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Bundesverwaltungsgericht 21.02.2018 E-582/2018

21 février 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,850 mots·~14 min·7

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-582/2018

Urteil v o m 2 1 . Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Denise Eschler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2017 / N (…).

E-582/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Wohnort in Al-Malikiya (Provinz al- Hasaka) eigenen Angaben zufolge am 1. Mai 2015 und gelangte via die Türkei und über verschiedene europäische Staaten in die Schweiz, wo er am 16. September 2015 um Asyl nachsuchte. Am 18. September 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seiner Person und am 18. April 2017 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, aufgrund des Militärdienstes aus Syrien ausgereist zu sein. Er habe eine medizinische Untersuchung zwecks Prüfung der Militärdiensttauglichkeit absolviert und sich ein Militärdienstbüchlein ausstellen lassen. Die militärische Grundausbildung habe er wegen des Schulbesuchs nicht durchlaufen müssen. Am 20. Februar 2015 habe er von der Rekrutierungsstelle Al-Malikiya einen Marschbefehl erhalten. Weil er keinen Militärdienst habe leisten wollen, sei er aus Syrien ausgereist. Nach seiner Ausreise seien seine Familienangehörigen nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt worden. Bei einer Rückkehr nach Syrien riskiere er, entweder von der Armee des Regimes oder von einer der vielen militanten Gruppen rekrutiert zu werden. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf das Anhörungsprotokoll und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer den fremdsprachigen Rekrutierungsbefehl sowie seine Identitätskarte zu den Akten (beide im Original). B. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 – eröffnet am 9. Januar 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM vom 28. Dezember 2017 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E-582/2018 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eine Unterstützungsbestätigung stellte er bei Bedarf in Aussicht. D. Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – vorbehältlich nachstehender Erwägung 3 – einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Der Beschwerdeführer beantragt mit seinem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, implizit auch die Aufhebung der Dispositivziffer 4 (Wegweisungsvollzug). Nachdem die Vorinstanz mit der Verfügung vom 28. Dezember 2017, zugunsten des Beschwerdeführers, die

E-582/2018 vorläufige Aufnahme angeordnet hat, ist diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse zu verneinen. Gleiches gilt für den Eventualantrag bezüglich die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist nicht einzutreten. 4. 4.1 Vorab ist festzustellen, dass die formelle Rüge des Beschwerdeführers, der angefochtene Entscheid verletze das Willkürverbot nach Art. 9 BV, ins Leere läuft. Weder lässt sich der Beschwerdeschrift eine substantiierte Begründung entnehmen, inwiefern eine solche Verletzung vorliegen soll, noch ist Solches ersichtlich. Im Übrigen hat das Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.2 Weiter sieht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Abklärungspflicht darin, dass das SEM seine Asylgründe ungenügend und unsorgfältig geprüft habe. Betreffend das Kernvorbringen des Beschwerdeführers – aufgrund des erhaltenen Militärdienstaufgebots geflüchtet zu sein – hat die Vorinstanz dieses in der angefochtenen Verfügung abgehandelt und genügend begründet, weshalb sie an der Glaubhaftigkeit zweifelt. Inwiefern sich weitere Sachverhaltsabklärungen aufgedrängt hätten, ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 12 VwVG ist nicht zu erkennen; dem Beschwerdeführer war eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids ohne weiteres möglich. Was den Vorwurf betrifft, die virtuelle Praxis des SEM bei der Beurteilung der Asylgesuche und Qualifikation der Tatsachen und Aussagen führe zu falschen Entscheiden, vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Sachverhaltsfeststellung mit derjenigen der Würdigung der Vorbringen. Sind die Vorbringen – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und somit haltlos, bedarf es für deren Beurteilung keiner weiteren Abklärung mehr (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1). 4.3 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-582/2018 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht folgt betreffend die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Das SEM begründet ihren ablehnenden Asylentscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Seine Aussagen in Bezug auf die militärische Aushebung (zum Ablauf und dem Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung, zur bewilligten Verschiebung des Grundwehrdienstes oder zu den Einträgen im Militärdienstbüchlein) seien sehr oberflächlich, ausweichend und unstimmig ausgefallen. Sodann seien am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens betreffend die militärische Vorladung und der Authentizität des eingereichten Dokuments erhebliche Zweifel anzubringen. Zur behaupteten Rekrutierung durch die Rekrutierungsstelle Al-Malikiya stellte

