Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5823/2014
Urteil v o m 2 1 . November 2014 Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien
A._______, Staat unbekannt (angeblich China), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. September 2014 / N (…).
E-5823/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 1. April 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der dort durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 29. April 2014 und der Anhörung vom 27. Mai 2014 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und tibetischer Muttersprache – andere Sprachkenntnisse habe er keine – und stamme aus dem kleinen Dorf B._______ in der Gemeinde C._______ (Provinz Ü- Tsang). Dort wohnten nach wie vor seine (schwangere) Frau, sein (…)jähriger Sohn, seine Eltern, zwei Geschwister und Verwandte. Das Dorf habe er bis zur Ausreise nie verlassen. Eine Schule habe er nie besucht, und er sei als Viehhirte und Landwirt tätig gewesen. Politisch habe er sich nicht betätigt und habe keine Probleme mit den Behörden gehabt. Am 17. Januar 2014 beziehungsweise am 17. März 2014 beziehungsweise am 17. Tag eines unbekannten Monats habe er von einem Freund beziehungsweise von einem Unbekannten drei bis vier gleiche CDs beziehungsweise DVDs mit einer Rede des Dalai Lama und dessen Bildaufdruck erhalten mit der Bitte, diese in D._______ zu verteilen. Am nächsten Tag beziehungsweise am 18. Januar beziehungsweise März 2014 habe er sich nach D._______ begeben, diese DVDs beziehungsweise deren zwei einem Hirten übergeben und am folgenden Tag die Rückkehr in sein Dorf angetreten. Zu Hause habe sein Vater ihn über die polizeilichen Suche nach ihm (Beschwerdeführer) und nach weiteren Empfängern der besagten DVDs informiert. Viele seien bereits festgenommen gewesen. Auf dringendes Anraten seines Vaters und nachdem er sich einige Stunden auf der Toilette versteckt habe, habe er am gleichen beziehungsweise am folgenden Tag das Dorf verlassen. Innert zweier Tage sei er nach E._______ in Nepal gelangt. Von dort sei er mit einem Transportflugzeug in einen anderen, unbekannten Ort in Nepal und sogleich in einen wiederum anderen unbekannten grösseren Ort in Nepal gereist, um von dort nach zwei beziehungsweise drei oder vier Monaten die Weiterreise auf dem Luftweg über unbekannte Orte, Länder und Wege in ein unbekanntes Land in Europa anzutreten. Am 1. April 2014 sei er auf dem Landweg in das EVZ Kreuzlingen gelangt. Von Grenzpassagen habe er nichts mitbekommen; die Schlepper hätten alles für ihn erledigt. Seine Familie habe er gegen deren Wille zurückgelassen, weil er nicht für sie habe sorgen können.
E-5823/2014 Trotz einer bei Eintritt ins EVZ ergangenen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung – mit Nachdruck erneuert anlässlich der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen – reichte der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente ein. Hierzu erklärte er, er habe nie einen Reisepass besessen oder beantragt und die Identitätskarte sei beim Schlepper geblieben. Er könne keine Ausweispapiere beschaffen, zumal er über keine Telefonnummer von zuhause verfüge. Am 8. Mai 2014 führte das BFM anhand eines Telefongesprächs eine "Lingua"-Expertise zwecks Evaluation des Alltagswissens und mithin zwecks Verifizierung der Herkunftsangaben des Beschwerdeführers durch. Das hierzu angefertigte Gutachten gleichen Datums kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in dem von ihm behaupteten geografischen Raum gelebt habe. Anlässlich des ihm im Rahmen der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs (unter Offenlegung von Werdegang und Qualifikation des Experten) zum Ergebnis der Evaluation und zu verschiedenen Falschangaben des Beschwerdeführers (betreffend regionale Geografie, Völkerbestand im Kreis F._______, Landwirtschaft und Viehzucht, Preise und Produkte des täglichen Bedarfs, Schulsystem, Familienbüchlein, Unkenntnis der chinesischen Sprache) hielt er an seinen Vorbringen und insbesondere an seinen Herkunftsangaben und an seiner chinesischen Staatsangehörigkeit fest. Erklärend verwies er auf sein Leben als einfacher Hirte in der Abgeschiedenheit des Dorfes und auf seine fehlende Schulbildung. B. Mit Verfügung vom 22. September 2014 verneinte das BFM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, unter Ausschluss eines Wegweisungsvollzuges nach China. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte es die behauptete tibetische Herkunft und chinesische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Die Wegweisung stelle die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs dar und der Wegweisungsvollzug sei insbesondere angesichts dessen Identitätstäuschung und –verheimlichung weder unzulässig noch unzumutbar oder unmöglich. Einzig ein Vollzug
E-5823/2014 nach China bleibe ausgeschlossen. Auf die detaillierte Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 (Poststempel vom 9. Oktober 2014) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. September 2014. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Neubeurteilung der Sache, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling unter Feststellung des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung aufschiebender Wirkung. D. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2014 den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens fest und erkannte angesichts der der vorliegenden Beschwerde ordentlicherweise zukommenden aufschiebenden Wirkung nach Art. 55 Abs. 1 VwVG keine Veranlassung, auf das Gesuch um Gewährung derselben näher einzugehen. Gleichzeitig wies das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und erhob vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 3. November 2014. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 30. Oktober 2014 zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
E-5823/2014 daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
E-5823/2014 die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das BFM die behauptete tibetische Herkunft und chinesische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Die Angaben zur Herkunft, Staatsangehörigkeit und illegalen Ausreise seien äusserst unsubstanziiert und teilweise tatsachenwidrig ausgefallen und der durchgeführte Herkunftstest bestätige eine bloss geringe Wahrscheinlichkeit, dass er im behaupteten geografischen Raum gelebt habe; die Hauptsozialisation sei vielmehr sehr wahrscheinlich in der tibetischen Exilgemeinschaft in Nepal oder in Indien erfolgt. Die Evaluation des Alltagswisssens habe insbesondere verschiedene falsche oder substanzarme Angaben betreffend die Existenz und administrative Zugehörigkeit des Dorfes B._______, betreffend die Geografie, Topografie und Bewaldung der Herkunftslandschaft und den dortigen Völkerbestand, betreffend seine Berufstätigkeit und die Preise und Produkte des täglichen Bedarfs als auch betreffend das Schulsystem und den Ausstellvorgang der Identitätskarte offengelegt. Hinzu komme seine gänzliche Unkenntnis der chinesischen Sprache. Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs habe er lediglich mit Ausflüchten zu argumentieren vermocht und an der Richtigkeit seiner Angaben festgehalten. Seine Erklärungsversuche seien insbesondere angesichts der verbreiteten Sinisierung der betreffenden Gegend nicht stichhaltig; sein tibetischer Dialekt sei wahrscheinlich ein solcher des Exils, wo er entsprechend sozialisiert worden sein müsse. Zu-
E-5823/2014 sätzliche Zweifel an seinen Herkunftsangaben ergäben sich aus der unlogisch, widersprüchlich, erfahrungswidrig und durch fehlende Realkennzeichen geprägten Schilderung der (Aus-)Reiseumstände und der Asylvorbringen sowie aus dem Umstand, dass er keine Identitätsdokumente vorgelegt habe. Die Praxispräzisierung des Bundesverwaltungsgerichts gemäss dem Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014, wonach aus der gegebenen tibetischen Ethnie trotz unglaubhafter Angaben zum Sozialisierungsraum nicht mehr dennoch auf eine chinesische Staatsbürgerschaft zu schliessen sei und stattdessen von einem Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat ausgegangen werden dürfe, greife in seinem Fall. Da er durch Verletzung seiner Mitwirkungspflicht keine Hinweise auf einen solchen Drittstaat geliefert habe, dürfe davon ausgegangen werden, es bestünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort. Angesichts der Mitwirkungsverweigerung betreffend Identität, Herkunft und Staatsangehörigkeit dürfe von der Vermutung ausgegangen werden, es bestünden für den Beschwerdeführer keine Vollzugshindernisse im Sinne der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit. Einzig ein Vollzug der Wegweisung nach China bleibe ausgeschlossen. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer seine Herkunft aus dem angegebenen tibetischen Ort, seine chinesische Staatsangehörigkeit und weiteren Identitätsangaben, die illegale Ausreise aus China und die dargelegten Reiseumstände, seine durchaus nachvollziehbare Papierlosigkeit sowie seine Verfolgungsvorbringen, welche zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung führen müssten. Es sei zu berücksichtigen, dass er einen lokalspezifischen Dialekt, der Alltagsspezialist jedoch einen völlig anderen Dialekt spreche, was zu Kommunikationsproblemen geführt habe. Er habe seine Mitwirkungspflicht erfüllt, immer die Wahrheit gesagt und die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet, auch wenn er keine Beweise vorzulegen imstande sei. Zu bedenken sei ebenso, dass sein Dorf sehr klein, unterentwickelt und abgelegen sei, er kaum Kontakt mit den Dorfbewohnern gehabt habe, nie zur Schule gegangen, seine Erziehung traditionell tibetisch gewesen und seine Familie patriarchalisch geprägt sei, weshalb sein Vater stets alles erledigt habe. Im Weiteren bekräftigt er seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls und macht – unter Hinweis auf die Praxis der Asylrekurskommission, bestätigt durch jene des Bundesverwaltungsgerichts – insbesondere das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe dergestalt geltend, dass er als unbestrittener ethnischer Tibeter als chinesischer Staatsangehöriger zu betrachten
E-5823/2014 und spätestens mit seiner illegalen Ausreise aus China und der Asylgesuchstellung in der Schweiz zum Flüchtling geworden sei. Er gelte nun in den Augen der chinesischen Regierung als Staatsfeind und könne daher seine Familie aus Sicherheitsgründen nicht kontaktieren. Damit erweise sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und undurchführbar. 5.3 In seiner Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2014 erwog die Instruktionsrichterin im Zusammenhang mit der Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Zitat:), "dass die Beurteilung der Prozesschancen aufgrund einer summarischen Prüfung der vorliegenden Akten offensichtlich zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfällt, dass das BFM in seinen Erwägungen mit umfassender und überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Herkunft, Sozialisation, Staatsangehörigkeit, Reiseumstände, Papierlosigkeit und Verfolgungsgründe würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung, von Art. 8 AsylG an die Mitwirkungspflicht und von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls habe, dass das BFM ebenso die verfügte Wegweisung und die Anordnung des Wegweisungsvollzuges gesetzes- und praxiskonform erwogen hat, dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin nach Prüfung der Akten kein Beanstandungspotenzial zu erblicken sein dürfte, dass der Inhalt der Beschwerde keinen anderen Blickwinkel öffnet, dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf beschränkt, die Wahrheitskonformität und die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit seiner Vorbringen zu bekräftigen, ohne auf die konkreten Erwägungen des BFM und insbesondere auch auf die dort erwähnte Praxispräzisierung gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Entscheid E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 spezifisch Bezug zu nehmen, dass er vielmehr auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Asylrekurskommission verweist, die in der von ihm dargelegten Form nicht mehr der aktuellen Praxis entsprechen, dass die gegenüber den Erkenntnissen gemäss angefochtener Verfügung unternommenen Entkräftungs- und Erklärungsversuche betreffend das Ergebnis der Herkunftsanalyse, die fehlenden Chinesischkenntnisse, die fehlenden Ausweispapiere, und die unplausiblen Reiseumstände nicht nur offensichtlich unbehelflich sind, sondern zusätzliche Ungereimtheiten, insbesondere weitere Widersprüche zu bisherigen Aussagen generieren
E-5823/2014 und die Akten zudem zahlreiche weitere Unglaubhaftigkeitselemente und Unstimmigkeiten, eine persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und bestätigende Hinweise auf eine eigentliche Mitwirkungsverweigerung offenlegen, deren Erörterung jedoch bei Notwendigkeit in einem allfällig ergehenden materiellen Urteil vorzunehmen wäre, dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen aussichtslos erscheinen, womit es an einer materiellen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das Gesuch unbesehen der ausgewiesenen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers somit abzuweisen ist". 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält an der materiellen Einschätzung gemäss seiner Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2014 vollumfänglich fest. Es kann auf den zuvor zitierten wörtlichen Inhalt vollumfänglich verwiesen werden, ebenso auf den vollständigen Inhalt der angefochtenen und bei den Akten liegenden Verfügung des BFM. Die betreffenden Erkenntnisse haben mangels substanzieller Veränderung der Aktenlage seit dem 17. Oktober 2014 – insbesondere mangels irgendwelcher Folgeeingaben des Beschwerdeführers – nach wie vor Bestand. Ergänzend ist zu erwägen, dass die unterschiedlichen tibetischen Dialekte zwischen dem Beschwerdeführer und dem Lingua-Experten nicht als Grund für eine nur eingeschränkt verwertbare Expertise angeführt werden können, wenn diese Divergenz in den Dialekten gerade Ausdruck einer eben nicht im Tibet erfolgten Sozialisation des Beschwerdeführers sind. Nicht geringes Erstaunen erweckt im Weiteren die nunmehr aufgestellte Behauptung, wonach er auf der Reise vom Schlepper Reisedokumente ausgehändigt erhalten habe (vgl. Beschwerde S. 5) und sich seine Identitätskarte bei seinem angeblich nicht kontaktierbaren Onkel befinde (vgl. Beschwerde S. 6), wogegen er im bisherigen Verfahren stets jeglichen Ausweisbesitz auf der Reise in Abrede gestellt und einen Verbleib der Identitätskarte beim Schlepper geltend gemacht hat. Es drängt sich der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht im Tibet sozialisiert wurde und somit die auf angeblichen Vorfluchtgründen oder illegaler Ausreise basierende Verfolgungssituation auch nie auslösen konnte. Vielmehr missachtet er offensichtlich die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG und versucht die Asylbehörden durch Verschleierung und Unterdrückung von Tatsachen und Beweismitteln zu täuschen.
E-5823/2014 6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das BFM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behauptungsgemässe Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen) und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. Es erübrigt sich, diesbezüglich auf den Inhalt der Beschwerde vertiefter einzugehen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach – unbestrittenermassen – zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her-
E-5823/2014 kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt war und ist. Es kann auch diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz und ferner auf E. 6 des zur Publikation vorgesehenen Urteils E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 verwiesen werden. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 30. Oktober 2014 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5823/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 30. Oktober 2014 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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