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Bundesverwaltungsgericht 05.06.2007 E-5845/2006

5 juin 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,571 mots·~18 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Wegweisung; Vollzug

Texte intégral

{T 0/2} E-5845/2006 E-5844/2006 E-5843/2006 E-5842/2006 Urteil vom 5. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Huber, Richterin Cotting-Schalch, Richter König Gerichtsschreiberin Lettau 1. A._______, geboren _______, 2. B._______, geboren _______, 3. C._______, geboren _______, 4. D._______, geboren _______, 5. E._______, geboren _______, 6. F._______, geboren _______, Republik Serbien, alle vertreten durch Rechtsberatung Martin Ilg, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügungen vom 20. März 2006 i.S. Wegweisungsvollzug / N _______, N _______, N _______, N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abtei lung V E-5845/2006 E-5844/2006 E-5843/2006 E-5842/2006 hub/let {T 0/2}

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Die Beschwerdeführer reisten gemäss eigenen Aussagen zusammen mit ihren Kindern am 10. Februar 2006 von Montenegro aus und gelangten über ihnen unbekannte Länder am 13. Februar 2006 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 15. Februar 2006 erfolgte die Befragung der Eltern im ; die Befragungen der Kinder C._______, D._______, F._______ sowie E._______ erfolgten am 20. Februar 2006. Die direkten Bundesanhörungen der gesamten Familienangehörigen fanden am 2. März 2006 statt. Im Wesentlichen machten die aus dem Kosovo (G._______, Pejë) stammenden Beschwerdeführer, serbischsprachige Roma mit letztem Aufenthaltsort in Montenegro, geltend, sie seien wegen Problemen sowohl mit der albanischen als auch mit der serbischen Seite ausgereist. 1994 sei der Beschwerdeführer von serbischen Polizisten mit Gewalt gezwungen worden, für die serbische Seite als Kollaborateur zu arbeiten. Dies hätten die albanischen Bekannten mitbekommen. Der Beschwerdeführer sei 1994/1995 unter Zwang Mitglied der SPS-Partei und Polizist geworden. Bis Kriegsende habe er als serbischer Polizist in G._______ gearbeitet. Im Jahr 1998 sei ein Cousin des Beschwerdeführers an seiner Stelle von der UCK getötet worden. Der Beschwerdeführer sei im Kosovokrieg gewaltsam gezwungen worden, auf Seite der Serben teilzunehmen. Wegen einer Verletzung habe er wenig später vorübergehend nach Hause zurückkehren können, und er sei bis Kriegsende zu Hause geblieben. Nach Kriegsende habe er sich der Anordnung widersetzt, als Polizist in Serbien zu arbeiten; er sei mit seiner Familie geflohen, weshalb er wegen Fahnenflucht gesucht werde. Die Beschwerdeführerin habe wegen der Kriegserlebnisse psychische Probleme. Die Beschwerdeführer seien nach Kriegsende nach Deutschland gegangen, wo sie von August 1999 bis zur Abweisung ihres Asylgesuches Ende August/Anfang September 2005 gelebt hätten, um dann, einer Ausschaffung zuvorkommend, unbegleitet nach Montenegro auszureisen. Die Familie habe sich im September 2005 in H._______, Montenegro, bei einem Bekannten ein Zimmer gemietet. Anlässlich eines Besuches der Eltern in I._______ ohne ihre Kinder ein Monat später hätten sie feststellen müssen, dass ihr dortiges Haus niedergebrannt und ihr Grundstück in Beschlag genommen worden sei. Sie seien daraufhin am selben Tag zu Fuss nach G._______ gegangen, wo sie ihr Haus ebenfalls vollständig zerstört vorgefunden hätten und ihr Grundstück von albanischen Nachbarn in Beschlag genommen worden sei. In G._______ lebten kaum noch Roma, da diese fast alle ausgewandert seien; in unmittelbarer Nachbarschaft des Ortes lebe eine vorwiegend albanische Bevölkerung. Zwei Nachbarn hätten sie als Zigeuner beschimpft und mit Schlagstöcken auf sie eingeschlagen, wobei der Beschwerdeführer schwer verletzt

3 worden sei. Die Beschwerdeführer seien geflohen und hätten sich nach K._______ begeben, um sich an den dortigen Dorfrat zu wenden. Dieser habe ihnen geraten, wegen der vormaligen Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Serben das Land zu verlassen; auch die KFOR könne sie nicht schützen. Zurück in H._______ habe der Beschwerdeführer wegen seiner starken Verletzungen fünf Tage lang medizinisch behandelt werden müssen. Die Beschwerdeführer hätten einige Monate nach dem Vorfall in G._______ durch einen Bekannten erfahren, dass der Beschwerdeführer von den Serben wegen Fahnenflucht und der Tatsache, dass er seine ihm als Polizist ausgehändigten Dienstwaffen nicht zurückgegeben habe, gesucht werde. Da sich ihr Vermieter in Gefahr gesehen habe, habe er sie gebeten, sein Haus in H._______ zu verlassen. Daraufhin hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Die Beschwerdeführer reichten neben den serbischen Identitätskarten der Eltern und von E._______ Geburtsbescheinigungen der Kinder C._______, D._______ und F._______, jeweils ausgestellt am 9. August 2005, folgende Beweismittel zu den Akten: - Bescheinigung der Gemeinde Peje über die Roma-Zugehörigkeit vom 21. Juli 2005, im Original, unübersetzt (Beweismittel 1) - Bestätigung der Roma Vereinigung des Kosovo über die ethnische Zugehörigkeit der Beschwerdeführer vom11. Juli 2005, im Original, unübersetzt (Beweismittel 2) - Informationsschreiben des Vorsitzenden des Roma Vereins in Pristina vom 11. Juli 2005, im Original, unübersetzt (Beweismittel 3) - Offizielle Aktennotiz des Innenministeriums Serbien/Zweigstelle Pejë vom 15. Februar 1999, in Kopie, unübersetzt (Beweismittel 4) - Verfügung des Amtsgerichtes von L._______ betreffend zerstörtes Haus und beschlagnahmtes Gut vom 10. Mai 2001, im Original, unübersetzt (Beweismittel 5) - Untersuchungsrichterliches Protokoll/Überweisung an die Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 1999, in Kopie, unübersetzt (Beweismittel 6) - Mitgliederausweis des Beschwerdeführers in der "Roma Association Kosovo", Nr._______, im Original (Beweismittel 7) - Mitgliederausweis der Beschwerdeführerin in Roma-Vereinigung, ausgestellt in Deutschland am 11. August 2005, im Original (Beweismittel 8) - Schreiben der Ausländerbehörde der Stadt M._______ (D) an die ehemaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vom 4. und 13. Juli 2005 sowie vom 22. August 2005, in Kopie (Beweismittel 9) - ärztliche Bescheinigung der Dipl. Psychologin Q._______, S._______ (D) vom 21. Juli 2005 betreffend Traumatisierung der Beschwerdeführerin, im Ori-ginal (Beweismittel 10)

4 B. Die Vorinstanz stellte in gesonderten Verfügungen vom 20. März 2006 - gleichentags eröffnet - fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 19. April 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liessen die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführer beantragen. Eventualiter sei das Verfahren zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2006 vereinigte die ARK die Verfahren N _______, N _______, N _______ sowie N _______ und stellte fest, die Beschwerden bezögen sich ausschliesslich auf den Wegweisungsvollzug, und verzichtete auf die Zahlung eines Kostenvorschusses. E. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 10. Mai 2006 an seinen Verfügungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern am 17. Mai 2006 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. F. Mit Beschluss vom 28. November 2006 trennte die ARK das Verfahren des zusammen mit seiner Familie eingereisten Beschwerdeführers N._______ (N _______) von demjenigen seiner Familie und schrieb die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab, nachdem der Beschwerdeführer wegen seines mutmasslichen Anspruchs auf einen Aufenthaltstitel in Deutschland durch seinen Rechtsvertreter den Rückzug seiner Beschwerde erklärt hatte. G. Gemäss der am 16. April 2007 vom _______ Kantons O._______ gefaxten Trauungsmitteilung hat E._______ am 10. April 2007 den in der Schweiz vorläufig aufgenommenen P._______ (N _______) geheiratet. H. Mit Schreiben vom 20. April 2007 informierte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerdeführer über die am 1. Januar 2007 erfolgte Übernahme des bei der ARK anhängigen Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht. Gleichzeitig setzte er den Beschwerdeführern eine Frist zur Einreichung einer Kostennote des Rechtsvertreters bis zum 7. Mai 2007 und kündigte an, bei Nichteinreichung einer Kostennote werde im Falle der Gewährung einer Parteientschädigung der entsprechende Aufwand geschätzt und der vorgesehene Mindeststundenansatz angewandt.

5 I. Die Beschwerdeführer reichten innerhalb der Frist keine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.5 Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug. Die Ziffern 1 (Asylgesuch und Flüchtlingseigenschaft) der Dispositive der angefochtenen Verfügungen sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisungen als solche (Ziffern 3 der vorinstanzlichen Verfügungen) sind damit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. 2. Der Antrag der Beschwerdeführer, die angefochtenen Verfügungen zu weiterer Sachverhaltsabklärung und materieller Neuentscheidung zurückzuweisen, ist abzuweisen, da die Vorinstanz weder den Sachverhalt unvollständig erstellt, noch ihre Begründungspflicht verletzt hat. Der Anspruch auf Ermittlung des relevanten Sachverhaltes erfolgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Vorliegend ist der Entscheid der Vorinstanz rechtsgenüglich begründet. Mit der materiellen Würdigung des Sachverhaltes hat sich die Beschwerdeinstanz im Rahmen der materiellen Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügung auseinanderzusetzen.

6 3. Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamtes das Anwesenheitsverhältnis eines abgewiesenen Asylsuchenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 14a Abs. 3 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]); insbesondere darf niemand in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG); weiter darf gemäss Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden. Der Vollzug der Wegweisung kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG). Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 14a Abs. 2 ANAG). Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). 4. Der Vollzug der Wegweisung kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, insbesondere dann auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung bedeutet. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatstaat herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 25 E. 3d S. 223; Botschaft zum AVB, BBl 1990 II 668). 5. 5.1 Das Bundesamt führte in seinen ablehnenden Entscheiden aus, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Die allgemeine politische Lage spreche nicht gegen die Zumutbarkeit. Allerdings könne die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für serbischsprachige Roma, zu deren Ethnie die Gesuchsteller gehörten, ausserhalb der Enklaven im Norden des Kosovo nicht ausgeschlossen werden. Die Be-

7 schwerdeführer hätten jedoch ihren letzten Wohnsitz in G._______, Pejë, gehabt, weshalb eine Wegweisung in den Kosovo zum heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei. Allerdings bestehe eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in H._______, Montenegro, wo die Beschwerdeführer über einen Bekanntenkreis verfügten. Ausserdem liege H._______ in einer aufstrebenden Ferienregion Montenegros, es fänden sich zahl-reiche Reise- und Hotelhinweise für die Region. Es sei davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführern möglich sein werde, dort Arbeitsstellen im Tourismus- oder Hotelbereich zu finden, wobei ihnen die in Deutschland erworbenen Sprach-kenntnisse zugute kämen. Zudem sei eine medizinische Betreuung der Be-schwerdeführerin, sollte diese auch nach der Rückkehr noch von Nöten sein, ge-währleistet. 5.2 In ihren Beschwerdeschriften machten die Beschwerdeführer dagegen geltend, sie würden als Angehörige der Roma im Kosovo und ebenso in Serbien und in Montenegro grundsätzlich diskriminiert, und sie seien ohne staatlichen Schutz nationalistischen gewaltsamen Übergriffen ausgesetzt. Auch sei es zwecklos, bei derartigen Vorfällen eine polizeiliche Anzeige zu erstatten. Vor diesem Hintergrund sei die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin zu beachten, belegt durch den bei der Vorinstanz eingereichten ärztlichen Bericht. Bei einer Rückkehr drohe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiter zu verschlechtern. Eine wirksame medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin sei aufgrund der zu erwartenden Übergriffe nicht möglich. Höchstwahrscheinlich seien angesichts der Erkrankung bei Rückkehr selbstgefährdende oder fremdgefährdende Handlungen der Beschwerdeführerin im Sinne eines "real risk" nach Art. 3 EMRK zu erwarten, ebenso körperliche Übergriffe auf die kranke Beschwerdeführerin. Nach Ansicht des Rechtsvertreters trage die bisherige Rechtsprechung nicht der besonderen Gefährdung der Roma, insbesondere Erkrankter sowie Frauen und Kinder, in den Balkanländern Rechnung. 6. Es bleibt zu prüfen, ob sich eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Kosovo als zumutbar erweist. Der Vollzug kann gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Diese Bestimmung ist als "Kann-Vorschrift" formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche, sondern aus humanitären Gründen handelt. 6.1 Die allgemeine Lage der Minderheiten im Kosovo wird laufend beobachtet und beurteilt. Am 17. und 18. März 2004 wurde der Kosovo von grösseren Unruhen erschüttert: albanischstämmige Kosovaren griffen Angehörige von Minderheiten an, plünderten und brandschatzten deren Häuser und zerstörten Orte religiöser Andacht. Von den Übergriffen waren in erster Linie Serben, daneben aber auch Roma, Ashkali und Ägypter betroffen. Die meisten Beobachter gehen von einer konzertierten Aktion aus, die sich gezielt gegen Angehörige von Minderheiten richtete und deren Vertreibung aus dem Kosovo bezweckte (EMARK 2005 Nr. 9). 6.2 Seither hat sich die Situation wieder stabilisiert. Angehörige der serbischsprachi-

8 gen Roma sind aber nach wie vor - zum Teil massiven - Diskriminierungen ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund und angesichts der schwierigen ökonomischen und sozialen Situation dieser Minderheiten im Kosovo wird der Vollzug der Wegweisung von serbischsprachigen Roma, welche vor ihrer Ausreise ihren letzten Wohnsitz nicht im Norden des Kosovos verzeichnet haben, zurzeit immer noch als nicht zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG erachtet, es sei denn, es liegt eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative vor, weshalb ihnen der Vollzug der Wegweisung in ein anderes Gebiet von Serbien zugemutet werden könnte. Diesbezüglich ist auf die relativ hohen Anforderungen an die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu verweisen (vgl. EMARK 1996 Nr. 2 S.14, 2001 Nrn. 1 und 13). 6.3 Die Beschwerdeführer haben die serbische Staatszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz Serbien betreffend in G._______, Pejë, wo sie bis zu ihrer Ausreise nach Deutschland im Jahr 1999 gelebt haben (vgl. E-5845/2006, act. A2, S.1, 2). Dieser Ort befindet sich im westlichen Teil des Kosovo. Ihre Zugehörigkeit zu der Gruppe der Roma können die Beschwerdeführer durch die Mitgliederausweise der Roma- Ver-eine und entsprechende Bestätigungsschreiben belegen (vgl. E-5845/2006, act. A1, Beweismittel 1-3, 7). Daraus kann geschlossen werden, dass die Beschwerde-führer als serbischsprachige Roma zu einer nach wie vor gefährdeten Minderheit im Kosovo gehören, weshalb eine Rückkehr für sie in ihre Heimatregion im Kosovo nicht zumutbar erscheint. 6.4 Es stellt sich damit die Frage, ob eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative vorliegt. Dabei sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, welche für beziehungsweise gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. In Betracht zu ziehen sind dabei insbesondere das Bestehen eines sozialen oder verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes. Weiter sind das Alter, die berufliche Ausbildung, der Gesundheitszustand und die ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage zu berücksichtigen. Da sich die Republik Montenegro am 3. Juni 2006 für unabhängig erklärte, die Staatenunion "Serbien und Montenegro" aufgelöst wurde und die Republik Serbien diese unter Umbenennung in "Republik Serbien" allein fortsetzte, kann als "innerstaatliche Aufenthaltsalternative" nicht auf die Republik Montenegro abgestellt werden. Ohnehin verfängt die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich Montenegro als Aufenthaltsalternative schon wegen des fehlenden sozialen und verwandtschaftlichen Beziehungsnetztes nicht. Es leben keine Angehörigen der Beschwerdeführer in Montenegro; nur ein Freund und ehemaliger Wohnungsvermieter lebt dort, und er hat die Familie aus Angst vor eigener Gefährdung weggeschickt. Montenegro kann zudem nicht als letzter Wohnsitz bezeichnet werden, da sich die siebenköpfige Familie dort lediglich ein Zimmer bei ihrem Gastgeber teilte, um von dort aus ihre Rückkehr in den Kosovo vorzubereiten. Wie die Beschwerdeführer und ihre Kinder in den Befragungen ausführten, hatten sie während ihres letzten Aufenthaltes kaum Kontakt zur Nachbarschaft und hielten sich aus Angst vor An-

9 feindungen weitestgehend im Haus versteckt (vgl. E-5845/2006, act. A2, S.5; A9, S. 4). In Serbien leben keine Angehörige der Beschwerdeführer (vgl. E-5845/2006 act. A12, S. 5; A16, S. 4). Das soziale und verwandtschaftliche Beziehungsnetz beschränkt sich vorwiegend zum einen auf entfernte Verwandte, die in der im Westen des Kosovo gelegenen Gemeinde Pe (beziehungsweise Pejë) leben und denć Kontakt zu den Beschwerdeführern abgebrochen haben (vgl. E-5845/2006 act. A12, S. 5), zum anderen auf nahe Angehörige der Beschwerdeführer in Deutschland und in der Schweiz (vgl. E-5845/2006 act. A12, S. 6; A16, S. 4). Zwar könnten ihre Verwandten in Deutschland und in der Schweiz die Beschwerdeführer finanziell unterstützen. Auch sind die Beschwerdeführer nicht unvermögend, konnten Kosten von 15'000 € für die Ausreise tragen (vgl. E-5845/2006 act. A12, S. 10). Zudem verfügt der Beschwerdeführer über grosse Berufserfahrung: er war als Tischler, Musiker, Polizist und in der Landwirtschaft im Kosovo tätig (vgl. E-5845/2006 act. A12, S. 5). Der Beschwerdeführer und teilweise auch die Kinder haben in Deutschland gearbeitet (vgl. E-5845/2006 act. A12, S. 6, 10; E-5844/2006 act. A2, S. 2; E-5843/2006 act. A2, S. 2). Die Beschwerdeführer verfügen zudem über Deutsch- und teilweise auch Englischkenntnisse (vgl. E-5845/2006 act. A1, S. 2; A2, S. 2; A4, S. 2; E-5844/2006 act. A2, S. 2; E-5843/2006 act. A 2, S. 2; E-5842/2006 act. A2, S. 2). Entscheidend ist aber, dass die Familie nie einen Wohnsitz in Serbien hatte, und es als nicht realistisch erscheint, dass sie angesichts der schlechten wirtschaftlichen Lage in Serbien an einem für sie unbekannten Ort als intern Vertriebene ein Auskommen finden würde, zumal sie ihre Grundstücke im Kosovo nicht nutzen kann und ihre Häuser zerstört sind. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich um eine Familie mit vier Kindern handelt, von denen eines noch minderjährig ist. Zudem leidet die Ehefrau des Beschwerdeführers an posttraumatischen Belastungsstörungen. Dies ergibt sich zum einen aus dem bei der Vorinstanz eingereichten ärztlichen Attest der Diplompsychologin Q._______ in S._______(D) vom 21. Juli 2005. Die Störungen sind auf persönlich erlittene Misshandlungen und auf an ihren Familienangehörigen verübte zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin befand sich während des Aufenthaltes in Deutschland in psychotherapeutischer Behandlung mit medikamentöser Therapie, und sie leidet nach wie vor an starken psychischen Problemen (vgl. E-5845/2006 act. A12, S. 18; E-5843/2006 act. A2, S. 5). Zwar sind in Serbien Behandlungsmöglichkeiten und Einrichtungen für traumatisierte Menschen vorhanden, und eine Therapie könnte durch die Angehörigen im europäischen Ausland finanziert werden, aber es ist höchst zweifelhaft, ob der traumatisierten Beschwerdeführerin in Serbien, wo sie nie gelebt hat, das für einen Therapieerfolg notwenige Gefühl der Sicherheit gegeben werden kann. Eine umfassende Aktenprüfung ergibt daher, dass das Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative vorliegend zu verneinen ist.

10 7. Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist als nicht zumutbar zu erachten. Sie sind daher - da sich aus den Akten keine Hinweise auf Umstände ergeben, welche hinsichtlich einer Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG relevant sein könnten - im Sinne von Art. 14a Abs. 1 ANAG vorläufig aufzunehmen. 8. Insgesamt ist festzuhalten, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Unrecht als zumutbar erachtet hat. Nach den obenstehenden Erwägungen sind die Beschwerden gutzuheissen und die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügungen vom 20. März 2006 aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14 Abs. 1 und 4 ANAG). 9. Bei diesem Ausgang sind keine Kosten zu erheben. 10. Den obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführern ist eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführer reichten vorliegend trotz entsprechender Aufforderung keine Kostennote zu den Akten, weshalb der angefallene notwendige Vertretungsaufwand abzuschätzen und von Amtes wegen festzusetzen ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Nach zuverlässiger Abschätzung der notwendigen Parteikosten ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) für alle Verfahren auf insgesamt Fr. 800.-- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 der Dispositive der Verfügungen vom 20. März 2006 werden aufgehoben. 3. Das Bundesamt wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das Bundesamt hat den Beschwerdeführern für die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil wird eröffnet: - den Beschwerdeführern, 2 Expl. (eingeschrieben) - der Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______, _______, _______, _______) - _______ Kantons O._______ ad _______, _______, _______, _______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Mareile Lettau Versand am:

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