Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5810/2010 Urteil v om 1 4 . Februar 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter JeanPierre Monnet, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Pakistan, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Juli 2010 / N (…).
E5810/2010 Sachverhalt: A. Der aus B._______ (…) stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (…) und reiste über (…) nach (…). Von dort her kommend gelangte er am (…) in die Schweiz, wo er gleichentags im C._______ um Asyl nachsuchte. Die summarische Befragung fand am 6. Januar 2010 statt und die Anhörung erfolgte am 21. Januar 2010. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er habe für die D._______ (…) gearbeitet. Als er aufgefordert worden sei, an Schlägereien teilzunehmen und bei Diebstählen mitzumachen, habe er dies abgelehnt. Schliesslich habe man ihm mit Inhaftierung gedroht. Er habe Informationen über alle Aktivitäten gehabt, weshalb er aus Angst nach E._______ gegangen sei. Mitglieder der D._______ seien zu ihm nach Hause gegangen und hätten seinen Eltern gedroht, sie würden sie misshandeln und seine Schwester entführen, wenn er sich ihnen nicht stelle. Die Polizei sei von der D._______ beauftragt worden, ihn zu erschiessen. Er habe dann das Land verlassen, worauf sein Haus in Brand gesetzt worden sei. Der andere Grund, weshalb er ausgereist sei, seien seine (…)probleme. Er habe sich in Pakistan seit dem Jahre (…) mit (...) behandeln lassen, zuerst in F._______ im (…)Spital, und zuletzt am (…) im (…)Spital in E._______. In E._______ habe er sich mangels Geld nicht behandeln lassen können; wäre er dort geblieben, wäre er an seiner Krankheit gestorben. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer gab keinerlei Ausweispapiere oder andere Dokumente zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 21. Juli 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. August 2010 beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie
E5810/2010 (sinngemäss) eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme den Verzicht auf den Wegweisungsvollzug. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerde lag ein ärztlicher Bericht des Kantonsspitals (...) vom (…) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2010 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete vorbehältlich des Nachreichens einer Mittellosigkeitsbestätigung auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In seiner Vernehmlassung vom 10. September 2010 hielt das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Behandlung der geltend gemachten (...)erkrankung könne auch in Pakistan erfolgen. Was die (...)erkrankung anbelange, so sei die Ausreisefrist gemäss einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für Gesundheit auf das voraussichtliche Ende der akuten Erkrankung anzusetzen. An den Erwägungen werde vollumfänglich festgehalten und die Abweisung der Beschwerde beantragt. G. Vom Gericht am 16. September 2010 eingeladen, sich zur Vernehmlassung des BFM zu äussern, reichte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
E5810/2010 Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
E5810/2010 sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Unglaubhaft seien Vorbringen, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden. Die gelte für die Behauptung des Beschwerdeführers, Sekretär eines lokalen (…)Führers gewesen und wegen seiner Weigerung, illegale Tätigkeiten vorzunehmen, verfolgt worden zu sein. Seine diesbezügliche Erklärung vermöge nicht zu überzeugen; es sei nicht nachvollziehbar, dass er trotz massiven Drohungen als Sekretär weitergearbeitet habe. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen würden durch widersprüchliche Ausführungen erhärtet. So habe der Beschwerdeführer bezüglich seiner Aktivitäten anlässlich der Befragung Aussagen gemacht, die von jenen bei der Anhörung abweichen würden. Gleiches gelte für die vorgebrachte Bedrohung seiner Eltern. Es könne erwartet werden, dass Vorbringen in verschiedenen Befragungen gleichbleibend geschildert würden. Die Angaben des Beschwerdeführers würden indessen voneinander abweichen, und er könne diese Abweichungen nicht überzeugend erklären. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs.1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht angewendet werden. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2. In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer der Argumentation des BFM entgegen, Europäer könnten nicht verstehen, wie die Politik in Pakistan funktioniere. Dort gebe es tagtäglich Morde, Unruhen und Schiessereien. Er sei ein Opfer seiner politischen Tätigkeit, und wegen seiner Aktivitäten habe man sein Haus in Brand gesteckt, wobei er all sein Hab und Gut verloren habe.
