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Bundesverwaltungsgericht 20.12.2022 E-5789/2022

20 décembre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,602 mots·~13 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2022

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5789/2022

Urteil v o m 2 0 . Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, geboren am 10. November 1993, Irak, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2022 / N (…).

E-5789/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 15. Februar 2022 in Polen um Asyl nachgesucht hatte. B. Am 3. November 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C. Der Beschwerdeführer bevollmächtigte am 17. November 2022 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Am 21. November 2022 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei am 20. November 2021 nach Polen gereist. In den ersten drei Monaten seines dortigen Aufenthalts sei er inhaftiert gewesen. Am 15. Februar 2022 sei er gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben, ansonsten er in den Irak ausgeschafft werde. Nach zwei Anhörungen habe er einen ablehnenden Asylentscheid erhalten. Seine dagegen erhobene Beschwerde sei von einem Gericht abgewiesen worden. Er sei aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Er habe ein Zugticket erhalten und es sei ihm gesagt worden, er solle mit dem Zug nach Deutschland reisen. Zu einer möglichen Überstellung nach Polen wendete der Beschwerdeführer ein, er wolle nicht dorthin zurück. Die Zustände in den Camps seien prekär. Flüchtlinge würden nicht wie Europäer behandelt und hätten keine Rechte. Er sei bedroht, geschlagen und ausgelacht worden. Das Essen sei schlecht und im Camp sei es kalt gewesen. Er habe keinen Zugang zur medizinischen Versorgung gehabt.

E-5789/2022 Zum medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm vor allem psychisch schlecht. Er habe viel Stress und nehme (…), (…) sowie (…) gegen (…). Aufgrund des Erlebten habe er (…) und (…). Weitere gesundheitliche Probleme habe er nicht. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer zwei Fotos, die Niederlassungsbewilligung eines (…) und die Schweizer Identitätskarte von dessen (…) – beides in Kopie – zu den Akten. E. Die Vorinstanz ersuchte die polnischen Behörden am 21. November 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Am 29. November 2022 hiessen die polnischen Behörden das Gesuch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut. F. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 – gleichentags eröffnet – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Überstellung nach Polen an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Gleichentags legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. H. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylverfahren als zuständig zu erklären. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Es sei als vorsorgliche Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Polen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe.

E-5789/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat

E-5789/2022 erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin- III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Der Beschwerdeführer hat am 15. Februar 2022 in Polen um Asyl nachgesucht. Die polnischen Behörden haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18. Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 4. 4.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E-5789/2022 5. 5.1 Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Polen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III- VO aufweisen würden. Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dass Polen die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen für Asylsuchende in Polen keine Veranlassung. Insbesondere ist auf die Ausführungen zu Push-Backs an der polnischen Grenze und zu Verweigerung des Zugangs zum Asylverfahren nicht näher einzugehen, da der Beschwerdeführer von dieser Problematik gar nicht betroffen war. Er gab vielmehr zu Protokoll, er sei nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Polen gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben, ansonsten er in den Irak ausgeschafft werde. Vor diesem Hintergrund hielt die Vorinstanz in Bezug auf die vorgebrachte Inhaftierung zutreffend fest, der Beschwerdeführer habe sich mutmasslich aufgrund eines illegalen Aufenthalts in Haft befunden. Auf die Ausführungen zu den Bedingungen in polnischen Gefängnissen ist demnach nicht weiter einzugehen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund der sich im Zusammenhang mit den Flüchtlingsströmen aus der Ukraine zuspitzenden Situation sei von einer Überlastung des polnischen Asylsystems auszugehen. 5.3 Zurzeit sind in Polen zwar rund 1,5 Millionen ukrainische Schutzsuchende registriert (UNHCR, Pesel Registration by Voivodeship and Povyat, < https://data.unhcr.org/en/situations/ukraine/location/10781 >, abgerufen am 19.12.2022). Zu berücksichtigen ist aber, dass diese aufgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates der Europäischen

E-5789/2022 Union vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes nicht das üblicherweise vorgesehene Asylverfahren durchlaufen müssen, sondern in einem vereinfachten Verfahren einen europaweit gültigen vorübergehenden Schutz erhalten können. Des Weiteren werden die Schutzsuchenden aus der Ukraine in Polen zu einem beachtlichen Teil in privat organisierten Unterkünften untergebracht, was im März 2022 dazu führte, dass die von lokalen polnischen Behörden eingerichteten Unterkunftszentren mit einer Kapazität für circa 280 000 Menschen weitgehend unbewohnt geblieben sind (UNHCR, Situation in der Ukraine: Flash-Update Nr. 1 vom 8. März 2022, S. 4, < https://data.unhcr.org/en/documents/details/91208 >, abgerufen am 19.12.2022). Zudem haben die zuständigen polnischen Behörden mit Rundschreiben vom 23. Juni 2022 den Dublin- Staaten mitgeteilt, ab dem 1. August 2022 Dublintransfers nach Polen wieder anzunehmen, was auf eine Verbesserung der Situation hindeutet. Auf den Entscheid vom 23. Juni 2022 sind die polnischen Behörden bis heute nicht zurückgekommen. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob – wie beantragt – das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz hätte seinen Gesundheitszustand genauer abklären müssen. Aufgrund von (…) sowie (…) nehme er (…). Er habe viel Stress und mache sich Sorgen um seine Zukunft. Zudem sei er in Polen drei Monate in Haft gewesen und habe viel Gewalt erlebt. Er habe Angst, bei einer Überstellung nach Polen erneut inhaftiert zu werden. 6.3 Betreffend die Furcht des Beschwerdeführers vor einer erneuten Inhaftierung ist gestützt auf die Angaben der polnischen Behörden davon auszugehen, dass sein Asylverfahren in Polen noch nicht abgeschlossen ist. Als Dublin-Rückkehrer wird er kontrolliert überstellt. Er wird sich demnach nicht in derselben Situation wie im Jahr 2021 befinden, als er mutmasslich wegen illegalem Aufenthalt in Haft war. Es ist weder zu erwarten, dass er nach seiner Rückkehr in Haft versetzt wird, noch, dass die ihn zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EMRK beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten. Er hat kein

E-5789/2022 konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die polnischen Behörden würden sich weigern, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die polnischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Polizeigewalt. 6.4 6.4.1 Bezüglich des Gesundheitszustands lässt sich einer Aktennotiz vom 6. Dezember 2022 entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 18. November 2022 aufgrund von (…) und (…) beim Gesundheitspersonal im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ gemeldet habe. Er habe (…) und ein (…) erhalten. Seither habe er sich nicht mehr beim Gesundheitspersonal gemeldet. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand zu tätigen (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3). Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 6.4.2 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind offensichtlich nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Polen abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Im Übrigen verfügt Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Polen dem Beschwerdeführer eine adäquate Behandlung verweigern würde. Anzufügen ist, dass die Vorinstanz zutreffend festhielt, der Beschwerdeführer könne aus der Anwesenheit in der Schweiz lebender Verwandter nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch hat die Vorinstanz im Sinne einer Ermessensunterschreitung humanitäre Gründe verkannt.

E-5789/2022 8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Polen angeordnet. 9. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil erweisen sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. 10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5789/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin

Versand:

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