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Bundesverwaltungsgericht 06.09.2007 E-5806/2007

6 septembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,668 mots·~13 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-5806/2007 {T 0/2} Urteil v o m 6 . September 2007 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Türkei, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 27. August 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5806/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der aus der Provinz Gaziantep stammende und zuletzt in Istanbul wohnhaft gewesene und der kurdischen Ethnie zugehörende Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 2. Juli 2007 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 12. Juli 2007 im Empfangsund Verfahrenszentrum in Kreuzlingen erklärte, in Deutschland seit dem Jahre 2002 zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen zu haben, wobei er die abschlägigen Entscheide nicht angefochten habe, dass die beiden Asylgesuche mit politisch motivierten, in sich zusammenhängenden und auch im vorliegenden Asylgesuch bedeutsamen Verfolgungssituationen begründet seien, wobei insbesondere ein Verfahren gegen ihn hängig sei, in welchem er der Zugehörigkeit zu einer illegalen politischen Organisation und des Terrorismus beschuldigt werde, dass er in diesem Zusammenhang bis zu seiner zweiten Gesuchseinreichung in Deutschland im Frühling 2006 diverse Inhaftierungen und Folterungen erlebt habe, dass er dennoch nach Erhalt des zweiten negativen Entscheides in Deutschland schriftlich auf jegliche asyl-, flüchtlings- und verfahrensrechtlichen Ansprüche verzichtet und am C._______ die freiwillige Rückreise in sein Heimatland angetreten habe, dass er in seiner Heimat keine konkreten Verfolgungshandlungen erlebt, aber trotzdem seine erneute Festnahme befürchtet und sich nach zwei Monaten abermals zur Ausreise entschlossen habe, dass er nicht imstande sei, die Umstände der Reise in die Schweiz näher zu beschreiben, dass er als Beweismittel seinen originalen Reisepass, welchen er auf illegale Weise erhältlich gemacht habe, die Kopie seiner gefälschten Identitätskarte sowie insbesondere diverse im Jahre 2004 ausgestellte und bereits den deutschen Behörden vorgelegte Dokumente - davon die meisten in Kopie - zu den Akten gab, E-5806/2007 dass der Beschwerdeführer gemäss vom BFM angeforderter Auskunft der zuständigen deutschen Migrationsbehörde am D._______ erstmals in Deutschland eingereist sei, am E._______ einen abschlägigen Asylentscheid erwirkt habe und am F._______ in die Türkei zurückgeführt worden sei, dass er am G._______ in Deutschland einen Asylfolgeantrag gestellt und am H._______ wiederum einen negativen Bescheid erwirkt habe, wobei seine Anwesenheit noch bis zum C._______ geduldet gewesen und er seither verschwunden sei, dass das BFM in der Folge die wesentlichen Asylakten aus Deutschland - insbesondere eine Anhörung und zwei Asylentscheide - anforderte, in welchen letzteren beiden Entscheiden im Wesentlichen die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen und insbesondere die Qualifikation der eingereichten Unterlagen als offensichtliche Fälschungen erkannt wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der durch das BFM durchgeführten Anhörung zu den Asylgründen vom 16. August 2007 seine Vorbringen in der Kurzbefragung im Wesentlichen wiederholte und näher ausführte, dass er bestätigte, im April 2007 im Bewusstsein eines nach wie vor gegen ihn hängigen Verfahrens freiwillig und unter Verzicht auf das Beschwerderecht gegen den neuerlichen negativen Asylentscheid in die Türkei zurückgekehrt zu sein, in der Erwartung das Verfahren würde eingestellt, dass ihn sein Anwalt in der Türkei aber des Gegenteils belehrt habe, dass sich der Beschwerdeführer in der Türkei zudem Problemen finanzieller Art ausgesetzt gesehen habe, da er entgegen seiner Hoffnung keine Arbeit gefunden habe und auf Verwandten- und Bekanntenunterstützung angewiesen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer auf wiederholtes Nachfragen hin stets bekräftigte, aus den bereits in Deutschland vorgebrachten Verfolgungsgründen in die Schweiz gekommen zu sein, ohne dass in der Zwischenzeit neue Benachteiligungen oder Befürchtungen hinzugekommen wären, wobei er erwähnte, zum zweiten, durch seinen E-5806/2007 Rechtsvertreter schriftlich eingereichten Asylgesuch in Deutschland ungerechtfertigterweise nicht mehr angehört worden zu sein, dass er zum Schluss der Anhörung durch das BFM das rechtliche Gehör zu verschiedenen Ungereimtheiten, zu den im deutschen Asylverfahren erkannten Fälschungserkenntnissen sowie zu unstimmigen Einträgen und Erklärungen betreffend den abgegebenen Reisepass erhielt, dass der Beschwerdeführer weitere Beweismsittel zu den Akten gab, insbesondere verschiedene Gerichtsdokumente betreffend seinen in Deutschland seit Jahren als Flüchtling anerkannten und inzwischen verstorbenen Bruder sowie betreffend weitere Verwandte, dass das BFM mit Verfügung vom 27. August 2007 - eröffnet am selben Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe bereits in Deutschland zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen, wobei die nun vorgelegten Beweismittel den deutschen Behörden bekannt gewesen seien, dass der Beschwerdeführer keine Gründe geltend mache, welche die mit den ausländischen Entscheiden verbundene Vermutung einer damals nicht bestandenen Verfolgungssituation umzustossen vermöchten, und er nach Erhalt des zweiten negativen Entscheides sogar auf sein Beschwerderecht verzichtet habe, dass ferner keine Hinweise vorliegen würden, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass er seine Heimreise im April 2007 freiwillig angetreten habe und keine seither eingetretenen Verfolgungsgründe geltend mache, sondern hauptsächlich seine erfolglose Stellensuche in der Türkei anführe, E-5806/2007 dass im Übrigen auch die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Gründe, die ihn zur zweiten Gesuchseinreichung in Deutschland veranlasst hätten, aufgrund verschiedener Unglaubhaftigkeitselemente offensichtlich nicht der Wahrheit entsprächen, welche Erkenntnis durch die Passeinträge und die unstimmigen Erklärungsversuche hierzu bestätigt würden, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Entscheidung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe des rubrizierten Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragt, dass er zur Begründung zunächst im Wesentlichen an seinen Verfolgungsvorbringen festhält und erklärt, die Fälschungserkenntnisse der deutschen Behörden stellten bloss "kleinere Irregularitäten" bei der Dokumentenausstellung dar, dass er zudem den schweizerischen Behörden ein neues Beweisdokument (Schreiben der Staatsanwaltschaft vom I._______) vorgelegt habe, das den deutschen Asylbehörden bei ihrer Entscheidfindung noch nicht bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer "inzwischen" zu Hause gesucht worden sei und man dort auch seine Angehörigen wegen ihm massiv unter Druck gesetzt habe, dass beispielsweise seine Mutter in Spitalpflege habe verbracht werden müssen, in welchem Zusammenhang ihm eine 30-tägige Beweismittelfrist einzuräumen sei, dass dieselbe Beweismassnahme auch bezüglich einer in Aussicht stehenden Bestätigung des Dorfvorstehers anzuordnen sei, E-5806/2007 dass er ferner eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts insofern rügt, als ihm die deutschen Asylakten durch das BFM nicht zur Einsicht gegeben worden seien, was hiermit - unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung – nachzuholen sei, dass die reine Übernahme der Argumentation der deutschen Asylbehörden nicht zulässig sei, zumal die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer durch das erwähnte neue Beweismittel ausgewiesen sei, dass aufgrund des Gesagten die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft erscheine, zumindest aber durchaus substanzielle Hinweise auf Verfolgung vorlägen oder in Aussicht stünden, welche einen Anspruch auf materielles Eintreten begründeten und weitere Abklärungen notwendig machten, dass insbesondere eine Botschaftsabklärung durchzuführen sei, welche Beweismassnahme hiermit ebenfalls beantragt werde, dass sich im Übrigen die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges ebenso aus den bereits erwähnten Gründen ergäben, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. September 2007 (1. Teil) und am 4. September 2007 (2. Teil) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und Verfahrensgang auf die Akten und insbesondere den Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021] des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), E-5806/2007 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission siehe [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, wobei diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG), dass die Anwendung der genannten Bestimmung in Anlehnung an Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ergeben muss, wobei - bei tiefem Beweismassstab - ein engerer Verfolgungsbegriff angewandt wird, so dass E-5806/2007 auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 14), dass Deutschland Mitgliedsstaat der EU-ist, dass die aktenkundige und durch den Beschwerdeführer selber eingebrachte Tatsache des erfolglosen Durchlaufens zweier Asylverfahren in Deutschland unbestritten ist, dass die Vorinstanz nach umfassender Sachverhaltsabklärung schlüssig und zutreffend aufgezeigt hat, dass keine Hinweise vorliegen, wonach in der Zwischenzeit, das heisst seit dem (aktenkundigen) Asylund Rechtsmittelverzicht vom J._______ und der nachfolgenden (angeblichen) Ausreise aus Deutschland, Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass auf die betreffenden detaillierten Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung vollumfänglich verwiesen werden kann und die Beschwerdeschrift keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine andere Betrachtungsweise enthält, dass sich die Gegenargumentation des Beschwerdeführers vorab gegen Erkenntnisse der deutschen Asylbehörden richtet und auf die Aufhebung der Rechtskraft dieser Entscheidungen abzielt, dass