Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5754/2011 Urteil v om 2 4 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, geboren (…), Libanon, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin Verfahren); Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2011 / N (…).
E5754/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen eigenen Angaben zufolge den Libanon am 30. August 2006 und reiste mit einem gültigen Visum über Syrien nach Italien. Am 17. Juli 2009 stellte er in Italien und am 20. April 2011 in Österreich je ein Asylgesuch. Am 20. Juli 2011 gelangte er in die Schweiz, wo er am 21. Juli 2011 um Asyl ersuchte. Am 28. Juli 2011 wurde er im Empfangs und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person befragt; gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer eventuellen Wegweisung nach Italien oder Österreich gewährt. B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein. Es verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. Das BFM hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt, und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2011 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er stellte den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für die Durchführung des Asylverfahrens für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Am 19. Oktober 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahmen vorläufig aus. Am 20. Oktober trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein.
E5754/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und das BFM zu den Vorinstanzen im Sinne von Art. 33 VGG gehört, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 105 AsylG legitimiert. Die Beschwerde ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 108 Abs. 2 AsylG). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer durch postalische Zustellung eröffnet, und zwar frühestens am 10. Oktober 2011 (Aufgabedatum) und spätestens am 12. Oktober 2011 (Rücksendedatum des Empfangsscheins). Das genaue Zustelldatum steht nicht fest. Da die Behörde die Beweislast für die Zustellung trägt, ist zu Gunsten des Beschwerdeführers anzunehmen, dass die Frist am 13. Oktober 2011 zu laufen begann (Art. 20 Abs. 1 VwVG) und die Eingabe – am 18. Oktober 2011 der Post aufgegeben – innert Frist eingereicht wurde (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Auf die formgerechte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 lit. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
E5754/2011 Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 2.2. Aufgrund eines EURODACEintrages vom 17. Juli 2009 (Asylgesuch in Italien) und des Umstandes, dass Italien auf das Wiederaufnahmegesuch des BFM vom 26. August 2011 bis zum Ablauf der Frist nicht geantwortet hatte, nahm das BFM zu Recht an, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. c und Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [DublinIIVO]). 2.3. Vorab ist festzuhalten, dass– entgegen der Rüge des Beschwerdeführers – die Vorinstanz die angefochtene Verfügung rechtsgenüglich begründete, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 ff. VwVG) nicht verletzt wurde. Die Schweiz kann nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO ein Asylgesuch prüfen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerdeschrift lediglich allgemein auf die schwierige Situation von Asylsuchenden in Italien, ohne konkrete Anhaltspunkte zu nennen, weshalb in seinem Fall eine Rücküberstellung nach Italien unzulässig sei. Italien ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Den Akten lassen sich zudem keine konkreten Hinweise dafür entnehmen, dass sich Italien im vorliegenden Fall nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hält. Damit liegen weder Anhaltspunkte für eine Verletzung menschenrechtlicher Völkerrechtsnormen durch Italien noch humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, die für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO sprechen würden. Das BFM ist zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht auf das Asylgesuch eingetreten.
E5754/2011 3. 3.1. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Anordnung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 3.2. Im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt, bleibt systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung muss soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden. In diesem Sinne hat das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. 4. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ein anderer Beschwerdegrund wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Die Gesuche um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandlos. Der am 19. Oktober 2011 provisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E5754/2011 (Dispositiv nächste Seite)
E5754/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Tobias Meyer Versand: