Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5813/2011 Urteil v om 2 4 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, B._______, C._______, Kosovo, Beschwerdeführende, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. September 2011 / N (…).
E5813/2011 Sachverhalt: A. A._______, nachfolgend Beschwerdeführerin 1 genannt, reiste nach der Heirat mit einem in der Schweiz niedergelassenen Landsmann zusammen mit ihren beiden Kindern aus erster Ehe am 25. Januar 2009 von Kosovo in die Schweiz ein. Die Beschwerdeführenden erhielten in der Folge vom Kanton Zürich Aufenthaltsbewilligungen "B". Nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft im August 2009 wurden die Aufenthaltsbewilligungen nicht mehr verlängert und die Beschwerdeführenden wurden weggewiesen mit Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 12. Februar 2010. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürichs bestätigte mit Urteil vom (…) (in Rechtskraft erwachsen am […]) die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen sowie die Wegweisung und deren Vollzug. Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 beziehungsweise 10. Juni 2011 gelangte die Beschwerdeführerin 1 ans BFM und ersuchte für sich und ihre beiden Kinder um Asyl. In der Folge reichten die Beschwerdeführenden am 5. Juli 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ Asylgesuche ein. Die Asylgesuche wurden von der Beschwerdeführerin 1 in ihren Schreiben sowie bei der Befragung und Anhörung folgendermassen begründet: Seit der Scheidung im Jahr 2006 habe sie mit ihren Kindern in Pristina gelebt. Von ihrer Einreise in die Schweiz bis im August 2009 habe sie mit ihrem zweiten Ehemann zusammengelebt; die Situation sei für sie aber schon nach kurzer Zeit psychisch sehr belastend geworden. Nach dem negativen Entscheid des Verwaltungsgerichts habe sie sich veranlasst gesehen, ein Asylgesuch zu stellen, da sie grosse Angst habe, nach Kosovo zurückzukehren. Ihre Familie betrachte sie als unmoralisch, da sie sich schon zweimal habe scheiden lassen. Als sie im Sommer 2009 mit ihren Kindern nach Pristina geflogen sei, sei sie kurz nach ihrer Ankunft von der Schwester gewarnt worden, dass die Familie ihres Ex Ehemannes beziehungsweise ihre eigene Familie an ihr und ihren Kindern Rache nehmen wolle. Sie seien deshalb umgehend nach Albanien und von dort zurück in die Schweiz gereist. Als alleinerziehende Frau ohne finanzielle Mittel und ohne Verwandte, die sie unterstützen würden, habe sie keine Chance, sich in Kosovo eine Existenz aufzubauen. Seit ihrer Ausreise habe sie ausser mit der Schwester keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie. Ihr erster Ehemann mache sie gegenüber ihrer Tochter schlecht und spreche indirekte Drohungen aus. Sie befürchte ausserdem, dass er ihr ihre Kinder wegnehmen könnte.
E5813/2011 Die Tochter der Beschwerdeführerin 1 machte geltend, sie habe seit der Trennung ihrer Eltern mit Ausnahme der Tante keinen Kontakt mehr gepflegt zu ihren Verwandten mütterlicherseits, da ihr Grossvater das so gewollt habe. Die Familie ihrer Mutter beabsichtige, diese umzubringen. Mit ihrem Vater habe sie auch von der Schweiz aus noch Kontakt gepflegt, aber nur selten, da dieser ihre Mutter immer wieder beleidigt und bedroht habe. Sie habe deshalb grosse Angst vor einer Rückkehr und davor, dass ihrer Mutter etwas zustossen könnte. B. Mit Verfügung vom 23. September 2011 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Schilderungen betreffend der Bedrohung und Verstossung der Beschwerdeführerin 1 durch den ersten Ehemann und ihren Vater den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügten und die Beschwerdeführenden daher die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung könne nicht angewendet werden, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Weiter würden weder die in Kosovo herrschende politische Situation noch andere insbesondere individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2011 beantragen die Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In ihrer Rechtsmitteleingabe legt die Beschwerdeführerin 1 dar, die Situation in Kosovo sei von Willkür geprägt und der Staat sei nicht in der Lage, eine alleinerziehende Mutter vor ihrer Familie zu schützen. Insbesondere bestehe die Gefahr, dass ihr von ihrem ersten Ehemann die Kinder weggenommen würden, da diese nach dem herrschenden Gewohnheitsrecht immer zum biologischen Vater gehörten. Die vom BFM erwähnten widersprüchlichen Aussagen bezüglich der Drohungen
E5813/2011 gegenüber der Beschwerdeführerin 1 würden auf Kommunikationsproblemen in der "Mischsprache" AlbanischDeutsch sowie auf Ungenauigkeiten in der Übersetzung beruhen. Sowohl für ihren ersten Ehemann als auch für ihren Vater sei die Situation erst mit der zweiten Heirat beziehungsweise der zweiten Scheidung eskaliert. Die Kinder seien überdies in einem kritischen Alter und in der Schweiz gut integriert. Die Tochter habe unter dem Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich und dessen Folgen stark gelitten. D. Am 25. Oktober 2011 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
E5813/2011 Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Das BFM hat mit Verfügung vom 23. September 2011 festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, die Asylgesuche abgewiesen und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde richtet sich lediglich gegen den Wegweisungsvollzug. Dadurch ist die Verfügung des BFM in Bezug auf Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Wegweisung als solche in Rechtskraft erwachsen (Dispositiv Ziff. 13). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2.
E5813/2011 4.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot betrifft indessen nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren Hinweisen). 4.2.2. Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheits und Menschenrechtslage in Kosovo den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der kosovarische Staat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig. Da sodann der ursprüngliche Entscheid des BFM vom 23. September 2011 namentlich hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft in Rechtskraft erwachsen ist, findet das in Art. 5
E5813/2011 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Soweit die Beschwerdeführerin 1 in der vorliegenden Rechtsmittelschrift lediglich ihre im Asylverfahren geltend gemachte, von der Familie ihres Ex Ehemannes sowie von ihrer eigenen Familie ausgehende Verfolgungslage wiederholt, ist festzuhalten, dass diese im ergangenen Asylentscheid als offensichtlich unglaubhaft erkannt worden ist, ohne dass die betreffenden Dispositivziffern mittels Beschwerde angefochten worden wären. Auch aus der Rechtsmitteleingabe ergeben sich keine substanziierten Hinweise, wonach den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kosovo ein "real risk" drohen würde. 4.2.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen ist. 4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Vorinstanz legt in ihrer Verfügung zutreffend dar, dass weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführenden herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Kosovo sprechen. Sie verfügen im Heimatstaat zumindest mit der Schwester beziehungsweise Tante über ein Beziehungsnetz. Angesichts der mehrjährigen Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 als Friseuse ist es ihr zumutbar, für sich und ihre beiden Kinder in Kosovo eine neue Existenz aufzubauen. 4.3.2. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 5 f.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unter dem
E5813/2011 Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen ist umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und –fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. 4.3.3. Die beiden Kinder der Beschwerdeführerin 1 sind (…) beziehungsweise (…) Jahre alt, halten sich seit Januar 2009 in der Schweiz auf und mussten seit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen Ende 2009 mit einem Wegweisungsvollzug aus der Schweiz und einer Rückkehr nach Kosovo rechnen. Sie verbrachten somit den Hauptteil ihrer Kindheit in der Heimat und nur eine relativ kurze Zeit in der Schweiz. Zwar fällt diese Zeit in die besonders prägenden Jahre der Beschwerdeführenden. Dennoch ist eine Rückführung als zumutbar zu erachten, zumal die Tochter angibt, immer Kontakt zum Vater im Heimatland gepflegt zu haben und davon auszugehen ist, dass beide Beschwerdeführenden die Muttersprache nach wie vor fliessend und wohl besser als Deutsch beherrschen. Es kann im vorliegenden Fall nicht von einer Entfremdung von der kosovarischen Kultur und Lebensweise ausgegangen werden. Die Beschwerdeführenden lebten überdies sowohl in Kosovo als auch in der Schweiz stets mit der Mutter, mit welcher sie zurückkehren. Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass die Reintegration in Kosovo zu einer derart starken Belastung in der Entwicklung der Beschwerdeführenden führen würde, dass der Vollzug der Wegweisung mit dem Kindeswohl vereinbar wäre. 4.3.4. Nach dem Gesagten erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 4.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E5813/2011 4.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E5813/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand: