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Bundesverwaltungsgericht 29.09.2009 E-5810/2006

29 septembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,280 mots·~16 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Texte intégral

Abtei lung V E-5810/2006/sca {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . September 2009 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. A._______, Nepal, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5810/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 19. Juni 2005 und gelangte am 21. Januar 2006 in die Schweiz, wo er am 29. November 2005 um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 23. Januar 2006 im Empfangszentrum B._______ summarisch befragt. Am 23. Februar 2006 führte die zuständige kantonale Behörde die Anhörung zu den Asylgründen durch. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in C._______ gewohnt, wo er zuletzt im D._______ gearbeitet habe. Oft sei er zu Hause von den Maobadi aufgesucht worden, die von ihm verlangt hätten, sie unterzubringen, ihnen Verpflegung zu geben und sie finanziell zu unterstützen. Er sei gezwungen gewesen, ihnen diese Hilfe zu gewähren. Von einer unbekannten Person sei er an die Polizei verraten und im Juni 2005 festgenommen worden. Er sei drei Tage festgehalten und schwer misshandelt worden, wobei man ihm ein Bein gebrochen habe. Dank der Intervention seines Vaters und derjenigen von Politikern sei er freigekommen und habe sich nach Indien begeben, um sein Bein zu pflegen. Nach drei Monaten sei er nach Nepal zurückgekehrt und habe bei seinem Schwager in E._______ gelebt. Er habe erfahren, dass er sowohl von den Maobadi wie auch von der Polizei gesucht werde und habe um sein Leben gebangt. Die Polizei habe im Dezember 2005 bei ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt, dabei Quittungen der Maobadi sowie seinen Identitätsausweis gefunden und diese Unterlagen beschlagnahmt. Er habe deshalb beschlossen, sein Heimatland zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2006 – eröffnet am 19. Juni 2006 – lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2006 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerken- E-5810/2006 nung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. D. Am 20. Juli 2006 bestätigte die ARK den Eingang der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 25. Juli 2006 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verwies für den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 14. September 2006 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel E-5810/2006 übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Ob die Vernehmlassung vom 14. September 2006 dem Beschwerdeführer durch die ARK zur Kenntnis gebracht worden ist, lässt sich aufgrund der Akten der Vorgängerorganisation nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Kopie dieser Stellungnahme des BFM zusammen mit diesem Urteil zuzustellen. Angesichts des Vernehmlassungsinhalts war und ist dazu das rechtliche Gehör nicht zu gewähren. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, E-5810/2006 die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz machte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen geltend, die Flüchtlingseigenschaft sei dann glaubhaft gemacht, wenn sie aufgrund des dargelegten Sachverhalts oder allfälliger Beweismittel als überwiegend wahrscheinlich erscheine. Vorbringen seien insbesondere dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. In Anbetracht der Schwere der angeblich in Haft erlittenen Misshandlungen könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer nach dreimonatigem Aufenthalt in Indien das Risiko auf sich genommen habe, nach Nepal zurückzukehren und sich dort ausgerechnet beim Schwager aufzuhalten, wo er leicht ausfindig zu machen gewesen wäre. Auch das Vorbringen, die Polizei habe bei ihm zu Hause Quittungen der Maobadi und seinen Identitätsausweis gefunden, erscheine als höchst zweifelhaft. So widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen Festnahme im Juni 2005 und der dabei erlittenen schweren Misshandlungen sowie der geltend gemachten Suche nach ihm durch die Polizei, belastendes Material wie Spendenquittungen der Maobadi einfach zu Hause gelassen habe. Zudem habe er anlässlich der Empfangsstellenbefragung behauptet, die Maobadi seien täglich zu ihm gekommen und hätten Unterstützung verlangt, während er bei der kantonalen Anhörung ausgesagt habe, diese seien zwei- bis dreimal pro Monat bei ihm zu Hause gewesen. Auch habe er Datumsangaben mit auffallender Häufigkeit durcheinander gebracht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien folglich insgesamt unglaubhaft, weshalb darauf verzichtet werden könne, diese auf ihre asylrechtliche Relevanz zu überprüfen. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Das BFM erachtete zudem den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer dem im Wesentlichen entgegen, es wiederspreche nicht der allgemeinen Logik des Handelns, dass er drei Monate nach seinem Spitalaufenthalt in Indien nach Nepal zurückgekehrt sei, zumal sein Schwager, bei dem er sich E-5810/2006 aufgehalten habe, ziemlich weit von seinem Herkunftsort entfernt und nahe der indischen Grenze lebe. Was die vom BFM in der Wohnung zurückgelassenen Quittungen der Maobadi betreffe, habe er diese aufbewahrt, um den Maobadi belegen zu können, dass er bereits Spendengelder bezahlt habe. Auch der Umstand, dass er angesichts der Reisen zwischen Indien und Nepal seine Identitätskarte zu Hause gelassen habe, werde vom BFM zu Unrecht angezweifelt. Hierzu sei festzuhalten, dass die Grenze zu Indien mehr oder weniger offen sei und man für die Überquerung keine Identitätskarte benötige. Im Spital habe er sich mit einer Erkennungskarte seines Arbeitgebers ausgewiesen und gesagt, er werde die Identitätskarte später bringen. Was die unterschiedlichen Datumsangaben betreffe, könne er sich dies selbst nicht erklären. Dass die Ausführungen zur Ausreise in "wirren Ausführungen" gemündet hätten, sei nicht ihm allein sondern auch dem Übersetzer zuzuschreiben, zumal bei der kantonalen Anhörung ein indischer Dolmetscher übersetzt habe, was zu Verständigungsproblemen und zu einem etwas chaotischen Verlauf der Anhörung geführt habe. Seine Vorbringen seien demnach insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. Aufgrund der ihm zugeschriebenen Kollaboration mit den Maobadi sei er von der Armee festgehalten und gefoltert worden, was als illegitime Sanktion und somit als asylrechtlich relevante Verfolgung gewertet werden müsse. Was die veränderte Situation in Nepal betreffe, so könne die Zuversicht des BFM keineswegs geteilt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es unter den Maoisten zu einer Abspaltung kommen werde. Deshalb sei dem scheinbaren "Frieden" noch nicht zu trauen. Ein nachhaltiger Friedensprozess habe sich in Nepal noch nicht etabliert. Verschiedenen Berichten zufolge sei vielmehr von einer baldigen Verschlechterung der Lage in Nepal auszugehen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten erscheinen nachvollziehbar und sind zu bestätigen. Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwendungen und Erklärungsversuche vermögen nicht zu überzeugen. Namentlich erscheint es zumindest zweifelhaft, ob die Maobadi für Spen- E-5810/2006 dengelder, die sie bezogen tatsächlich Quittungen ausgestellt haben, zumal das Geld offensichtlich nicht immer freiwillig sondern unter Ausübung von Druck der Maobadi gespendet worden ist. Ausserdem hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe die Maobadi unter anderem bei sich unterbringen und verpflegen müssen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Maobadi dem Beschwerdeführer für solche Hilfeleistungen Quittungen ausgestellt hätten. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer bezüglich der geltend gemachten Behelligungen seitens der Maobadi und der angebliche Verfolgung durch die Polizei auch keinerlei Beweismittel eingereicht. Dass der Beschwerdeführer im Bewusstsein der polizeilichen Fahndung nach ihm belastendes Material wie Spendenquittungen zu Hause aufbewahren würde, liesse sich mit der allgemeinen Lebenserfahrung tatsächlich kaum in Einklang bringen. Die Begründung in der Beschwerdeschrift, er habe die Quittungen deshalb aufbewahrt, um den Maobadi beweisen zu können, dass er die Spendengelder bereits bezahlt habe, überzeugt jedenfalls nicht. Ebenfalls erscheint es unbehelflich, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Ungereimtheiten in den Ausführungen zu seiner Ausreise seien zumindest teilweise dem Dolmetscher zuzuschreiben. Er hat seine Ausführungen am Ende des Protokolls unterschriftlich als richtig bestätigt; in den Akten lässt nichts auf Verständigungs- oder Übersetzungsprobleme irgendwelcher Art schliessen, insbesondere hat auch die bei dieser Anhörung mitwirkende Hilfswerksvertretung keinerlei Einwendungen gegen die Befragung erhoben. Die geltend gemachten Beinprobleme, offenbar wegen eines zweifachen Knochenbruchs, müssen demnach andere als die angegebenen Ursachen haben. 6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ungereimtheiten in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. 6.3 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. E-5810/2006 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. E-5810/2006 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.3.1 Die allgemeine Lage in Nepal hat sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts tätige ARK hatte die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Auf- E-5810/2006 nahme von Friedensverhandlungen zwischen Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert (vgl. EMARK 2006 Nr. 31 E. 4.3.4 und 4.3.5 S. 332 ff.). Diese positive Entwicklung hat sich fortgesetzt. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung, und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali Congress zur stärksten Kraft. Am 28. Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik. Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals, König Gyanendra, seinen Palast in Kathmandu. Die verfassungsgebende Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik, und am 15. August 2008 den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten. Auch wenn Übergriffe der nach wie vor gewaltbereiten Young Communist League (YCL) sowie ethnische Spannungen in der Terai-Region offenbar andauerten und die Gewaltakte beider vormaligen Konfliktparteien kaum gerichtlich geahndet wurden (vgl. hierzu etwa HUMAN RIGHTS WATCH / Country Summary / Januar 2009), kann insgesamt eine seit der Ausreise des Beschwerdeführers nachhaltig verbesserte Situation vor Ort festgestellt werden. Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht dergestalt, als dass von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt gesprochen werden muss, weshalb die Rückkehr nach Nepal als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen ist. 8.3.2 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des E-5810/2006 Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist zwar möglich, dass er bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen hat er die prägenden Jahre in Nepal verbracht, wo er die Schule besucht und anschliessend als Primarlehrer, nebenbei auch als Landwirt und danach als "Office-Assistant" im Nationalpark tätig war. Der Beschwerdeführer litt zwar seinen protokollierten Angaben zufolge in der Schweiz immer noch an Schmerzen wegen seines gebrochenen Beins – und war deshalb offenbar auch hierzulande in ärztlicher Behandlung –, machte aber nie geltend, an einer behandlungsbedürftigen Krankheit zu leiden oder durch den früheren Beinbruch dauerhaft handicapiert zu sein. In seiner Heimat verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres und soziales Netz. So leben unter anderem seine Ehefrau und seine beiden Töchtern noch immer an der Adresse, wo auch der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Wohnsitz hatte. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Gründe für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Akten an die Vor- E-5810/2006 instanz ergeben sich aus den Akten nicht. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Nachdem seine Beschwerde sich nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat und die prozessuale Bedürftigkeit von ihm belegt worden ist, kann in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einer Kostenauflage verzichtet werden. (Dispositiv nächste Seite) E-5810/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: Seite 13

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