E5810/2010 Für schwache Personen gebe es in Pakistan keine Regeln und Gesetze. Er habe wegen seiner (...)erkrankung regelmässig zur (...) gehen müssen; für die Kosten sei er von der Partei und der Familie unterstützt worden. Sein Zustand habe sich verschlechtert; eine Behandlung könne in Pakistan aus politischen und finanziellen Gründen nicht erfolgen. Müsse er dorthin zurückgehen, würde er von Parteianhängern als Verräter umgebracht, und was die finanzielle Unterstützung seitens seiner Eltern betreffe, so wisse er nicht, wo diese sich aufhalten würden. Dies hätte zur Folge, dass er nicht behandelt werden könne, was zu einer wesentlichen Verkürzung seines Lebens führen würde. Für den Fall, dass ihm kein Asyl gewährt würde, ersuche er um Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Er sei in Pakistan konkret und unmittelbar bedroht. 5. 5.1 Wie bereits dargelegt muss, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
E5810/2010 5.2 5.2.1 Es ist mit der Vorinstanz einigzugehen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, dessen Identität mangels Anstrengungen, irgendwelche Papiere zu beschaffen, nach wie vor nicht mit Sicherheit feststeht, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Die Aussagen sind bis auf ganz wenige Ausnahmen – etwa der Angabe, wo er in E._______ gewohnt habe (vgl. Akten BFM A8/15 F96 S. 11) oder Nennung des Namens des ihn behandelnden Arztes (vgl. a.a.O. F120 S. 13) – insgesamt so ausgefallen, wie sie auch von jemandem hätten gemacht werden können, der das Ganze nicht persönlich oder jedenfalls nicht in der vorgebrachten Art erlebt hat. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, er habe trotz massiver Bedrohung (vgl. A1/12 Ziff. 15 S. 5 und A8/15 F76 ff. S. 9 f.) in der Gruppe weitergearbeitet. Weder konnte er diesen Umstand anlässlich der Anhörung erklären noch wird in der Beschwerde auch nur ansatzweise darauf eingegangen. 5.2.2 Es ist dem Gericht bekannt, dass in Pakistan ganz andere Verhältnisse herrschen als im westlichen Europa, wie das der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe anmerkt (vgl. Akten Bundesverwaltungsgericht 1 Ziff. III. 3.). Dass weite Teile der Bevölkerung unter zum Teil misslichen Verhältnissen leben und Gewalt und Willkür ausgesetzt sind, ist eine notorische Tatsache. Vorliegend ist indessen festzustellen, dass eine Verfolgung durch die Mitglieder einer Partei vorgebracht werden, welcher der Beschwerdeführer selber angehört haben will, wobei allerdings weder bezüglich dieser Mitgliedschaft noch hinsichtlich der angeblichen Bedrohung irgendein Beleg vorliegt. Der Beschwerdeführer hat es gemäss den Akten in Missachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) seit seiner Ankunft in der Schweiz vor über zwei Jahren unterlassen, seine Vorbringen mit Unterlagen zu untermauern, und er hat sich auch nicht um eine Stellungnahme bemüht, als er vom Gericht eingeladen worden ist, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. 5.2.3 Um Wiederholungen zu vermeiden, kann für die weiteren Unglaubhaftigkeitselemente auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.2.4 Nach dem Gesagten halten die vorgebrachten Asylgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E5810/2010 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 737). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
E5810/2010 Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde führers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E5810/2010 7.3.2 Mit dem BFM ist einig zu gehen, dass in Pakistan zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg herrscht noch eine Situation allgemeiner Gewalt vorliegt. Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ein individuelles Vollzugshindernis bilden. 7.3.3 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit einem Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b). 7.3.4 Gemäss den Akten (vgl. act. Bundesverwaltungsgericht 1 S. 6/7) ist der Beschwerdeführer an (...) erkrankt. In der Vernehmlassung des BFM vom 10. September 2010 wird diesbezüglich festgehalten, es handle sich dabei um eine akute Erkrankung, bei der sofort eine medikamentöse Behandlung eingeleitet worden sei. Gemäss Auskunft der Ärzte daure die Behandlung der Krankheit ein Jahr. Aufgrund der Vereinbarung zwischen dem BFM und dem Bundesamt für Gesundheit sei die Ausreisefrist deshalb auf das Ende der Behandlung der akuten (...)erkrankung anzusetzen. Es ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile geheilt ist; etwas anderes hat er zwischenzeitlich jedenfalls nicht geltend gemacht. Die (kurierte) (...)erkrankung führt demnach nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.3.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er leide an (...)problemen und habe regelmässig zur (...) gehen müssen (vgl. act. Bundesverwaltungsgericht 1 Ziff. III. 6. Ff. und beigelegtes ärztliches
