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Bundesverwaltungsgericht 14.01.2021 E-5771/2020

14 janvier 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,751 mots·~14 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5771/2020

Urteil v o m 1 4 . Januar 2021 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geb. am (…), (Beschwerdeführerin 1), und deren Kinder B._______, geb. am (…), C._______, geb. am (…), D._______, geb. am (…), Türkei, vertreten durch Jeanne Carruzzo, Centre Suisses-Immigrés (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2020 / N (…).

E-5771/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 9. November 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin 1 am 15. November 2017 in einer Befragung zur Person (BzP) angehört und am 6. August 2020 vertieft zu den Gründen ihres Asylgesuches befragt wurde, dass sie im Wesentlichen vorbrachte, während ihrer (…) Ausbildung zur (…) sei sie über Freunde erstmals in Kontakt mit der Gülen-Bewegung gekommen und habe nach ihrer Ausbildung als (…) an einer (…) in einer im (…) der Türkei gelegen Stadt unter anderem für diese Bewegung auch (…) Schüler unterrichtet, dass sie seit dem Jahr (…) bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei im September 2017 in E._______ an einer (…) unterrichtet habe, dass ihre Kinder trotz des Ende des Jahres 2013 ergangenen Anratens der türkischen Regierung an die türkischen Familien, ihre Kinder von Schulen der Gülen-Bewegung fernzuhalten, eine Schuleinrichtung besucht hätten, die der Bewegung nahegestanden habe, dass sie selbst auch an Anlässen dieser Schule teilgenommen habe, dass diese Schule, wie alle Schulen der Gülen-Bewegung, nach dem gescheiterten Militärputsch vom 15. Juli 2016 geschlossen worden sei, dass darauf mit der Zeit auch Personen verhaftet worden seien, die an dieser Schule gearbeitet oder ihre Kinder an diese Schule geschickt hätten, dass auch die "F._______"-Organisation, welcher sie in der Vergangenheit regelmässig Geld gespendet habe, per Dekret geschlossen worden sei, dass auch Personen, insbesondere Beamte, die dieser Organisation Spenden hätten zukommen lassen, verhaftet worden seien, dass die Beschwerdeführerin 1 unmittelbar nach dem Putschversuch alle ihre in ihrem persönlichen Besitz befundenen Bücher, Magazine, CDs und weiteres Material, das sie mit der Gülen-Bewegung hätte in Verbindung bringen können, vernichtet habe,

E-5771/2020 dass sie sich jedoch trotzdem vor einer Verhaftung gefürchtet habe, da dazu aufgerufen worden sei, Gülen-Anhänger zu denunzieren, und sie sich zur Ausreise mit ihren Kindern aus der Türkei entschlossen habe, dass gemäss ihren Angaben anlässlich der BzP nach ihrer Ausreise aus der Türkei Polizisten bei ihrem Ehemann erschienen seien und sie (die Beschwerdeführerin 1) hätten befragen wollen, dass ihrem Ehemann selbst, der sich nach wie vor in Istanbhul aufhalte und seiner beruflichen Tätigkeit als (…) nachgehe, seit ihrer Ausreise keine Probleme mit den türkischen Behörden erwachsen seien, dass ihr Ehemann sie in der Schweiz mehrmals als Tourist besucht habe, dass sie in der Schweiz Sprachkurse eines Vereins besuche, der der Gülen-Bewegung nahestehe, dass sie nicht davon ausgehe, in der Türkei würde aktuell ein Strafverfahren gegen sie angestrengt, sich jedoch davor fürchte, es könnte in Zukunft ein solches gegen sie eröffnet werden, dass zu den vorinstanzlichen Akten die im August 2017 ausgestellten türkischen (…) (…)-Reisepässe und die Identitätskarten der Beschwerdeführenden je im Original und verschiedene weitere Dokumente und Unterlagen, die teilweise der Stützung der Vorbringen dienen sollen, eingereicht wurden, dass, soweit notwendig, auf die eingereichten Beweismittel in den nachstehenden Erwägungen einzugehen ist, dass das SEM mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. November 2020 durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragen, der Beschwerdeführerin 1 sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren,

E-5771/2020 dass allenfalls die Verfügung des SEM bezüglich des Wegweisungsvollzuges aufzuheben und das SEM anzuweisen sei, aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Beschwerde durch die zuständige kantonale Behörde ausgestellte Bestätigungen der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden vom 12. November 2020 beigelegt wurden, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2020 festgestellt wurde, die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren würden nach einer summarischen Prüfung der vorliegenden Akten aussichtslos erscheinen, und das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen wurde, dass das Gericht einen innert Frist zu leistenden Kostenvorschuss erhob, dass der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM zuständig ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015),

E-5771/2020 dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen grundsätzlich dann glaubhaft gemacht sind, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind und entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.),

E-5771/2020 dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt und aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu entscheiden ist, dass die Argumentationslinie in der vorinstanzlichen Verfügung zu überzeugen vermag, deren rechtliche Folgerungen nicht zu beanstanden sind und auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist, dass vorab die Feststellungen des SEM als zutreffend zu bestätigen sind, dass die Beschwerdeführerin 1 keine wichtige Funktion innerhalb der Gülen-Bewegung ausgeübt hat, als (…) bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei im September 2017 weder von den (…) entlassen noch suspendiert worden ist und zudem im August 2017 ohne Probleme einen (…)-Reisepass ausgestellt erhalten sowie die Türkei mit diesem Dokument auf legalem Weg verlassen hat, dass auch entgegen den in der Beschwerde erhobenen Einwänden nicht zu beanstanden ist, wenn das SEM das Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der BzP, die Polizei habe nach ihrer Ausreise aus der Türkei ihren Ehemann mit der Absicht aufgesucht, sie zu befragen, als nicht glaubhaft einstufte, dass zu erwarten gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin 1 diese einzige seitens der türkischen Behörden konkret gegen sie gerichtete Massnahme auch anlässlich der vertieften Anhörung von sich aus zumindest erwähnt hätte, wenn die polizeiliche Nachforschung den tatsächlichen Begebenheiten entsprochen hätte, und von der Beschwerdeführerin 1 als bedrohlichen oder zumindest beunruhigenden Aspekt hätte empfunden werden müssen, dass es in einer Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 zu ihrem Asylgesuch offenkundig an der massgeblichen Absicht der türkischen Sicherheitsbehörden gefehlt hat, sie im Zeitraum vor ihrer Ausreise aus der Türkei oder kurz darauf mit ernsthaften Nachteilen aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen zu überziehen, dass entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Sichtweise auch eine Furcht, die Beschwerdeführerin 1 würde künftig in ihrem Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt, in objektiver Hinsicht nicht hinreichend begründet erscheint,

E-5771/2020 dass in der Beschwerde mit Hinweis auf öffentlich zugängliche Berichte bezüglich der Verfolgungsgefahr von Gülen-Anhängern in der Türkei vorgebracht wird, eine allfällig mögliche künftige Denunzierung berge die Gefahr einer Verhaftung der Beschwerdeführerin 1 und damit verbunden die drohende Folge, seitens des türkischen Staates ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der vertieften Anhörung auf die Frage, wer konkret sie als Anhängerin der Gülen-Bewegung denunzieren könnte, in nur unbestimmter Form zu erwidern vermochte, dies könne von irgendjemandem ausgehen (Akten SEM A22/16 F68), dass dieser bloss hypothetischen Befürchtung die von der konstanten gefestigten Rechtsprechung verlangte beachtliche Wahrscheinlichkeit, in absehbarer Zukunft konkret ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, abgeht, dass des Weiteren zu berücksichtigen ist, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin 1 seit ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland mehrmals in der Schweiz besuchte, jeweils offenbar problemlos in die Türkei wieder einreisen konnte und ohne von den türkischen Behörden behelligt zu werden, nach wie vor in E._______ lebt und arbeitet, dass demnach jedenfalls auch keine einer Reflexverfolgung ähnlichen Aspekte erkennbar sind, die von der Beschwerdeführerin 1 ausgegangen wären, dass demnach entgegen den entsprechend geltend gemachten Befürchtungen in der Beschwerde und auch in Berücksichtigung der im vorliegenden Zusammenhang miteinzubeziehenden Aspekte der aktuell gegebenen politischen Situation in der Türkei das SEM zu Recht darauf erkannt hat, dass den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die Beschwerdeführerin 1 müsste bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in objektiver Hinsicht begründeterweise befürchten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft konkret ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, dass auch keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich sind, die anderweitige Gründe zur Annahme bieten könnten, die Beschwerdeführerin 1 würde in flüchtlingsrechtlich relevanter Hinsicht in den Fokus der türkischen

E-5771/2020 Behörden geraten und von diesen aus den vom Gesetz genannten Beweggründen und mit vom Gesetz verlangten ernsthaften Nachteilen überzogen werden, dass das SEM mit seiner Verfügung demnach in rechtskonformer Weise zur Erkenntnis gelangte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

E-5771/2020 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführenden keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen können, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass das SEM zu Recht davon ausgehen durfte, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben sind, die Beschwerdeführenden müssten begründeterweise befürchten, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK respektive Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden, dass die Einwände in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, diese Einschätzung umzustossen, dass demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift ergeben und der Wegweisungsvollzug im Einklang mit der geltenden völkerrechtlichen Rechtsprechung offenkundig zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss aktueller Rechtsprechung in der Türkei nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführenden nicht in eine Provinz zurückzukehren hätten, bei der die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

E-5771/2020 von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Einklang mit der geltenden landesrechtlichen Rechtsprechung und in Mitberücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden geprüft und bejaht hat, dass diesbezüglich in der Beschwerde denn auch keine Einwände erhoben werden, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in diesem Betrag geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

http://links.weblaw.ch/BVGE-2013/2

E-5771/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Begleichung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

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