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Bundesverwaltungsgericht 23.09.2015 E-5782/2015

23 septembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,278 mots·~11 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. September 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5782/2015

Urteil v o m 2 3 . September 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. September 2015 N (…).

E-5782/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 4. September 2015 – eröffnet am 14. September 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien verfügte und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit per 15. September 2015 datierter Eingabe (Poststempel: 17. September 2015) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er für die Beschwerdeerhebung ein für die Anfechtung einer Asylgesuchsabweisung vorgesehenes Formular mit vorgedruckten Rechtsbegehren verwendete, dass gemäss diesen Begehren die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei, dass (wohl im Sinne eines Eventualantrags) festzustellen sei, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und der Beschwerdeführer deshalb vorläufig aufzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer in seiner ins Formular eingefügten handschriftlichen Begründung das zusätzliche, auf das vorliegende Verfahren angepasste Rechtsbegehren stellte, das SEM sei anzuweisen, sich für sein Asylgesuch für zuständig zu erklären und dieses materiell zu prüfen, dass er in prozessualer Hinsicht (in den vorgedruckten und den handschriftlichen Begehren) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,

E-5782/2015 dass er die (Wieder-)Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und den Erlass eines Vollzugsstopps beantragte, dass schliesslich die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes der Beschwerdeführenden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen oder bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber zu informieren sei, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen

E-5782/2015 (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III anzuwenden sind (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer an der Befragung zur Person erklärte, er sei über die Länder Sudan und Libyen nach Italien gereist und von dort aus in die Schweiz gelangt, dass er in Italien seinen Namen angegeben habe und fotografiert, nicht aber daktyloskopiert worden sei, dass das SEM die italienischen Behörden am 1. Juli 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs.1 Dublin-III-VO ersuchte,

E-5782/2015 dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin- III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person auf die Frage, was gegen seine Überstellung nach Italien spreche, antwortete, das dies schlimm und so wie in Eritrea wäre, dass er zudem in der Beschwerdeschrift ausführte, er würde dort keinen fairen Prozess erhalten, denn Italien sei nicht bereit, ihn aufzunehmen, dass ihm in Italien kein Obdach zugesichert werde, er dort keine Unterstützung erhalte und es keine Garantie gebe, dass sein Gesuch geprüft werde, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass auch davon auszugehen ist, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien nicht systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU- Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen (vgl. u.a. Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel gegen Schweiz [Grosse Kammer], Beschwerde-Nr. 29217/12, Urteil vom 4. November 2014, § 114 f.), und der Beschwerdeführer entgegen seinen Befürchtungen mit einem faires Asylverfahren rechnen kann,

E-5782/2015 dass es sich deshalb nicht als unmöglich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO erweist, ihn an Italien zu überstellen, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verlangt, dass Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO jedoch nicht direkt anwendbar ist, weshalb diese Bestimmung nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass der Beschwerdeführer keine Norm des nationalen oder internationalen Rechts anruft, die ihm einen Anspruch auf einen Selbsteintritt der Schweiz verschaffen könnte, dass aus seinen Vorbringen auch keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass ihm bei einer Überstellung nach Italien eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung drohen würde, dass der EGMR im Urteil Tarakhel (a.a.O., § 115) davon ausging, dass eine signifikante Anzahl von asylsuchenden Personen in Italien entweder keine Unterkunft finden oder nur in einer überfüllten oder gesundheitsschädigenden Unterkunft unterkommen würden, dass der EGMR im gleichen Urteil (a.o.O., § 118 f.) die besondere Verletzlichkeit von asylsuchenden Personen hervorhob und namentlich auf die "äusserste Verletzlichkeit" von Kindern abstellte, dass im Lichte des Verbots von unmenschlichen Behandlungen nach Art. 3 EMRK auf sämtliche Umstände abzustellen ist, auch auf das Alter, die Gesundheit und das Geschlecht der betroffenen Person (EGMR i.S. Irland gegen Vereinigtes Königreich, Beschwerde-Nr. 5310/71, Urteil vom 18. Januar 1978, § 162), da diese Elemente einen Einfluss darauf haben, ob eine bestimmte Situation für eine bestimmte Person als erniedrigend und unmenschlich zu bezeichnen ist,

E-5782/2015 dass in diesem Sinne ein junger gesunder Mann, wie es der Beschwerdeführer ist – in der Befragung zur Person hat er sich ausdrücklich als gesund bezeichnet (SEM-Akte A7 S.9), und in der Beschwerde wird nichts zu seiner Gesundheit vorgebracht – weit weniger verletzlich und schutzbedürftig ist als (kleine) Kinder, dass deshalb davon ausgegangen werden kann, er hätte unter einer nicht konformen Unterbringung in Italien weniger zu leiden als kleine Kinder, dass vom Beschwerdeführer als alleinstehendem Mann auch eher erwartet werden kann, er könne sich in Italien auch unter schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen durchbringen, dass deshalb nicht anzunehmen ist, er gerate bei einer Überstellung nach Italien mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in eine Situation, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, dass er kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, wonach die italienischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der einschlägigen EU-Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall das Refoulement-Verbot missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem er an Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass sein Antrag, ihm sei Zeit für die Einreichung von "Beweismitteln aus [seinem] Heimatland" zu gewähren, abzuweisen ist, da er nicht konkretisiert, um welche Beweismittel es sich handelt und deshalb in antizipierender Beweiswürdigung davon ausgegangen werden kann, dass diese sich nicht auf seine Überstellung nach Italien beziehen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

E-5782/2015 dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörden, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes des Beschwerdeführers sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, als gegenstandslos erweisen, dass in den Akten nichts auf eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme mit oder Datenweitergabe an den Heimatstaat hinweist, weshalb auch der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-5782/2015 (Dispositiv nächste Seite)

E-5782/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Grasdorf

Versand:

E-5782/2015 — Bundesverwaltungsgericht 23.09.2015 E-5782/2015 — Swissrulings