Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5749/2009
Urteil v o m 2 6 . Juli 2012 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien
A._______, Irak, vertreten durch Eduard Müller, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. August 2009 / N (…).
E-5749/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Sunnite aus B._______ (Provinz C._______), verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 17. August 2007, indem er von Mosul mit wechselnden Transportmitteln (Personenwagen und Lastwagen) über Damaskus und Istanbul nach Izmir gelangte, von wo aus er mit dem Schiff nach Italien und mit dem Zug am 4. September 2007 in die Schweiz fuhr. Tags darauf suchte er im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 17. September 2007 und der Anhörung vom 12. Oktober 2007 brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, er habe im Jahre (…) sein (…)studium an der Universität I._______ mit dem Bachelor abgeschlossen und anschliessend bis (…) als Zivilist bei der (…)abteilung der irakischen Armee gearbeitet. Von März bis August (…) beziehungsweise während neun Monaten im Jahre (…) sei er bei der Gemeindekommission von B._______ tätig gewesen, bevor er von September (…) bis November (…) bei einem (…) von irakischen und amerikanischen Mitarbeitern – zunächst im Sicherheitsdienst und anschliessend als Dolmetscher für die Amerikaner – in der Provinz C._______ gearbeitet habe. Ab dem (…) sei er sodann als Dolmetscher auf einem Militärstützpunkt der USA in D._______ tätig gewesen. Im Laufe seiner verschiedenen Aktivitäten sei er mehrfach schwerwiegenden Behelligungen ausgesetzt gewesen. So sei er während seiner Tätigkeit bei der Gemeindekommission am (…) nach einer Sitzung in E._______ auf dem Weg nach I._______ von drei Personen in einem Opel verfolgt worden, die während der Fahrt auf ihn beziehungsweise sein Auto geschossen hätten, beim Auftauchen von amerikanischen Soldaten auf der Gegenfahrbahn jedoch verschwunden seien. Er sei in der Folge zu einem Kontrollpunkt der irakischen Armee namens F._______ gefahren und habe mit einem Mann im Rang eines Mulazem (Leutnant) gesprochen, der ihn darüber informiert habe, dass es sich bei den Verfolgern mutmasslich um "Bader"-Leute gehandelt habe, die mit der irakischen Regierung zusammenarbeiten würden und die Sunniten vernichten wollten. Der Mulazem habe ihm von der Erstattung einer Anzeige abgeraten, da diese nichts bewirken würde. Er (Beschwerdeführer) habe deshalb mit seiner Arbeit aufgehört und zum (…) gewechselt, weil er die Interessen der Sunniten habe verteidigen und für eine Vertretung der Sunniten in der Regierung habe eintreten wollen. Im Laufe seiner Tätigkeit hätten Schiiten der Partei "555" Wahlen gewonnen und die Sunniten hätten ihn (Be-
E-5749/2009 schwerdeführer) dafür verantwortlich gemacht. Er habe im November (…) einen Drohbrief der Sunniten bekommen, mit dem diese ihn aufgefordert hätten, seine Arbeit aufzugeben. Daraufhin habe er seine Arbeitgeber um eine befristete Freistellung gebeten, was diese jedoch abgelehnt hätten. Aus Angst um sein Leben habe er mit der Arbeit als Dolmetscher beim Militärstützpunkt in D._______ begonnen. Dort habe ein ranghoher Kurde namens G._______ gegen Bezahlung zahlreiche Kurden eingestellt, bis kaum mehr Sunniten dort gearbeitet hätten. Als die Amerikaner davon erfahren hätten, sei G._______ entlassen worden. Die kurdischen Peshmergas hätten danach ihn (Beschwerdeführer) als einzigen arabischen Dolmetscher beschuldigt, bei der Entlassung eine Rolle gespielt zu haben, und hätten ihn bedroht. Während des Ramadans im Jahr (…) habe ihn auf der Fahrt vom Stützpunkt nach H._______ zu seinem Onkel ein Unbekannter beziehungsweise mutmasslich ein Kontaktmann der kurdischen Peshmergas mit einem Auto der Marke "Benz" verfolgt. Er habe vor dem Haus seines Onkels angehalten und sich an kurdische Asaisch- Sicherheitsleute gewendet, die sich beim Nachbarhaus aufgehalten hätten. Diese hätten das Verfolgerfahrzeug – das in der Nähe ebenfalls angehalten habe, dann aber weggefahren sei – zwar gesehen, ihn jedoch nicht ernst genommen und keine Massnahmen ergriffen, um das Auto zu stoppen. Er habe den Vorfall einem amerikanischen Offizier gemeldet, der ihm gesagt habe, dass die Peshmergas eng mit der irakischen Regierung zusammenarbeiten würden, weshalb er nichts machen könne. Der Offizier habe ihm geraten, die Kaserne nicht mehr zu verlassen. Er habe um sein Leben gefürchtet und sich bei einem Colonel über eine Ausreisemöglichkeit in die USA erkundigt. Dieser habe ihm gesagt, es sei schwierig und jährlich würden nur 50 Dolmetscher im Rahmen einer Lotterie ein Visum erhalten. Weil das neue amerikanische Team ihm nicht mehr erlaubt habe beziehungsweise mutmasslich nicht mehr erlaubt hätte, weiterhin auf dem Stützpunkt zu wohnen, habe er diesen am (…) verlassen und sei anschliessend mit einem gefälschten Pass illegal ausgereist. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: Eine Identitätskarte, Kopien eines Universitätszertifikats in englischer Sprache vom (…) und eines Schreibens der Universität I._______ in arabischer Sprache, einen Arbeitsausweis der Militärindustrie, einen Ausweis der irakischen Armee, einen Gewerkschaftsausweis, einen Mitgliederausweis des (…), einen Lohnbezugsbadge, eine Essenskarte des (…), einen Badge der (…), gültig bis zum (…), sowie einen Badge von (…), gültig bis zum (…).
E-5749/2009 B. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. August 2009 – eröffnet am 13. August 2009 – ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, wobei es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar bezeichnete und diesen zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. C. Mit Eingabe vom 11. September 2009 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und liess die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Mit seiner Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel verschiedene Kartenausschnitte, einen Beschrieb der Waffe "PK machine gun" sowie Kopien eines Badges und eines Gerichtsprotokolls seinen Cousin betreffend ein. D. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. September 2009 mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, wies dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und setzte der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. Das BFM führte mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2009 (Zustellung zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer am 6. Oktober 2009) aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
E. Am 18. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer als weitere Beweismittel ein Schreiben des Gemeinderates der Stadt B._______ vom
E-5749/2009 22. Dezember 2012 sowie ein Schreiben des C._______ Provinzrates gleichen Datums ein (beide mit deutscher Übersetzung). Zudem machte er in englischer Sprache Ausführungen zum Sachverhalt und stellte den Antrag, er sei durch das Bundesverwaltungsgericht mündlich zu befragen, da er bei der Vorinstanz nur ansatzweise habe berichten können, was er tatsächlich alles erlebt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
E-5749/2009 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 In seiner Rechtsmitteleingabe moniert der Beschwerdeführer unter anderem, das BFM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln, da sie geeignet sein kann, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄ- NER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 3.2 Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es sei ihm bei der Vorinstanz nicht ermöglicht worden, den relevanten Sachverhalt vollständig anzugeben und zu erklären. Die Anhörung habe viel zu lange gedauert. Die Hilfswerkvertreterin habe angeregt, aufgrund der Dauer des Befragung und der Komplexität des Falles zur korrekten Erhebung des Sachverhalts eine weitere Anhörung durchzuführen. Ausserdem habe sie mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 festgehalten, dass er (Beschwerdeführer) über seine Asylvorbringen wegen Zeitdrucks ungenügend und oberflächlich befragt worden sei, wodurch sein Recht auf umfassende Darlegung seiner Asylgründe beschnitten beziehungsweise das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Überdies sei der bei beiden Befragungen eingesetzte kurdische Dolmetscher offensichtlich überfordert gewesen. Dieser habe kein Hocharabisch gesprochen, was sich an der Übersetzung der Personennamen ohne die Vorsilben "Al" zeige. Zudem habe der Dolmetscher gewisse entscheidende Wörter falsch übersetzt und sich mit militärischen Begriffen, die er (Beschwerdeführer) in seinen Ausführungen verwendet habe, offensichtlich nicht ausgekannt. Dass es Kommunikationsprobleme gegeben habe, werde ausserdem daraus ersichtlich, dass er mehrmals versucht habe, den Übersetzer zu korrigieren, was durch die Sachbearbeiterin unterbunden worden sei. Ferner habe der Dolmetscher nur gelegentlich auf das Protokoll (recte wohl: seine Notizen) geschaut und frei übersetzt. Er (Beschwerdeführer) habe deshalb bereits bei der Anhörung angemerkt, dass er den Eindruck habe, es seien nicht alle Fragen und Antworten ins Protokoll aufgenommen worden. Die Entgegnung der Befragerin, es sei jedes Wort zu Protokoll genommen worden, könne angesichts der erwähnten Umstände kaum zutreffen. Schliesslich sei dem Umstand, dass sich auf dem Weg vom mündlichen
E-5749/2009 Hocharabisch ins mündliche Hochdeutsch und anschliessend ins Protokoll zwangsläufig Abweichungen ergeben würden, keine Rechnung getragen worden. Es sei somit eindeutig, dass die Befragungen nicht korrekt abgelaufen seien, weshalb es umso unverständlicher sei, dass das BFM in den Protokollen nach kleinsten Details gesucht habe, die angeblich widersprüchlich seien. 3.3 Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist. Asylsuchende sind andererseits verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Der Beschwerdeführer hatte sowohl bei der Befragung zur Person als auch bei der Anhörung die Möglichkeit, seine Asylgründe in einer freien Erörterung darzulegen (vgl. vorinstanzliche Akten A2 S. 5; A12 S. 11), bevor ihm Fragen zu diesen gestellt wurden. Danach fragte ihn die Sachbearbeiterin explizit, ob er alle Gründe für sein Asylgesuch genannt habe beziehungsweise, ob es weitere Gründe gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat gebe (vgl. A2 S. 6; A12 S. 18), woraufhin der Beschwerdeführer einige Ergänzungen anbrachte. Nach Abschluss der Anhörung merkte er an, er habe den Eindruck, es sei am Ende der Befragung mehr gefragt worden, als im Protokoll stehe, was die Sachbearbeiterin verneinte (vgl. A13). Wohl unterbrach der Beschwerdeführer den Dolmetscher mehrere Male (vgl. A12 S. 6 und 9). Dies lässt jedoch keinen Rückschluss auf die mangelnde Qualität der Übersetzungsleistung des Dolmetschers zu. Nachdem der Beschwerdeführer den Inhalt und die Vollständigkeit sämtlicher Protokolle beziehungsweise seine Verbesserungen mit seiner Unterschrift genehmigt hat, muss er sich seine Aussagen entgegenhalten lassen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf einen unkorrekten Ablauf der Befragungen. Der Eindruck der Hilfswerkvertreterin, der Beschwerdeführer sei nur ungenügend und oberflächlich zu seinen Asylgründen befragt worden, kann durch das Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden. Vielmehr versäumte es der Beschwerdeführer durch seine vagen und oberflächlichen Schilderungen und Antworten (vgl. unten E. 6.1) in Missachtung seiner Mitwirkungspflicht, ein klares Bild der angeblich erlittenen Verfolgungen zu zeichnen. Aufgrund
E-5749/2009 der gemachten Angaben war die Vorinstanz indes ohne Weiteres berechtigt und in der Lage, abschliessend über das Asylgesuch zu entscheiden. Mithin erscheint der massgebliche Sachverhalt als vollständig erstellt. Es ist deshalb weder Sache des BFM noch des Gerichts, dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme zu geben. Insofern ist der Antrag des Beschwerdeführers, er sei durch das Bundesverwaltungsgericht mündlich zu befragen, abzuweisen. 3.4 Zusammenfassend sind keine substanziierten Hinweise auf eine ungenügende oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und damit auf eine Gehörsverletzung erkennbar. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt,
E-5749/2009 mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1) 5. 5.1 Das BFM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten mehrere Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen würden. So habe er bei der Erstbefragung ausgesagt, eine der Personen, die ihn im August (…) mit dem Auto verfolgt hätten, habe aus einer Entfernung von etwa 100 Metern einmal geschossen, wogegen er bei der Anhörung ausgeführt habe, es sei aus etwa 150 Metern Entfernung eine ganze Salve abgeschossen worden. Anlässlich der Befragung zur Person habe er zudem vorgebracht, die Angreifer seien verschwunden, weil sie auf der Gegenfahrbahn amerikanische Soldaten gesehen hätten, die ihnen entgegengefahren seien, während er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, diese seien auf einer anderen Strasse gefahren. Ferner habe er bei der Erstbefragung vorgegeben, den Vorfall einem Kontrollpunkt der irakischen Armee gemeldet zu haben; bei der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, eine Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben. Während der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person vorgebracht habe, im November (…) beim (…) um einen dreimonatigen Arbeitsunterbruch ersucht zu haben, habe er bei der Anhörung von zwei Monaten gesprochen. Des Weiteren habe er bei der Anhörung ausgeführt, er habe seine Stelle beim Militärstützpunkt in D._______ bereits einen Monat vor dem Wechsel der amerikanischen Einheit aufgegeben, wogegen er bei der Erstbefragung angegeben habe, die Kaserne erst verlassen zu haben, als ihm das neue Team den weiteren Verbleib nicht erlaubt habe. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die angebliche Gefähr-
E-5749/2009 dung durch die Sunniten wegen seiner Aktivitäten bei den Wahlen und die Bedrohung durch die Peshmergas bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe, obgleich diese Vorkommnisse wesentliche Elemente seiner Asylbegründung darstellen würden. Die eingereichten Dokumente könnten schliesslich allenfalls die jeweilige Beschäftigung des Beschwerdeführers bestätigen, nicht aber seine konkrete Gefährdung belegen. Sie seien nicht geeignet, die Einschätzung des BFM in Frage zu stellen. 5.2 Den Ausführungen des BFM hält der Beschwerdeführer insbesondere entgegen, die Aussagen der ersten Befragung seien in unzulässiger Weise mit den anlässlich der Anhörung gemachten Ausführungen verglichen worden. Die Erstbefragung habe nur summarischen Charakter und daure viel kürzer als die Anhörung, bei der er (Beschwerdeführer) ausführlicher und detaillierter Auskunft gegeben habe. Tatsächlich würden aber ohnehin keine Widersprüche zwischen den beiden Befragungen bestehen. Er habe hinsichtlich des Tötungsversuchs im August (…) erst auf Nachfrage des Befragers ungefähre und nicht genaue Distanzangaben (100 bzw. 150 Meter) gemacht. Die verwendete Waffe sei ein Maschinengewehr gewesen (PK machine gun [PK MG], was vom Dolmetscher fälschlicherweise als "BKCI" übersetzt worden sei), bei der mit einem Fingerzug mehrere Schüsse ausgelöst würden. Die Aussagen, es sei ein Schuss beziehungsweise eine Salve abgegeben worden, würden sich somit nicht widersprechen. Im Weiteren habe es sich bei der anlässlich der Anhörung genannten "anderen Strasse" auf der "anderen Seite" offensichtlich um die abgetrennte Gegenfahrbahn gehandelt; das BFM habe hier willkürlich einen Widerspruch konstruiert. Ferner habe es ihn falsch zitiert. Aus den Protokollen sei ersichtlich, dass er bei der Erstbefragung vorgebracht habe, bei einem Kontrollpunkt der irakischen Armee namens F._______ mit einem Mulazem gesprochen zu haben. Bei der Anhörung sei protokolliert worden, er sei in F._______ zur Polizei gegangen und habe dort bei einem Offizier (dem Mulazem) Anzeige erstattet. Auch hier liege somit kein Widerspruch vor. Dass der in Militärdingen unerfahrene Dolmetscher den Mann, mit dem er (Beschwerdeführer) gesprochen habe, als "Polizei" übersetzt habe, sei nachvollziehbar und verständlich. Dies gelte ebenso für die irrelevante Diskrepanz zwischen den Aussagen bei der Befragung zur Person und der Anhörung hinsichtlich des gewünschten Arbeitsunterbruchs von "etwa drei Monaten" bei ersterer und "zwei Monaten" bei letzterer. Wesentlich sei vielmehr, dass er in der Folge seinen Tätigkeitsort gewechselt habe. Schliesslich sei das amerikanische Team des Militärstützpunktes D._______ jährlich ausgewechselt worden, wobei ein Teil des neuen Teams inklusive des Kommandanten bereits einen Monat vor
E-5749/2009 der offiziellen Übernahme zum Stützpunkt gekommen sei. Weil der bisherige Kommandant angegeben habe, hinsichtlich der Möglichkeit des weiteren Verbleibs nicht sicher zu sein, habe er (Beschwerdeführer) sich einen Monat vor der Übergabe – in einem Zeitpunkt, als der neue Kommandant schon anwesend gewesen sei – dazu entschlossen, den Stützpunkt zu verlassen. Das BFM habe sich insgesamt darauf beschränkt, nicht existierende Widersprüche darzulegen und es unterlassen, seine realitätsnahe Schilderung der Bedrohungen zu würdigen. Er sei auch heute bedroht, was sich einerseits daran zeige, dass sein (…) – ein Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma, die eng mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe – bei seinem Fluchtversuch an einem Kontrollpunkt von Mitgliedern der Al-Qaida entführt und schliesslich getötet worden sei. Andererseits sei bewiesen, dass er für die Amerikaner tätig gewesen sei. Alle Personen, die wie er eng mit den Besatzern zusammengearbeitet hätten – insbesondere als Dolmetscher –, seien in Irak mit dem Tod bedroht. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer den aus seiner Sicht massgeblichen Sachverhalt in seiner Beschwerdeschrift erneut wieder (vgl. unten E. 6.1.3). Mit Schreiben vom 18. Januar 2011 schliesslich führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, er sei während seiner Studienzeit an der Universität I._______ ein aktives Mitglied der Baath-Partei und der "university secret security" gewesen, weil er nur dadurch sein Studium habe finanzieren und anschliessend eine gute Stelle habe bekommen können. Er habe diese Tatsache anlässlich seiner Befragungen nicht erwähnt, weil er gesehen habe, was anderen Mitgliedern (der Baath-Partei) in seinem Wohngebiet geschehen sei und weil er Angst vor der Reaktion seines Stamms habe, wenn dieser von seinen Aktivitäten erfahre. 6. Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers richtigerweise als unglaubhaft beurteilte und ihm zu Recht die Gewährung von Asyl verweigerte. 6.1 6.1.1 Im Gegensatz zu den Aussagen einer asylsuchenden Person bei der Anhörung kommt den Aussagen bei der Befragung zur Person angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu. Dies bedeutet, dass einfachen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen
E-5749/2009 zu späteren Aussagen keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden darf (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66; EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.4 S. 243). 6.1.2 Dem Beschwerdeführer ist darin Recht zu geben, dass die durch das BFM dargelegten Widersprüche teilweise erklärbar sind. Zudem hat er bereits im Rahmen der Befragung zur Person eine Bedrohung durch die kurdischen Peshmergas sowie durch die Sunniten angetönt und ausgeführt, er werde diese Probleme anlässlich der Anhörung vertiefen (vgl. die vorinstanzlichen Akten A2 S. 5 f.). Dennoch sind die Überlegungen der Vorinstanz im Ergebnis zu stützen, da sich die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als teilweise widersprüchlich und weitgehend unsubstanziiert erweisen. So gab er anlässlich der Befragung zur Person an, nach Kriegsbeginn hätten aufgrund seiner Tätigkeit in der Militärindustrie iranische Geheimagenten nach ihm gefragt (A2 S. 5). Bei der Anhörung führte er hierzu aus, es seien damals Raketen hergestellt worden, mit denen Iran angegriffen worden sei, weshalb der iranische Staat nach Personen gesucht habe, die in der Militärindustrie gearbeitet hätten (A12 S. 18). Bei der Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer dagegen an, die Raketen seien gegen die Amerikaner und nicht gegen den Iran eingesetzt worden, womit sich die angebliche Verfolgung durch den Iran als unlogisch darstellt. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person vor, die neue amerikanische Einheit auf dem Stützpunkt habe ihm nicht mehr erlaubt, auf dem Stützpunkt zu leben (vgl. A2 S. 5), wogegen er bei der Anhörung zu Protokoll gab, er habe den Stützpunkt vor dem Wechsel der Einheiten verlassen, weil das neue Team ihm vielleicht nicht erlaubt hätte, weiterhin dort zu wohnen (vgl. A12 S. 14). Es erscheint realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund der eventuellen Gefahr, nicht weiter auf dem Stützpunkt bleiben zu können, die Flucht ergriffen haben soll. Stattdessen wäre zu erwarten gewesen, dass er sich zumindest beim neuen – bereits anwesenden – Kommandanten erkundigt und eine Antwort des neuen Teams abgewartet hätte. Der angeblich ausschlaggebende Fluchtgrund des Beschwerdeführers – er habe das Land verlassen, weil "nicht sicher" gewesen sei, ob er weiterhin auf dem Stützpunkt bleiben könne – erscheint somit unplausibel. Dieser Eindruck verstärkt sich dadurch, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit angeblich am (…) (vgl. A12 S. 15) aufgegeben hat und erst am 17. August 2007
E-5749/2009 ausgereist ist, wobei er keinerlei Angaben hinsichtlich dieser Zeitspanne zwischen Arbeitsaufgabe und Ausreise machte. Ferner machte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben über seine verschiedenen Arbeitstätigkeiten, aus denen er eine Verfolgung durch die Schiiten, die Sunniten, die kurdischen Peshmergas sowie durch seine Verwandten ableitet. Dies erstaunt umso mehr, als er einen Bachelorabschluss an der Universität erlangt hat und somit fähig sein müsste, eingehend und nachvollziehbar über seine Tätigkeiten zu berichten. So beschränkte er sich bei der Frage nach seinen konkreten Tätigkeit beim (…) darauf, auszuführen, dass dort Iraker und Amerikaner zusammengearbeitet hätten und dass alle vier Abteilungen jeweils eigene Dolmetscher gehabt hätten. Auf Nachfrage brachte er vor, er habe dort drei Monate gearbeitet, zunächst sei er für die Sicherheit zuständig gewesen. Er habe beobachten müssen, wo es Attentate geben würde. Wenn ein Attentat entdeckt worden sei, hätten sie die Amerikaner und "normale Iraker" informiert und ihnen gesagt, dass diese dort nicht vorbeigehen sollten. Er sei wegen dieser Arbeit bedroht worden, weshalb er die Abteilung gewechselt und fortan als Dolmetscher gearbeitet habe (vgl. A12 S. 11). Diese oberflächliche und unklare Schilderung lässt keine Rückschlüsse auf seine tatsächliche Tätigkeit zu. Auch zu seiner Arbeit bei der Gemeindekommission von B._______ äusserte er sich kaum, sondern gab einzig an, dort hätten (…) Mitglieder gearbeitet, von denen er der einzige Sunnit gewesen sei, weshalb er beinahe "50% der Rechte" gehabt habe. Er habe aber von der irakischen Regierung keinen Lohn bekommen, weil die Schiiten an der Macht gewesen seien (vgl. A2 S. 5). Schliesslich wird auch nicht klar, wie sein Arbeitsalltag auf dem Militärstützpunkt ausgesehen hat, da er hierzu einzig erklärte, er habe als Dolmetscher gearbeitet und auf dem Stützpunkt habe es die gleichen Probleme gegeben, nur seien die Leute anders gewesen. In diesem Zusammenhang erwähnte er seine Probleme mit den kurdischen Peshmergas und die daraus folgende Bedrohung anlässlich des Ramadanfestes (…). Dabei führte er aus, er wisse, dass die Peshmergas ihn für die Entlassung des ranghohen Kurden G._______ verantwortlich gemacht hätten, weil er der einzige arabische Dolmetscher gewesen sei (vgl. A12 S. 14). Diese Erklärung ist nicht überzeugend und vermag die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Peshmergas nicht zu erklären. Insbesondere erscheint realitätsfremd, dass die Peshmergas tatsächlich geglaubt haben, er in der Position eines Dolmetscher könne für die Entlassung eines ranghohen Kurden (Amid-Rang) verantwortlich sein. Ebenso ist die Erklärung des Beschwerdeführers, wie er überhaupt dazu gekommen sei, dass er durch
E-5749/2009 die Peshmergas anlässlich des Ramadanfestes (…) verfolgt worden sei, unglaubhaft. Hierzu führte er – wiederum in unsubstanziierter Weise – aus, die Amerikaner seien auf diese Idee gekommen weil sie gewusst hätten, dass die Kurden ihn (Beschwerdeführer) nicht mögen würden und weil die kurdischen Asaisch-Leute seine Verfolger nicht angehalten hätten (vgl. A12 S. 15). Angesprochen auf die grosse Gefahr, der er sich mit seiner Tätigkeit insbesondere beim amerikanischen Stützpunkt ausgesetzt habe, sagte der Beschwerdeführer ferner in pauschaler Weise aus, für seinen Geschmack habe er etwas Gutes getan, er wolle im Irak etwas ändern und eine Demokratie schaffen. Auch diese Erklärung vermag angesichts der Schwere der jeweils im Zusammenhang mit den verschiedenen Arbeitstätigkeiten vorgebrachten Behelligungen nicht zu überzeugen. Am Ende der Anhörung gab der Beschwerdeführer sodann an, er befürchte, dass ihn im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat auch seine Verwandten töten würden. Auf Nachfrage gab er zu Protokoll, dass sie ihn töten wollten, weil ihn die Sunniten mit dem Tod bedroht hätten und er diese Drohung nicht ernst genommen habe. Anlässlich der Befragung zur Person machte er dagegen geltend, seine Verwandten würden ihn wegen seiner Zusammenarbeit mit den Amerikanern töten wollen. Aufgrund der Akten ergibt sich überdies, dass er mit seinen Eltern regelmässig Gespäche über die allgemeine Lage im Irak führt (vgl. A12 S. 6 f.), offensichtlich ohne seine Bedrohung – insbesondere die Todesgefahr durch die Verwandtschaft – anzusprechen. Auch die Verfolgung durch seine Verwandtschaft erscheint deshalb unrealistisch und unbegründet. 6.1.3 Auf Beschwerdeebene legt der Beschwerdeführer den Sachverhalt erneut dar und macht hierbei Angaben, welche zu jenen anlässlich der Befragungen in Widerspruch stehen. So gab er im vorinstanzlichen Verfahren an, er habe mit seiner Arbeit bei der Gemeindekommission aufgrund des Angriffes vom (…) aufgehört und zum (…) gewechselt. Im Laufe dieser Tätigkeit (beim […]) hätten Schiiten der Partei "555" Wahlen gewonnen und die Sunniten hätten ihn dafür verantwortlich gemacht. Auf Beschwerdeebene führt er hingegen aus, dass die Gemeindekommission von B._______ während seiner Anstellung eine Wahl durchgeführt habe, bei der infolge einer Wahlfälschung die Schiiten an die Macht gekommen seien. Mit dem Vorfall vom (…), bei dem er mit einem Auto von Mitgliedern der Bader Milizen (Schiiten) verfolgt worden sei und offensichtlich hätte getötet werden sollen, sei die Situation eskaliert. Diese nachträgliche Änderung des chronologischen Ablaufs der erlittenen Behelligungen lässt den Beschwerdeführer weiter als unglaubwürdig wirken. Dasselbe gilt für das mit Schreiben vom 18. Januar 2011 nachgeschobene Vorbrin-
E-5749/2009 gen, wonach er während seiner Studienzeit an der Universität I._______ ein aktives Mitglied der Baath-Partei und der "university secret security" gewesen sei. Seine Erklärung, er habe dies nicht früher gesagt, weil er sich vor den Reaktionen seines Umfelds gefürchtet habe, vermag nicht zu überzeugen. Da ausgeschlossen werden kann, dass Nachbarn oder der Stamm des Beschwerdeführers von seinen Aussagen erfahren, die dieser im Asylverfahren macht, ist eine derartige Angst von vornherein unbegründet. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer auch aus der vorgebrachten Tötung seines (…) durch die Al-Qaida keine Bedrohung seiner eigenen Person ableiten kann. 6.1.4 Zusammengefasst erweisen sich der Beschwerdeführer als unglaubwürdig und seine Vorbringen als widersprüchlich sowie unsubstanziiert. Die geltend gemachten Verfolgungen können ihm deshalb nicht geglaubt werden. Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel (insb. die Badges der […] bzw. […]) nichts zu ändern. Diese weisen zwar auf eine Tätigkeit des Beschwerdeführers als "Translator" beziehungsweise "Linguist" hin. Indes vermögen diese Ausweise alleine, unter Berücksichtigung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, keine Verfolgung zu belegen. 6.1.5 Aufgrund dieser Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die übrigen eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da diese am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen. 6.2 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen (Art. 7 Abs. 3 AsylG), so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden muss, und hat das Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
E-5749/2009 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 und BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Das BFM erachtete den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als unzumutbar, weshalb es im angefochtenen Entscheid dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte (vgl. die Dispositivziffern 4-6). Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 21. September 2009 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5749/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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