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Bundesverwaltungsgericht 28.04.2017 E-5834/2015

28 avril 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,140 mots·~16 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5834/2015

Urteil v o m 2 8 . April 2017

Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015 / N (…).

E-5834/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (…) illegal und gelangte über (…) am 23. Juni 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags im B._______ um Asyl nachsuchte. Am 22. Juli 2014 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am 23. April 2015 die Anhörung zu seinen Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und (…) Glaubens mit letztem Wohnsitz in C._______ in der Provinz D._______ (Eritrea). Sein Vater sei verstorben und seine Mutter sowie seine (…) Geschwister lebten in Eritrea und würden Militärdienst leisten. Im (…) habe er seine Lebenspartnerin, die ebenfalls in C._______ lebe und mit der er vor seiner Ausreise bei (…) gewohnt habe, religiös geheiratet. 2012 hätten ihn die eritreischen Behörden mitgenommen und während (…) Monaten in E._______ festgehalten, weil sie ihn verdächtigt hätten, illegal ausreisen zu wollen. Er sei freigelassen worden, weil sein Vater mit den Behörden eine Einigung erzielt habe. 2013 seien einige seiner Freunde für den Militärdienst zwangsrekrutiert worden, weshalb er befürchtet habe, ebenfalls für den Dienst eingezogen zu werden. Als sich seine vom Militärdienst beurlaubten Brüder zu Hause aufgehalten hätten, sei er schliesslich ausgereist. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte sein Schulzeugnis für die Jahre (…) und Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. B. Mit am 20. August 2015 eröffneter Verfügung vom 28. Juli 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 23. Juni 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und hielt fest, die vorläufige Aufnahme dauere ab Datum dieser Verfügung bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen. Bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme müsse der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne.

E-5834/2015 Gleichzeitig beauftragte es den Kanton F._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. September 2015 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme als Flüchtling und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beilage reichte er eine Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit vom 14. September 2015 ein. D. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang der Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. E. Am 12. April 2016 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Anfrage des Beschwerdeführers vom 8. April 2016 nach dem Stand des Verfahrens.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-5834/2015 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. 3. Vorliegend wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist auf die Frage beschränkt, ob der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG infolge illegaler Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Demgegenüber sind die Dispositivziffern 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) der Verfügung vom 28. Juli 2015 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-5834/2015 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids an, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Insbesondere seien zwischen der angeblichen Inhaftierung und seiner Ausreise mehr als zwei Jahre vergangen. Bei der Anhörung habe er auf die Frage nach dem Grund für seine Ausreise im (…) erklärt, er sei ausgereist, weil seine Freunde von den eritreischen Behörden mitgenommen worden seien und er ein ähnliches Schicksal habe vermeiden wollen. Demgegenüber habe er bei der BzP noch angegeben, nach seiner Freilassung sei bis zur Ausreise nichts mehr geschehen. Er habe damals nicht erwähnt, dass seine Freunde in den Militärdienst eingezogen worden seien. Auf dieses nachgeschobene Argument angesprochen habe er erwidert, der Dolmetscher habe ihn bei der BzP dazu angehalten, sich kurz zu fassen. Dieser Erklärung könne leider nicht gefolgt werden, zumal aus dem entsprechenden Protokoll nicht ersichtlich sei, dass er mit der Leistung des Dolmetschers unzufrieden gewesen sei. Des Weiteren seien auch seine Angaben zu den Gründen für seine Inhaftierung nicht nachvollziehbar. So habe er bei der BzP angegeben, er sei auf dem Weg zu (…) gewesen, als er von den Behörden wegen des Verdachts aufgegriffen worden sei, illegal ausreisen zu wollen. Ein solcher Verdacht in einer solchen Situation sei aufgrund der äusseren Umstände nicht nachvollziehbar. Zudem habe er im

E-5834/2015 Widerspruch zu dieser Aussage bei der Anhörung ausgesagt, er sei nach der (…) auf dem Weg zu (…) gewesen, als er verhaftet worden sei. Seine Schilderungen zur Haft seien des Weiteren mangels Realkennzeichen äusserst oberflächlich und allgemein ausgefallen. Es fehlten individualisierte Aussagen, die seine persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden. So habe er auf die Frage, wie er die Haft erlebt habe, lediglich geantwortet, er sei (…). Seine Erklärungen, wie er freigelassen worden sei, seien ebenfalls unsubstanziiert ausgefallen, zumal er angegeben habe, er sei ganz plötzlich entlassen worden, sein Vater habe sich für ihn eingesetzt, aber er habe keine Ahnung, was er mit den Behörden abgemacht und was letztendlich zu seiner Freilassung geführt habe. Zur geltend gemachten illegalen Ausreise führte das SEM an, seine diesbezüglichen Schilderungen seien nicht glaubhaft. Er habe widersprüchliche Angaben zur Reiseroute gemacht und er sei nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbar und substanziiert seinen Reiseweg zu beschreiben. Seinen diesbezüglichen Ausführungen fehle es an jeglichen Realkennzeichen und jeglichem Detailreichtum. Zudem seien die ausreiserelevanten Gründe, wie bereits erwähnt, nicht nachvollziehbar. Somit kenne das SEM weder die konkreten Ausreisegründe oder die Ausreiseumstände noch den Zeitpunkt der Ausreise. Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise verheimliche, könne aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen noch nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Es reiche aber genauso wenig, sich lediglich auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände darzutun, um von einer legalen Ausreise auszugehen. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe müsse bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Aufgrund der unglaubhaften Ausreiseschilderungen sei festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die behauptete illegale Ausreise nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer, er weise hinsichtlich der Behauptung des SEM, er habe die Reiseroute bei der BzP und anlässlich der Anhörung vom 23. April 2015 widersprüchlich beschrieben, darauf hin, dass er bei der BzP nur sehr oberflächlich befragt und immer wieder darauf hingewiesen worden sei, er solle sich kurz fassen, er habe dann später noch die Gelegenheit, alles im Detail zu schildern. Deshalb habe er die Ausreise bei der BzP nur grob beschreiben können. Auch

E-5834/2015 die Anhörung vom 23. April 2015 habe unter grossem Zeitdruck stattgefunden. Die Dolmetscherin habe ihn immer gemahnt, sich kurz zu fassen, weil die Anhörung vom Vormittag länger gedauert habe als geplant, weshalb seine Anhörung erst um (…), statt wie geplant um (…), begonnen habe. Dies habe ihn stark eingeschränkt. Er sei in Eritrea am (…) aufgebrochen und am (…) in (…) angekommen. Er sei von C._______ aus mit (…) bis zu (…) gefahren, von wo aus er dann mit einem Kollegen in der Nacht zu Fuss in Richtung (...) aufgebrochen sei. Sie seien bei den Dörfern (…) und (…) vorbeigekommen. Sie hätten sehr vorsichtig sein müssen, weil es dort Militär gehabt habe. In (…) seien sie einer Militärkontrolle nur knapp entkommen, sie seien davongerannt und dabei sogar beschossen worden. Er habe bereits bei der Anhörung gesagt, dass er die Gegend gut kenne, er sei oft mit den Kühen dort gewesen. Er habe allerdings nicht genau gewusst, wo exakt die Grenze verlaufe, er habe nur die Richtung gekannt. Sie hätten dann den Weg verloren und seien dann im Dorf (…) angekommen, das sich in der Nähe der Grenze befinde, aber noch auf eritreischer Seite liege. Zuerst hätten sie gemeint, sie seien bereits auf (…) Territorium. Als sie gemerkt hätten, dass dem nicht so sei, seien sie weiter nach (…) gegangen, wo es wieder Militär gehabt habe. Wie er bereits bei der Anhörung gesagt habe, gebe es im Grenzgebiet sehr viele Bäume und auch Berge, sie hätten sich im Wald versteckt und die Grenze unbemerkt passieren können. Die Flucht sei sehr gefährlich gewesen, sie hätten Hunger und Durst gehabt, zudem hätten sie Angst um ihr Leben gehabt. Es gebe dort vom Grenzkrieg in den Jahren 1998 und 1999 noch Bombenüberreste und Minen. Ein Dorf sei in dieser Zeit völlig zerstört worden. Es habe auch Geschütze und Panzer gegeben. Am (…) seien sie, ungefähr um (…) Uhr, in (…) angekommen, das eigentlich rechtlich zu Eritrea gehöre, aber von (...) kontrolliert werde. Er habe sich bei der Anhörung in die Enge gedrängt gefühlt, weil ihm vorgeworfen worden sei, nicht die gleichen sich auf der Fluchtroute befindlichen Ortschaften zu nennen, die er bei der BzP angegeben habe. Er habe wenig Gelegenheit gehabt, Details zu seiner Ausreise zu erzählen. Wie bereits erwähnt, sei jedoch Tatsache, dass diese Flucht sehr gefährlich gewesen sei und er grosse Angst gehabt habe. Es falle ihm deshalb schwer, daran zu denken, es sei ein Erlebnis, das er verdränge und lieber vergessen möchte. Er habe die ihm gestellten Fragen alle beantwortet, und es seien ihm insgesamt nur wenige Fragen zu seiner Ausreise gestellt worden. Seine Angaben bei den beiden Befragungen stimmten überein. Er sei der Auffassung, dass sich aus seinen Angaben bei der Anhörung vom

E-5834/2015 23. April 2015 sehr wohl ergebe, dass er die Region gut kenne und er Eritrea auf dem von ihm beschriebenen Weg in der Nacht illegal verlassen habe. Das SEM werfe ihm zu Unrecht vor, er habe die Ausreise nicht glaubhaft geschildert. Es sei deshalb festzustellen, dass aufgrund seiner illegalen Ausreise subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei. 7. 7.1 Wie bereits erwähnt, erhalten Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen, weshalb er bei einer Rückkehr dorthin mit flüchtlingsrelevanten Nachteilen zu rechnen hätte. 7.2 Gemäss bisheriger Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass mit einer illegale Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund geschaffen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Nicht flüchtlingsrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko

E-5834/2015 einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Motive sei im Kontext von Eritrea nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Es bedürfe zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5). 7.3 Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren ersichtlich. Insbesondere ist unter Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe zum Zeitpunkt seiner Ausreise darzutun. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise festgenommen und während sechs Monaten in E._______ festgehalten haben, weil er verdächtigt worden sei, illegal ausreisen zu wollen. Seine zur Begründung seines Asylgesuchs geäusserte Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund von Vorfluchtgründen in den Fokus der Militärbehörden zu geraten, erweist sich deshalb als in objektiver Hinsicht unbegründet und vermag keine Schärfung seines Profils respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen. Zudem ergeben sich aus seinen Aussagen auch keine anderen Anknüpfungspunkte, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Wie bereits erwähnt, vermag eine illegale Ausreise aus Eritrea für sich alleine keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. 7.4 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, subjektive Nachfluchtgründe darzutun. Das SEM hat zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E-5834/2015 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 28. Juli 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde hat sich allerdings im – diesbezüglich entscheidenden – Zeitpunkt der Einreichung des Antrages auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht als aussichtslos erwiesen. Zudem hat der Beschwerdeführer seine prozessuale Bedürftigkeit mit der eingereichten Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit vom 14. September 2015 belegt. Weil sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5834/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

Versand:

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