Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 20.03.2007 E-5805/2006

20 mars 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,177 mots·~16 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Texte intégral

Abtei lung V E-5805/2006 koh/fal {T 0/2} Urteil vom 20. März 2007 Mitwirkung Richterin Kojic, Richter Zoller, Richter Brodard Gerichtsschreiberin Fankhauser X._______, Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 16. Februar 2006 in Sachen Asyl und Wegweisung / N._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Bosnien und Herzegowina, Muslimin und Angehörige der Ethnie der Roma mit letztem Wohnsitz in A._______, verliess eigenen Angaben zufolge ihren Wohnort in einem Kleinbus am 22. Januar 2006 und reiste am 24. Januar 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie gleichentags in der Empfangsstelle Basel um Asyl nachsuchte. Am 25. Januar 2006 wurde sie erstmals summarisch zu ihren Ausreisegründen befragt. Am 2. Februar 2006 erfolgte eine Anhörung nach Art. 29 Abs. 4 AsylG durch das Bundesamt. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei beim Kriegsausbruch in Bosnien zusammen mit ihrer Familie nach Deutschland geflüchtet, wo sie nach Einreichung eines Asylgesuchs während neun Jahren gelebt hätten. Danach seien sie freiwillig nach B._______ zurückgekehrt, weil die Schwiegereltern krank gewesen seien. Diese seien kurz danach gestorben. Als Angehörige der Roma-Minderheit einerseits und als Rückkehrerin anderseits habe sie ein schwieriges Leben gehabt, sei mehrmals von den Serben beschimpft und zusammengeschlagen worden. Auch von den Muslimen sei sie bedrängt worden. Ein Jahr nach der Rückkehr sei es zur Scheidung gekommen, wobei die Kinder beim Ex-Ehemann geblieben seien. Danach habe die Beschwerdeführerin während fünf Jahren in A._______ gelebt, wo sie durch Gelegenheitsarbeiten, wie Putzen und Kinderhüten, ihr Leben verdient habe. Ende September 2005, als sie vom Einkaufen zurückgekehrt sei, sei sie von zwei unbekannten Serben in ein Auto gezerrt, in einen Wald gefahren, dort geschlagen, misshandelt und vergewaltigt worden. Die Männer hätten ihr ihre Tasche weggenommen. Seitdem habe sie keine persönlichen Dokumente mehr. Da die Beschwerdeführerin Angst gehabt habe, habe sie den Vorfall der Polizei nicht gemeldet, habe jedoch den Beschluss gefasst auszureisen. Sie sei nicht gleich ausgereist, weil sie noch habe weiter arbeiten müssen, um das Geld zusammenzusparen. B. Mit Verfügung vom 16. Februar 2006 � gleichentags mündlich eröffnet und ausgehändigt � lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die asylrechtliche Relevanz stand. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Telefax-Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 20. März 2006 (Poststempel: 24. März 2006) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und als Folge davon die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und für die Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

3 D. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2006 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65. Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Gleichzeitig hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. E. In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2006 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Es wendet dabei neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-

4 tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Zur Begründung der Ablehnung seines Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen an, die schwierige Situation insbesondere der Angehörigen der Roma sei Ausdruck der nach wie vor erschwerten wirtschaftlichen Lebensbedingungen in Bosnien und Herzegowina. Den Nachteilen, die sich aus dieser allgemeinen Lage ergeben könnten, fehlten jedoch die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erforderlichen Voraussetzungen. Es könne zwar vorkommen, dass Roma im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt seien und ihnen seitens der Behörden bürokratische Auflagen gemacht würden, diese Benachteiligungen seien jedoch aufgrund fehlender Intensität nicht asylrelevant. Es sei festzuhalten, dass in letzter Zeit vermehrt Anstrengungen durch die bosnisch-herzegowinischen Behörden unternommen würden, um die Rechte von Minderheiten zu verbessern und zu gewährleisten. Im Weiteren handle es sich bei den Problemen der Beschwerdeführerin mit der Familie und ihrem Ehemann, von dem sie sich habe scheiden lassen, um Probleme privater Natur, die unter dem Aspekt des Asylgesetzes nicht asylrelevant seien. Sodann habe die Beschwerdeführerin die geltend gemachte Vergewaltigung in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt und somit den Eindruck vermittelt, das Geschilderte nicht selbst erlebt zu haben. Die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin hätten die in solchen Fällen übliche persönlich gefärbte innere Betroffenheit vermissen lassen, weshalb die dargelegte Vergewaltigung als unglaubhaft einzustufen sei. Des Weiteren würde es sich bei diesem Übergriff um einen kriminellen Akt seitens Dritter handeln, der nur dann asylrechtlich relevant wäre, wenn er vom Staat gebilligt, unterstützt oder tatenlos hingenommen würde, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. 3.2 Die Beschwerdeführerin wiederholte im Wesentlichen in ihrer Eingabe den zuvor geschilderten Sachverhalt und machte geltend, sie habe glaubhaft dargelegt, dass die ethnische Diskriminierung als Angehörige der Roma ihr ein menschenwürdiges Leben verunmögliche und dies eine unzumutbare Benachteiligung darstelle. In diesem Zusammenhang wird ein Gutachten "Die flüchtlingsrechtliche Situation asylsuchender Roma und Aschkali in der Schweiz" (Institut für öffentliches Recht der Universität Bern, Bern 27.11. 1999) von Prof. Walter Kälin zitiert, worin auf jahrelange Benachteiligungen der Roma durch lokale Behörden verwiesen wird, woraus eine unerträgliche psychische Zwangslage resultieren könne. Sodann sei

5 unzutreffend, dass die Beschwerdeführerin die erlittene Vergewaltigung rudimentär, abstrakt und emotionslos geschildert habe. 4. 4.1 Nach Prüfung der vorliegenden Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann zunächst in allgemeiner Form auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag. Im Einzelnen bleibt Folgendes anzumerken: 4.2 Entgegen der Einwendung in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin die Vergewaltigung detailliert und unter Emotionen geschildert habe, da sie während der Anhörung geweint habe, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die geltend gemachte Vergewaltigung auch aus anderen Gründen als nicht glaubhaft: Die Beschwerdeführerin hat die diesbezüglichen Umstände anlässlich der Befragungen widersprüchlich geschildert. Während sie einmal angab, die Männer hätten sie vom Mittag bis um 20 Uhr gefangen gehalten, sie glaube, es sei dunkel gewesen (A7/15, S. 7), erklärte sie in der Erstbefragung, sie sei um 12 Uhr mitgenommen und gegen Abend zurückgebracht worden (A1/9, S. 5); schliesslich fügte sie später eine weitere Version hinzu, wonach die Männer sie 2-3 Stunden lang behalten hätten (A7/15, S. 9). Danach ergänzte die Beschwerdeführerin diese Aussage und erklärte, wenn so etwas passiere, "bringen sie einen so nah wie möglich, sie führen Dich nicht weit weg. Sie wollen auch so schnell wie möglich vollbringen, was sie vorhaben, und dann wieder schnell weg kommen. Auch sie haben Angst"(vgl. A7/15, S. 10). Diese zeitlich und auch inhaltlich widersprüchlichen Schilderungen lassen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen aufkommen. Demnach und angesichts der übrigen von der Vorinstanz aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente ist die geltend gemachte Vergewaltigung nicht glaubhaft. Überdies ist festzuhalten, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie bei den Behörden nicht um Schutz hätte nachsuchen können, nicht zu überzeugen vermag. 4.3 Im Weiteren können den Akten keine Hinweise entnommen werden, wonach die Beschwerdeführerin von den bosnisch-herzegowinischen Behörden behelligt oder am Aufbau einer Existenz gehindert worden wäre. Sie machte diesbezüglich keine konkreten Benachteiligungen geltend. Daher ist der zitierte Auszug aus dem Gutachten von W. Kälin, a.a.O. (Beschwerde S. 3f.), in welchem dieser die allgemeine Diskriminierung der Roma, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft an sich zu wenig intensiv sei, zumindest für diejenigen Romas hinterfragt, die von den lokalen Behörden langfristig daran gehindert würden, sich eine menschenwürdige Existenz aufzubauen, für die Beschwerdeführerin nicht aussagekräftig. 4.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Behelligungen seitens ansässiger Muslime und Serben - ungeachtet der Frage der Glauhaftigkeit dieser Vorbringen - ist festzuhalten, dass solche Ereignisse als Handlungen privater Dritter zu erachten und dem bosnisch-herzegowinischen Staat nicht zuzurechnen sind, da nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass die bosnischherzegowinischen Behörden schutzwillig und schutzfähig sind. Im Übrigen kann

6 den Akten nicht entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin wegen einer solchen Belästigung jemals an die zuständigen Sicherheitsbehörden gewandt hätte und diese ihr nicht geholfen hätten. Vollständigkeitshalber ist zu erwähnen, dass im Mai 2003 ein Gesetz über den Schutz von nationalen Minderheiten in Kraft getreten sei, welches die Interessen und die Gleichbehandlung von Minderheiten inklusive diejenige der Roma schützt. 4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, weil dies am Ergebnis nichts ändern könnte. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerein keine Gründe nach Art. 3 AsylG hat nachweisen oder glaubhaft machen können. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. die nach wie vor gültige Praxis der ARK in den Entscheiden und Mitteilungen, EMARK 2001 Nr. 21). 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich

7 erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.9 Mit Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 14a Abs.4 ANAG) ist zunächst festzuhalten, dass sich entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene allein aus der Herkunft und ethnischen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin keine Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung ergeben. Nach Einschätzung der ARK ist zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer allgemeinen Situation der Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in Bosnien und Herzegowina auszugehen. Seit dem Abschluss des Friedensabkommens von Dayton am 14. Dezember 1995 hat sich die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina kontinuierlich normalisiert und stabilisiert. Die Beibehaltung dieser Entwicklung bestätigte sich auch nach den Wahlen vom 5. Oktober 2002. Die Sicherheitslage in Bosnien und Herzegowina hat sich in den letzten Jahren wesentlich verbessert, obgleich das Verhältnis der verschiedenen Ethnien zueinander weiterhin von Spannungen geprägt ist. Ein Problem stellt immer noch die andauernde wirtschaftliche Stagnation und Abhängigkeit des Staates von Entwicklungshilfe und Wirtschaftsförderung durch Drittstaaten beziehungsweise Staatenverbunde dar. Auf Grund der angelaufenen politischen und juristischen Reformen und der langsamen aber stetigen Verbesserung der Rückkehrbedingungen erklärte der Schweizer Bundesrat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum so genannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat. In Anbetracht dessen erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführerin als zumutbar was die politische und wirtschaftliche

8 Lage anbelangt. Dabei soll nicht verkannt werden, dass die Beschwerdeführerin � auch wenn sie nur für eine vergleichsweise kurze Zeit in der Schweiz gelebt hat sich bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat zumindest in der ersten Zeit allenfalls mit erschwerten Verhältnissen auseinanderzusetzen zu haben könnte. Allerdings ist den Akten zu entnehmen, dass sie vor ihrer Ausreise in die Schweiz während fünf Jahren in A._______ gelebt und sich den Lebensunterhalt durch eine ganze Reihe von Gelegenheitsarbeiten verdient hat. Daher ist davon auszugehen, dass sie sich dort wieder einleben und eine Arbeit finden wird. Es ist auch davon auszugehen, dass sie in A._______ registriert ist, womit sie bürgerrechtlich voll anerkannt ist und damit der Zugang zu den medizinischen und humanitären Einrichtungen hat. Zudem hat die Beschwerdeführerin in A._______ noch eine Schwester, womit sie auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Es ist daher der aktenkundig gesunden (...) Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt zuzumuten, sich in ihrer Heimat wieder eine, wenn auch nicht an schweizerischen Verhältnissen zu messende, wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Mithin erweist sich der Vollzug der Beschwerdeführerin auch als zumutbar. 5.10 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.11 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diese wird gewährt, wenn die Begehren einer bedürftigen Partei nicht bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung aussichtslos erscheinen. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor bedürftig ist und sich die Beschwerde zudem nicht als aussichtslos erwiesen hat, sind in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um die unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N W._______) - U._______ Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Blanka Fankhauser Versand am:

E-5805/2006 — Bundesverwaltungsgericht 20.03.2007 E-5805/2006 — Swissrulings