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Bundesverwaltungsgericht 08.01.2014 E-5793/2012

8 janvier 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,223 mots·~6 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5793/2012

Urteil v o m 8 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien

A._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Alex Zehnder, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2012 / N (…).

E-5793/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Tamile aus dem Distrikt Jaffna, seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 31. Mai 2012 verliess und am 4. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 13. Juni 2012 und der eingehenden Anhörung vom 13. und 25. September 2012 im Wesentlichen vorbrachte, er habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Jahr 2006 unterstützt und sei gesucht worden, weshalb er ins Vanni- Gebiet gegangen sei, dass er dann drei Jahre bei der LTTE gewesen sei, diese aber im Jahr 2009 ohne ihr Wissen verlassen habe und bis im Januar beziehungsweise November 2011 von der Armee in einem Camp festgehalten und gefoltert worden sei, dass im Mai 2012 Leute der Eelam Peoples Democratic Party (EPDP) Geld von ihm verlangt, ihn geschlagen und ihm mit Entführung gedroht hätten, dass am 20. Mai 2012 Personen mit einem weissen Van bei ihm zu Hause nach ihm gesucht hätten, er deshalb Angst bekommen habe und ausgereist sei, dass er von seiner Frau erfahren habe, dass auch nach seiner Ausreise mehrmals nach ihm gesucht worden sei, dass für die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Befragungsprotokolle (vgl. die vorinstanzlichen Akten A5 und A23) zu verweisen ist, dass er zum Beleg seiner Asylgründe eine Kopie seiner Identitätskarte, eine Kopie seines Geburtsscheines sowie drei Schreiben zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 (eröffnet tags darauf) gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

E-5793/2012 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2012 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM, eventualiter die Gewährung von Asyl und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen liess, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurde, dass die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 14. November 2012 unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung guthiess und diese fristgerecht eingereicht wurde, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragte, vollumfänglich an ihren Erwägungen festhielt, und der Beschwerdeführer am 14. Januar 2013 dazu Stellung nahm,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-5793/2012 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit überprüft (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsgericht nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), dass die Vorinstanz in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, aufgrund der Inhaftierung zweier abgewiesener tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise, systematisch dazu übergegangen ist, bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzusetzen, bis eine vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage in Sri Lanka stattgefunden hat,

dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren – praktisch unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall – in Wiedererwägung zieht und implizit davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festgestellt,

dass sich daher auch der der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Oktober 2012 zugrunde liegende Sachverhalt aktuell als nicht vollständig erweist,

dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen, sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachverhalts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist,

dass die Beschwerde mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),

E-5793/2012 dass der Beschwerdeführer insoweit als obsiegende Partei gilt, als seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung stattzugeben ist, dass ihm daher in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten auszurichten ist, dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, der notwendige Vertretungsaufwand sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen ist.

E-5793/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2012 wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme an das BFM zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 1'600.- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel

Versand:

E-5793/2012 — Bundesverwaltungsgericht 08.01.2014 E-5793/2012 — Swissrulings