E5810/2010 Zeugnis S. 6/7). Er könne in Pakistan für die Kosten nicht aufkommen, was zu einer wesentlichen Verkürzung seines Lebens führen würde. Das Gericht kommt diesbezüglich zu folgendem Schluss: Gemäss Einschätzungen des U.S. State Departement und des U.K. Home Office präsentiert sich die qualitative Situation des pakistanischen Gesundheitswesens (mit Ausnahmen) in einem schlechten Zustand. In Pakistan existiert kein staatliches und garantiertes soziales Sicherheitsnetz mit Leistungsanspruch auf der Grundlage individueller Beitragszahlungen. Qualitativ und quantitativ hochwertige Leistungen im Gesundheitswesen werden in erster Linie von privaten Hospitälern angeboten, die sich fast ausschliesslich in urbanen Gegenden befinden. In ländlichen Gebieten ist die medizinische Versorgung deshalb als schlechter zu qualifizieren als in städtischen. Trotz des Umstandes, dass die allgemeinen Zustände im pakistanischen Gesundheitswesens nicht an westliche Standards heranreichen, ist davon auszugehen, dass Pakistan eine weitgehend funktionierende Infrastruktur auch im Gesundheitswesen aufweist. Dies ist insbesondere in Grossstädten wie Islamabad, Karachi und Lahore der Fall. Da in Pakistan keine allgemeine Krankenversicherung existiert, muss ein Patient in den meisten Fällen selbst für die Kosten der Behandlung aufkommen. Staatliche Unterstützung kann einem Patienten in gewissen Fällen gewährt werden, ist aber unüblich und wird stets von Fall zu Fall von den Behörden vor Ort geprüft (vgl. FLORIAN LÜTHI/MICHAEL KIRSCHNER, Pakistan: Behandlung von Personen mit kardiovaskulären Insuffizienzen in Lahore, Auskunft der SFHLänderanalyse, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], 27. April 2005, mit entsprechenden Quellenangaben). 7.3.6 Vorweg ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, das Gericht über seinen aktuellen Gesundheitszustand zu informieren. Aufgrund seiner Erkenntnisse geht es wie zuvor das BFM davon aus, dass eine Behandlung der (...)erkrankung auch in entsprechenden Einrichtungen in Pakistan möglich ist. Zu den anfallenden Kosten ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer um eine medizinische Rückkehrhilfe nachsuchen kann. Zudem ist ergänzend anzuführen, dass es in Pakistan gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D8016/2007 vom 4. Dezember 2007) die Möglichkeit zur Abdeckung von Behandlungskosten gibt. So ist beispielsweise auf den ZakatFonds zu verweisen, welcher Patienten unterhalb der Armutsgrenze offen steht.
E5810/2010 Des Weiteren bietet das (…) (…) in E._______ kostenlose (…) an, welche (…) haben. Zwar will der Beschwerdeführer nicht wissen, wo sich seine Eltern, seine Schwester und andere Familienmitglieder beziehungsweise Verwandte aufhalten, aber das Gericht hält es insbesondere aufgrund seiner unglaubhaften Vorbringen im Asylpunkt für wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, das ihn finanziell unterstützen wird. Zudem verfügt der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge (A1/12 S. 3) in E._______ über entfernte Verwandte, bei denen er sich vor seiner Ausreise aufgehalten hat. 7.3.7 Es sind auch keine sonstigen individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat sprechen würden. Er hat bis zu seiner Ausreise im (…) immer in Pakistan gewohnt und ist daher mit den dortigen Lebensumständen bestens vertraut. (…) Jahre hat er dort die Schule besucht und er besitzt wohl auch eine gewisse Erfahrung im Erwerbsleben. Diese Fakten werden ihm eine Reintegration erleichtern. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in Pakistan ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 7.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. BVGE 2008/34 E.12 S. 513 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
E5810/2010 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E5810/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahren in der Höhe von Fr. 600. werden dem Be schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: