Abtei lung V E-5778/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . September 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), Kenia, alias Y._______, geboren (...), Somalia, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. September 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5778/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass die Beschwerdeführerin am 19. August 2009 am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte, dass ihr mit Verfügung vom 19. August 2009 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihr für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 22. August 2009 sowie der direkten Anhörung vom 2. September 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen zu Protokoll gab, ihre richtige Identität laute Y._______ geboren (...), Somalia, und sie stamme aus A._______, Quartier B._______, Subquartier C._______ dass ihr nach Brauch angetrauter Ehemann im Januar 2009 verschwunden sei und sie in der Folge mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern zusammengelebt habe, dass am 7. Mai 2009 nachts mehrere maskierte Männer in ihr Haus eingedrungen seien, in der Absicht, sie und ihre Schwestern zu vergewaltigen, dass einer ihrer Brüder beim Versuch sie zu schützen zusammen mit einer Schwester von den Männern erschossen worden sei, dass die durch das Geschrei ihrer Familie aufgeschreckten Nachbarn ihnen zu Hilfe geeilt und die Männer schliesslich geflohen seien, dass sie und ihre Angehörigen nach der Beerdigung ihrer Geschwister ins Dorf D._______ geflohen, eine Woche später aber wieder in ihr Haus in A._______ zurückgekehrt seien, dass nachdem die Tochter eines Nachbarn vergewaltigt worden sei, ihre Mutter ihr zur Ausreise geraten und diese organisiert habe, dass sie in Begleitung eines Schleppers am 15. Juni 2009 aus Somalia ausgereist und nach einer etwa 10 Tage dauernden Reise etwa einen Monat an einem ihr unbekannten Ort, mutmasslich dem Haus des Schleppers, verbracht habe, E-5778/2009 dass sie von dort mit einer Zwischenlandung per Flugzeug an einen weiteren ihr unbekannten Ort gereist seien, wo sie sich etwa drei Wochen aufgehalten habe und dann in Begleitung eines zweiten Schleppers per Flugzeug nach Zürich-Kloten gelangt sei, dass der von ihr verwendete, ihre Fotografie aufweisende, auf die Identität X._______, geboren (...), lautende kenianische Reisepass vom Schlepper beschafft worden sei und ihr nicht zustehe, dass sie abgesehen von einem Geburtsschein in Somalia keine Identitätspapiere gehabt habe, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. September 2009 – eröffnet am gleichen Tag – ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe bisher keine rechtsgenüglichen Ausweispapiere zum Nachweis der von ihr angegebenen Identität zu den Akten gegeben, dass der sichergestellte kenianische Reisepass keine Fälschungsmerkmale aufweise und es sich demnach um ein echtes Dokument handle, dass aus diesem Grund sowie angesichts der teilweise dürftigen Kenntnisse der Beschwerdeführerin über landesspezifische Gegebenheiten Somalias und insbesondere ihrer nur sehr rudimentären Antworten zu Fragen bezüglich ihres Clans, ihre Aussage, sie sei somalische Staatsangehörige und habe sich bis zur Ausreise im Juni 2009 in Somalia aufgehalten, als unglaubhaft zu erachten sei, dass ferner die Aussagen der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten versuchten Vergewaltigung und den Umständen des Todes ihrer beiden Geschwister vage und unpräzise ausgefallen seien und sie bei der Schilderung dieser Ereignisse einen unbetroffenen Eindruck mache, dass somit erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen gerechtfertigt seien, E-5778/2009 dass schliesslich als realitätsfern zu beurteilen sei, dass sie zu wesentlichen Elementen des Reiseweges keine Angaben zu machen vermöge, dass demnach davon ausgegangen werden könne, die Beschwerdeführerin sei die rechtmässige Besitzerin des sichergestellten, auf den Namen X._______ lautenden kenianischen Reisepasses, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen vermöchten, dass sich im Weiteren aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine der Gesuchstellerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung ergeben würden und weder die in Kenia herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden, dass die Beschwerdeführerin mit Telefax-Eingabe vom 14. September 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzuzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren, dass sie in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, und beantragt, es sei jegliche Datenweitergabe an die Behörden ihres Heimatstaates zu unterlassen, und sie sei in einer separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in Kenntnis zu setzen, dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen daran festhielt, dass der von ihr verwendete Reisepass vom Schlepper organisiert worden sei und ihr nicht zustehe, dass sie nach Angaben des Dolmetschers ein reines Somalisch spreche und dadurch ihre Herkunft aus Somalia erwiesen sei, E-5778/2009 dass ihre mangelhaften Kenntnisse landesspezifischer Gegebenheiten und ihr Unvermögen, Einzelheiten über die Reiseroute zu nennen, damit zu erklären seien, dass sie nie eine Schule besucht habe, dass sie keine detaillierten Kenntnisse über die Angelegenheiten ihres Clans habe, weil sie als Frau darüber nicht informiert worden sei, dass sie sich an manche Einzelheiten des erlebten Überfalls nicht erinnern könne, da sie durch diesen Vorfall traumatisiert sei, dass sie schliesslich im Falle der Rückschaffung nach Kenia befürchte, wegen Verwendung eines ihr nicht zustehenden Reisepapiers durch die Sicherheitskräfte festgenommen und gefoltert zu werden, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde zwar teilweise nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, jedoch aus Gründen der Prozessökonomie und Verfahrensbeschleunigung auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da sich aus der zum Teil in englischer Sprache verfassten Beschwerdeschrift genügend klare Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung ergeben und ohne Weiteres darüber befunden werden kann, dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), E-5778/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien Daten an den Heimatstaat weitergegeben worden, womit der Antrag auf entsprechende Information der Beschwerdeführerin gegenstandslos ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, E-5778/2009 dass das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich den kenianischen Pass der Beschwerdeführerin als echt erachtete und keine Bildauswechslung feststellte, dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass sieht, diese Beurteilung in Frage zu stellen, zumal die Beschwerdeführerin mit diesem Dokument problemlos Kenia verlassen und nach Russland ein- und wieder ausreisen konnte, dass zwar der Umstand, dass die Beschwerdeführerin somalisch spricht und über gewisse Kenntnisse der Gegebenheiten in Somalia verfügt, auf eine Sozialisation in einem somalischen Milieu schliessen lässt, aber den Besitz der kenianischen Staatsangehörigkeit nicht auszuschliessen vermag, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu dem angeblich in Somalia erlebten gewaltsamen Übergriff auffallend undetailliert und vage ausgefallen sind und insgesamt nicht den Eindruck der Wiedergabe tatsächlicher Erlebnisse erwecken, dass somit erhebliche Zweifel daran berechtigt sind, dass sie sich bis im Juni 2009 in Somalia aufgehalten hat, dass die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin auch durch den fehlenden Nachweis der von ihr vorgebrachten Identität sowie die offenkundige Verschleierung des Reiseweges in Frage gestellt ist, dass angesichts dieser Umstände in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin besitze die kenianische Staatsangehörigkeit, dass sich aus ihren Asylvorbringen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr in Kenia eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren festhält, nicht geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, E-5778/2009 dass namentlich die befürchtete Verfolgung in Kenia wegen eines ihr nicht zustehenden Reisepasses aufgrund der Aktenlage eine blosse Schutzbehauptung der Beschwerdeführerin darstellt, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen E-5778/2009 Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die in Kenia droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Kenia noch individuelle Gründe der Beschwerdeführerin auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und die Beschwerdeführerin über gültige Reisepapiere verfügt, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, da ihre Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, E-5778/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5778/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 11