Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5810/2017
Urteil v o m 1 6 . Januar 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…), und ihre Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Eritrea, vertreten durch MLaw Vanessa Koenig, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. September 2017 / N (…).
E-5810/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 22. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. Juli 2015 fand die Befragung zur Person, am 10. Mai 2017 die Anhörung statt. Hierbei machte sie im Wesentlichen geltend, ihre Familie habe Land in D._______ erhalten, weshalb die Familie mit ihr dorthin gezogen sei. Im Jahr 2013 habe sie religiös geheiratet. Ihr Ehemann sei Soldat gewesen. Es seien Personen zu ihr nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Deshalb habe man ihr gedroht, erneut nach ihm zu fragen. Bevor es jedoch dazu gekommen sei, habe sie Eritrea im Februar 2015 illegal verlassen. Im August 2015 habe sie Herrn E._______ – ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling – in Zürich kennengelernt. Am (…) kam B._______ (Beschwerdeführerin 2), am (…) kam C._______ (Beschwerdeführer 3) zur Welt. B. Mit Verfügung vom 27. März 2017 bewilligte das SEM ein Gesuch der Beschwerdeführer um Kantonswechsel zu Herrn E._______. C. Mit Verfügung vom 8. September 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. D. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 reichten die Beschwerdeführer unter Beilage eines Aufenthaltstitels von Herrn Set in Kopie sowie eines Gutachtens einer Abstammungsuntersuchung vom 17. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen Familienasyl zu gewähren. Sie seien in die Flüchtlingseigenschaft des Lebenspartners beziehungsweises des Vaters miteinzubeziehen, als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und die Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
E-5810/2017 E. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017 hiess der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung gut und bestellte den Beschwerdeführern einen Rechtsbeistand. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Mit Schreiben vom 14. November 2017 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung beim Bundesverwaltungsgericht ein und führte im Wesentlichen aus, da keine entsprechenden Gesuche vorliegen würden, sei der Einbezug in den Status des Partners der Beschwerdeführerin auch nicht geprüft worden. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin bereits in Eritrea eine Ehe geschlossen, aus welcher ihr erstes Kind hervorgegangen sei. H. Mit Instruktionsverfügung vom 17. November 2017 stellte der zuständige Instruktionsrichter die Vernehmlassung den Beschwerdeführern zur Replik zu, die nach einer Fristerstreckung mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 unter Beilage der bereits bekannten Bewilligung ihres Kantonswechselgesuchs vom 27. März 2017 replizierten. Hierbei machten sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe bereits vor dem Ergehen des Asylentscheids die neue familiäre Einheit in der Schweiz anerkannt und damit implizit die vorher bestandene Beziehung als beendet erachtet. Die Vorinstanz habe die Beziehung mit Herrn E._______ in qualitativer sowie zeitlicher Hinsicht als Konkubinat gewertet, was der Verfügung betreffend Kantonswechsel vom 27. März 2017 zu entnehmen sei. Zudem sei Herr E._______ gemäss Abstammungsgutachten der Vater des gemeinsamen Sohnes C._______. Die Vorinstanz gehe in der angefochtenen Verfügung trotzdem mit keinem Wort auf diese bestandenen und gefestigten familiären Verhältnisse ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
E-5810/2017 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Dass den Beschwerdeführern mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017 die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt worden ist, die Beschwerde somit als nicht aussichtslos qualifiziert wurde, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine im Rahmen der Instruktion als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde später als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-5810/2017 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.4 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Dies erfolgt erst wenn festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig erfüllt (Art. 37 AsylV1). 4. 4.1 Die vorinstanzliche Verfügung kommt zutreffend zum Schluss, dass die Fluchtgeschichte den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhält. So hat die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens auch nicht verkannt und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zur illegalen Ausreise aus Eritrea auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, als Referenzurteil publiziert). Es liegen keine Anknüpfungspunkte im Sinne der neuen Rechtsprechung vor.
E-5810/2017 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde stellt den vorinstanzlichen Erwägungen nichts entgegen, womit sie diese bestätigt. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen. 4.2 Was das Familienasyl anbelangt, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht mit Herrn E._______ zusammen ihr Asylgesuch gestellt und ihn erst in der Schweiz kennengelernt hat. Sodann basiert sie ihre Vorfluchtgründe auf einen (anderen) Partner in Eritrea. Vor diesem Hintergrund ist eine explizite Willenserklärung mittels eines Gesuchs auch von Herrn E._______ unabdingbar, damit die Vorinstanz ein Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 AsylG prüfen kann. Ohne entsprechende Willensäusserung von Herrn E._______ ist die Vorinstanz auch nicht gehalten, einen Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft von Amtes wegen zu prüfen. Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass keine diesbezüglichen Willenserklärungen aktenkundig sind. Ein gemeinsames Gesuch wurde auch auf Beschwerdeebene nicht eingereicht. Was im Rahmen der Beschwerde und Replik vorgebracht wird, ist nicht geeignet, hieran etwas zu ändern. Die entsprechenden Rügen – insbesondere falscher und unvollständiger Sachverhalt – gehen ins Leere. Von der Beschwerdeführerin und Herrn E._______ kann verlangt werden, dass sie das vorgesehene Verfahren gemäss Art. 51 AsylG mittels eines gemeinsamen Gesuchs bei der zuständigen Behörde einleiten. 4.3 Das Asylgesuch wurde zu Recht abgelehnt und die Vorinstanz hat den Einbezug der Beschwerdeführerin in den Asylstatus ihres Partners zu Recht nicht geprüft. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-5810/2017 7. 7.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wurden bereits mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017 gutgeheissen. Es sind keine erheblichen nachträglichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer ersichtlich. 7.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung antragsgemäss gutgeheissen. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Das Gericht hat mithin die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE aufgrund der Akten festzulegen. Frau Vanessa Koenig ist ein Gesamtbetrag inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer von Fr. 950.– zu Lasten des Gerichts zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5810/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Frau Vanessa Koenig wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 950.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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