Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 31.07.2018 E-5797/2016

31 juillet 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,924 mots·~15 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. August 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5797/2016

Urteil v o m 3 1 . Juli 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Guido Ehrler, Advokaturbüro Roulet, Ehrler & Gessler, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. August 2016.

E-5797/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 29. Juli 2014 und der Anhörung vom 7. Juli 2016 führte er im Wesentlichen aus, im Mai 2013 habe er das achte Schuljahr abgeschlossen. Im September 2013 sei er illegal aus Eritrea ausgereist, weil er keinen Militärdienst habe leisten wollen. Ein Aufgebot für den Militärdienst habe er nicht erhalten. Wegen seiner Ausreise sei seine Familie in Eritrea belästigt worden. Der Beschwerdeführer reichte seinen Taufschein und die Identitätskarten seiner Eltern in Kopie ein. B. Mit Verfügung vom 23. August 2016 (eröffnet am 25. Augst 2016) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Am 12. September 2016 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Mit Eingabe vom 22. September 2016 (vorab per Telefax) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 23. August 2016 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu erteilen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer in Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft vorläufig aufzunehmen. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Dementsprechend sei der Kanton Basel-Landschaft anzuweisen, sofort alle Vollzugsbemühungen einzustellen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnete sei ihm als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerdeführer reichte ein Kurzgutachten von Amnesty International vom 15. August 2016 betreffend Verwaltungsstreitverfahren eines mutmasslichen eritreischen Staatsangehörigen und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.

E-5797/2016 E. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2016 teilte der Instruktionsrichter mit, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. F. Am 6. Oktober 2016 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. G. Mit Replik vom 27. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung. Der Replik waren Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Eritrea vom 15. August 2016 betreffend Rückkehr und vom 22. September 2016 betreffend Bestrafung von illegaler Ausreise sowie eine Honorarnote beigelegt. H. Am 7. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-5797/2016 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.3 Dass die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines Rechtsbeistandes gutgeheissen wurden, die Beschwerde also im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aussichtslos eingestufte wurde (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), steht einer Abweisung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Dies ist vorliegend der Fall. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe weder den Militärdienst verweigert, noch sei er aus dem Militärdienst desertiert. Er habe keine militärische Vorladung erhalten und es sei nie zu einem Behördenkontakt wegen des Militärdienstes gekommen. Somit habe

E-5797/2016 er nicht gegen die Proclamation on National Service verstossen. Die illegale Ausreise aus Eritrea und eine allfällig drohende Rekrutierung für den Militärdienst seien nicht asylrelevant. Die nicht substantiierten Angaben, wonach seine Familie nach seiner Ausreise belästig worden sei, vermögen nichts zu ändern. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich der drohenden Rekrutierung entzogen und werde deswegen als Dienstverweigerer eingestuft. Die eritreischen Militärbehörden hätten Kontakt mit seiner Familie aufgenommen, um ihn zwangsweise einzuziehen. Folglich drohe ihm bei einer Rückkehr eine Inhaftierung mit anschliessendem Militärdienst. Die Praxisänderung der Vorinstanz betreffend die illegale Ausreise aus Eritrea sei unzulässig. Es würden keine neuen Herkunftsländerinformationen vorliegen und die Vorinstanz sei an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebunden, wonach die illegale Ausreise ein subjektiver Nachfluchtgrund darstelle. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, da ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Haft unter unmenschlichen Bedingungen oder lebenslange Zwangsarbeit drohe, was ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle. 5. 5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).

E-5797/2016 Der Beschwerdeführer führte an den Befragungen aus, er habe sich weder einem Aufgebot zum Militärdienst widersetzt, noch sei er aus dem Militärdienst desertiert. Er habe kein Aufgebot für den Militärdienst erhalten und sei deswegen auch nie von den Behörden kontaktiert worden. Diese Angaben werden in der Beschwerdeschrift nicht bestritten. Es wird nur geltend gemacht, nach seiner Ausreise hätten die eritreischen Behörden seine Familie unter Druck gesetzt, weil sie ihn hätten rekrutieren wollen. Diese Druckversuche konnte der Beschwerdeführer nicht belegen; insbesondere reichte er keine Rekrutierungsunterlagen, beispielsweise einen Marschbefehl, als Nachweis für ein Aufgebot für den Militärdienst ein. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden nicht als Dienstverweigerer angesehen wird. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). Das Bundesverwaltungsgericht stützte mit obigem Urteil die Praxisänderung der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea ohne weitere Anknüpfungspunkte keine Asylrelevanz aufweist. Der Einwand des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Praxisänderung sei unzulässig, erweist sich somit als unbegründet. Der Beschwerdeführer konnte keinen konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung glaubhaft machen, womit nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive

E-5797/2016 Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter

E-5797/2016 den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil verletzt jedoch nicht den Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2 EMRK. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verneinen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 7.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden

E-5797/2016 im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (E. 6.1.6). 7.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 7.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit einer achtjährigen Schulbildung. In seiner Heimat verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister und Verwandte), mit dem er seit seiner Ausreise in Kontakt stand. Seine Familie ist in der Landwirtschaft tätig und konnte ihm die Ausreise finanzieren. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen

E-5797/2016 kann und sie ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2016 hiess der Instruktionsrichter indes die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 4‘381.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ein. Aus der Honorarnote ist ersichtlich, dass ein Stundenansatz von Fr. 250.– verrechnet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Zudem erscheint der verrechnete Aufwand angesichts der Eingaben unverhältnismässig hoch. Die Honorarnote ist entsprechend zu kürzen. Advocat Guido Ehrler ist demnach für seine Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2‘500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.

E-5797/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2‘500.– entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

E-5797/2016 — Bundesverwaltungsgericht 31.07.2018 E-5797/2016 — Swissrulings