entsprechende Vorstösse jedoch bei den deutschen Asylbehörden anzubringen wären, dass vorliegend unter dem Gesichtspunkt der Rechtsprechung von EMARK 2006 Nr. 33 keinerlei Anhaltspunkte für eine im hiesigen Verfahren gebotene und bedeutsame andere Betrachtungsweise der beiden deutschen Asylentscheide auszumachen sind, dass in Anbetracht der sorgfältig durchgeführten und in grosszügiger Weise transparent gemachten Dokumentenprüfung der deutschen Behörden und der betreffenden Erwägungen im Asylbescheid vom K._______ ganz offensichtlich nicht von "kleineren Irregularitäten" bei der Dokumentenausstellung durch die türkischen Behörden gesprochen werden kann, E-5806/2007 dass insbesondere das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Schreiben der türkischen Staatsanwaltschaft vom I._____ die in ausführlicher Begründung gewonnenen Erkenntnisse der deutschen Behörden in kein anderes Licht rückt, da das Beweismittel in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den damals bereits vorgelegten und einwandfrei als Falsifikate erkannten anderen Beweismitteln steht, womit der Beweiswert des Schreibens zum Vornherein erheblich eingeschränkt ist, dass zudem auch die Beweistauglichkeit des Dokumentes im Hinblick auf die behauptete Verfolgungssituation erheblich eingeschränkt ist, zumal sich die Kernaussage in einer Bestätigung der Haftentlassung erschöpft, dass ferner die Rüge einer unzulässigen Übernahme der Argumentation der deutschen Asylbehörden durch das BFM in Anbetracht der Akten gerade nicht zutrifft, sondern die Vorinstanz in rechtskonformer Anwendung des Gesetzes einzig aus dem abstrakten Umstand bereits erfolglos durchlaufener Asylverfahren in Deutschland die Vermutung einer auch aktuell nicht bestehenden Verfolgungssituation abgeleitet hat, die wiederum vom Rekurrenten in concreto offensichtlich nicht umgestossen werden konnte, dass – unbesehen des bislang Erwogenen - vorliegend jener Umstand als Nichteintretensvoraussetzung von entscheidender Bedeutung ist, wonach der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach seiner freiwilligen Rückkehr in die Türkei im April 2007 und bis zur Wiederausreise im Juni 2007 ausdrücklich keine neuen durch Art. 3 AsylG erfassten Benachteiligungen oder Befürchtungen geltend macht, sondern hauptsächlich finanzielle und arbeitsmarktliche Gründe anführt, dass im Übrigen die gesamten Akten und Umstände - vorab die überaus substanzarm und ausweichend geschilderten Reiseumstände und die Erklärungen zu den Passeinträgen - vielmehr die Vermutung aufkommen lassen, der Beschwerdeführer sei gar nie in die Türkei zurückgekehrt und betreibe gegenüber den schweizerischen Behörden eine eigentliche Verschleierungsstrategie, welche Einschätzung auch auf die widersprüchlichen Angaben (in Deutschland und der Schweiz) zu seinem Zivilstand zutrifft, E-5806/2007 dass zusammenfassend das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass aufgrund des Erwogenen offensichtlich kein Anlass besteht, weitere Abklärungen irgendwelcher Art vorzunehmen, in Aussicht gestellte Beweismittel abzuwarten oder entsprechenden Beweisanträgen stattzugeben, dass die Rüge einer Missachtung des Akteneinsichtsrechts (und mithin des Anspruchs auf rechtliches Gehörs) durch das BFM haltlos ist, da das BFM die ihm übermittelten deutschen Asylakten im Aktenverzeichnis zuhanden des Beschwerdeführers zutreffend mit "Akten anderer Behörden" bezeichnet hat, weshalb diese Akten bei den deutschen Asylbehörden einzuverlangen wären, dass sich im Übrigen der Beschwerdeführer seit Anhebung des ersten Asylverfahrens in Deutschland dort offenbar nie für die Einsicht in seine Verfahrensakten interessiert hat und er sich auch dann nicht um Einsichtsgewährung bemühte, als er in der Anhörung des BFM vom 16. August 2007 mit der Tatsache der Aktenüberweisung von Deutschland in die Schweiz und den dort enthaltenen Fälschungserkenntnissen konfrontiert wurde, dass es sich zudem bei den deutschen Asylentscheiden – und nur diese bilden wesentlichen Bestandteil der in die angefochtene Verfügung eingeflossenen Argumentation – um dem Beschwerdeführer bekannte Dokumente handelt, da davon auszugehen ist, dass er diese bereits in Deutschland entweder persönlich oder via seinen Rechtsvertreter erhalten hat, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung E-5806/2007 der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass sich aufgrund der Akten keine entsprechenden Hinweise ergeben und sich die gegenteilige Behauptung in der Rekursschrift in einem Hinweis auf die vorangegangenen Ausführungen erschöpft, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund des Erwogenen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit wegen von vornherein bestandener Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5806/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben, vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum L._______ (vorab per Telefax; Ref.-Nr. N_______) - M._______ (per Telefax) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 12

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