E-582/2018 das SEM fest, die syrische Regierung habe sich im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens zurückgezogen. Es sei nicht mehr von der Existenz eines Rekrutierungsbüros des syrischen Regimes oder der Durchführung von Rekrutierungsmassnahmen der staatlichen Armee im Wirkungsgebiet der kurdischen Truppen auszugehen. Weiter vermöge alleine der Umstand, sich vor dem Einzug in den Militärdienst zu fürchten, keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Das als Beweismittel eingereichte Militärdienstaufgebot sei einerseits leicht käuflich erhältlich und anderseits lasse sich eine Vorlage auf der Website des syrischen Verteidigungsministeriums abrufen und ausdrucken. Dem Dokument komme deshalb kaum Beweiswert zu. 6.2 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen fest und rügt eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Der Entscheid des SEM beruhe auf Mutmassungen, Spekulationen und inkorrekten Tatsachen. Er sei vor seiner Flucht von der syrischen Militärbehörde kontaktiert worden. Nur durch Flucht habe er sich dem Militärdienst und der Rekrutierung entziehen können, weshalb er als Militärdienstverweigerer im Sinne des syrischen Militärgesetzes gelte und weitere Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Er hätte mit Verhaftung und Misshandlung durch die syrischen Behörden rechnen müssen, wovor er sich in keiner Weise hätte schützen können. Er habe sich im militärdienstpflichtigen Alter bewusst und willentlich nicht für die Leistung des obligatorischen Militärdienstes gemeldet und sei unentschuldigt von seinen nationalen und militärischen Pflichten ferngeblieben, so dass gegen ihn früher oder später ein Fahndungs- und Haftbefehl erlassen werde. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz verwalte die syrische Militärbehörde in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers weiterhin wichtige Ämter. Einige der Rekrutierungsämter hätten ihren Standort aus Sicherheitsgründen zwar verlegt, befänden sich aber weiterhin in der Provinz al-Hasaka, seien nach wie vor für die jeweiligen Regionen zuständig und würden Männer im dienstpflichtigen Alter rekrutieren wollen. Das SEM sei seiner Pflicht, sich im Entscheid mit einer möglichen Bestrafung infolge Wehrdienstverweigerung zu befassen, nicht nachgekommen. Bei einer (hypothetisch anzunehmenden) Rückkehr könne nicht ausgeschlossen werden, dass er als Dienstverweigerer beziehungsweise Ferngebliebener mit langen und unverhältnismässig hohen Haftstrafen, verbunden mit Folter und Misshandlungen, rechnen müsse.

E-582/2018 Seiner Beschwerde legt er einen allgemeinen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bei (Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 23. März 2017). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den flüchtlingsrechtlichen Anforderungen im Sinne von Art. 3 AsylG noch jenen von Art. 7 AsylG genügen. Die Beschwerdeeingabe enthält keine stichhaltigen Argumente, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht den Schluss der Asylirrelevanz respektive der Unglaubhaftigkeit gezogen haben soll. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. II der angefochtenen Verfügung). 6.3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind die Pflicht zur Militärdienstleistung (als staatsbürgerliche Pflicht) sowie allfällige Sanktionen im Fall der Refraktion oder Desertion flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Solche vermögen die Flüchtlingseigenschaft nur dann zu begründen, wenn die entsprechenden Massnahmen darauf abzielen, einem Wehrdienstpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) ernsthafte Nachteile zuzufügen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Rechtspraxis betreffend die Wehrdienstpflicht in Syrien (vgl. dazu BVGE 2015/3 E .5). Diese gilt demnach auch für den Beschwerdeführer. In seiner Eingabe legt er auch in keiner Weise dar, aus welchem Grund er im Falle eines geleisteten Militärdienstes asylrelevanten Verfolgungen hätte ausgesetzt sein sollen. Seinen Entscheid, sich der obligatorischen Dienstpflicht zu entziehen, begründete er anlässlich der Anhörung einzig mit ethischen Ansichten (A16 F82/F146/F158). 6.3.2 Dem Beschwerdeführer gelingt es überdies nicht, glaubhaft zu machen, vor seiner Ausreise aus Syrien militärisch aufgeboten worden zu sein. Es ist sogar zu bezweifeln, dass er überhaupt je ein Militärdienstbüchlein besass oder Kontakt mit den Militärbehörden hatte. Nebst den vom SEM festgestellten Unstimmigkeiten und Widersprüchen, muss er sich weitere Ungereimtheiten entgegenhalten lassen. Wenn die Ausreise schon damit begründet wird, wegen des Militärs geflüchtet zu sein, erstaunt beispielsweise, weshalb er den angeblich erhaltenen Marschbefehl als wichtiges Dokument bezeichnet und mit auf die Flucht nimmt, hingegen keinerlei Angaben zum Verbleib des nicht weniger wichtigen Militärdienstbüch-

E-582/2018 leins machen kann (A16 F88/F109/F113). Die Angaben dazu sind ausserdem derart unstimmig, ausweichend und substanzlos, dass nicht davon ausgegangen werden kann, er hätte tatsächlich ein solches besessen. Gegen den angeblichen Besitz sprechen beispielsweise die mangelhaften Angaben zu den Einträgen (A16 F110 ff.). So gab er an, nach Erhalt des Militärbüchleins während einer unbekannten Zeitdauer (A16 F100) weiterhin in die Schule gegangen zu sein und den Dienst deswegen verschoben zu haben, beziehungsweise nicht habe leisten müssen (A16 F79/F94). Die Verschiebungseinträge habe er einerseits selbständig an die Hand genommen, andererseits durch die Schule veranlasst (A16 F102 f./F119), was im Widerspruch dazu steht, das Büchlein nie jemandem ausgehändigt zu haben (A16 F110 ff.). Ebenfalls nicht zu seinen Gunsten sprechen seine widersprüchlich genannten Gründe, weshalb er mit 18 nicht zur Grundausbildung aufgeboten worden sei (er sei zur Schule gegangen und hätte zur Uni gehen sollen [A16 F78 f]; er sei Student gewesen [A16 F104]). Die Vorinstanz hat zu Recht auch an der medizinischen Untersuchung gezweifelt. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich medizinisch untersucht worden, wären weitaus detailliertere Schilderungen zu erwarten gewesen (beispielsweise die Jahresangabe, sein Alter, die Art und Weise wie das Ergebnis betreffend die Tauglichkeit mitgeteilt wurde). 6.3.3 Als unglaubhaft zu qualifizieren sind auch die Schilderungen zum behaupteten Militärdienstaufgebot. Zunächst ist festzustellen, dass die im Marschbefehl aufgeführten Daten für den Militäreinzug nicht übereinstimmen (am 15. März 2015 beziehungsweise 1. März 2015 [vgl. Übersetzung A16 F75]), so dass dem Dokument bereits aufgrund dessen die Authentizität abzusprechen ist. Daran vermag auch der angeblich vom Beschwerdeführer stammende Fingerabdruck auf dem Dokument nichts zu ändern. Besonders, da auch die Aussagen darüber, wie er das Aufgebot erhalten habe, von Korrekturen seitens des Beschwerdeführers geprägt sind. Trug er zunächst vor, das Dokument sei zu Hause abgegeben (A16 F122) und dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2015 vom Vater übergeben worden (A16 F129 ff.), korrigierte er dies später, sich nicht mehr sicher zu sein, ob der Vater aufgefordert worden sei, den Marschbefehl bei der Rekrutierungsstelle abzuholen, oder ob das Papier zu Hause abgegeben worden sei. Diese Aussage wiederum verbesserte er, nicht sein Vater habe ihm das Dokument übergeben, sondern der Regierungsbeamte. Beziehungsweise glaube er, sein Vater habe dieses entgegengenommen (vgl. Anmerkungen zur Rückübersetzung; A16 S. 18). Unter diesen Umständen kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer hätte im Zusammenhang mit dem Militärdienst in Kontakt mit den Behörden gestanden.

E-582/2018 6.4 Nach dem Gesagten ist das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG ist zu verneinen. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund der illegalen Ausreise im militärdienstpflichtigen Alter geltend macht, kann auf die vorstehenden Ausführungen verweisen werden (E. 6.3.1; BVGE 2015/3). Selbst bei Annahme des militärischen Aufgebots wäre eine Militärdienstverweigerung für sich alleine asylrechtlich unbeachtlich. Dies gilt insbesondere dann, wenn, wie vorliegend, der Beschwerdeführer zum Ausreisezeitpunkt keiner Verfolgungssituation ausgesetzt war und darüber hinaus nicht ersichtlich ist, inwiefern ihm eine regierungsfeindliche Haltung hätte unterstellt werden sollen (er verneinte politische oder religiöse Aktivitäten, sei nie in Haft gewesen und habe auch nie Probleme mit Drittpersonen gehabt [A16 F151 ff.]). Es liegen demnach keine konkreten Indizien dafür vor, er habe bei einer Rückkehr aufgrund der illegalen Ausreise begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht festzustellen und vermag der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auch nicht darzulegen. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Er-

E-582/2018 wägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-582/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler

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