Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 14.11.2019 E-5825/2019

14 novembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,463 mots·~12 min·5

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5825/2019

Urteil v o m 1 4 . November 2019 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Sarah Diack.

Parteien

A._______, geboren am (…), Georgien, vertreten durch Philippe Stern, Entraide Protestante Suisse EPER/SAJE, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2019 / N (…).

E-5825/2019 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, georgische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 16. September 2019 und reiste auf dem Luftweg gleichentags in die Schweiz ein, wo sie am 1. Oktober 2019 um Asyl nachsuchte. A.b Am 3. Oktober 2019 wurde sie im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ zu ihren Personalien befragt und am 21. Oktober 2019 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe nie Probleme mit den georgischen Behörden gehabt, habe selbst (…)probleme, sei indessen nicht wegen ihrer eigenen gesundheitlichen Probleme hier. Vielmehr sei sie ausschliesslich wegen des schlechten Gesundheitszustandes ihres Sohnes, der sich in der Schweiz als Asylsuchender in medizinischer Behandlung befinde, und der Tatsache, dass hier «niemand auf ihn aufpasse», in die Schweiz gereist. Sie werde ihren Sohn auf keinen Fall alleine lassen, der hier ohne sie Selbstmord begehen würde. Sobald es ihrem Sohn besser gehe, würden sie gemeinsam die Schweiz verlassen. B. Am 25. Oktober 2019 unterbreitete das SEM der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin den Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. C. Die entsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte am 28. September 2019. D. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 (gleichentags eröffnet) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton D._______ zugewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht hängig (F-5871/2019). F. Gleichentags, am 29. Oktober 2019, legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.

E-5825/2019 G. Mit Eingabe vom 5. November 2019 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre neu mandatierte Rechtsvertretung gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen ihr und ihrem Sohn sowie die eventuelle Gewährung der vorläufigen Aufnahme im Falle, dass ihrem Sohn diese gewährt werde. In formeller Hinsicht ersuchte sie um die eventuelle Vereinigung der beiden Verfahren beziehungsweise um Sistierung ihres Verfahrens, bis das Verfahren betreffend ihren Sohn abgeschlossen sei. Eventualiter sei ihr eine Frist zur Einreichung eines detaillierten Arztzeugnisses anzusetzen. Schliesslich sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Leistung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 6. November 2019 den Eingang der Beschwerde. I. Auf den Inhalt der Stellungnahme, der vorinstanzlichen Verfügung und der Beschwerdeschrift wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-5825/2019 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Wegweisungsvollzugspunkt nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Akten keine mangelnde Sachverhaltsabklärung erkennbar ist. Die Vorinstanz hat ihrer Untersuchungspflicht gebührend Rechnung getragen. Die diesbezügliche formelle Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet. 5. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

5.2 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E-5825/2019 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG wird auf ein Asylgesuch, welches die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, nicht eingetreten. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wurde. Als Asylgesuch gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht (Art. 18 AsylG). Eine Person muss demnach zum Ausdruck bringen, dass sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder dass sie begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass weder betreffend die Beschwerdeführerin noch betreffend ihren Sohn Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass sie in ihrer Heimat eine flüchtlingsrechtliche Gefährdung zu befürchten haben, zumal die Beschwerdeführerin ausschliesslich die Krankheit ihres Sohnes geltend machte. Da aus ihren Aussagen keinerlei Asylgründe hervorgehen, ist die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

7. 7.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-5825/2019 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Mit Beschluss vom 28. August 2019 hat der Bundesrat Georgien auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen, womit Georgien ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Heimatstaat (Safe Country) bezeichnet wird. Bei solchen Staaten gilt grundsätzlich die Regelvermutung, wonach gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG eine Wegweisung in einen sicheren Staat zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen.

9. 9.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, der schlechte Gesundheitszustand des Sohnes der Beschwerdeführerin sowie die für die Beschwerdeführerin mit Sicherheit belastende Situation würden nicht in Abrede gestellt. Es seien indessen keine Hinweise vorhanden, wonach ihr Sohn in der Schweiz nicht adäquat betreut werde, weshalb eine dauerhafte Anwesenheit der Beschwerdeführerin nicht angezeigt sei. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei volljährig und verfüge über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Es sei kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin ersichtlich, zumal er im September 2018 alleine in die Schweiz eingereist sei, sich seither an einem anderen Wohnort in der Schweiz aufhalte und hier versorgt werde. Daher lasse sich weder aus Art. 44 AsylG noch aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Schutz des Familienlebens ableiten. Zudem könnten georgische Staatsangehörige visumsfrei in den Schengen-Raum einreisen, was ihr jederzeit einen Besuch ihres Sohnes ermögliche. Es sprächen des Weiteren weder die politische Situation in Georgien noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Die Beschwerdeführerin habe ihren Angaben gemäss in B._______ in einer Wohnung gelebt und den Lebensunterhalt vom Einkommen ihres Mannes bestritten. Zudem verfüge sie mit ihrem Ehemann, ihren Kindern und Geschwistern über ein breites familiäres Netz in Georgien. Weitere schwerwiegende gesundheitliche Probleme mache sie nicht geltend. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Georgien erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich.

E-5825/2019 9.2 In ihrer Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin vor, die vorinstanzliche Verfügung sei nicht nachvollziehbar, da der schlechte Gesundheitszustand ihres Sohnes zwar anerkannt werde, das Abhängigkeitsverhältnis indessen nicht, obwohl er klarerweise der Pflege von Drittpersonen bedürfe. Ihre finanziellen Mittel würden nicht dafür reichen, erneut in die Schweiz zu reisen, wie die Vorinstanz vorschlage. Ihre Anwesenheit sei für ihren Sohn unabdingbar. Es sei stossend, dass die Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt weder die Krankheit des Sohnes noch die daraus resultierenden Konsequenzen erwähnt habe. Ihre Rückkehr würde ihren Sohn in eine vulnerable Situation bringen. Der Wegweisungsvollzug erweise sich daher in Beachtung des vorliegenden Abhängigkeitsverhältnisses und des Prinzips der Einheit der Familie gestützt auf Art. 44 AsylG und Art. 8 EMRK sowie auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesgerichts und des EGMR als unzumutbar.

10. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, findet das in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder Art. 3 EMRK ersichtlich. 10.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

11. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

11.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten, womit zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird (siehe

E-5825/2019 oben E. 9.1). Die Beschwerdeführerin hat insgesamt nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien zu widerlegen (vgl. oben E. 8.2). Der Gesundheitszustand ihres sich aus medizinischen Gründen in der Schweiz befindenden Sohnes steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Dass die Vorinstanz nicht weiter auf den Gesundheitszustand ihres Sohnes Bezug genommen hat, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, das Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid über das Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin zu sistieren beziehungsweise eine Verfahrensvereinigung vorzunehmen. Ebenso wenig vermag die Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Die entsprechenden formellen Anträge sind daher abzuweisen. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass es Ziel des Asylverfahrens ist, festzustellen, ob eine Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder nicht. Das Asylverfahren dient nicht der Verschaffung von Aufenthaltsrechten für andere Zwecke. Der Beschwerdeführerin ist es unbenommen, sich mit einem entsprechenden Gesuch an die kantonale Migrationsbehörde zu wenden. 11.3 Insgesamt erweist sich der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E-5825/2019 13. 13.1 Die mit der Eingabe vom 4. November 2019 gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a AsylG (recte: 102m AsylG) sind abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1VwVG – ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin – nicht erfüllt sind.

13.2 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

13.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-5825/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Sarah Diack

Versand:

E-5825/2019 — Bundesverwaltungsgericht 14.11.2019 E-5825/2019 — Swissrulings