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Bundesverwaltungsgericht 04.01.2023 E-5828/2022

4 janvier 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,479 mots·~17 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. November 2022

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5828/2022

Urteil v o m 4 . Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien

A._______, geboren am (…), Vereinigte Staaten von Amerika (USA), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. November 2022 / N (…).

E-5828/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein amerikanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Bundesstaat C._______), reiste am (…) 2022 legal in die Schweiz ein und suchte hier am 6. August 2022 um Asyl nach. Am 12. August 2022 bevollmächtigte er die zugewiesene Rechtsvertretung. Am selben Tag fand die Personalienaufnahme (PA) statt (Protokoll in den SEM-Akten 1188044 [nachfolgend: A10]). Am 7. November 2022 wurde er in Anwesenheit seines Rechtsvertreters zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A15). Am gleichen Ort erklärte der Beschwerdeführer, dass er seit 2015 gesundheitliche Probleme habe und deswegen in den USA eine Teil-Rente erhalte. Er sei auch psychiatrisch behandelt worden in seinem Heimatstaat, gehe aber nicht davon aus, dass er tatsächlich an einer psychischen Krankheit leide; vielmehr hätten seine gesundheitlichen Probleme mit seinen Asylgründen zu tun. Gegenüber den schweizerischen Asylbehörden wies er sich mit einem bis am (…) gültigen amerikanischen Reisepass, ausgestellt (…) aus. Zudem reichte er acht selbstverfasste und nicht paginierte Dokumente in englischer Sprache (Dokumente A bis G) und einen USB-Stick mit über hundert Audio- und Videodateien sowie eine schriftliche Erklärung dazu (Dokument H) ein. B. Gemäss einem Rapport des Sicherheitsdienstes im Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ musste am (…) nachts ein Notfallpsychiater wegen des psychischen Zustands des Beschwerdeführers aufgeboten werden. C. Am 15. November 2022 reichte die Rechtsvertretung ihre Stellungnahme zu dem auf den 14. November 2022 datierten Entwurf des Asylentscheids ein. D. Mit Verfügung vom 16. November 2022 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an.

E-5828/2022 E. Ebenfalls am 16. November 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. F. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Der Eingabe lagen ein Antwortschreiben des FBI (Federal Bureau of Investigation) vom 23. November 2022 auf ein Ersuchen des Beschwerdeführers bei, inklusive Kopie eines Berichtes über eine den Beschwerdeführer betreffende Untersuchung im Jahr (…), eine CD des Vista Medical Center East betreffend den Beschwerdeführer, datiert auf den 16. Februar 2020 sowie ein USB-Stick, der einen Auszug einer Videokonferenz enthalte, in welcher sich Dr. (…) äussere.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-5828/2022 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der Anhörung zu seinen Asylgründen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei muslimischen Glaubens. In beruflicher Hinsicht habe an der Universität E._______ einen Bachelor-Abschluss in "(…)" erworben, jedoch nie in diesem Beruf gearbeitet, sondern eine Reihe von Gelegenheitsarbeiten wahrgenommen. Zuletzt sei er als (…)händler tätig gewesen. Seit Februar (…) habe er Symptome, die jenen des sogenannten

E-5828/2022 Havanna-Syndroms ähnlich seien. Er erhalte verbale Botschaften von einer auswärtigen, wahrscheinlich technologischen Quelle und eine ferngesteuerte Energie wirke auf ihn ein; auch sexuelle Wahrnehmungen würden ihm zugefügt, damit er die Kontrolle verliere. Stimmen bedrängten ihn und versuchten, ihn zu überzeugen, dass er ein berühmter Rockstar werden könnte, wäre er homosexuell. Weil er wegen seines Glaubens niemals homosexuell werden könne, seien diese Angriffe gegen seinen Glauben gerichtet. All dies habe bei ihm körperliche Beschwerden bereitet, habe Schnitte und Verbrennungen bewirkt und zu mehreren Suizidversuchen geführt. Der Beschwerdeführer gibt weiter an, er vermute, diese Verfolgung gehe auf Ereignisse Mitte der 2000-er Jahre zurück. Damals habe er Auseinandersetzungen mit der Polizei gehabt, die unter anderem zu Anklagen wegen Besitzes von LSD- und Cannabis geführt hätten. (…), nachdem der Irak-Krieg begonnen habe, habe er sich in einem Auto befunden, um Cannabis zu kaufen. Als das Auto angehalten und er von der Polizei aufgefordert worden sei, seinen Namen niederzuschreiben, habe er statt des eigenen den Namen eines irakischen Terroristen niedergeschrieben. Er sei entscheidend gegen den Irak-Krieg gewesen und habe die damalige amerikanische Regierung nicht anerkannt. In der Folge sei er im Jahr (…) vom FBI interviewt worden. Heute sei er moderater geworden und nicht mehr so stark gegen das Establishment und den Krieg eingestellt. Er vermute aber, er habe durch sein früheres Verhalten jemanden verärgert und nehme, dass ihn die private "biohacking community" im Auftrag des "National Security and Defense Establishment" verfolge. Ungefähr im Juni (…) sei er wegen seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten nach F._______, G._______ und H._______ gereist. Doch habe sich sein Zustand dort nicht verbessert. Deshalb sei er rund einen Monat später wieder in die USA zurückgekehrt, um sich um seine kranke Mutter zu kümmern. In den folgenden Jahren habe er wegen seiner gesundheitlichen Leiden über hundert Mal den Polizei-Notruf gewählt und sei auch ebensoviele Male im Spital gewesen. Seine Probleme seien als psychische Krankheit behandelt worden. Zwar stimmten seine Symptome – wie das Hören von Stimmen und der Verfolgungswahn – mit jenen der paranoiden Schizophrenie übereinstimmen. Er gehe aber davon aus, dass er nicht an dieser Krankheit leide, weswegen die entsprechenden Behandlungen auch nicht erfolgreich gewesen seien. Er sei vielmehr überzeugt, dass die Regierung seine Symptome als eine mentale Krankheit darstelle, um nicht als Verfolgerin dazustehen. Bei einem CT-Scans seines Kopfes sei zudem ein heller

E-5828/2022 Punkt festgestellt worden und er vermute, dass es sich dabei nicht, wie ihm gesagt worden sei, um eine nicht unübliche Verkalkung handle, sondern, dass ihm ein Gerät implantiert worden sei. Nach dem Tod seiner Mutter sei er im Januar 2021 nach I._______ gereist und habe dort um Asyl nachgesucht, sei aber umgehend in die USA zurückgeschafft worden. Anschliessend sei er im (…) in die J._______ gereist, wo sich aber seine Symptome noch verschlimmert hätten. Auch sei dort ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden, weil er (…) auf sich getragen habe. Schliesslich sei er am (…) 2022 nach K._______ gereist und habe die acht zu den Akten gereichten Berichte verfasst, die die Begründung seines Asylgesuches enthielten, bevor er dann sein Gesuch eingereicht habe. Auch hier in der Schweiz habe er wegen der Verfolgung Verbrennungen erlitten und Juckreiz an den Armen und Beinen gehabt. Ein Arzt sei der Meinung gewesen, dass er vielleicht an einer Übersensibilität auf elektromagnetische Felder leide. 5.2 Die Vorinstanz begründet die ablehnende Verfügung im Wesentlichen mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Er habe sich auf keinen der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe berufen und seine Aussagen hauptsächlich auf Vermutungen gestützt. Für sein Asylgesuch sei unwesentlich, ob hinter seiner Verfolgung wichtige Personen mit Beziehungen zu Regierungskreisen – wie er dies in seiner Stellungnahme einwende – oder direkt die amerikanischen Behörden stünden. Anhand der zu den Akten gereichten Audio- und Videoaufnahmen lasse sich darüber hinaus nicht belegen, dass es sich dabei um technisch erzeugte verbale Botschaften handle. Selbst wenn er aufgrund seiner Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Heterosexuelle) verfolgt sein sollte, sei es ihm nicht gelungen, dies glaubhaft zu machen. 5.3 In der Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen und deren Asylrelevanz fest. Er präzisiert seine Beziehung zur Religion und erläutert, weshalb die Bezeichnung des SEM, er sei muslimischen Glaubens, "aber nicht strenggläubig" falsch sei. Entgegen der Auffassung des SEM sei das Motiv der Religion sehr wohl gegeben, zumal er aufgrund seiner radikalen Auffassungen im Zusammenhang mit dem Irak-Krieg und nach dem Interview mit dem FBI überwacht worden sei. Dies habe zunächst keinen Einfluss auf sein alltägliches Leben gehabt, bis er begonnen

E-5828/2022 habe, an neurologischen und physischen Symptomen zu leiden, eventuell aufgrund der neuen technologischen Kapazitäten, die das Ziel der Deradikalisierung verfolgten. Er bestreitet, dass seine Aussagen nur auf Vermutungen basieren würden, zumal er sie belegen könne, etwa mit einem Auszug einer Videokonferenz eines diesbezüglichen Experten. Er moniert ferner gewisse Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. So sei die Aussage, wonach ihm die Stimmen gesagt hätten, als Homosexueller könnte er ein Rockstar werden, ohne Kontext gemacht worden. Er bestreitet ferner, dass die im Sachverhalt der Verfügung geschilderte Notfallsituation im BAZ D._______ vom 23. Oktober 2022 wegen eine depressiven Episode erfolgt sie. Vielmehr habe sie sich zugetragen, nachdem er von einer externen Energiequelle heftig angegriffen worden sei. Für die detaillierte Begründung des Asylgesuchs, der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeeingabe wird auf die Akten verwiesen. 6. 6.1 Das SEM legt ausführlich und mit zutreffender Begründung dar, weshalb der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Auf die in allen Punkten zutreffenden Argumente der Vorinstanz kann zunächst verwiesen werden. 6.2 Weder die Einwände in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel vermögen zu einer anderen Einschätzung zu führen. Inwiefern die Schilderung einer Karriere als Rockstar, wenn er homosexuell wäre, vom SEM aus dem Kontext gerissen worden sei, erhellt nicht. Genauso hatte er ausgesagt (A15 F55) und aus den diesbezüglichen Erläuterungen in der Beschwerde zu den technischen Mitteln, die angewandt würden, ergibt sich nichts anderes (ebd. Ziff. 7). Sodann sprach der Beschwerdeführer selbst durchgehend von Vermutungen hinsichtlich der geltend gemachten Massnahmen gegen ihn respektive der Identität der vermuteten Verfolger (u.a. A15 F43: "Es ist nicht klar…dass ich nicht die amerikanische Regierung dahinter vermute…"; F44: "Wahrscheinlich im Auftrag…"; F45: "Ich nehme an…"). Zahlreiche der von ihm genannten Beweismittel sind sodann von ihm selbst verfasst worden (vgl. Sachverhalt Bst. A). Auch mit den auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismitteln, vermag er nicht darzutun, dass die amerikanischen Behörden, respektive private Organisationen in deren Auftrag, ihn unter zu Hilfenahme neurotechnologischer Mittel verfolgten.

E-5828/2022 Anzumerken ist, dass zwar nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Protesten gegen den Irak-Krieg sowie aufgrund von Drogendelikten mit den amerikanischen Behörden in Kontakt respektive Untersuchungen und Verfahren gegen ihn eingeleitet worden waren. Ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv ist aber nicht ersichtlich, zumal er angegeben hatte, er habe den Namen eines Terroristen niedergeschrieben anlässlich einer polizeilichen Kontrolle, als er Cannabis konsumiert habe. Auch habe der Beschwerdeführer in einer E-Mail vom (…) erklärt, er werde Amerika verlassen und nach L._______ ziehen, bevor er ein amerikanischer Terrorist werde (vgl. auf Beschwerdeebene eingereichte Dokumentation FBI in Kopie). Diese Ereignisse liegen sodann rund zwanzig Jahre zurück. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Dokument B, während seines Aufenthalts in H._______ im Jahr 2014 die amerikanische Botschaft in M._______ aufgesucht und um Hilfe gebeten. Mit deren Unterstützung habe er anschliessend psychiatrische Hilfe erhalten und in die USA zurückreisen können, wo er seither jahrelang gelebt hat. Inzwischen wurde ihm (…) ein neuer Reisepass ausgestellt mit einer zehnjährigen Gültigkeitsdauer, damit hat er seinen Heimatstaat legal verlassen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen kann. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-5828/2022 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses liegt eine Verletzung des menschenrechtlichen Refoulementverbots vor, wenn die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachweisen oder glaubhaft machen können, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung. Weder lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in den USA den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen noch vermag der Beschwerdeführer darzutun, dass er im Falle der Ausschaffung in die USA mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit einer im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme ist die hohe Schwelle einer ernsthaften Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK offensichtlich nicht erfüllt (vgl. nachfolgend E. 8.3).

E-5828/2022 Entsprechend ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AIG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5 m.w.H.). Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und hat bis 2015 in N._______ (Bundesstaat O._______) und danach bis zu seiner Ausreise in B._______ (Bundesstaat C._______) gelebt. Dort habe er zuletzt als (…)händler gearbeitet und hauptsächlich mit (…) und (…) gehandelt. Sodann steht er gemäss seinen Aussagen noch immer in telefonischem Kontakt mit seiner in Kalifornien lebenden Tante (A15 F25) sowie einem Cousin und einer Cousine. Letztere half ihm Mitte (…), als er in der J._______ in Schwierigkeiten geraten sei und habe ihm Geld für den Flug in die Schweiz geliehen (vgl. Dokument B). Aktenkundig hat er zudem aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden in den USA eine Rente erhalten, die ihm zum Leben ausgereicht habe (A15 F17).

E-5828/2022 Aktenkundig leidet der Beschwerdeführer an gesundheitlichen beziehungsweise psychischen Problemen. Diese sind aber offensichtlich nicht geeignet, eine existenzielle Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen, zumal aus seinen Angaben hervorgeht, dass er in den USA in medizinischer Behandlung war. Es gibt keinen Grund anzunehmen, diese stehe ihm nicht auch nach seiner Rückkehr wieder zur Verfügung. Demzufolge hat das SEM auch zu Recht festgestellt, dass eine abschliessende Diagnose seines Gesundheitszustandes angesichts der guten medizinischen Versorgung in seinem Heimatstaat nicht erforderlich ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung daher auch als zumutbar. 8.4 Der Beschwerdeführer verfügt über gültige Reisepapiere. Im Übrigen obliegt es ohnehin ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5828/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Ulrike Raemy

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