Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5733/2011 Urteil v om 2 0 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (…), Marokko, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2011 / N (…).
E5733/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit zirka 1998 in Italien gelebt hat, wo er über eine Aufenthaltsbewilligung (Arbeitsbewilligung) verfügte, dass er nach einer Rückkehr in sein Heimatland im Jahre 2008 wiederum nach Italien gelangt sei, dass er am 22. Juni 2011 Italien verlassen habe und in die Schweiz gelangt sei, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er am 7. Juli 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung im Wesentlichen geltend machte, er habe in seinem Heimatland keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt, sondern er sei lediglich nach Europa gekommen, um ein besseres Leben zu führen, zu arbeiten und zu heiraten, dass er in Italien gearbeitet, jedoch kein Asylgesuch gestellt habe, dass er Italien schliesslich verlassen habe, weil er keine Arbeit und keine Unterkunft mehr gehabt habe, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 – eröffnet am 11. Oktober 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und der Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde,
E5733/2011 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer verfüge eigenen Angaben zufolge über eine Aufenthaltsbewilligung in Italien, wobei es auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrages [DublinAssoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [DublinIIVO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) hinwies, dass am 4. August 2011 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 1 VO ersucht worden seien, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten, somit gemäss DAA und unter Anwendung von Art. 18 Abs. 7 DublinIIVO die Zuständigkeit, das Asyl und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 5. Oktober 2011 an Italien übergegangen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2011 (Eingang beim BFM am 17. Oktober 2011 respektive beim Bundesverwaltungsgericht am 18. Oktober 2011) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragte, wobei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
E5733/2011 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich nachfolgende Erwägung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
E5733/2011 aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E.2.1 mit weiteren Hinweisen), dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG; sogenannte DublinVerfahren), dass im Rahmen des DublinVerfahrens indessen systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 5), dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen (die vorläufige Aufnahme) respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen der Wegweisung in den Heimatstaat auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, dass eine entsprechende Prüfung allfälliger Überstellungshindernisse in den Dublinmitgliedstaat soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt, dass er während zirka zehn Jahren in Italien gelebt und von den italienischen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung (Arbeitsbewilligung) erhalten habe (vgl. Akte A10, S. 6), dass die Vorinstanz daher zu Recht Italien für die Prüfung des am 22. Juni 2011 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs des Beschwerdeführers erachtet hat (Art. 9 Abs. 1 DublinIIVO), was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird (vgl. Akte A10, S. 7), dass dieses Land auf ein entsprechendes Aufnahmegesuch seitens der Schweiz nicht geantwortet hat, so dass davon ausgegangen werden
E5733/2011 kann, es habe die Wiederaufnahme im Sinne der DublinVerordnung akzeptiert (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebracht hat, er habe in Italien weder eine Wohnung noch eine Arbeit, dass diese Einwände an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend festhält, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass folglich keine menschenrechtlichen Bedenken offenkundig gegen die Wegweisung nach Italien sprechen, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die Aufnahmebedingungen in Italien schwierig sind, dass keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass Italien die Richtlinie Nr. 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Amtsblatt Nr. L 326 vom 13/12/2005 S. 0013 – 0034) respektiert, dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führen kann, dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts und Lebensbedingungen – eine Betreuung durch die italienischen Behörden oder durch die privaten karitativen Organisationen
E5733/2011 sei nicht in jedem Fall gewährleistet – nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003 S. 0018 – 0025), dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und der FoK, hält (BVGE 2010/45 E. 7.5. und 7.7.), dass diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wenn im konkreten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die Behörden des betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE 2010/45 a.a.O.), dass es dem Beschwerdeführer weder in der Befragung vom 7. Juli 2011 noch in der Beschwerdeschrift gelungen ist, eine einzelfallspezifische besondere Verletzlichkeit nachzuweisen, aufgrund derer geschlossen werden könnte, es drohe ihm in Italien eine unmenschliche Behandlung oder ein Refoulement in sein Heimatland bzw. es würden humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) vorliegen, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO als notwendig oder angezeigt erscheinen lassen, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein sollte, in Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihm liegen wird, seine Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof oder beim EGMR geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der zuständige Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
E5733/2011 Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des DublinVerfahrens, wie oben erwähnt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, weshalb eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden hat (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E5733/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: