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Bundesverwaltungsgericht 07.09.2009 E-5739/2006

7 septembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,437 mots·~17 min·4

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl

Texte intégral

Abtei lung V E-5739/2006 {T 0/2} Urteil v o m 7 . September 2009 Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. A._______, geboren (...), China (Tibet), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 20. Januar 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5739/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie aus dem osttibetischen Dorf B._______ (Bezirk C._______, Region D._______) verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August 2005 und sei nach einem etwa dreimonatigen Aufenthalt in Nepal am 1. Dezember 2005 auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 14. Dezember 2005 wurde er im E._______ summarisch zu seinen Personalien und Asylgründen befragt. Am 17. Januar 2006 fand eine direkte Bundesanhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der in seiner Heimat als Händler tätige Beschwerdeführer vor, er habe am 27. Mai 2004 an einem Fest im sich in der Nähe seines Wohnortes befindenden Kloster F._______ teilgenommen. Es sei ein besonderes Fest gewesen, an dem neben den Mönchen viele Personen aus der Gegend teilgenommen hätten. Sein Onkel sei Lama dieses Kosters. Plötzlich seien drei chinesische Funktionäre erschienen, die von seinem Onkel die Herausgabe der sich in diesem Kloster befindenden alten Wandbilder und religiösen Kultgegenstände verlangt hätten. Sein Onkel habe die Herausgabe wegen der grossen Bedeutung dieser Gegenstände für das Kloster verweigert, woraufhin einer der Funktionäre seinen Onkel zu Boden gestossen habe. Der Beschwerdeführer habe seinem Onkel aufgeholfen und den Beamten vorgehalten, die Tibeter hätten unter den Chinesen keine Freiheit und dürften nicht nach ihrer Vorstellung leben. Dann sei er aus dem Kloster gestürmt und habe Parolen wie „Freiheit für Tibet“ gerufen. Vor dem Kloster hätten sich viele Menschen befunden und es habe einen Aufruhr gegeben. Die Umstehenden hätten ihm geraten zu fliehen und die ihn anfänglich noch verfolgenden Beamten aufgehalten. Er sei in die Berge zu Nomaden geflohen und habe sich dort etwa drei Monate versteckt. Danach habe er bei einem Freund in G._______ Unterschlupf gefunden. Dieser Freund habe ihn ermuntert, sich weiterhin für die Freiheit Tibets einzusetzen. Sie hätten am 23. Dezember 2004 nachts das Konferenzgebäude in G._______, in dem eine wichtige Regierungskonferenz habe stattfinden sollen, in Brand gesetzt, um auf diese Art für die Freiheit Tibets zu demonstrieren. Danach seien sie sofort nach H._______ (Provinz I._______) geflüchtet und dort etwa einen Monat geblieben. Sein Freund sei im Januar 2005 in das Heimatdorf des Beschwerdeführers gegangen, um in Erfahrung E-5739/2006 zu bringen, ob der Beschwerdeführer gesucht werde. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten ihm ein polizeiliches Dokument ausgehändigt, wonach der Beschwerdeführer auszuliefern sei. Im gleichen Monat sei der Freund des Beschwerdeführers auf dessen Wunsch auch zum Kloster F._______ gegangen, um für ihn (Beschwerdeführer) ein Bestätigungsschreiben über den Vorfall von Mai 2004 zu erhalten. Der Beschwerdeführer und sein Freund hätten keine Möglichkeit gesehen, in ihre Heimatdörfer zurückzukehren und in Tibet zu bleiben. Er habe sich noch mehrere Monate in J._______ aufgehalten, bevor er im August 2005 über Nepal ausgereist sei. Der Beschwerdeführer reichte als unübersetzte Originale folgende Dokumente zu den Akten: ein Bestätigungsschreiben des Klosters F._______ vom 25. Januar 2005 und ein Schreiben der Polizei vom 20. Juli 2004, wonach der Beschwerdeführer auszuliefern sei. B. Am 18. Januar 2006 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu der am 23. Dezember 2005 telefonisch stattgefundenen landeskundlich-kulturellen und sprachlichen Analyse (durch die Fachstelle Lingua) gewährt. In seinem Bericht kam der Experte aufgrund der geographischen und landeskundlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich hauptsächlich in Tibet sozialisiert worden sei. Wegen der Chinesischkenntnisse wurde aber zugleich der Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer seit einiger Zeit ausserhalb Tibets lebe. Zu letzterem Punkt entgegnete der Beschwerdeführer, er habe sich öfters in China aufgehalten, betrachte China aber nicht als Ausland. C. Mit Verfügung vom 20. Januar 2006 - gleichentags eröffnet - verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Mit gleicher Verfügung wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. D. Mit Eingabe vom 9. Februar 2006 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid des BFM bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Er beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl unter E-5739/2006 Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. In formeller Hinsicht ersuchte er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 25. Januar 2006 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung vom 15. Februar 2006 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. F. In der Vernehmlassung vom 21. Juli 2006 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das BFM führte unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 aus, die Rechtsprechungskriterien zur Bejahung subjektiver Nachfluchtgründe für den illegal ausgereisten tibetischen Beschwerdeführer seien nicht erfüllt, da er sich noch nicht seit längerer Zeit in der Schweiz aufhalte. G. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 27. Juli 2006 zur Einreichung einer Replik bis zum 11. August 2006 eingeladen. H. Mit einer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 30. Juli 2006, die der Beschwerdeführer am 8. August 2006 (Poststempel) zuerst ans BFM schickte und anschliessend am 9. August 2006 (Poststempel) an die ARK, nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Er beantragte, ihm sei wegen des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen mit der Folge der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. Eventualiter sei wiedererwägungsweise die Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen mit der Folge der vorläufigen Aufnahme. Zugleich ersuchte er um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zur Abwendung von Vollzugshandlungen. In dem Schreiben wird auf die längere Abwesenheit des die chinesische Staatsangehörigkeit besitzenden Beschwerdeführers und die Rechtsprechung aus EMARK 2005 Nr. 1 und 2006 Nr. 1 eingegangen. E-5739/2006 I. Mit Schreiben vom 17. August 2006 informierte die ARK den Beschwerdeführer, dass sie die Eingabe vom 30. Juli 2006 als Replik im hängigen Beschwerdeverfahren entgegennehme und hielt fest, dass das Ersuchen um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges als gegenstandslos erachtet werde, da der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Januar 2006 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei. Auch vorsorgliche Massnahmen zur Verhinderung des Wegweisungsvollzuges seien deshalb nicht angezeigt. J. Im Rahmen eines zweiten vom Bundesverwaltungsgericht eingeleiteten Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom 8. Mai 2008 wiedererwägungsweise die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 20. Januar 2006 auf. Der Beschwerdeführer wurde wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt und vorläufig in der Schweiz aufgenommen. K. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 15. Mai 2008 angefragt, ob er die Beschwerde unter diesen Umständen zurückziehen wolle. L. Die entsprechende Anfrage blieb unbeantwortet; die Beschwerde wurde innert gesetzter Frist nicht zurückgezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der E-5739/2006 vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde besonders legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das BFM hat im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit Verfügung vom 8. Mai 2008 die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 20. Januar 2006 wiedererwägungsweise aufgehoben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe festgestellt sowie dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz als Flüchtling angeordnet. Wie bereits in der Verfügung vom 15. Mai 2008 ausgeführt, ist somit der Gegenstand des jetzigen Beschwerdeverfahrens bei dieser Sachlage nur noch die Frage, ob die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht wegen fehlender Vorfluchtgründe abgelehnt und dessen Wegweisung angeordnet hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete E-5739/2006 Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses der Lingua-Analyse wegen seiner Chinesischkenntnisse und seiner geographischen und landeskundlichen Kenntnisse wahrscheinlich seit einiger Zeit nicht mehr in Tibet gelebt habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund stereotyper, konstruierter und undetaillierter Angaben als unglaubhaft gemäss Art. 7 AsylG zu werten, zumal es auch an subjektiv geprägter Wahrnehmung fehle. So bleibe angesichts der sehr allgemeinen Schilderungen des Beschwerdeführers unklar, weshalb sich der Beschwerdeführer durch das Ausrufen der Slogans bewusst in eine Gefahrensituation begeben haben wolle. Die Reaktion der Menge vor dem Kloster habe er nicht genügend realitätsnah beschreiben können. Auch die Beschreibung der Flucht vor den Beamten sei sehr oberflächlich ausgefallen. Sehr stereotyp und viel zu wenig fundiert habe der Beschwerdeführer erklärt, wie er mit seinem Freund das Konferenzgebäude in Brand gesteckt habe. Zudem habe er in der Erstbefragung angegeben, dass den Behörden seine Teilnahme an dem Anschlag nicht bekannt gewesen sei, so dass dies nicht der Grund für seine Ausreise gewesen sein könne. E-5739/2006 Die eingereichten Beweismittel würden diese Erwägungen nicht umstossen, zumal deren Beweiswert aufgrund ihrer Qualität und der Tatsache, dass Fälschungen leicht zu beschaffen seien, sehr gering sei. 5.2 Der Beschwerdeführer führte zum Ergebnis der Lingua-Analyse aus, er sei der Meinung, dass er auf alle Fragen zur Geographie und Landeskunde korrekt geantwortet habe und nur ein umgangssprachliches Chinesisch beherrsche. Hinsichtlich des Vorwurfes des BFM, seine Angaben seien konstruiert, stereotyp und wenig detalliert, führte er zu seinem Beweggrund für das Rufen der Unabhängigkeits-Parolen aus, seine Reaktion sei aus einem inneren Impuls heraus erfolgt. Er sei sich der Gefahr durchaus bewusst gewesen, aber habe aus einer Kurzschlussreaktion heraus gehandelt, da er so wütend und aufgewühlt gewesen sei über die Tatsache, dass sein Onkel zu Boden gestossen worden sei und über die Forderung der Beamten, die wertvollen Gegenstände des Klosters herauszugeben. Ihm sei unerklärlich, weshalb in der Verfügung nicht auf die beiden von ihm eingereichten Dokumente, das Schreiben der Sicherheitskräfte und das Bestätigungsschreiben des Kosters, eingegangen werde. Es sei gesondert auf diese beiden Schriftstücke einzugehen. Die Reaktion der Menge könne er deshalb nicht detailliert wiedergeben, weil er zu aufgeregt gewesen sei angesichts der grossen Gefahr, in der er sich durch das Skandieren der Parolen befunden habe. Auch wenn die Sicherheitskräfte seines Wissens zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnisse über seine Mitwirkung bei der Inbrandsetzung gehabt hätten, sei es nicht auszuschliessen, dass die Behörden dann, wenn er länger in Tibet geblieben wäre, die Tat hätten aufklären können. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten ist die Feststellung des BFM, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhielten, im Ergebnis zu bestätigen. Zunächst fällt bei der Schilderung der Zeitabfolge der Ereignisse auf, dass der Beschwerdeführer zwar konkrete Daten der für seine Flucht aus dem Heimatland entscheidwesentlichen Ereignisse zu nennen ver- E-5739/2006 mochte, nämlich den 27. Mai 2004 für das Fest im Kloster mit dem anschliessenden Aufruhr und das Datum des 23. Dezember 2004 für die Inbrandsetzung des Konferenzgebäudes. Die Angaben der Zeiträume, wann er sich an welchen Orten und wie lange jeweils aufgehalten haben will, sind demgegenüber jedoch sehr vage. Nach Angaben des Beschwerdeführers will er sich vor seiner Ausreise im August 2005 etwa vier Monate in J._______ aufgehalten haben, was etwa ab Mai 2005 wäre. Auf die entsprechende Nachfrage in der Erstbefragung, wo er sich nach seinem etwa einmonatigem Aufenthalt in H._______ im Januar/Februar 2009 und vor dem Aufenthalt in J._______ aufgehalten haben will, antwortete er, er könne die Daten nicht genau angeben (vgl. act. A2, S. 6). Dies verwundert zum einen angesichts der teilweise sehr genauen Angabe der Daten (Daten des Kloster-Festes und der Brandstiftung), zum anderen, weil es sich um einen Zeitraum von mehreren Monaten handelt, für den er keinen Aufenthaltsort anzugeben vermochte. Hinsichtlich der Schilderung des Vorfalles im Koster ist sodann Folgendes auffällig: Zunächst widerspricht die Schilderung in der Erstbefragung, der Onkel des Beschwerdeführers sei von einem Chinesen umgestossen worden (vgl. act. A2, S. 5), der in der Bundesanhörung gemachten Aussage, wonach alle drei chinesischen Beamten den Onkel zu Boden gestossen hätten (vgl. act. A12, S. 4). Später sagte er hingegen auf konkrete Nachfrage wieder aus, nur einer der Beamten sei gegen seinen Onkel gewalttätig geworden (vgl. act. A12, S. 5). Auch ist die Schilderung des Übergriffes der Chinesen und der darauffolgenden Reaktionen des Beschwerdeführers wenig substantiiert (vgl. act. A12, S. 3-5). Dem BFM ist Recht zu geben, dass sich aus den allgemeinen Schilderungen nicht ergibt, weshalb sich der Beschwerdeführer durch das Ausrufen der Slogans bewusst in eine derartige Gefahrensituation habe begeben wollen. Auch wenn er angeblich seinem Onkel mit seinem Eingreifen habe helfen wollen, wobei er diesen durch die Ausrufe eher in Gefahr gebracht haben dürfte, erklärt dies nicht die impulsive und gefahrenträchtige Reaktion des Beschwerdeführers und wie er dazu gebracht worden sein will, vor einer Menge von über 5000 Menschen derartige Slogans zur Freiheit Tibets zu rufen. Er behauptete auf Nachfrage, seine vergangenen Erfahrungen hätten ihn zusammen mit dem konkreten Übergriff auf seinen Onkel dazu bewegt (vgl. act. A12, S. 4). Dies ist insofern wenig verständlich, als dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Ereignis in keiner Weise politisch (vgl. act A2, S. 3) und zudem in China laut den Ausführungen in der Anhö- E-5739/2006 rung zum rechtlichen Gehör zur Lingua-Analyse öfters geschäftlich tätig gewesen sein will (vgl. act. A15). Auch hatte er anscheinend keinen besonderen Bezug zum Kloster, aus dem die Kultgegenstände entwendet werden sollten, sondern nahm lediglich an dem grossen jährlich stattfindenden Fest teil (vgl. act. A2, S. 5). Auch die Schilderung der Reaktion der Beamten auf die Ausrufe des Beschwerdeführers, die sehr wütend geworden und ihm nachgerannt seien, fiel sehr allgemein und realitätsfremd aus (vgl. act. A12, S. 5). Eher oberflächlich mutet beispielsweise die Schilderung der Reaktion der Menge an, wie sie die Beamten an der Ergreifung des Beschwerdeführers gehindert habe und ihm zur Flucht geraten habe (vgl. act. A12, S. 5). Aus der Schilderung ergibt sich nicht, ob er sich beispielsweise von den Beamten habe losreissen müssen bzw. wie nahe ihm diese kamen, wann sich die Menge zwischen ihn und die Beamten geschoben haben soll und wie lange sie ihm hinterhergelaufen seien. Auch die Motivation des bis zu dem Ereignis im Kloster völlig unpolitischen Beschwerdeführers, das Konferenzgebäude zusammen mit seinem Freund in Brand zu stecken, wird nicht klar (vgl. act. A12, S. 3). Die Schilderung der Inbrandsetzung fiel sehr stereotyp aus (vgl. act. A12, S. 6). Unklar ist, weshalb der Beschwerdeführer meint, er würde nicht nur wegen des Ereignisses im Koster gesucht, sondern auch wegen des Brandanschlages auf das Konferenzgebäude. Nach seinen Aussagen habe sie wahrscheinlich niemand bei der Aktion beobachtet (vgl. act.12, S. 6). Bei der Angabe, dass sich seine Frau und Kinder noch immer in Tibet befänden und er seit dem Zeitpunkt, als er seine Heimatstadt verlassen habe, keinen Kontakt mehr habe, fehlt es seinen Aussagen an innerer Betroffenheit (vgl. act. A12, S. 4). Auch scheint er sich keine Sorgen zu machen, ob seine Familie aufgrund seiner Aktivitäten Probleme mit den Behörden bekommen haben könnte (vgl. act. A12, S. 4). Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel ist festzuhalten, dass es sich beim Schreiben des Klosters um ein reines Gefälligkeitsschreiben handeln könnte, dessen Echtheit zudem nicht überprüft werden kann, weshalb von einer Übersetzung des Dokumentes und einer Dokumentenüberprüfung Abstand genommen wird. Auch von einer Übersetzung und Dokumentenüberprüfung des angeblichen Polizeischreibens kann wegen der leichten Erhältlichkeit von Fälschungen von Amtsdokumen- E-5739/2006 ten im Heimatland abgesehen werden. Zudem verwundert, dass dieses weder auf einem offiziellen Briefpapier geschrieben wurde noch einen Briefkopf trägt. Die Beweismittel vermögen insgesamt nicht die Unglaubhaftigkeit des vorgetragenen Sachverhaltes umzustossen. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen ist. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. Nach den vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, da sie zu keinem anderen Ergebnis führen können. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. Das BFM hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2006 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Mit Verfügung vom 8. Mai 2008 wurde überdies wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen und demzufolge die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festgestellt. Demnach ist die Beschwerde soweit sie die Flüchtlingseigenschaft betrifft gegenstandslos geworden. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit nicht gegenstandslos geworden - Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und E-5739/2006 angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 10. 10.1 Das im Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da der Beschwerdeführer mittlerweile einer beruflichen Tätigkeit nachgeht und aus den Akten nichts hervorgeht, aus dem sich trotz des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine aktuelle Bedürftigkeit ergeben würde. 10.2 Beim Ausgang des Beschwerdeverfahrens aufgrund des teilweisen Unterliegens sind dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 300.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). 10.3 Dem Beschwerdeführer wäre infolge der teilweisen Gegenstandslosigkeit, wobei diese durch das Verhalten des BFM bewirkt wurde, zu Lasten des BFM eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 15 VGKE), welche entsprechend dem Grad des Durchdringens auf die Hälfte zu reduzieren wäre. Da der Beschwerdeführer aber im Verfahren nicht vertreten wurde, ist davon auszugehen, dass ihm keine Kosten im erwähnten Sinne entstanden sind. Es ist ihm somit keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) E-5739/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das K._______. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Mareile Lettau Versand: Seite 13

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