E. 8.4.1; D-908/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.4.2 m.w.H; D-4959/2022 vom 29. November 2022; D-4941/2022 vom 29. November 2022; D-5435/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 9.3.1). 8.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge habe sie gemeinsam mit ihrer Tochter zuletzt in C._______ gelebt, wo sie (…) tätig gewesen sei (vgl. SEMact. 20/13 F22). Die Beschwerdeführerin verfügt nach dem Gesagten über eine sehr gute Ausbildung und über langjährige Berufserfahrung und es kann davon ausgegangen werden, dass ihr der berufliche Wiedereinstieg

E-5845/2022 und die wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. Es wird ihr somit möglich sein, in C._______ oder in einem anderen Landesteil von Kolumbien, allenfalls unter erneutem Schutz des kolumbianischen Staates, privat wie auch beruflich wieder Fuss fassen zu können. 8.3.4 Die Beschwerdeführerin leidet eigenen Angaben gemäss an (…) und sei vor ihrer Ausreise von einer medizinischen Organisation unterstützt und von Psychologen betreut worden (vgl. SEM-act. 20/13 F7). Ihre Tochter leide ebenfalls an (…) (vgl. SEM-act. 20/13 F8). Die geltend gemachten medizinischen Probleme stellen aber offensichtlich keine medizinische Notlage (vgl. E. 8.3.1 supra) und somit auch kein Vollzugshindernis dar. 8.3.5 Ferner führt die Berücksichtigung des Kindeswohls betreffend die Tochter zu keiner anderen Annahme. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Angesichts des Alters des Kindes (bald […] Jahre) und der Tatsache, dass dieses gemeinsam mit seiner Mutter erst rund eineinhalb Jahre in der Schweiz ist, ist davon auszugehen, dass dessen Hauptbezugsperson nach wie vor die Mutter ist. Mit dem Vater habe sie zudem regelmässigen telefonischen Kontakt (vgl. SEM-act. 46/20 F25, 48/2). Eine eigenständige Integration in das hiesige Umfeld dürfte noch nicht in einem Umfang stattgefunden haben, dass eine Übersiedlung nach Kolumbien zu einer Entwurzelung der Tochter führen oder ihre Entwicklung gefährden würde. Auch wenn ein Umzug mit Herausforderungen verbunden ist, kann die Mutter mit ihrer Tochter in ihren angestammten Kulturraum zurückkehren, wo sie keine unüberwindbaren sprachlichen oder gesellschaftlichen Barrieren vorfinden werden. Von einer derart fortgeschrittenen individuellen Verwurzelung in der Schweiz, dass eine Rückkehr von Mutter und Tochter in die Heimat mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre, kann daher nicht ausgegangen werden (vgl. Urteile des BVGer E-6087/2020 vom 6. Juli 2022 E. 7.5.4; E-7215/2018 vom 12. Dezember 2019 E. 7.3). Vor diesem Hintergrund spricht auch das Kindeswohl nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E-5845/2022 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente – insbesondere für die Tochter – zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 29. Dezember 2022 gutgeheissen wurde und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen eingetreten sind, sind diesen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführerinnen ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Kostennote vom 6. Februar 2023 wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 4'032.50 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 805 Minuten (dies entspricht rund 13.5 Stunden, Anm. BVGer) zu einem Stundenansatz von Fr. 300.–, wobei der Stundenansatz

E-5845/2022 im Falle des Unterliegens auf Fr. 220.– festgesetzt werden könne. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand für die Redaktion der Beschwerde erscheint indessen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als überhöht und ist auf 9.5 Stunden zu kürzen. Die Kosten für die ausgewiesenen Auslagen sind zu ersetzen. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2’100.– (inkl. Auslagen) ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite)

E-5845/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Lara Märki, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'100.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Stefan Trottmann

Versand:

E-5845/2022 — Bundesverwaltungsgericht 22.05.2023 E-5845/2022 — Swissrulings